Das kann teuer werden!
27. Juni 2019
Wir wollen uns an dieser Stelle mal mit der Klage einer ehemaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und deren früheren Rechtsberater, also einem Anwalt, beschäftigen.
Die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Gießen vom 16.05.2019 zum Verfahren 3 Ca 433/17 hat es in sich. Doch warum? Nun. Im vorliegenden Rechtsstreit verklagte eine ehemalige stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ihre frühere Arbeitgeberin auf Schadensersatz, weil diese gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt ein Strategiekonzept entwickelt hat, um unliebsame Betriebsratsmitglieder zu entfernen. Danach sollten eingeschleuste Lockspitzel die Betriebsratsmitglieder in Verruf bringen, Kündigungsgründe provozieren und erfinden.
Und bitte jetzt aufmerksam lesen.
Ein als Zeuge vernommener Detektiv bestätigte den Vorwurf, man habe der Klägerin einen Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben, um ihre fristlose Kündigung gerichtlich betreiben zu können. Zur strategischen Umsetzung habe auch gehört, dass die Klägerin, die Betriebsratsvorsitzende, von zwei weiteren Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten provoziert werden sollte. Als diese nicht zuschlug, verletzte einer der Detektive den anderen und bezichtigte die Betriebsratsvorsitzende dieser Tätlichkeiten.
Das alles halt nur um Gründe zu finden, den „lästigen“ Betriebsrat los zu werden. Doch das Arbeitsgericht Gießen wertete die strategische Vorgehensweise der Arbeitgeberin und ihres Rechtsanwalts als schwere Persönlichkeitsverletzung und verurteilte beide als Gesamtschuldner zu einer Entschädigungszahlung von 20.000,- EUR.
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