Betriebliches Eingliederungsmanagement – Teil 2 (BEM 2)
Umsetzung des BEM in die betriebliche Praxis
- Akzeptanz für die Einrichtung des BEM im Betrieb schaffen
- Gesprächsführung für Betriebsratsmitglieder beim BEM
- Mögliche Ergebnisse des BEM und Konsequenzen für Arbeitnehmer und Betriebsrat
- Überblick über die Leistungen externer Stellen für erkrankte Arbeitnehmer
Seminarinhalte
Grundhaltung der Beteiligten: Wer möchte das BEM aus welchen Gründen durchführen? / Rollenklärung für alle BEM-Beteiligten / Akzeptanz schaffen: So machen Arbeitnehmer mit!
Das Grundmuster eines guten Kontakts / Lösungsorientierte Gesprächsführung / Die Rollen und Aufgaben der Gesprächspartner / Die durch Betroffene hinzugezogenen Vertrauenspersonen einbinden / Selbstwirksamkeit im Gespräch/Video-Feedback / Elemente der systemischen Beratung / Fallbeispiele von BEM-Gesprächen
Informationsgespräch – Aufklärungsgespräch – Klärungsgespräch – Fallbesprechung / Differenzierung der Perspektiven in Gesprächen, Metaebenen / Rückmeldungen zu Gesprächen anhand von Gesprächsbeispielen
und -übungen / Methoden und Methodologie in der Gesprächsführung
Welche Ergebnisse kann das BEM bringen? / Was passiert nach Abschluss des BEM? / Ansätze für die weitere Betriebsratsarbeit / Handlungsoptionen des Arbeitgebers
Welche externen Leistungsträger gibt es? / Leistungen der Rehabilitationsträger, Integrationsämter, Integrationsfachdienste und Krankenkassen / Kontaktadressen und Ansprechpartner
Formulare
Seminarfakten
Mo. 15:00 – Fr. 12:30 Uhr | |
max. Teilnehmer ca. 16 | |
§ 37 Abs. 6 BetrVG § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX § 54 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 BPersVG bzw. das entsprechende LPersVG |
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mit Kollegenrabatt | ab 1340,- € |
1. Teilnehmer | 1440,- € |
2. Teilnehmer | 1390,- € |
weitere Teilnehmer | 1340,- € |
Der Besuch des Seminars „Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – Teil 1“ ist Voraussetzung für den Besuch dieses Seminars.
Eine Schulung zu den Grundlagen des BEM-Verfahrens ist für eine Vertrauensperson regelmäßig als Grundschulung erforderlich. (ArbG Heilbronn v. 18.03.2021 – 7 BV 2/20)
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