Ersatzmitglied im Betriebsrat – Teil 1
Das erforderliche Basiswissen für die Ersatzmitglieder des Betriebsrats
Rechtsstellung des Ersatzmitglieds
Schutz der Amtsausübung / Kündigungsschutz: Beginn und Ende des vollen und des nachwirkenden Kündigungsschutzes / Eingeschränkte Versetzungsbefugnis / Rechtsstellung während des Vertretungsfalls / Abmeldung zur Betriebsratsarbeit / Geheimhaltungspflicht
Nachrücken von Ersatzmitgliedern für ausgeschiedene und zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder
Wann liegt ein Verhinderungsfall vor? / Reihenfolge des Nachrückens unter Berücksichtigung der Geschlechterquote / Verhinderung mehrerer Betriebsratsmitglieder
Das Wichtigste zur Betriebsratssitzung
Ladung zur Betriebsratssitzung / Mitteilung der Tagesordnung / Video- und Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung / Voraussetzungen für wirksame Beschlussfassung / Das Protokoll der Betriebsratssitzung
Die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG
Ordnung des Betriebs / Arbeitszeit und Überstunden / Betriebliche Überwachung / Entgelt und übertarifliche Leistungen
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Zustimmungsverweigerung bei Einstellung und Versetzung nach § 99 BetrVG / Wirksame Ausübung des Zustimmungsverweigerungsrechts / Beteiligungsrecht bei Kündigungen / Ablauf des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG / Widerspruch einlegen und Bedenken äußern – Unterschiede und Auswirkungen / Wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts / Rechtsfolgen eines wirksamen Widerspruchs für den Arbeitnehmer
Kenntnisse nach Abschluss des Seminars
- Grundlagenwissen über die Arbeitsweise des Betriebsrats
- Rechtsstellung von Ersatzmitgliedern
- Rechtsfragen rund um das richtige Nachrücken
- Grundlagenwissen bei Beteiligungsrechten des Betriebsrats

Rechtsstellung des Ersatzmitglieds
Schutz der Amtsausübung / Kündigungsschutz: Beginn und Ende des vollen und des nachwirkenden Kündigungsschutzes / Eingeschränkte Versetzungsbefugnis / Rechtsstellung während des Vertretungsfalls / Abmeldung zur Betriebsratsarbeit / Geheimhaltungspflicht
Nachrücken von Ersatzmitgliedern für ausgeschiedene und zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder
Wann liegt ein Verhinderungsfall vor? / Reihenfolge des Nachrückens unter Berücksichtigung der Geschlechterquote / Verhinderung mehrerer Betriebsratsmitglieder
Das Wichtigste zur Betriebsratssitzung
Ladung zur Betriebsratssitzung / Mitteilung der Tagesordnung / Video- und Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung / Voraussetzungen für wirksame Beschlussfassung / Das Protokoll der Betriebsratssitzung
Die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG
Ordnung des Betriebs / Arbeitszeit und Überstunden / Betriebliche Überwachung / Entgelt und übertarifliche Leistungen
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Zustimmungsverweigerung bei Einstellung und Versetzung nach § 99 BetrVG / Wirksame Ausübung des Zustimmungsverweigerungsrechts / Beteiligungsrecht bei Kündigungen / Ablauf des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG / Widerspruch einlegen und Bedenken äußern – Unterschiede und Auswirkungen / Wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts / Rechtsfolgen eines wirksamen Widerspruchs für den Arbeitnehmer
Kenntnisse nach Abschluss des Seminars
- Grundlagenwissen über die Arbeitsweise des Betriebsrats
- Rechtsstellung von Ersatzmitgliedern
- Rechtsfragen rund um das richtige Nachrücken
- Grundlagenwissen bei Beteiligungsrechten des Betriebsrats
Seminarpreise
mit Kollegenrabatt | ab 1290,- € | |
1. Teilnehmer | 1390,- € | |
2. Teilnehmer | 1340,- € | |
Weitere Teilnehmer | 1290,- € |
Hotelkosten und MwSt.
Hotel
Maritim Hotel Köln | |
Heumarkt 20, 50667 Köln | |
Vollpensionspauschale, mit Übernachtung (VP) | 181,83 € |
Tagungspauschale mit Abendessen, ohne Übernachtung (TPAE) | 88,87 € |
Tagungspauschale ohne Abendessen, ohne Übernachtung (TP) | 69,33 € |
Auch Ersatzmitglieder können einen Anspruch auf den Besuch von Schulungsveranstaltungen haben. Voraussetzung ist, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig zu Betriebsratssitzungen hinzugezogen werden und damit auch zukünftig zu rechnen ist (vgl. BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00). Regelmäßigkeit ist zu bejahen, wenn ein Ersatzmitglied längere Zeit an mindestens einem Viertel der Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99).
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