Ersatzmitglied im Betriebsrat – Teil 1
Das erforderliche Basiswissen für die Ersatzmitglieder des Betriebsrats
Seminarfakten
Kennung | 1216/2023 | ||||||
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Beginn | Montag 20.03.2023 - 15:00 Uhr | ||||||
Ende | Freitag 24.03.2023 - 12:30 Uhr | ||||||
Hotel |
Park Inn by Radisson Nürnberg Sandstraße 2-8, 90443 Nürnberg |
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Hotelpreise pro Person und Nacht zzgl. MwSt |
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Seminarpreise
mit Kollegenrabatt | ab 1290,- € |
1. Teilnehmer | 1390,- € |
2. Teilnehmer | 1340,- € |
weitere Teilnehmer | 1290,- € |
- Grundlagenwissen über die Arbeitsweise des Betriebsrats
- Rechtsstellung von Ersatzmitgliedern
- Rechtsfragen rund um das richtige Nachrücken
- Grundlagenwissen bei Beteiligungsrechten des Betriebsrats
Seminarinhalte
Schutz der Amtsausübung / Kündigungsschutz: Beginn und Ende des vollen und des nachwirkenden Kündigungsschutzes / Eingeschränkte Versetzungsbefugnis / Rechtsstellung während des Vertretungsfalls / Abmeldung zur Betriebsratsarbeit / Geheimhaltungspflicht
Wann liegt ein Verhinderungsfall vor? / Reihenfolge des Nachrückens unter Berücksichtigung der Geschlechterquote / Verhinderung mehrerer Betriebsratsmitglieder
Ladung zur Betriebsratssitzung / Mitteilung der Tagesordnung / Video- und Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung / Voraussetzungen für wirksame Beschlussfassung / Das Protokoll der Betriebsratssitzung
Ordnung des Betriebs / Arbeitszeit und Überstunden / Betriebliche Überwachung / Entgelt und übertarifliche Leistungen
Zustimmungsverweigerung bei Einstellung und Versetzung nach § 99 BetrVG / Wirksame Ausübung des Zustimmungsverweigerungsrechts / Beteiligungsrecht bei Kündigungen / Ablauf des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG / Widerspruch einlegen und Bedenken äußern – Unterschiede und Auswirkungen / Wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts / Rechtsfolgen eines wirksamen Widerspruchs für den Arbeitnehmer
Formulare
Auch Ersatzmitglieder können einen Anspruch auf den Besuch von Schulungsveranstaltungen haben. Voraussetzung ist, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig zu Betriebsratssitzungen hinzugezogen werden und damit auch zukünftig zu rechnen ist (vgl. BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00). Regelmäßigkeit ist zu bejahen, wenn ein Ersatzmitglied längere Zeit an mindestens einem Viertel der Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99).
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