Die Arbeit als Einzelbetriebsrat
Besonderheiten, wenn es nur ein Betriebsratsmitglied gibt
Sitzungen und Beschlussfassung: Beim einköpfigen Betriebsrat läuft das etwas anders! / Sprechstunden und Betriebsversammlung / Rechtsstellung des Betriebsobmanns / Ausstattung und Kosten des Betriebsobmanns / Aufgaben, Informations- und Überwachungsrechte
Wie verhält es sich mit der Mitbestimmung bei Krankheit und Urlaub des Betriebsobmanns? / Gibt es ein Ersatzmitglied? / Mitbestimmungslose Zeiten / Zurückstellung aufschiebbarer Entscheidungen / Neuwahl bei dauerhaftem Ausscheiden?
Besonderer Kündigungsschutz von Betriebsräten / Beteiligung bei der eigenen Kündigung? / Darf das Ersatzmitglied der Kündigung zustimmen? / Zustimmungsersetzungsverfahren / Schicksal des Betriebsratsamts bei Kündigung / Wiederherstellung der Amtsfähigkeit durch Weiterbeschäftigung
Volle Mitbestimmung bei Kündigungen / Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Kleinbetrieb? / Beteiligung in sonstigen personellen Angelegenheiten / Volle Mitbestimmung bei Arbeitszeit, Urlaub usw. / Betriebsänderung im Kleinbetrieb / Zählen Leiharbeitnehmer bei der Betriebsgröße mit? / Mehr Mitbestimmung beim Wachsen des Betriebs
Grundsatz: Der Betriebsobmann ist Mitglied im GBR / Ausnahme gem. § 47 Abs. 5 BetrVG / Die Arbeit des Betriebsobmanns im Gesamtbetriebsrat
- Wirksames Handeln als Betriebsobmann
- Besonderheiten beim einköpfigen Betriebsrat
- Besonderheiten im Kleinbetrieb
- Widerspruchsrecht des Einzelbetriebsrats bei Kündigungen
- Aufgaben, Informations-, Überwachungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsobmanns
- Verhältnis zum Gesamtbetriebsrat
Betriebsobleute (einköpfiger Betriebsrat) und ihre Ersatzmitglieder