Das Wichtigste in Kürze

  • Maßgeblich für die SBV-Wahl ist grundsätzlich der einzelne Betrieb oder die einzelne Dienststelle – nicht das Unternehmen. 
  • Der Wahlbezirk orientiert sich regelmäßig an der betriebs- oder personalvertretungsrechtlichen Organisation. 
  • Eine SBV kann auch gewählt werden, wenn kein Betriebsrat oder Personalrat besteht. 
  • Betriebsteile, Filialen oder Außenstellen bilden nicht automatisch einen eigenen Wahlbezirk. 
  • Mehrere Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb und damit einen gemeinsamen Wahlbezirk bilden. 
  • Mehrere kleine Betriebe oder Dienststellen können unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zu einem gemeinsamen Wahlbezirk zusammengefasst werden. 
  • Vor jeder SBV-Wahl muss der Wahlbezirk sorgfältig geprüft werden. Fehler bei seiner Bestimmung gehören zu den häufigsten Ursachen späterer Wahlanfechtungen. 

Grundsatz: Betrieb oder Dienststelle als Wahlbezirk 

Die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) findet grundsätzlich nicht für das gesamte Unternehmen oder den gesamten Arbeitgeber, sondern für den einzelnen Betrieb oder die einzelne Dienststelle statt. Maßgeblich ist also nicht die Unternehmensstruktur, sondern die organisatorische Einheit, in der die schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten tatsächlich tätig sind (§ 177 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 1 SGB IX). 

Diese Unterscheidung überrascht viele Beschäftigte. Denn an anderer Stelle knüpft das Sozialgesetzbuch IX an das gesamte Unternehmen beziehungsweise den gesamten Arbeitgeber an. So richtet sich beispielsweise die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 154 SGB IX nach der Zahl aller Arbeitsplätze des Unternehmens. Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hat sich der Gesetzgeber jedoch bewusst für einen anderen Anknüpfungspunkt entschieden. Entscheidend ist allein der einzelne Betrieb oder die einzelne Dienststelle. 

Der Grund hierfür liegt in den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung. Sie soll die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten vor Ort beraten, unterstützen und vertreten. Zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört es insbesondere, 

  • die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern, 
  • den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem SGB IX zu unterstützen, 
  • darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen eingehalten werden, 
  • an Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX mitzuwirken, 
  • Beschäftigte im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX zu begleiten, 
  • an Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats teilzunehmen und 
  • schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte in personellen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. 

Diese Aufgaben lassen sich nur dann sinnvoll wahrnehmen, wenn die Schwerbehindertenvertretung organisatorisch eng an den Betrieb oder die Dienststelle angebunden ist. Die Vertrauensperson muss ihre Beschäftigten kennen, persönliche Gespräche führen können und die betrieblichen Abläufe sowie die handelnden Personen kennen. Deshalb orientiert sich der Wahlbezirk grundsätzlich an derselben organisatorischen Einheit, für die auch der Betriebsrat oder Personalrat zuständig ist. 

Das Bundesarbeitsgericht hat dies bereits früh klargestellt. Danach ist die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich für den Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu wählen (BAG, Beschluss vom 10.11.2004 – 7 ABR 17/04). Besteht für einen Betrieb ein Betriebsrat, spricht dies daher regelmäßig auch für denselben Wahlbezirk bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung. 

Merke

Nicht das Unternehmen bildet den Wahlbezirk, sondern grundsätzlich der einzelne Betrieb oder die einzelne Dienststelle. Die SBV folgt damit regelmäßig derselben organisatorischen Struktur wie der Betriebsrat oder Personalrat. 

Eine SBV kann auch ohne Betriebsrat gewählt werden 

In der Praxis wird häufig angenommen, eine Schwerbehindertenvertretung könne nur dort gewählt werden, wo bereits ein Betriebsrat oder Personalrat besteht. Diese Annahme ist unzutreffend. 

Zwar orientiert sich der Wahlbezirk grundsätzlich an der betriebs- oder personalvertretungsrechtlichen Organisation. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Bestehen eines Betriebs- oder Personalrats Voraussetzung für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung wäre. 

Entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfüllt sind. Sind in einem Betrieb oder einer Dienststelle wenigstens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt, kann dort eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden – auch dann, wenn bisher kein Betriebsrat oder Personalrat besteht. 

Gerade in kleineren Betrieben ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung. Dort gibt es nicht selten keinen Betriebsrat, obwohl die Voraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung erfüllt sind. Die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten müssen deshalb nicht auf die Wahl einer eigenen Interessenvertretung verzichten. 

aas-Praxisbeispiel 

 

Ein Handwerksbetrieb beschäftigt 18 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat wurde bisher nicht gewählt. Fünf Beschäftigte sind schwerbehindert oder gleichgestellt. Obwohl kein Betriebsrat besteht, kann und muss eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. 

Nicht das Unternehmen, sondern die betriebliche Struktur entscheidet 

Moderne Unternehmen verfügen häufig über eine komplexe Organisationsstruktur. Neben dem Hauptbetrieb bestehen Niederlassungen, Filialen, Außenstellen, Logistikzentren, Produktionsstandorte oder regionale Serviceeinheiten. Hinzu kommen Gemeinschaftsbetriebe mehrerer Unternehmen, Matrixorganisationen oder konzernweite Strukturen. 

Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung kommt es jedoch nicht auf die gesellschaftsrechtliche Organisation eines Unternehmens an. Entscheidend ist vielmehr, welche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit tatsächlich besteht. 

Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber gemeinsam mit seinen Beschäftigten mit Hilfe personeller und sachlicher Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Produktion, Verwaltung, Vertrieb oder Dienstleistungen können jeweils einen eigenen Betrieb bilden. 

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung vorliegen. Die Zahl der schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten wird grundsätzlich nicht unternehmensweit, sondern betriebsbezogen ermittelt. 

Beispiel 

Ein Unternehmen betreibt fünf Niederlassungen in Nordrhein-Westfalen. Jede Niederlassung besitzt einen eigenen Betriebsrat und organisiert ihre Personalangelegenheiten weitgehend selbstständig. 

In drei Niederlassungen arbeiten jeweils mehr als fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen, in zwei Niederlassungen jeweils nur zwei Beschäftigte. 

Die Folge: In den drei größeren Betrieben ist jeweils eine eigene Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Die beiden kleineren Betriebe erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen dagegen zunächst nicht. Ob dort dennoch eine SBV gewählt werden kann, hängt davon ab, ob eine gesetzlich zulässige Zusammenfassung nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX möglich ist. Auf diese Besonderheit wird später noch ausführlich eingegangen. 

Für den Wahlvorstand ergibt sich daraus eine wichtige praktische Konsequenz: Bereits zu Beginn seiner Tätigkeit sollte er prüfen, welcher Betrieb der letzten Betriebsratswahl zugrunde lag. In aller Regel wird dieser Betrieb auch den Wahlbezirk der Schwerbehindertenvertretung bilden. Nur wenn sich die betriebliche Organisation inzwischen wesentlich geändert hat oder die bisherige Zuordnung rechtlich zweifelhaft ist, muss der Wahlbezirk neu bestimmt werden.

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Betriebsteile, Filialen und Kleinstbetriebe

Nicht jede organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Einheit eines Unternehmens bildet automatisch einen eigenen Betrieb und damit einen eigenen Wahlbezirk für die Schwerbehindertenvertretung. Gerade bei Filialen, Niederlassungen, Außenstellen oder Betriebsteilen stellt sich häufig die Frage, ob dort eine eigene SBV gewählt werden kann oder ob die Beschäftigten an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen. 

Nicht jeder Betriebsteil ist ein eigener Betrieb 

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen dem eigentlichen Betrieb und einem Betriebsteil. Betriebsteile sind organisatorisch oder räumlich abgrenzbare Einheiten eines Betriebs. Sie verfügen häufig über eigene Räumlichkeiten, eine eigene Belegschaft oder besondere Aufgaben. Allein dadurch werden sie jedoch noch nicht zu einem selbständigen Betrieb. 

Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung bedeutet dies: Nicht jede Filiale, Niederlassung oder Außenstelle bildet automatisch einen eigenen Wahlbezirk. 

Ob ein Betriebsteil als eigenständiger Betrieb anzusehen ist, richtet sich nach § 4 BetrVG. Danach gilt ein Betriebsteil nur dann als selbständiger Betrieb, wenn er entweder 

  • räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist oder 
  • durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist.

Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird für den Betriebsteil regelmäßig auch ein eigener Betriebsrat gewählt. Da sich die Wahl der Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich an der betriebsverfassungsrechtlichen Organisation orientiert, bildet ein solcher Betriebsteil regelmäßig auch einen eigenen Wahlbezirk für die SBV.

  • Wann liegt eine räumlich weite Entfernung vor?
    Das Gesetz verwendet den Begriff der „räumlich weiten Entfernung“, ohne ihn näher zu definieren. Deshalb kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Maßgeblich ist nicht allein die Kilometerzahl zwischen Hauptbetrieb und Betriebsteil. Ebenso wichtig sind 

  • die Fahrzeit, 
  • die Verkehrsverbindungen, 
  • die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, 
  • die tatsächliche Zusammenarbeit zwischen den Standorten sowie 
  • die Möglichkeit, die Beschäftigten vor Ort wirksam zu betreuen.

Ein Betriebsteil kann deshalb trotz einer Entfernung von 40 Kilometern weiterhin dem Hauptbetrieb zugeordnet sein, wenn beide Standorte durch eine gute Verkehrsanbindung eng miteinander verbunden sind. Umgekehrt kann bereits eine geringere Entfernung ausreichen, wenn die Standorte organisatorisch weitgehend voneinander getrennt arbeiten oder nur schwer erreichbar sind. 

Entscheidend ist letztlich, ob die Beschäftigten noch sinnvoll durch die betriebliche Interessenvertretung des Hauptbetriebs vertreten werden können.

  • Eigenständigkeit durch Organisation und Aufgaben
    Ein Betriebsteil kann auch dann selbständig sein, wenn er zwar nicht weit entfernt liegt, aber organisatorisch weitgehend unabhängig arbeitet. 

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn 

  • eine eigene Leitung vorhanden ist, 
  • Personalentscheidungen weitgehend selbst getroffen werden, 
  • die Arbeitsabläufe unabhängig organisiert werden, 
  • eigene Arbeitsmittel und eigene Verwaltungsstrukturen bestehen und 
  • der Betriebsteil seine Aufgaben weitgehend eigenständig erfüllt. 

Dabei genügt nicht jedes Maß an Selbständigkeit. Viele Filialen oder Niederlassungen verfügen über einen Filialleiter oder eine Standortleitung, bleiben aber dennoch organisatorisch vollständig in den Hauptbetrieb eingebunden. Erst wenn die organisatorische Eigenständigkeit ein entsprechendes Gewicht erreicht, liegt ein selbständiger Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG vor. 

aas-Praxisbeispiel 

Ein Einzelhandelsunternehmen betreibt eine Filiale in Essen. Die Filialleiterin organisiert die täglichen Arbeitsabläufe, entscheidet über Urlaubspläne und führt Mitarbeitergespräche. Einstellungen, Kündigungen, Versetzungen und sämtliche Personalentscheidungen werden jedoch ausschließlich durch die Unternehmenszentrale vorgenommen. 

Allein die örtliche Leitung macht die Filiale noch nicht zu einem selbständigen Betrieb. Vielmehr ist zu prüfen, ob die organisatorische Selbständigkeit insgesamt ausreicht, um einen eigenen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsrechts anzunehmen. 

  • Kleinstbetriebe gehören häufig zum Hauptbetrieb
    Von selbständigen Betriebsteilen zu unterscheiden sind sogenannte Kleinstbetriebe.
    Hierbei handelt es sich um organisatorisch zwar eigenständige Einheiten, die jedoch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BetrVG nicht erfüllen. Solche Kleinstbetriebe werden betriebsverfassungsrechtlich regelmäßig dem Hauptbetrieb zugeordnet.
    Dies wirkt sich unmittelbar auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung aus.
    Die dort beschäftigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen werden grundsätzlich nicht gesondert gezählt, sondern nehmen an der Wahl im Hauptbetrieb teil. 

Beispiel 

Ein Unternehmen betreibt neben seinem Hauptbetrieb drei kleine Verkaufsstellen mit jeweils drei Beschäftigten. Für diese Verkaufsstellen bestehen keine eigenen Betriebsräte; sie werden betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb zugeordnet. 

Die dort beschäftigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen sind deshalb bei der Ermittlung der Mindestzahl des Hauptbetriebs zu berücksichtigen und wählen dort auch die Schwerbehindertenvertretung. 

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen 

Nicht immer gehört ein Betrieb nur einem einzigen Unternehmen. Gerade in Konzernen, Unternehmensverbünden oder bei langfristigen Kooperationen kommt es häufig vor, dass mehrere rechtlich selbständige Unternehmen einen Betrieb gemeinsam führen. Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung stellt sich dann die Frage, ob für jedes Unternehmen eine eigene SBV zu wählen ist oder ob ein gemeinsamer Wahlbezirk besteht. 

Hier ist Vorsicht geboten. Die rechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens und der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff sind nicht identisch. Für die SBV-Wahl kommt es deshalb nicht darauf an, wie viele Unternehmen beteiligt sind, sondern darauf, ob betriebsverfassungsrechtlich ein gemeinsamer Betrieb besteht. 

Rechtlich selbständige Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb bilden 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen. Voraussetzung ist, dass sie ihre personellen und sachlichen Betriebsmittel gemeinsam einsetzen und die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen unter einer einheitlichen Leitung ausgeübt werden. 

Entscheidend ist also nicht, auf welchem Briefkopf der Arbeitsvertrag steht oder welche Gesellschaft das Gehalt zahlt. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Arbeit tatsächlich organisiert wird. 

Ein gemeinsamer Betrieb liegt insbesondere nahe, wenn 

  • Beschäftigte verschiedener Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden, 
  • Arbeitsplätze und Betriebsmittel gemeinsam genutzt werden, 
  • Personalentscheidungen unternehmensübergreifend getroffen werden, 
  • die Arbeitsabläufe einheitlich organisiert sind und 
  • eine gemeinsame Leitung die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. 

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mehrfach hervorgehoben, dass allein die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen noch keinen gemeinsamen Betrieb begründet. Entscheidend ist vielmehr, ob die Leitungsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausgeübt werden (BAG, Beschluss vom 18.01.2012 – 7 ABR 72/10).

Beispiel 

Zwei rechtlich selbständige Gesellschaften betreiben gemeinsam ein Logistikzentrum. Die Beschäftigten arbeiten in gemischten Teams, nutzen dieselben Fahrzeuge und Lagerflächen und werden durch eine gemeinsame Betriebsleitung eingesetzt. Einstellungen, Versetzungen und die tägliche Einsatzplanung erfolgen unternehmensübergreifend. 

In diesem Fall spricht vieles dafür, dass ein gemeinsamer Betrieb vorliegt. Für die SBV-Wahl ist deshalb nicht auf jedes Unternehmen getrennt, sondern auf den gemeinsamen Betrieb abzustellen. 

Nicht jede Zusammenarbeit begründet einen gemeinsamen Betrieb 

In der Praxis wird häufig angenommen, ein gemeinsamer Standort führe automatisch zu einem gemeinsamen Betrieb. Das ist jedoch nicht der Fall. 

Viele Unternehmen arbeiten zwar eng zusammen, bleiben aber organisatorisch vollständig getrennt. Sie beschäftigen eigenes Personal, treffen Personalentscheidungen selbstständig und verfolgen jeweils ihre eigenen Unternehmensziele. 

Allein gemeinsame Gebäude, gemeinsame Parkplätze, eine gemeinsame Kantine oder eine gemeinsame IT-Abteilung reichen deshalb nicht aus, um einen gemeinsamen Betrieb anzunehmen. 

Auch die Tatsache, dass Beschäftigte verschiedener Unternehmen gelegentlich zusammenarbeiten oder sich gegenseitig unterstützen, führt für sich genommen noch nicht zu einem gemeinsamen Betrieb. 

Beispiel

Zwei Unternehmen teilen sich ein Bürogebäude. Beide verfügen über eigene Geschäftsführer, eigene Personalabteilungen und eigene Betriebsorganisationen. Die Beschäftigten nutzen dieselbe Kantine und denselben Empfangsbereich. 

Trotz der räumlichen Nähe bestehen regelmäßig zwei eigenständige Betriebe. Für jedes Unternehmen ist daher gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung vorliegen.

Bedeutung für die SBV-Wahl 

Besteht betriebsverfassungsrechtlich ein gemeinsamer Betrieb, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung. 

Die Zahl der schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten wird dann für den gemeinsamen Betrieb ermittelt. Es wird also nicht getrennt nach den beteiligten Unternehmen gezählt. 

Ebenso wird grundsätzlich eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung für diesen Betrieb gewählt. 

Bestehen dagegen mehrere selbständige Betriebe, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfüllt sind. 

Merke 

Nicht die Unternehmensgrenzen entscheiden über die SBV-Wahl, sondern die betriebsverfassungsrechtliche Betriebsstruktur. Mehrere Unternehmen können deshalb eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung haben, während umgekehrt ein Unternehmen mehrere Schwerbehindertenvertretungen besitzen kann. 

Abweichende Betriebsstrukturen nach § 3 BetrVG 

Nicht jeder Wahlbezirk ergibt sich unmittelbar aus den allgemeinen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Das BetrVG eröffnet den Tarifvertragsparteien und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch den Betriebsparteien die Möglichkeit, von der gesetzlichen Betriebsorganisation abzuweichen. 

Nach § 3 BetrVG können beispielsweise 

  • unternehmenseinheitliche Betriebsräte, 
  • zusammengefasste Betriebe, 
  • Spartenbetriebsräte oder 
  • andere besondere Arbeitnehmervertretungsstrukturen 

gebildet werden. 

Der Gesetzgeber wollte damit Unternehmen die Möglichkeit geben, ihre betriebliche Interessenvertretung an moderne Organisationsformen anzupassen. 

Auswirkungen auf die SBV-Wahl 

Diese besonderen Organisationsformen wirken sich grundsätzlich auch auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung aus.

3 Abs. 5 BetrVG bestimmt ausdrücklich, dass die auf diese Weise gebildeten Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsrechts gelten. Da § 170 SGB IX auf den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff verweist, gilt diese Wirkung grundsätzlich auch für die SBV-Wahl.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies ausdrücklich bestätigt (BAG, Beschluss vom 10.11.2004 – 7 ABR 17/04). 

Besteht beispielsweise aufgrund eines Tarifvertrags ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat, wird regelmäßig auch eine unternehmenseinheitliche Schwerbehindertenvertretung gewählt. 

Dasselbe gilt für zusammengefasste Betriebe oder andere wirksam errichtete Wahlbetriebe nach § 3 BetrVG. 

Nicht jede Vereinbarung genügt 

In der Praxis wird gelegentlich versucht, den Wahlbezirk aus organisatorischen Gründen zu verändern. So wird etwa vorgeschlagen, mehrere Standorte gemeinsam wählen zu lassen, um den Aufwand zu verringern. 

Eine solche Vorgehensweise ist jedoch unzulässig. 

Eine abweichende Betriebsstruktur setzt immer eine wirksame Rechtsgrundlage voraus. Dies kann insbesondere ein Tarifvertrag oder – soweit gesetzlich zulässig – eine Betriebsvereinbarung nach § 3 BetrVG sein. 

Eine bloße Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat genügt ebenso wenig wie der Wunsch der Beteiligten, die Wahl einfacher zu gestalten. 

Achtung

Der Wahlbezirk kann nicht frei festgelegt werden. Weder der Arbeitgeber noch der Wahlvorstand oder der Betriebsrat dürfen Betriebe nach Belieben zusammenfassen oder aufteilen. Maßgeblich sind ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften und wirksame Regelungen nach § 3 BetrVG. 

Kein frei wählbarer Wahlbezirk 

Gerade vor einer SBV-Wahl entsteht häufig der Wunsch, mehrere Standorte gemeinsam wählen zu lassen, weil dort jeweils nur wenige schwerbehinderte Beschäftigte arbeiten oder weil eine gemeinsame Vertretung organisatorisch einfacher erscheint. 

So nachvollziehbar dieser Wunsch sein mag, rechtlich ist ein solcher „Wunschwahlbezirk“ nicht zulässig. 

Die Größe oder Zweckmäßigkeit eines Wahlbezirks darf nicht nach praktischen Gesichtspunkten bestimmt werden. Vielmehr ergibt sich der Wahlbezirk unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften. 

Eine Zusammenfassung mehrerer Betriebe kommt daher nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen in Betracht. Dies sind insbesondere 

  • wirksam gebildete Organisationseinheiten nach § 3 BetrVG oder 
  • die besondere Zusammenfassung räumlich nahe liegender Betriebe oder Dienststellen nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. 

Außerhalb dieser gesetzlichen Möglichkeiten dürfen Wahlbezirke weder erweitert noch verkleinert werden. 

Gerade Wahlvorstände sollten sich deshalb davor hüten, aus praktischen Erwägungen eigene Wahlbezirke zu schaffen. Fehler bei der Bestimmung des Wahlbezirks gehören zu den häufigsten Ursachen erfolgreicher Wahlanfechtungen und lassen sich später häufig nicht mehr korrigieren.

aas-Praxistipp

Bestehen Zweifel darüber, welcher Wahlbezirk maßgeblich ist, sollte diese Frage möglichst frühzeitig geklärt werden. Häufig genügt bereits ein Blick in die Unterlagen der letzten Betriebsratswahl. Lassen sich die Zweifel dadurch nicht ausräumen, empfiehlt es sich, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, bevor das Wahlverfahren eingeleitet wird. 

Zusammenfassung kleiner Betriebe und Dienststellen 

Nicht jeder Betrieb oder jede Dienststelle beschäftigt mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen. Gerade kleinere Filialen, Niederlassungen oder Außenstellen erreichen diese Mindestzahl häufig nicht. Für sich allein könnten sie deshalb keine eigene Schwerbehindertenvertretung wählen. 

Damit auch die dort beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen eine örtliche Interessenvertretung erhalten, ermöglicht § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX dieZusammenfassung mehrerer räumlich nahe gelegener Betriebe oder Dienststellenzu einem gemeinsamen Wahlbezirk. 

Die Zusammenfassung muss vor der Einleitung der Wahl erfolgen. Eine nachträgliche Zuordnung eines Betriebs oder einer Dienststelle zu einer bereits gewählten Schwerbehindertenvertretung ist nicht zulässig. 

Ziel der gesetzlichen Regelung 

Mit der Möglichkeit der Zusammenfassung verfolgt der Gesetzgeber ein klares Ziel: Auch Beschäftigte kleiner Betriebe oder Dienststellen sollen eine eigene Schwerbehindertenvertretung wählen können. Ohne diese Regelung wären schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen kleiner Organisationseinheiten häufig dauerhaft ohne örtliche Interessenvertretung. 

Die Zusammenfassung dient daher ausschließlich dazu, die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung überhaupt zu ermöglichen. Sie soll dagegen nicht dazu führen, beliebig große Wahlbezirke zu bilden oder mehrere bereits wahlfähige Betriebe zusammenzufassen. 

Wann ist eine Zusammenfassung zulässig? 

Eine Zusammenfassung kommt in erster Linie in Betracht, wenn einzelne Betriebe oder Dienststellen die gesetzlich erforderliche Mindestzahl von fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten nicht erreichen. 

Beispiel 

Ein Unternehmen unterhält drei kleinere Niederlassungen.

  • Niederlassung A beschäftigt zwei schwerbehinderte Menschen. 
  • Niederlassung B beschäftigt einen gleichgestellten Beschäftigten. 
  • Niederlassung C beschäftigt zwei schwerbehinderte Menschen. 

Keine der Niederlassungen ist für sich allein wahlfähig. Werden die drei Standorte zu einem gemeinsamen Wahlbezirk zusammengefasst, kann dort eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. 

Eine Zusammenfassung ist jedoch nicht auf diesen Fall beschränkt. Auch ein kleiner Betrieb kann einem bereits wahlfähigen Betrieb zugeordnet werden. 

Beispiel 

Im Hauptbetrieb arbeiten acht schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte. Eine zehn Kilometer entfernte Niederlassung beschäftigt zwei weitere schwerbehinderte Arbeitnehmer. 

Auch diese Niederlassung kann dem Hauptbetrieb zugeordnet werden. Die Beschäftigten wählen dann gemeinsam eine Schwerbehindertenvertretung. 

Die Zusammenfassung ist allerdings nur soweit zulässig, wie sie für die Durchführung der Wahl erforderlich ist. Deshalb dürfen nicht beliebig mehrere bereits wahlfähige Betriebe zu einem großen Wahlbezirk zusammengefasst werden. Die gesetzliche Regelung soll lediglich ermöglichen, dass nicht wahlfähige Betriebe an einer SBV-Wahl teilnehmen können. 

Räumliche Nähe ist zwingende Voraussetzung 

Zusammengefasst werden dürfen nur Betriebe oder Dienststellen, die räumlich nahe beieinander liegen. 

Das Gesetz nennt bewusst keine bestimmte Kilometergrenze. Entscheidend ist vielmehr, ob die Schwerbehindertenvertretung ihre gesetzlichen Aufgaben gegenüber allen Beschäftigten noch ordnungsgemäß wahrnehmen kann. 

Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: 

  • Entfernung zwischen den Standorten, 
  • Fahrzeiten, 
  • Verkehrsverbindungen, 
  • Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, 
  • organisatorische Zusammenarbeit der Betriebe sowie 
  • die Möglichkeit, die Beschäftigten regelmäßig persönlich aufzusuchen. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass die Schwerbehindertenvertretung ihre Funktion als örtliche Interessenvertretung weiterhin wirksam erfüllen können muss. Maßgeblich ist deshalb nicht allein die Entfernung zwischen den Standorten, sondern vor allem ihre tatsächliche Erreichbarkeit.

Wer kann eine Zusammenfassung anregen? 

Die Entscheidung über die Zusammenfassung trifft grundsätzlich der Arbeitgeber. Zuvor muss er das Integrationsamt beteiligen (§ 177 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Integrationsamt ist anzuhören; an dessen Stellungnahme ist der Arbeitgeber jedoch nicht gebunden. 

Die Initiative für eine Zusammenfassung muss jedoch nicht vom Arbeitgeber ausgehen. 

In der Praxis wird sie häufig angeregt durch 

  • die bestehende Schwerbehindertenvertretung, 
  • den Betriebsrat oder Personalrat (§ 176 Satz 2 SGB IX), 
  • die Gesamt- oder Konzernschwerbehindertenvertretung oder 
  • den Wahlvorstand, sofern dieser bereits bestellt ist und erkennt, dass eine Zusammenfassung erforderlich sein könnte. 

Gerade bei Unternehmen mit mehreren kleineren Standorten sollte diese Frage möglichst frühzeitig geklärt werden. Denn nur wenn feststeht, welcher Wahlbezirk besteht, kann das Wahlverfahren ordnungsgemäß eingeleitet werden. 

Kann der Arbeitgeber die Wahl verhindern? 

Lehnt der Arbeitgeber eine Zusammenfassung ab oder trifft er überhaupt keine Entscheidung, bedeutet dies nicht automatisch, dass keine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann. 

Führen die Beschäftigten dennoch eine gemeinsame Wahl durch, muss der Arbeitgeber diese gerichtlich anfechten, wenn er die Zusammenfassung für rechtswidrig hält. Unterbleibt eine Wahlanfechtung, bleibt die Wahl grundsätzlich wirksam. 

In der Praxis wird die Rechtmäßigkeit einer Zusammenfassung daher häufig erst nach der Wahl im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens überprüft. 

Der Arbeitgeber kann die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung deshalb nicht allein dadurch verhindern, dass er untätig bleibt oder eine Zusammenfassung ablehnt. 

Die Zusammenfassung gilt nur für die jeweilige Wahl 

Eine einmal getroffene Zusammenfassungsentscheidung gilt nicht dauerhaft. 

Vor jeder regelmäßigen SBV-Wahl ist erneut zu prüfen, 

  • ob die beteiligten Betriebe oder Dienststellen weiterhin bestehen, 
  • ob sich ihre Organisation verändert hat, 
  • ob die räumliche Nähe weiterhin gegeben ist und 
  • ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zusammenfassung noch vorliegen. 

Es kann daher durchaus vorkommen, dass mehrere Betriebe bei einer Wahl gemeinsam einen Wahlbezirk bilden, bei der nächsten Wahl jedoch wieder getrennt wählen oder umgekehrt erstmals zusammengefasst werden.

aas-Praxistipp 

Unternehmen mit mehreren kleineren Standorten sollten bereits lange vor der Einleitung der SBV-Wahl prüfen, ob eine Zusammenfassung nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX erforderlich ist. Von dieser Entscheidung hängt ab, für welchen Wahlbezirk die Schwerbehindertenvertretung gewählt wird und welches Wahlverfahren einzuleiten ist. 

Klärung des Wahlbezirks 

Bevor ein Betriebsrat oder eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann, muss zunächst feststehen, für welche organisatorische Einheit die Wahl durchgeführt wird. Diese organisatorische Einheit wird als Wahlbezirk bezeichnet. 

Die Klärung des Wahlbezirks gehört zu den wichtigsten Vorbereitungsmaßnahmen jeder Wahl. Nur wenn eindeutig feststeht, welche Beschäftigten zum Wahlbezirk gehören, können die Wählerliste erstellt, die Zahl der Wahlberechtigten festgestellt und die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden. 

In vielen Betrieben bereitet die Bestimmung des Wahlbezirks keine Schwierigkeiten. Besteht ein einzelner Betrieb mit klaren organisatorischen Strukturen, ist regelmäßig auch der Wahlbezirk eindeutig. 

Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Unternehmen mehrere Standorte, Filialen, Betriebsteile oder Niederlassungen besitzt oder wenn sich die betriebliche Organisation seit der letzten Wahl verändert hat. Auch Fusionen, Ausgliederungen oder die Bildung gemeinsamer Betriebe mehrerer Unternehmen können dazu führen, dass zunächst geklärt werden muss, welche Beschäftigten welchem Wahlbezirk angehören. 

Merke 

Die Wahl kann erst eingeleitet werden, wenn feststeht, für welchen Betrieb oder welche Dienststelle sie durchgeführt wird. Fehler bei der Bestimmung des Wahlbezirks können das gesamte Wahlverfahren beeinträchtigen. 

Wer prüft den Wahlbezirk? 

Die Frage des Wahlbezirks muss bereits vor Beginn des eigentlichen Wahlverfahrens geklärt werden. 

Im förmlichen Wahlverfahren gehört diese Prüfung zu den ersten Aufgaben des Wahlvorstands. Er hat insbesondere festzustellen, 

  • für welchen Betrieb oder welche Dienststelle die Wahl durchgeführt wird, 
  • welche Beschäftigten dem Wahlbezirk angehören, 
  • ob Betriebsteile selbständig sind, 
  • ob mehrere Betriebe einen gemeinsamen Betrieb bilden oder 
  • ob gesetzliche Besonderheiten bei der Abgrenzung des Wahlbezirks zu beachten sind. 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 

Im vereinfachten Wahlverfahren besteht dagegen kein Wahlvorstand. Die Klärung des Wahlbezirks muss deshalb bereits durch diejenigen erfolgen, die das Wahlverfahren einleiten und zur Wahlversammlung einladen. Auch sie müssen sicherstellen, dass sämtliche zum Wahlbezirk gehörenden Beschäftigten berücksichtigt werden.

Orientierung an der letzten Wahl 

In der Praxis empfiehlt es sich, zunächst die Unterlagen der letzten Betriebsrats- oder Personalratswahl auszuwerten. 

Sie geben häufig einen ersten Hinweis darauf, welche organisatorische Einheit der bisherigen Interessenvertretung zugrunde lag. Wurde die betriebliche Organisation seit der letzten Wahl nicht wesentlich verändert, spricht vieles dafür, dass derselbe Wahlbezirk auch der bevorstehenden Wahl zugrunde gelegt werden kann. 

Dennoch sollte nicht schematisch von der früheren Wahl ausgegangen werden. Gerade nach Umstrukturierungen, Standortschließungen, Betriebserweiterungen oder organisatorischen Veränderungen ist zu prüfen, ob sich der Wahlbezirk geändert hat.

Gerichtliche Klärung 

Lassen sich Zweifel über den richtigen Wahlbezirk nicht ausräumen, kann diese Frage vor Einleitung der Wahl im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt werden. 

Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 2 BetrVG. Antragsberechtigt sind insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. 

Die Schwerbehindertenvertretung selbst ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht antragsbefugt (BAG, Beschluss vom 18.01.2012 – 7 ABR 72/10). Ist die Abgrenzung des Wahlbezirks für eine SBV-Wahl streitig, muss sie deshalb regelmäßig den Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft um die Einleitung des Verfahrens bitten. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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