Welches Wahlverfahren gilt bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV)?
Förmliches oder vereinfachtes Wahlverfahren?
Festlegung des richtigen Wahlverfahrens
Nachdem feststeht, für welchen Betrieb oder welche Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden soll und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl vorliegen, stellt sich die nächste entscheidende Frage:
Ist die Wahl im förmlichen oder im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen?
Die Antwort auf diese Frage ist von grundlegender Bedeutung. Von ihr hängt der gesamte weitere Ablauf der Wahl ab. Während im förmlichen Wahlverfahren zunächst ein Wahlvorstand bestellt werden muss, beginnt das vereinfachte Wahlverfahren unmittelbar mit der Einladung zur Wahlversammlung. Wird das falsche Wahlverfahren gewählt, kann dies die Anfechtung der Wahl zur Folge haben.
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Wann gilt das vereinfachte Wahlverfahren?
Ob die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im förmlichen oder im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen ist, steht nicht zur freien Wahl der Beteiligten. Maßgeblich sind allein die gesetzlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX. Das vereinfachte Wahlverfahren kommt nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
Es dürfen weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte vorhanden sein, und der Betrieb oder die Dienststelle darf nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen bestehen.
Weniger als 50 Wahlberechtigte
Das vereinfachte Wahlverfahren ist nur zulässig, wenn im Betrieb oder in der Dienststelle weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte vorhanden sind. Maßgeblich ist also nicht die Gesamtzahl aller Beschäftigten, sondern ausschließlich die Zahl der Wahlberechtigten im Sinne des § 177 Abs. 2 SGB IX.
Bei 50 oder mehr Wahlberechtigten ist zwingend das förmliche Wahlverfahren durchzuführen. Eine Vereinfachung aus praktischen Gründen ist dann nicht zulässig.
Für die Beurteilung kommt es auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennbaren wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten an. Nicht offengelegte Schwerbehinderteneigenschaften können dem Wahlorgan regelmäßig nicht entgegengehalten werden. Als Grundlage kann insbesondere das vom Arbeitgeber nach § 163 Abs. 1 SGB IX zu führende Verzeichnis schwerbehinderter Menschen herangezogen werden.
Keine räumlich weit auseinanderliegenden Teile
Zusätzlich darf der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen bestehen. Dieses Kriterium spielt nur dann eine Rolle, wenn überhaupt mehrere Betriebsteile oder Dienststellenteile vorhanden sind.
Feste Kilometergrenzen gibt es nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Zu prüfen ist vor allem, ob die Wahlberechtigten die Wahlversammlung zumutbar erreichen können. Dabei kommt es nicht allein auf die Entfernung an, sondern auch auf die tatsächliche Verkehrsanbindung, die Erreichbarkeit des Versammlungsorts und die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen.
Gerade weil im vereinfachten Wahlverfahren die Wahl in einer Wahlversammlung stattfindet, ist die Teilnahme an dieser Versammlung von zentraler Bedeutung. Nur dort können Wahlvorschläge gemacht und Stimmen abgegeben werden. Deshalb darf das vereinfachte Verfahren nur angewendet werden, wenn die Wahlversammlung für die Wahlberechtigten ohne unzumutbare Schwierigkeiten erreichbar ist.
Besondere Anforderungen bei schwerbehinderten Menschen
Bei der Prüfung der räumlichen Nähe ist ein strenger Maßstab anzulegen. Schwerbehinderte Menschen können durch lange Wege, schlechte Verkehrsanbindungen, fehlende Barrierefreiheit oder umständliche Umstiege stärker belastet sein als andere Beschäftigte. Der Wahlvorstand beziehungsweise die einladende Stelle muss deshalb nicht nur abstrakt fragen, ob der Versammlungsort irgendwie erreichbar ist, sondern ob die Teilnahme für die betroffenen Wahlberechtigten tatsächlich zumutbar ist.
Relevant sind insbesondere:
- Entfernung zum Versammlungsort,
- Fahrzeit,
- öffentliche Verkehrsanbindung,
- barrierefreie Erreichbarkeit,
- notwendige Umstiege,
- betriebliche Transportmöglichkeiten,
- Beginn und Dauer der Wahlversammlung.
- Maßgeblicher Zeitpunkt
Maßgeblicher Zeitpunkt
Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem über das anzuwendende Wahlverfahren entschieden werden muss. Beim vereinfachten Wahlverfahren ist dies regelmäßig der Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung. Beim förmlichen Wahlverfahren wird die Entscheidung bereits mit der Bestellung des Wahlvorstands beziehungsweise mit der Einladung zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands relevant.
Ändern sich die Verhältnisse später, führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass das Wahlverfahren gewechselt werden muss. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend beurteilt wurden.
Wann ist das förmliche Wahlverfahren durchzuführen?
Das förmliche Wahlverfahren ist der gesetzliche Regelfall, sobald die Voraussetzungen für das vereinfachte Wahlverfahren nicht vollständig vorliegen. Eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren besteht nicht. Der Wahlvorstand beziehungsweise die zur Einleitung der Wahl berechtigten Personen müssen deshalb bereits zu Beginn der Wahl sorgfältig prüfen, welches Verfahren gesetzlich vorgeschrieben ist.
Das förmliche Wahlverfahren ist insbesondere in folgenden Fällen durchzuführen:
- Im Betrieb oder in der Dienststelle sind mindestens 50 wahlberechtigte schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte vorhanden. Auf die Gesamtzahl der Beschäftigten kommt es nicht an; maßgeblich ist allein die Zahl der Wahlberechtigten im Sinne des § 177 Abs. 2 SGB IX.
- Der Betrieb oder die Dienststelle besteht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen. In diesem Fall soll das förmliche Wahlverfahren sicherstellen, dass alle Wahlberechtigten unabhängig von ihrem Arbeitsort ihre Wahlrechte in gleicher Weise wahrnehmen können. Anders als im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt die Wahl dann nicht in einer Wahlversammlung, sondern durch eine Urnenwahl mit vorgeschaltetem Wahlvorstandsverfahren. Dadurch stehen insbesondere längere Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie umfassendere Informationsmöglichkeiten über die Wahlbewerber zur Verfügung.
Es genügt bereits, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt, damit zwingend das förmliche Wahlverfahren durchgeführt werden muss. Sind also zwar weniger als 50 Wahlberechtigte vorhanden, der Betrieb besteht aber aus räumlich weit auseinanderliegenden Betriebsteilen, kommt das vereinfachte Wahlverfahren nicht in Betracht. Gleiches gilt umgekehrt bei einem räumlich überschaubaren Betrieb mit mindestens 50 Wahlberechtigten.
Wer entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren?
Die Entscheidung über das Wahlverfahren muss bereits vor Einleitung der Wahl getroffen werden.
Das ergibt sich zwangsläufig aus dem unterschiedlichen Ablauf der beiden Wahlverfahren.
Im förmlichen Wahlverfahren beginnt die Wahl mit der Bestellung des Wahlvorstands. Im vereinfachten Wahlverfahren beginnt sie dagegen mit der Einladung zur Wahlversammlung.
Die bestehende Schwerbehindertenvertretung muss deshalb bereits im Vorfeld der Wahl prüfen, welches Wahlverfahren anzuwenden ist. Nur wenn diese Vorfrage richtig beantwortet wird, können die weiteren Schritte ordnungsgemäß eingeleitet werden.
Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
Für die Bestimmung des Wahlverfahrens kommt es nicht auf die Verhältnisse am Wahltag an.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass maßgeblich die Zahl der wahlberechtigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl ist (BAG, Beschluss vom 16.11.2005 – 7 ABR 9/05).
Bei der Wahl im förmlichen Wahlverfahren ist dies der Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens.
Im vereinfachten Wahlverfahren ist dagegen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem zur Wahlversammlung eingeladen wird.
Spätere Veränderungen der Zahl der Wahlberechtigten bleiben ohne Einfluss auf das bereits eingeleitete Wahlverfahren.
Der Grund hierfür liegt in der Rechtssicherheit. Würde jede spätere Veränderung der Zahl der Wahlberechtigten einen Wechsel des Wahlverfahrens erforderlich machen, müssten bereits eingeleitete Wahlen häufig abgebrochen und neu begonnen werden. Dies würde die Wahl erheblich verzögern und könnte dazu führen, dass vorübergehend keine Schwerbehindertenvertretung besteht.
Besondere Sorgfalt bei Grenzfällen
In der Praxis bereitet die Wahl des richtigen Verfahrens vor allem dann Schwierigkeiten, wenn die Zahl der Wahlberechtigten nahe an der gesetzlichen Grenze liegt.
Bestehen Zweifel, ob weniger als 50 oder bereits 50 oder mehr Wahlberechtigte vorhanden sind, sollte die bestehende Schwerbehindertenvertretung den Kreis der Wahlberechtigten besonders sorgfältig ermitteln.
Hierzu empfiehlt es sich insbesondere,
- den Arbeitgeber frühzeitig um eine aktuelle Übersicht der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten zu bitten,
- zwischenzeitlich erfolgte Anerkennungen als schwerbehinderter Mensch oder Gleichstellungen zu berücksichtigen,
- die betriebliche Zuordnung einzelner Beschäftigter zu überprüfen und
- unmittelbar vor Einleitung der Wahl die Zahl der Wahlberechtigten nochmals zu kontrollieren.
Gerade bei Grenzfällen sollte sich die Schwerbehindertenvertretung nicht auf Unterlagen früherer Wahlen verlassen. Maßgeblich sind allein die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl.
Es empfiehlt sich, die Ermittlung der Wahlberechtigten und die Gründe für die Wahl des förmlichen oder des vereinfachten Wahlverfahrens schriftlich festzuhalten. Dies schafft Transparenz und erleichtert im Fall einer Wahlanfechtung den Nachweis, dass die Entscheidung auf einer sorgfältigen Prüfung beruhte.
Folgen eines falschen Wahlverfahrens
Die Entscheidung für das richtige Wahlverfahren ist keine bloße Formalität.
Wird die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt, obwohl das förmliche Wahlverfahren vorgeschrieben gewesen wäre, oder umgekehrt, liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor.
Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb entschieden, dass die Anwendung des falschen Wahlverfahrens zur Anfechtung der Wahl berechtigen kann (BAG, Beschluss vom 16.11.2005 – 7 ABR 9/05).
Die sorgfältige Prüfung des anzuwendenden Wahlverfahrens gehört daher zu den wichtigsten Vorbereitungsschritten jeder SBV-Wahl.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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