Das Wichtigste in Kürze

  • Die regelmäßigen SBV-Wahlen finden alle vier Jahre im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November statt. 
  • Für die SBV-Wahl 2026 gilt der bundesweite Regelwahlzeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2026. 
  • Die Amtszeit der bestehenden Schwerbehindertenvertretung richtet sich danach, ob sie während des Regelwahlzeitraums oder aufgrund einer außerordentlichen Wahl gewählt wurde. 
  • Maßgeblich für Beginn und Ende der Amtszeit ist grundsätzlich die Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 
  • Wurde die SBV erst kurz vor dem nächsten Regelwahlzeitraum außerhalb der Regelwahl gewählt, entfällt die Regelwahl unter bestimmten Voraussetzungen; die Amtszeit verlängert sich bis zur übernächsten Regelwahl. 
  • Der konkrete Wahltermin sollte sorgfältig geplant werden. Dabei sind das Ende der laufenden Amtszeit, die gesetzlichen Fristen und die praktische Durchführung der Wahl gleichermaßen zu berücksichtigen. 
  • Ziel ist ein möglichst nahtloser Übergang zwischen der bisherigen und der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung. 

Wahlzeitraum und Amtszeit der SBV 

Besteht bereits eine Schwerbehindertenvertretung, stellt sich bei der Vorbereitung der nächsten Wahl zunächst eine grundlegende Frage: Wann muss überhaupt neu gewählt werden? 

Die Antwort erscheint auf den ersten Blick einfach. Tatsächlich enthält das SGB IX jedoch mehrere Regelungen, die voneinander zu unterscheiden sind. Einerseits gibt es einen bundesweit einheitlichen Regelwahlzeitraum. Andererseits richtet sich das Ende der Amtszeit der bestehenden Schwerbehindertenvertretung nicht in allen Fällen nach denselben Vorschriften. 

Wer die nächste Wahl vorbereitet, sollte deshalb zunächst klären, 

  • wann die bisherige Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, 
  • wann ihre Amtszeit endet, 
  • ob im Jahr 2026 überhaupt eine Regelwahl stattfindet und 
  • wann das Wahlverfahren spätestens eingeleitet werden muss. 

Diese Fragen bilden den Ausgangspunkt jeder ordnungsgemäßen SBV-Wahl. Erst wenn feststeht, wann die Amtszeit endet, können der Wahltermin sinnvoll festgelegt und die gesetzlichen Vorfristen eingehalten werden. 

Regelmäßige Wahlen finden alle vier Jahre statt 

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung erfolgt grundsätzlich nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt. Das Gesetz sieht vielmehr einen bundesweit einheitlichen Wahlrhythmus vor. 

Nach § 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX finden die regelmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. 

Die letzte regelmäßige SBV-Wahl fand im Herbst 2022 statt. Der nächste Regelwahlzeitraum liegt deshalb zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 2026. 

Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber mehrere Ziele. Zum einen sollen Schwerbehindertenvertretungen in allen Betrieben und Dienststellen möglichst zeitgleich gewählt werden. Dadurch entstehen bundesweit einheitliche Wahlperioden und ein klarer Vierjahresrhythmus. Zum anderen erleichtert der feste Wahlzeitraum die Vorbereitung der Wahlen sowohl für die bestehenden Schwerbehindertenvertretungen als auch für Arbeitgeber und Wahlvorstände. 

Die regelmäßigen SBV-Wahlen sind außerdem bewusst zeitlich auf die Betriebsratswahlen abgestimmt. Während die Betriebsratswahlen bereits im Frühjahr desselben Jahres zwischen dem 1. März und dem 31. Mai stattfinden (§ 13 Abs. 1 BetrVG), folgt die Wahl der Schwerbehindertenvertretung einige Monate später. 

Diese zeitliche Staffelung hat praktische Vorteile. Der neu gewählte Betriebsrat kann sich zunächst konstituieren und seine Arbeit aufnehmen. Anschließend erfolgt die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, die von Beginn an mit dem bereits amtierenden Betriebsrat zusammenarbeiten kann. Gerade weil Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung in zahlreichen Beteiligungsrechten eng zusammenwirken, hat sich diese zeitliche Reihenfolge bewährt. 

Im öffentlichen Dienst besteht dagegen nicht überall derselbe Gleichlauf. Zwar beträgt die Amtszeit der Personalräte beim Bund ebenfalls vier Jahre. In mehreren Bundesländern sehen die Personalvertretungsgesetze jedoch eine fünfjährige Amtszeit vor. Dort fallen die Wahlperioden von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung auseinander. 

Merke 

Besteht bereits eine Schwerbehindertenvertretung, findet die nächste Wahl grundsätzlich im bundesweiten Regelwahlzeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November statt (§ 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX). 

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Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung 

Ebenso wichtig wie der gesetzliche Wahlzeitraum ist die Frage, wann die Amtszeit der bestehenden Schwerbehindertenvertretung endet. 

Denn hiervon hängt unter anderem ab, 

  • wann die neue Schwerbehindertenvertretung ihr Amt übernimmt, 
  • wann der Wahltermin sinnvollerweise gelegt werden sollte, 
  • ob eine Vertretungslücke entstehen kann und 
  • bis wann das Wahlverfahren spätestens eingeleitet werden muss. 

Hier ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich. 

Die Rechtslage ist nicht in allen Fällen gleich. Entscheidend ist vielmehr, wann die bestehende Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde. 

Für Schwerbehindertenvertretungen, die im letzten regelmäßigen Wahlzeitraum gewählt wurden, gilt eine andere gesetzliche Regelung als für Schwerbehindertenvertretungen, die aufgrund einer außerordentlichen Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt worden sind. 

Gerade diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen. Sie entscheidet jedoch darüber, wann die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung tatsächlich endet. 

Wurde die bestehende SBV im Regelwahlzeitraum 2022 gewählt? 

Die meisten derzeit amtierenden Schwerbehindertenvertretungen wurden während des letzten regelmäßigen Wahlzeitraums zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 2022 gewählt. 

Für diese Schwerbehindertenvertretungen gilt ausschließlich § 177 Abs. 7 SGB IX. 

Danach beträgt die Amtszeit vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 177 Abs. 7 Satz 2 SGB IX) und endet vier Jahre später. 

Entscheidend ist dabei ein Punkt, der in der Praxis häufig missverstanden wird:

Die Amtszeit endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Schwerbehindertenvertretung. 

Wird die neue Schwerbehindertenvertretung bereits vor Ablauf der laufenden Amtszeit gewählt, übernimmt sie ihr Amt nicht sofort. Vielmehr bestimmt § 177 Abs. 7 Satz 2 SGB IX ausdrücklich, dass ihre Amtszeit erst mit dem Ende der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung beginnt. 

Dadurch verhindert das Gesetz, dass zwei Schwerbehindertenvertretungen gleichzeitig im Amt sind. 

Beispiel 

Das Wahlergebnis der bisherigen Schwerbehindertenvertretung wurde am 18. Oktober 2022 bekannt gemacht. 

Damit endet ihre Amtszeit mit Ablauf des 18. Oktober 2026. 

Die Wahl der neuen Schwerbehindertenvertretung findet bereits am 8. Oktober 2026 statt. Das Wahlergebnis wird am 9. Oktober 2026 bekannt gemacht. 

Obwohl die neue Schwerbehindertenvertretung bereits gewählt ist, bleibt die bisherige Schwerbehindertenvertretung bis zum 18. Oktober 2026 im Amt. 

Erst am 19. Oktober 2026 beginnt die Amtszeit der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung. 

Merke 

Wurde die bestehende Schwerbehindertenvertretung im Regelwahlzeitraum 2022 gewählt, endet ihre Amtszeit grundsätzlich vier Jahre nach der Bekanntgabe des damaligen Wahlergebnisses. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl führt nicht zu einem vorzeitigen Amtswechsel. 

Wurde die bestehende SBV außerhalb des Regelwahlzeitraums gewählt? 

Nicht jede Schwerbehindertenvertretung wurde während des letzten regelmäßigen Wahlzeitraums im Oktober oder November 2022 gewählt. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Schwerbehindertenvertretung außerhalb dieses Zeitraums neu gewählt wird, beispielsweise weil erstmals die Voraussetzungen für eine Wahl vorliegen, die bisherige Schwerbehindertenvertretung vorzeitig ausgeschieden ist oder eine außerordentliche Neuwahl erforderlich wurde. 

Für diese Schwerbehindertenvertretungen gelten nicht dieselben Regeln wie für eine im Regelwahlzeitraum gewählte SBV. 

Zwar beginnt auch hier die Amtszeit grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 177 Abs. 7 Satz 2 SGB IX). Das Ende der Amtszeit richtet sich jedoch nicht nach § 177 Abs. 7 SGB IX, sondern nach den besonderen Regelungen des § 177 Abs. 5 Sätze 3 und 4 SGB IX. 

Das ist ein wesentlicher Unterschied. 

Während eine im Regelwahlzeitraum gewählte Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer vierjährigen Amtszeit im Amt bleibt, endet die Amtszeit einer außerhalb des Regelwahlzeitraums gewählten Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der nächsten regelmäßigen Wahl.  

Nur wenn sich die Amtszeit nach § 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX verlängert, endet sie erst mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der übernächsten regelmäßigen Wahl. 

Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Regelwahl hat in diesen Fällen also eine doppelte Wirkung: 

  • Sie beendet die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung. 
  • Gleichzeitig beginnt die Amtszeit der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung. 

Einen individuell berechneten Vierjahreszeitraum gibt es in diesen Fällen nicht.

Beispiel

Eine Schwerbehindertenvertretung wird aufgrund einer außerordentlichen Wahl am 15. Mai 2025 gewählt. 

Da zwischen dem Beginn ihrer Amtszeit und dem nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum mehr als ein Jahr liegt, findet im Herbst 2026 wieder eine regelmäßige Wahl statt. 

Die Wahl wird am 20. Oktober 2026 durchgeführt. Das Wahlergebnis wird am 22. Oktober 2026 bekannt gemacht. 

Mit dieser Bekanntgabe endet gleichzeitig die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung. Die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung übernimmt unmittelbar anschließend ihr Amt. 

Merke

Wurde die bestehende Schwerbehindertenvertretung außerhalb des Regelwahlzeitraums gewählt, endet ihre Amtszeit grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der nächsten regelmäßigen Wahl (§ 177 Abs. 5 Satz 3 SGB IX). Verlängert sich die Amtszeit nach § 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX, endet sie erst mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der übernächsten Regelwahl. 

Wann findet im Jahr 2026 keine Regelwahl statt? 

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme. 

Wurde die bestehende Schwerbehindertenvertretung erst kurz vor dem nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum außerhalb der Regelwahl gewählt, soll sie nicht bereits wenige Monate später erneut gewählt werden müssen. 

Deshalb bestimmt § 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX, dass sich ihre Amtszeit in bestimmten Fällen automatisch verlängert. Gleichzeitig entfällt die eigentlich für den nächsten Regelwahlzeitraum vorgesehene Wahl. 

Entscheidend ist dabei, wie lange die Schwerbehindertenvertretung am Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums bereits im Amt ist. 

Beträgt ihre Amtszeit am 1. Oktober des nächsten Regelwahljahres noch kein volles Jahr, findet im anschließenden Regelwahlzeitraum keine Neuwahl statt. 

Die Amtszeit verlängert sich vielmehr automatisch bis zum Ende des übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraums. 

Beispiel 

Die Schwerbehindertenvertretung wird aufgrund einer außerordentlichen Wahl am 15. Dezember 2025 gewählt. 

Am Beginn des nächsten Regelwahlzeitraums am 1. Oktober 2026 besteht ihre Amtszeit noch kein Jahr. 

Deshalb findet im Herbst 2026 keine regelmäßige Wahl statt. 

Die Schwerbehindertenvertretung bleibt vielmehr bis zur regelmäßigen Wahl im Jahr 2030 im Amt. Erst mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses dieser Wahl endet ihre Amtszeit. 

Achtung: Maßgeblich ist die Bekanntgabe des Wahlergebnisses 

Für die Berechnung dieser Jahresfrist kommt es nicht auf den Wahltag, sondern auf den Beginn der Amtszeit an. 

Da die Amtszeit nach § 177 Abs. 7 Satz 2 SGB IX erst mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt, kann bereits ein einziger Tag darüber entscheiden, ob im nächsten Regelwahlzeitraum gewählt werden muss oder nicht. 

Beispiel

Die Wahl findet am 30. September 2025 statt. 

Das Wahlergebnis wird jedoch erst am 1. Oktober 2025 bekannt gemacht. 

Erst mit dieser Bekanntgabe beginnt die Amtszeit der neuen Schwerbehindertenvertretung. 

Da der Tag der Bekanntgabe bei der Fristberechnung nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet wird, besteht die Amtszeit am 1. Oktober 2026 noch kein volles Jahr. 

Die Folge: 

Die regelmäßige Wahl im Herbst 2026 entfällt. 

Die Amtszeit der bestehenden Schwerbehindertenvertretung endet erst mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der regelmäßigen Wahl im Jahr 2030. 

Merke

Für die Berechnung der Amtszeit kommt es stets auf die Bekanntgabe des Wahlergebnisses an. Gerade bei außerordentlichen Wahlen kann bereits ein Tag darüber entscheiden, ob im nächsten Regelwahlzeitraum erneut gewählt werden muss oder ob sich die Amtszeit bis zur übernächsten Regelwahl verlängert. 

Der Wahltermin sollte sorgfältig festgelegt werden 

Der Gesetzgeber gibt lediglich den Zeitraum vor, innerhalb dessen die regelmäßige Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattfinden muss. Nach § 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX ist dies die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November. 

Welcher konkrete Tag innerhalb dieses Zeitraums gewählt wird, schreibt das Gesetz dagegen nicht vor. 

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Wahltermin beliebig festgelegt werden sollte. Vielmehr gehört die Wahl des richtigen Wahltermins zu den wichtigsten organisatorischen Entscheidungen bei der Vorbereitung der SBV-Wahl.  

Ein ungünstig gewählter Wahltermin kann dazu führen, 

  • dass die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung endet, bevor die neue SBV ihr Amt antreten kann, 
  • dass gesetzliche Fristen nur noch unter erheblichem Zeitdruck eingehalten werden können, 
  • oder dass unvorhergesehene Ereignisse das gesamte Wahlverfahren verzögern.

Ziel sollte deshalb immer sein, den Wahltermin so festzulegen, dass der Übergang von der bisherigen auf die neue Schwerbehindertenvertretung möglichst reibungslos erfolgt. 

Ausgangspunkt ist immer das Ende der laufenden Amtszeit 

Bevor der Wahltermin festgelegt wird, muss zunächst festgestellt werden, wann die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung endet. 

Hierbei kommt es auf die zuvor dargestellten gesetzlichen Regelungen an. 

Wurde die bestehende Schwerbehindertenvertretung im Regelwahlzeitraum gewählt, endet ihre Amtszeit grundsätzlich vier Jahre nach der Bekanntgabe des damaligen Wahlergebnisses (§ 177 Abs. 7 SGB IX). 

Wurde sie dagegen außerhalb des Regelwahlzeitraums gewählt, richtet sich das Ende ihrer Amtszeit nach § 177 Abs. 5 Sätze 3 und 4 SGB IX. 

Erst wenn dieser Zeitpunkt eindeutig feststeht, kann entschieden werden, wann die Wahl innerhalb des gesetzlichen Wahlzeitraums sinnvoll durchgeführt werden sollte.

aas-Praxistipp

Prüfen Sie bereits zu Beginn der Wahlvorbereitung die Unterlagen der letzten SBV-Wahl. Besonders wichtig ist die damalige Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Sie entscheidet häufig darüber, wann die Amtszeit endet und welcher Wahltermin zweckmäßig ist. 

Die Wahl sollte möglichst vor dem Ende der Amtszeit stattfinden 

Grundsätzlich empfiehlt es sich, die Wahl nicht erst kurz vor dem Ende der Amtszeit, sondern bereits einige Tage vorher durchzuführen. 

Dadurch bleibt genügend Zeit, 

  • die Stimmen auszuzählen, 
  • das Wahlergebnis bekannt zu machen, 
  • eventuelle Rechen- oder Schreibfehler noch rechtzeitig zu erkennen und 
  • einen möglichst nahtlosen Übergang zwischen alter und neuer Schwerbehindertenvertretung zu ermöglichen. 

Gerade im förmlichen Wahlverfahren kann es vorkommen, dass sich die Stimmenauszählung oder die Bekanntgabe des Wahlergebnisses verzögert. Wird die Wahl erst am letzten Tag der Amtszeit durchgeführt, lässt sich eine Vertretungslücke häufig nicht mehr vermeiden. 

Aus diesem Grund enthält auch die Schwerbehindertenvertretungswahlordnung eine entsprechende Empfehlung.

Nach § 2 Abs. 3 SchwbVWO soll die Wahl spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. 

Dabei handelt es sich zwar nicht um eine zwingende gesetzliche Frist. Die Vorschrift macht jedoch deutlich, welches Ziel der Gesetzgeber verfolgt: Die bisherige Schwerbehindertenvertretung soll möglichst unmittelbar durch die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung abgelöst werden. 

Nicht immer lässt sich eine Vertretungslücke vermeiden 

Trotz sorgfältiger Planung kann es Fälle geben, in denen zwischen dem Ende der bisherigen Amtszeit und dem Amtsantritt der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung eine zeitliche Lücke entsteht. 

Eine solche Vertretungslücke ist gesetzlich nicht ausgeschlossen. 

Anders als beim Betriebsrat kennt das SGB IX keine gesetzliche Verlängerung der Amtszeit bis zum Amtsantritt der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung. 

Endet die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung, endet damit auch ihre Amtsausübung. Wird das Wahlergebnis der Neuwahl erst später bekannt gemacht, besteht bis zu diesem Zeitpunkt vorübergehend keine Schwerbehindertenvertretung.

Beispiel

Die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung endet am 14. Oktober 2026. 

Da Anfang Oktober viele Beschäftigte ihren Jahresurlaub nehmen und die Wahlbeteiligung erfahrungsgemäß gering wäre, entscheidet sich die Schwerbehindertenvertretung, die Wahl erst am 28. Oktober 2026 durchzuführen. 

Diese Terminwahl ist rechtlich zulässig. 

Die Folge ist jedoch, dass die bisherige Schwerbehindertenvertretung bereits am 14. Oktober 2026 aus dem Amt ausscheidet. Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses Ende Oktober besteht daher für rund zwei Wochen keine amtierende Schwerbehindertenvertretung. 

Eine Vertretungslücke ist nicht immer nachteilig 

Dass das Gesetz eine solche Vertretungslücke zulässt, bedeutet allerdings nicht, dass sie in jedem Fall vermieden werden muss. 

In der Praxis kann es durchaus gute Gründe geben, den Wahltermin bewusst später innerhalb des gesetzlichen Wahlzeitraums anzusetzen. 

So kann beispielsweise eine Wahl Anfang Oktober ungünstig sein, 

  • weil sich viele Beschäftigte noch im Urlaub befinden, 
  • weil saisonbedingt zahlreiche Arbeitnehmer im Außendienst oder auf Montage eingesetzt sind, 
  • oder weil sich durch einen späteren Wahltermin erfahrungsgemäß eine deutlich höhere Wahlbeteiligung erreichen lässt. 

Die bestehende Schwerbehindertenvertretung muss deshalb zwischen zwei Zielen abwägen: 

Einerseits soll die Interessenvertretung möglichst ohne Unterbrechung fortgeführt werden. 

Andererseits soll die Wahl unter Bedingungen stattfinden, die eine möglichst hohe Beteiligung der Wahlberechtigten ermöglichen. 

Deshalb kann es im Einzelfall sachgerecht sein, eine kurze Vertretungslücke in Kauf zu nehmen.

Die Entscheidung über den Wahltermin sollte bewusst getroffen werden 

Der Wahltermin ist deshalb weit mehr als eine organisatorische Einzelheit. 

Er beeinflusst 

  • die Einhaltung sämtlicher Wahlfristen, 
  • den Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands oder der Einladung zur Wahlversammlung, 
  • den Ablauf des gesamten Wahlverfahrens, 
  • den Übergang zwischen bisheriger und neuer Schwerbehindertenvertretung sowie 
  • die praktische Durchführung der Wahl im Betrieb. 

Die Festlegung des Wahltermins sollte deshalb frühzeitig erfolgen und sich nicht allein danach richten, welcher Tag innerhalb des gesetzlichen Wahlzeitraums gerade frei erscheint.

aas-Praxistipp

Legen Sie den Wahltermin möglichst erst fest, nachdem feststeht, wann die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung endet und welches Wahlverfahren anzuwenden ist.

Erst dann lässt sich beurteilen, ob eine frühere oder spätere Wahl im konkreten Betrieb zweckmäßig ist.

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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