Informationsanspruch der SBV zur Vorbereitung der Wahl

Welche Auskünfte der Arbeitgeber für die Vorbereitung der Wahl erteilen muss.

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger | 09.07.2026
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die SBV hat bereits vor der Bestellung des Wahlvorstands einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, damit sie ihre gesetzlichen Aufgaben zur Vorbereitung der Wahl erfüllen kann.
  • Der Auskunftsanspruch umfasst nur die Informationen, die für diese konkreten Aufgaben erforderlich sind (z. B. Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten, Wahlverfahren, maßgebliche Organisationseinheit).
  • Mit der Bestellung des Wahlvorstands endet dieser Auskunftsanspruch der SBV; ab diesem Zeitpunkt ist der Wahlvorstand für die Wahlvorbereitung zuständig und erhält die weitergehenden Informationen.

Informationsanspruch vor der Wahlvorbereitung

Die Informationsrechte des Wahlvorstands setzen erst mit seiner Bestellung voraus. Bereits zuvor muss jedoch die amtierende Schwerbehindertenvertretung zahlreiche organisatorische und rechtliche Vorentscheidungen treffen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung vorliegen, wann die Wahl einzuleiten ist, ob sie einen Wahlvorstand bestellen kann oder eine Wahlversammlung einzuberufen ist und ob das förmliche oder das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen ist. Diese gesetzlichen Aufgaben kann sie nur erfüllen, wenn ihr der Arbeitgeber die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. 

Eine ausdrückliche Regelung über Informationsansprüche der Schwerbehindertenvertretung in der Vorbereitungsphase enthält das SGB IX zwar nicht. Der Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch aus dem Gebot der engen Zusammenarbeit nach § 182 Abs. 1 SGB IX. 

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Beschluss vom 16.04.2003 – 7 ABR 27/02 entschieden, dass aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit zugleich ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf diejenigen Informationen folgt, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Schwerbehindertenvertretung könne ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr vertretenen schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen kenne. 

An diese Rechtsprechung knüpft das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 28.09.2022 – 12 TaBV 10/22) ausdrücklich an. Es stellt klar, dass § 182 Abs. 1 SGB IX die Grundlage eines eigenständigen Auskunftsanspruchs der Schwerbehindertenvertretung bildet. Voraussetzung ist jedoch stets ein konkreter Aufgabenbezug.

Ebenso wie beim Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG muss die Schwerbehindertenvertretung darlegen können, welche gesetzliche Aufgabe sie wahrnimmt und weshalb die begehrten Informationen hierfür erforderlich sind. Dabei verweist das Landesarbeitsgericht ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum aufgabenbezogenen Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG (BAG, Beschluss vom 09.04.2019 – 1 ABR 51/17). 

Für die Vorbereitung der Wahl bedeutet dies, dass die Schwerbehindertenvertretung Anspruch auf diejenigen Informationen hat, die sie benötigt, um ihre gesetzlichen Aufgaben bis zur Bestellung des Wahlvorstands ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Hierzu gehört insbesondere die Feststellung, ob mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigt sind, welche organisatorische Einheit für die Wahl maßgeblich ist, wann die Amtszeit endet, ob ein Wahlvorstand zu bestellen ist und ob die Wahl nach dem förmlichen oder dem vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen ist. Der Arbeitgeber muss deshalb die hierfür erforderlichen tatsächlichen Angaben zur Verfügung stellen, etwa über die Zahl der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten, deren betriebliche Zuordnung sowie sonstige organisatorische Umstände, die für die Wahlvorbereitung von Bedeutung sind.  

Der Informationsanspruch der amtierenden Schwerbehindertenvertretung findet seine Grenze allerdings dort, wo ihre gesetzliche Zuständigkeit endet. Das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 28.09.2022 – 12 TaBV 10/22) hebt ausdrücklich hervor, dass die Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, sondern ausschließlich Aufgabe des Wahlvorstands ist (im förmlichen Wahlverfahren). Deshalb kann die Schwerbehindertenvertretung nicht unter Berufung auf die spätere Wahldurchführung sämtliche personenbezogenen Daten verlangen, die erst der Wahlvorstand benötigt. Mit der Bestellung des Wahlvorstands geht die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl auf diesen über; dementsprechend verlagern sich auch die weitergehenden Informationsansprüche auf den Wahlvorstand. 

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Jörg Reiniger
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Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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