Die SBV – eine Ein-Personen-Vertretung
Warum nur eine Vertrauensperson gewählt wird und welche Bedeutung die stellvertretenden Mitglieder haben.
Ein-Personen-Vertretung und kein Kollegialorgan
Anders als der Betriebsrat oder der Personalrat ist die Schwerbehindertenvertretung kein Kollegialorgan, sondern grundsätzlich eine Ein-Personen-Vertretung. Träger der gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse ist allein die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Zwar werden neben der Vertrauensperson auch stellvertretende Mitglieder gewählt. Diese gehören jedoch nicht einem mehrköpfigen Beschlussgremium an und nehmen die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich nicht gemeinsam mit der Vertrauensperson wahr. Die Schwerbehindertenvertretung fasst deshalb keine Beschlüsse und kennt – anders als der Betriebsrat oder Personalrat – weder Sitzungen noch Mehrheitsentscheidungen.
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Die Rolle der stellvertretenden Mitglieder
Die stellvertretenden Mitglieder haben die Aufgabe, die Handlungsfähigkeit der Schwerbehindertenvertretung sicherzustellen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Fallgestaltungen.
Vertretung der Vertrauensperson
Die gesetzliche Hauptaufgabe der stellvertretenden Mitglieder besteht darin, die Vertrauensperson bei deren Verhinderung zu vertreten (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Nur während eines Verhinderungsfalls nehmen sie die Aufgaben und Befugnisse der Schwerbehindertenvertretung wahr. Sind mehrere Stellvertreter gewählt, richtet sich die Reihenfolge der Vertretung nach der Zahl der bei der Wahl erzielten Stimmen.
Heranziehung zu bestimmten Aufgaben
Unabhängig von einer Verhinderung können stellvertretende Mitglieder nur dann Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wahrnehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass im Betrieb oder in der Dienststelle in der Regel mindestens 100 schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt werden. Erst dann kann die Vertrauensperson einzelne stellvertretende Mitglieder zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben heranziehen.
Die Schwerbehindertenvertretung bleibt daher auch dann eine Ein-Personen-Vertretung, wenn mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt sind. Die gesetzlichen Aufgaben werden grundsätzlich von der Vertrauensperson wahrgenommen. Die stellvertretenden Mitglieder werden nur tätig, wenn sie die Vertrauensperson vertreten oder – bei Erreichen der gesetzlichen Beschäftigtenzahl – von ihr zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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