Das Wichtigste in Kürze

  • Nach der Einladung zur Wahlversammlung muss der Wahlinitiator die Wahlversammlung organisatorisch so vorbereiten, dass sie ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Da im vereinfachten Wahlverfahren wesentliche Teile des Wahlverfahrens unmittelbar in der Wahlversammlung stattfinden, kommt einer sorgfältigen Vorbereitung besondere Bedeutung zu. 
  • Der Versammlungsraum muss ausreichend groß, für die Durchführung der Wahl geeignet und möglichst barrierefrei sein. Er muss sowohl die Wahlversammlung als auch die anschließende geheime Stimmabgabe und öffentliche Stimmauszählung ermöglichen. 
  • Obwohl im vereinfachten Wahlverfahren keine förmliche Wählerliste erstellt wird, ist die Wahlberechtigung aller Teilnehmer sorgfältig zu prüfen. Hierfür sollte der Wahlinitiator die erforderlichen Informationen – insbesondere das Schwerbehindertenverzeichnis – rechtzeitig beim Arbeitgeber anfordern. 
  • Vor Beginn der Wahlversammlung müssen Technik, Wahlmaterialien und sämtliche Hilfsmittel für die geheime Stimmabgabe bereitstehen. Dazu gehören insbesondere Wahlurne, Sichtschutz, Wahlumschläge, Papier, Schreibgeräte sowie gegebenenfalls Druck- und Kopiertechnik. 
  • Die Wahlversammlung ist barrierefrei vorzubereiten. Erforderlichenfalls sind geeignete Unterstützungsmaßnahmen, etwa Kommunikationshilfen oder Dolmetscher, zu organisieren, damit alle Wahlberechtigten gleichberechtigt an der Wahlversammlung teilnehmen können. 

Vorbereitende Maßnahmen vor der Wahlversammlung 

Mit der Einladung zur Wahlversammlung die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung oder der sonstigen einladenden Stelle nicht erfüllt. Die Wahlversammlung muss vielmehr organisatorisch so vorbereitet werden, dass sie ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und sämtliche Wahlgrundsätze gewahrt bleiben. Anders als im förmlichen Wahlverfahren finden im vereinfachten Wahlverfahren wesentliche Teile des Wahlverfahrens – von der Wahl der Wahlleitung über die Einreichung der Wahlvorschläge bis hin zur Stimmabgabe – unmittelbar in der Wahlversammlung statt. Eine sorgfältige Vorbereitung ist deshalb unverzichtbar. 

Die Vorbereitung der Wahlversammlung obliegt dem jeweiligen Wahlinitiator, also der Stelle, die zur Wahlversammlung eingeladen hat. Dies ist regelmäßig die amtierende Schwerbehindertenvertretung.  

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Geeigneter Versammlungsraum 

Zunächst ist ein geeigneter Versammlungsraum bereitzustellen. Dieser muss ausreichend groß sein, damit alle interessierten Wahlberechtigten an der Wahlversammlung teilnehmen können. Außerdem muss der Raum so ausgestattet sein, dass sowohl die Wahlversammlung als auch die anschließende geheime Stimmabgabe und die öffentliche Stimmauszählung ordnungsgemäß durchgeführt werden können. 

Besonderes Augenmerk ist auf die Barrierefreiheit zu legen. Der Versammlungsraum sollte möglichst ohne fremde Hilfe erreichbar und nutzbar sein. Erforderlichenfalls sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. 

Vorbereitung der Prüfung der Wahlberechtigung 

Im vereinfachten Wahlverfahren wird – anders als im förmlichen Wahlverfahren – keine förmliche Liste der Wahlberechtigten erstellt. Eine Eintragung in eine Wählerliste ist daher auch keine formelle Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl. Gleichwohl muss die Wahlberechtigung sämtlicher Teilnehmer geprüft werden. Ohne eine entsprechende Kontrolle könnte nicht sichergestellt werden, dass ausschließlich wahlberechtigte schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte an den einzelnen Wahlhandlungen teilnehmen. 

Die Vorbereitung dieser Prüfung gehört bereits zu den Aufgaben des Wahlinitiators. Er sollte deshalb rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Unterlagen beim Arbeitgeber anfordern. Hierzu gehört insbesondere das nach § 163 Abs. 1 SGB IX zu führende Schwerbehindertenverzeichnis, das möglichst tagesaktuell vorliegen sollte. Daneben können – soweit erforderlich – weitere Angaben des Arbeitgebers zur Beschäftigungssituation einzelner Wahlberechtigter notwendig sein. 

Die eigentliche Prüfung der Wahlberechtigung erfolgt anschließend im Rahmen der Wahlversammlung. Dabei ist die Wahlberechtigung sowohl vor der Wahl der Wahlleitung als auch später durch die gewählte Wahlleitung bei den einzelnen Wahlhandlungen zu kontrollieren. Die fehlende Verpflichtung zur Erstellung einer förmlichen Wählerliste entbindet die Wahlverantwortlichen daher nicht von der sorgfältigen Prüfung, wer zur Teilnahme an der Wahl berechtigt ist. 

aas-Praxistipp 

Auch wenn im vereinfachten Wahlverfahren keine Wählerliste erstellt werden muss, empfiehlt es sich, auf Grundlage der vom Arbeitgeber erhaltenen Informationen eine interne Arbeitsliste der voraussichtlich Wahlberechtigten anzufertigen. Sie erleichtert die Kontrolle während der Wahlversammlung erheblich und hilft, Unsicherheiten oder Verzögerungen bei der Feststellung der Wahlberechtigung zu vermeiden. 

Technische Ausstattung der Wahlversammlung 

Vor Beginn der Wahlversammlung ist sicherzustellen, dass die erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung steht. Hierzu gehören insbesondere Mikrofone oder Lautsprecheranlagen bei größeren Versammlungen sowie gegebenenfalls Beamer oder andere Präsentationstechnik. 

Soll die Wahlversammlung nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO ganz oder teilweise unter Einsatz von Video- oder Telefonkonferenztechnik durchgeführt werden, muss auch die hierfür erforderliche Konferenztechnik rechtzeitig eingerichtet und auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

Bereitstellung der Materialien für die Wahl 

Da die Wahlvorschläge im vereinfachten Wahlverfahren grundsätzlich erst während der Wahlversammlung eingereicht werden, müssen sämtliche Materialien für die anschließende Wahl bereits vorbereitet sein.

Hierzu gehören insbesondere: 

  • ausreichend Papier für die Herstellung der Stimmzettel, 
  • einheitliche Wahlumschläge, 
  • ein Computer mit Drucker oder ein Kopiergerät zur kurzfristigen Erstellung der Stimmzettel sowie 
  • Schreibgeräte für die Wahlberechtigten. 

Vorbereitung der geheimen Stimmabgabe 

Bereits vor Beginn der Wahlversammlung sollten sämtliche Hilfsmittel für die spätere Stimmabgabe bereitstehen.

Hierzu gehören insbesondere: 

  • eine verschließbare Wahlurne, 
  • Wahlkabinen oder andere geeignete Sichtschutzmöglichkeiten zur unbeobachteten Kennzeichnung der Stimmzettel sowie 
  • ausreichend Schreibgeräte. 

Vor Beginn der Wahlversammlung sollte außerdem kontrolliert werden, dass die Wahlurne leer ist und sich ordnungsgemäß verschließen lässt. 

Außerdem sollten ausreichend Tische für die Ausgabe der Wahlunterlagen und die spätere Stimmauszählung vorhanden sein.

Vorbereitung einer barrierefreien Wahlversammlung 

Nicht nur der Versammlungsraum, sondern auch der Ablauf der Wahlversammlung muss barrierefrei gestaltet werden. Benötigen einzelne Wahlberechtigte wegen ihrer Behinderung Kommunikationshilfen, sind geeignete und verhältnismäßige Unterstützungsmaßnahmen zu organisieren. Hierzu können insbesondere Gebärdensprachdolmetscher, Simultanschriftdolmetscher oder andere Kommunikationshelfer im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 KHV gehören. Nur wenn alle Wahlberechtigten die Diskussion verfolgen und sich an ihr beteiligen können, ist eine gleichberechtigte Teilnahme an der Wahlversammlung gewährleistet. 

aas-Praxistipp

Führen Sie unmittelbar vor Beginn der Wahlversammlung einen kurzen Organisationscheck durch. Kontrollieren Sie insbesondere Technik, Wahlurne, Wahlmaterialien und die Voraussetzungen für die geheime Stimmabgabe. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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