Schulungsanspruch der SBV im vereinfachten Wahlverfahren
Erforderlichkeit einer Wahlschulung
Auch im vereinfachten Wahlverfahren ist eine Schulung zur Vorbereitung der SBV-Wahl regelmäßig erforderlich. Anders als im förmlichen Wahlverfahren wird kein Wahlvorstand bestellt. Die Vorbereitung der Wahl obliegt vielmehr der amtierenden Schwerbehindertenvertretung. Sie lädt zur Wahlversammlung ein, trifft die wesentlichen organisatorischen Entscheidungen und schafft die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die ordnungsgemäße Einladung zur Wahlversammlung, die Vorbereitung einer barrierefreien Wahlversammlung sowie die Entscheidung, ob die Wahlversammlung in Präsenz oder nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden soll. Fehler in dieser Phase können zur Anfechtung der Wahl führen.
Seminarempfehlungen zur Vorbereitung auf die SBV-Wahl
Warum ist eine Schulung erforderlich?
Die Vorbereitung einer SBV-Wahl stellt hohe rechtliche und organisatorische Anforderungen. Die Schwerbehindertenvertretung muss zahlreiche Vorschriften des SGB IX und der SchwbVWO beachten und innerhalb kurzer Zeit rechtssichere Entscheidungen treffen. Bereits kleinere Verfahrensfehler können die Wahl anfechtbar machen oder ihre Wiederholung erforderlich machen.
Verfügt die Schwerbehindertenvertretung nicht über die erforderlichen oder aktuellen Kenntnisse des Wahlrechts, ist die Teilnahme an einer Schulung deshalb regelmäßig erforderlich1. Der Schulungsanspruch dient nicht dem persönlichen Interesse der Vertrauensperson, sondern der ordnungsgemäßen und rechtssicheren Durchführung der Wahl.
Kosten der Wahlschulung
Die Kosten einer erforderlichen Wahlschulung gehören zu den notwendigen Kosten der Wahl. Der Arbeitgeber hat sie daher nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX zu tragen.
Hierzu gehören insbesondere
- Seminargebühren,
- Reisekosten,
- erforderliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie
- die Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung
Über die Teilnahme an einer Wahlschulung entscheidet die Schwerbehindertenvertretung selbst (§ 179 Abs. 4 SGB IX). Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Die Schwerbehindertenvertretung hat lediglich die Erforderlichkeit der Schulung festzustellen und den Arbeitgeber anschließend rechtzeitig über die beabsichtigte Teilnahme und die voraussichtlichen Kosten zu informieren.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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