Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einladung zur Wahlversammlung leitet das vereinfachte Wahlverfahren ein und übernimmt eine vergleichbare Funktion wie das Wahlausschreiben im förmlichen Wahlverfahren. Fehler bei der Einladung können die Anfechtbarkeit der Wahl begründen.  
  • Besteht bereits eine Schwerbehindertenvertretung, muss sie spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeitzur Wahlversammlung einladen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist sie allein zur Einleitung der Wahl berechtigt.  
  • Versäumt die Schwerbehindertenvertretung die rechtzeitige Einladung, können nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist die übrigen gesetzlich vorgesehenen Stellen – insbesondere Betriebs- oder Personalrat, drei Wahlberechtigte oder das Integrationsamt – die Wahlversammlung einberufen.  
  • Die Einladung muss sämtliche Wahlberechtigten zuverlässig erreichen und alle wesentlichen Angaben zur Wahlversammlung enthalten, insbesondere Ort, Zeit und Zweck der Versammlung. Dabei sind auch Barrierefreiheit sowie besondere betriebliche Gegebenheiten zu berücksichtigen.  
  • Das Gesetz schreibt keinen Mindestabstand zwischen Einladung und Wahlversammlung vor. Der Zeitraum muss jedoch ausreichend bemessen sein, damit alle Wahlberechtigten von der Wahl Kenntnis erlangen und an der Wahlversammlung teilnehmen können.  
  • Der Ort der Wahlversammlung muss gut erreichbar, möglichst barrierefrei und für die Durchführung der geheimen Wahl geeignet sein. Auch externe Versammlungsorte sind zulässig, sofern dadurch die Teilnahme der Wahlberechtigten nicht erschwert wird. 

Bedeutung der Einladung zur Wahlversammlung 

Die Einladung zur Wahlversammlung bildet den Ausgangspunkt des vereinfachten Wahlverfahrens zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Während im förmlichen Wahlverfahren die Wahl mit dem Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand eingeleitet wird, gibt es im vereinfachten Wahlverfahren keinen Wahlvorstand. An seine Stelle tritt zunächst die Einladung zur Wahlversammlung; erst in der Wahlversammlung selbst wird eine Wahlleitung gewählt, die anschließend die Durchführung der Wahl übernimmt. Damit kommt der Einladung im vereinfachten Wahlverfahren eine vergleichbare Bedeutung zu wie dem Wahlausschreiben im förmlichen Wahlverfahren. 

Die Anforderungen an die Einladung sind deshalb deutlich höher, als der knappe Wortlaut des § 19 SchwbVWO zunächst vermuten lässt. Die Wahlversammlung ist der zentrale Bestandteil des vereinfachten Wahlverfahrens. In ihr werden nicht nur die Wahlleitung gewählt und Wahlvorschläge entgegengenommen. Die Wahlberechtigten können dort auch ihr Wahlvorschlagsrecht ausüben und unmittelbar ihre Stimme abgeben. Fehler bei der Einladung können daher dazu führen, dass Wahlberechtigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden und dadurch wesentliche Wahlrechte nicht wahrnehmen können. Aus diesem Grund sind bei der Einladung insbesondere die Wahlgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Barrierefreiheit der Wahl zu beachten.

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Einladungsfrist der amtierenden Schwerbehindertenvertretung 

Besteht bereits eine Schwerbehindertenvertretung, ist grundsätzlich sie für die Einleitung der Neuwahl verantwortlich. § 19 Abs. 1 SchwbVWO verpflichtet die amtierende Schwerbehindertenvertretung, spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit zu einer Wahlversammlung einzuladen. Diese gesetzliche Verpflichtung dient dem Grundsatz der kontinuierlichen Interessenvertretung schwerbehinderter Menschen. Es soll verhindert werden, dass zwischen dem Ende der bisherigen und dem Beginn der neuen Amtszeit eine vertretungslose Zeit entsteht. 

Die Drei-Wochen-Frist bestimmt lediglich den letztmöglichen Zeitpunkt der Einladung. Sie ist keine Empfehlung, die Einladung erst drei Wochen vor dem Ende der Amtszeit auszusprechen. Eine frühere Einladung ist regelmäßig sinnvoll. Sie sollte keinesfalls als Regelfrist verstanden werden. Vielmehr empfiehlt es sich, die Wahl deutlich früher einzuleiten. Eine frühzeitige Einladung schafft ausreichend zeitliche Reserven, falls organisatorische Schwierigkeiten auftreten oder einzelne Schritte wiederholt werden müssen. Sie trägt außerdem dazu bei, dass die neue Schwerbehindertenvertretung möglichst nahtlos an die bisherige Amtszeit anschließen kann. 

Bis zum Ablauf dieser Drei-Wochen-Frist besitzt ausschließlich die amtierende Schwerbehindertenvertretung das Recht, zur Wahlversammlung einzuladen. Andere grundsätzlich initiierungsberechtigte Stellen – etwa der Betriebsrat, der Personalrat, drei Wahlberechtigte oder das Integrationsamt – sind während dieses Zeitraums von der Wahleinleitung ausgeschlossen. Diese gesetzliche Vorrangstellung der bisherigen Schwerbehindertenvertretung soll gewährleisten, dass die Wahl zunächst durch das hierfür vorgesehene Organ vorbereitet wird.

Was gilt, wenn die Schwerbehindertenvertretung die rechtzeitige Einladung versäumt? 

Lädt die amtierende Schwerbehindertenvertretung nicht spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit zur Wahlversammlung ein oder verweigert sie die Einleitung der Wahl vollständig, endet ihre Vorrangstellung. Ab diesem Zeitpunkt können andere gesetzlich hierzu befugte Stellen die Wahl einleiten. 

Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass auch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist ausschließlich die bisherige Schwerbehindertenvertretung bis zum Ende ihrer Amtszeit zur Einladung berechtigt bleiben soll. Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Würde man ihr folgen, könnte eine Schwerbehindertenvertretung durch Untätigkeit die Durchführung einer Neuwahl beliebig hinauszögern. Dies stünde im Widerspruch zum Grundsatz der obligatorischen Vertretung schwerbehinderter Menschen und würde zwangsläufig zu vertretungslosen Zeiten führen (dazu LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 19 Rn. 21).  

Außerdem benötigt auch das vereinfachte Wahlverfahren eine gewisse Vorbereitungszeit, insbesondere weil zwischen Einladung und Wahlversammlung weil zwischen Einladung und Wahlversammlung ein angemessener Zeitraum liegen muss, damit die Wahlberechtigten von der Einladung Kenntnis nehmen und an der Wahlversammlung teilnehmen können. Deshalb endet die ausschließliche Einladungsbefugnis der bisherigen Schwerbehindertenvertretung mit Ablauf der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist. Danach können die übrigen Initiierungsberechtigten tätig werden. 

Aus praktischer Sicht empfiehlt es sich, dass die übrigen Initiierungsberechtigten unmittelbar nach Ablauf dieser Frist handeln, um eine möglichst lückenlose Fortführung der Schwerbehindertenvertretung sicherzustellen.  

Merke

Mit Ablauf der Drei-Wochen-Frist verliert die bisherige Schwerbehindertenvertretung ihre ausschließliche Zuständigkeit. Ab diesem Zeitpunkt können die übrigen gesetzlich benannten Stellen die Wahlversammlung einberufen. 

Inhalt und Form der Einladung zur Wahlversammlung 

Die ordnungsgemäße Einladung zur Wahlversammlung ist die Voraussetzung für eine wirksame Einleitung des vereinfachten Wahlverfahrens. Anders als im förmlichen Wahlverfahren, in dem das Wahlausschreiben sämtliche wesentlichen Informationen zur Wahl enthält, übernimmt im vereinfachten Wahlverfahren weitgehend die Einladung diese Informationsfunktion. Sie muss deshalb so ausgestaltet sein, dass alle Wahlberechtigten zuverlässig von der bevorstehenden Wahl erfahren und tatsächlich die Möglichkeit haben, an der Wahlversammlung teilzunehmen und ihre Wahlrechte auszuüben.

Die Einladung muss alle Wahlberechtigten erreichen 

Die Einladung richtet sich an sämtliche wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten des Betriebs oder der Dienststelle. Niemand darf allein deshalb von der Wahl ausgeschlossen werden, weil er von der Wahlversammlung keine Kenntnis erlangt hat. Der Einladende muss deshalb eine Form der Bekanntmachung wählen, die geeignet ist, alle Wahlberechtigten zu erreichen. 

Wie bereits beim Wahlausschreiben im förmlichen Wahlverfahren genügt es nicht, lediglich einen Teil der Belegschaft zu informieren. Insbesondere müssen auch Beschäftigte berücksichtigt werden, die im Außendienst tätig sind, im Homeoffice arbeiten, sich im Urlaub, in Elternzeit oder im Krankenstand befinden oder an einem anderen Betriebsstandort eingesetzt werden. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, damit auch blinde, sehbehinderte oder anderweitig beeinträchtigte Wahlberechtigte von der Einladung Kenntnis nehmen können. Die Einladung muss daher erforderlichenfalls barrierefrei erfolgen, etwa durch ergänzende elektronische Bekanntmachungen oder andere geeignete Kommunikationsformen.

Form der Bekanntmachung 

Die Wahlordnung schreibt keine bestimmte Form der Einladung vor. Entscheidend ist allein, dass die gewählte Form geeignet ist, sämtliche Wahlberechtigten zuverlässig zu erreichen. Welche Bekanntmachungsform hierfür erforderlich ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Betriebs oder der Dienststelle. In der Praxis erfolgt sie regelmäßig durch einen Aushang an den üblichen Bekanntmachungsstellen des Betriebs oder der Dienststelle. Diese Form ist grundsätzlich ausreichend, wenn auf diese Weise sämtliche Wahlberechtigten zuverlässig erreicht werden können. 

Reicht ein bloßer Aushang hierfür nicht aus, muss die Einladung durch weitere geeignete Maßnahmen ergänzt werden. Je nach den betrieblichen Verhältnissen kommen insbesondere Rundschreiben, E-Mails, Veröffentlichungen im Intranet oder andere betriebsübliche Informationswege in Betracht. Entscheidend ist nicht die Form der Bekanntmachung, sondern ihr Erfolg: Jeder Wahlberechtigte muss eine realistische Möglichkeit haben, rechtzeitig von der Wahlversammlung Kenntnis zu erlangen. 

Gerade in räumlich gegliederten Betrieben genügt deshalb häufig ein einzelner Aushang nicht. Vielmehr muss die Einladung an allen geeigneten Stellen bekannt gemacht werden, an denen sich Wahlberechtigte üblicherweise informieren. Der Einladende trägt die Verantwortung dafür, dass die Bekanntmachung den gesamten Wahlbezirk erfasst. 

Welche Angaben muss die Einladung enthalten? 

Die Einladung muss den Wahlberechtigten alle Informationen vermitteln, die erforderlich sind, um an der Wahlversammlung teilnehmen zu können. Die Einladung sollte außerdem eindeutig erkennen lassen, dass in der Wahlversammlung die Wahl der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt wird und nicht lediglich eine Informationsveranstaltung stattfindet. 

Hierzu gehören insbesondere: 

  • der Hinweis, dass eine Wahlversammlung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattfindet, 
  • der Tag der Wahlversammlung, 
  • der genaue Beginn der Wahlversammlung, 
  • der Ort der Wahlversammlung sowie 
  • der Zweck der Versammlung. 

Der Versammlungsort muss dabei so genau bezeichnet werden, dass ihn jeder Wahlberechtigte ohne Schwierigkeiten finden kann. Allgemeine Angaben wie „Besprechungsraum“, „Verwaltungsgebäude“ oder „Betriebsratsbüro“ reichen regelmäßig nicht aus, wenn hierdurch Unklarheiten entstehen können. Erforderlich sind vielmehr eindeutige Ortsangaben, etwa unter Benennung des Gebäudes, der Etage oder der Raumnummer. 

Ebenso muss der Zeitpunkt der Wahlversammlung eindeutig feststehen. Unbestimmte Formulierungen wie „gegen Mittag“ oder „nach Schichtende“ genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. 

Darüber hinaus ist bei der Festlegung von Ort und Zeit der Wahlversammlung darauf zu achten, dass die Teilnahme für möglichst viele Wahlberechtigte tatsächlich möglich ist. Die Wahl darf weder bewusst noch faktisch erschwert werden. Dies entspricht den allgemeinen Wahlgrundsätzen der freien und allgemeinen Wahl. 

Gerade weil im vereinfachten Wahlverfahren sämtliche wesentlichen Wahlhandlungen – Vorstellung der Bewerber, gegebenenfalls Einreichung von Wahlvorschlägen und Stimmabgabe – in der Wahlversammlung stattfinden, kommt einer ordnungsgemäßen Einladung besondere Bedeutung zu. Fehler bei der Bekanntmachung können unmittelbar dazu führen, dass Wahlberechtigte von der Ausübung ihrer Wahlrechte ausgeschlossen werden und deshalb eine Wahlanfechtung begründen. 

Zeitraum zwischen Einladung und Wahlversammlung 

Die gesetzliche Drei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 1 SchwbVWO regelt ausschließlich den spätesten Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung. Sie bestimmt dagegen nicht, wann die Wahlversammlung stattfinden muss oder darf. 

Beispiel 

Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet am 30. November. Spätestens am 9. November muss spätestens zur Wahlversammlung eingeladen werden. Die Wahlversammlung könnte grundsätzlich bereits am 10. November, aber ebenso erst am 15. November oder 28. November stattfinden. 

Kein gesetzlich vorgeschriebener Mindestabstand 

Das vereinfachte Wahlverfahren schreibt keinen bestimmten Mindestabstand zwischen der Einladung und der Wahlversammlung vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Wahlversammlung beliebig kurzfristig nach der Einladung stattfinden darf. 

Der Zeitraum zwischen Einladung und Wahlversammlung muss vielmehr so bemessen sein, dass alle Wahlberechtigten tatsächlich Gelegenheit haben, von der Wahl Kenntnis zu erlangen und an der Wahlversammlung teilzunehmen. Dies ergibt sich unmittelbar aus den allgemeinen Wahlgrundsätzen. Eine zu kurzfristige Einladung kann dazu führen, dass Wahlberechtigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden und wesentliche Wahlrechte – insbesondere die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Stimmabgabe – nicht wahrnehmen können. 

aas-Praxistipp

Auch wenn das Gesetz keine Mindestfrist vorgibt, sollte die Einladung mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf bekannt gemacht werden. In der Praxis empfiehlt es sich, etwa drei Wochen vor der Wahlversammlung einzuladen. So bleibt genügend Zeit, damit alle Wahlberechtigten von der Wahlversammlung Kenntnis nehmen und ihre Teilnahme organisieren können. 

Ort der Wahlversammlung 

Bei der Auswahl des Versammlungsortes ist darauf zu achten, dass dieser für die Wahlberechtigten möglichst gut erreichbar ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil im vereinfachten Wahlverfahren sämtliche wesentlichen Wahlhandlungen – von der Vorstellung der Bewerber über die Einreichung von Wahlvorschlägen bis hin zur eigentlichen Stimmabgabe – im Rahmen der Wahlversammlung stattfinden. Der Versammlungsort muss deshalb so gewählt werden, dass möglichst alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht tatsächlich ausüben können. 

Der Versammlungsraum muss außerdem eine ordnungsgemäße Durchführung der geheimen Wahl ermöglichen. Insbesondere müssen ausreichende Möglichkeiten vorhanden sein, damit die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden können. 

Besondere Bedeutung kommt hierbei den Belangen schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter zu. Der Versammlungsraum sollte deshalb möglichst barrierefrei erreichbar sein. Hierzu gehören insbesondere ein stufenloser Zugang oder ein Aufzug, ausreichend breite Zugänge sowie – soweit erforderlich – weitere Vorkehrungen, die eine Teilnahme von Menschen mit Behinderungen ermöglichen. 

aas-Praxistipp

Die amtierende Schwerbehindertenvertretung sollte sich frühzeitig mit dem Arbeitgeber über einen geeigneten Raum für die Wahlversammlung abstimmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Durchführung der SBV-Wahl zu unterstützen und hierfür die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Eine frühzeitige Klärung vermeidet organisatorische Probleme und stellt sicher, dass ein ausreichend großer, gut erreichbarer und möglichst barrierefreier Versammlungsraum zur Verfügung steht.  

Bei der Auswahl des Versammlungsraums sollte bedacht werden, dass im Anschluss an die Wahlversammlung regelmäßig unmittelbar die Stimmabgabe und die öffentliche Stimmauszählung stattfinden. Der Raum sollte deshalb nicht nur ausreichend groß und barrierefrei sein, sondern auch genügend Platz für die Wahlkabinen, die Wahlurne sowie die öffentliche Auszählung der Stimmen bieten. 

Die Wahlversammlung muss nicht zwingend innerhalb des Betriebs oder der Dienststelle stattfinden. Zulässig ist grundsätzlich auch die Durchführung in externen Räumlichkeiten, sofern dadurch die Teilnahme der Wahlberechtigten nicht erschwert wird und die allgemeinen Wahlgrundsätze gewahrt bleiben. 

Bei der Auswahl eines externen Versammlungsortes ist jedoch besonders sorgfältig zu prüfen, ob dieser für sämtliche Wahlberechtigten ebenso gut oder sogar besser erreichbar ist als betriebliche Räume.  

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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