Das Wichtigste in Kürze

  • An der Wahlversammlung dürfen grundsätzlich nur aktiv wahlberechtigte Beschäftigte teilnehmen und abstimmen. Vor Beginn der Wahl ist die Wahlberechtigung sorgfältig zu überprüfen.  
  • Nach der Eröffnung der Wahlversammlung wählen die anwesenden Wahlberechtigten zunächst die Wahlleitung. Erst danach übernimmt diese die Verantwortung für das weitere Wahlverfahren.  
  • Anschließend beschließt die Wahlversammlung die Zahl der stellvertretenden Mitglieder, bevor Wahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge können ausschließlich von aktiv Wahlberechtigten eingebracht werden und sind im vereinfachten Verfahren formfrei möglich.  
  • Nach Abschluss der Vorschlagsphase erstellt die Wahlleitung die Stimmzettel. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen für die Vertrauensperson und die stellvertretenden Mitglieder. Stimmzettel und Wahlumschläge müssen einheitlich gestaltet sein.  
  • Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Der Wahlumschlag wird der Wahlleitung übergeben, die nach Prüfung der Wahlberechtigung den Einwurf in das Wahlbehältnis vornimmt.  
  • Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe sind die Stimmen öffentlich auszuzählen und das Wahlergebnis festzustellen. Anschließend erstellt die Wahlleitung eine Wahlniederschrift und benachrichtigt die Gewählten schriftlich über ihre Wahl. 

Wer darf an der Wahlversammlung teilnehmen und abstimmen? 

Die Wahlversammlung ist keine Betriebsversammlung, an der sämtliche Beschäftigten teilnehmen dürfen.

Teilnahme- und insbesondere abstimmungsberechtigt sind vielmehr grundsätzlich ausschließlich diejenigen Beschäftigten, die bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung aktiv wahlberechtigt sind (§ 177 Abs. 2 SGB IX). Nur diese Personen dürfen an den Abstimmungen der Wahlversammlung teilnehmen, insbesondere an der Wahl der Wahlleitung sowie an der späteren Wahl der Schwerbehindertenvertretung. 

Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlversammlung setzt deshalb voraus, dass die Wahlberechtigung der erschienenen Teilnehmer vor Beginn der Abstimmungen überprüft wird. Für diese Prüfung ist zunächst die einladende SBV oder die anderen Wahlinitiatoren verantwortlich. Sie haben sicherzustellen, dass nur Wahlberechtigte an den Abstimmungen teilnehmen. In der Praxis erfolgt diese Kontrolle am besten bereits beim Betreten des Versammlungsraums im Wege einer Einlasskontrolle (vgl. LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 20 Rn. 11). 

Grundlage der Prüfung ist insbesondere das vom Arbeitgeber nach § 163 Abs. 1 SGB IX zu führende Verzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Wahlinitiatoren die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Unterstützung des Wahlvorstands im förmlichen Wahlverfahren. 

Lässt sich die Wahlberechtigung aus dem Schwerbehindertenverzeichnis nicht eindeutig feststellen, kann sie auch durch andere geeignete Nachweise belegt werden. Hierzu gehören insbesondere ein Schwerbehindertenausweis oder ein Gleichstellungsbescheid. Ein unbefristeter Gleichstellungsbescheid darf dabei nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er bereits vor längerer Zeit ausgestellt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gleichstellung im Zeitpunkt der Wahl noch besteht. 

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Weitere teilnahmeberechtigte Personen 

Von der Frage der Wahlberechtigung ist die Frage der Teilnahmeberechtigung zu unterscheiden. Zwar dürfen grundsätzlich nur Wahlberechtigte an den Abstimmungen teilnehmen. Daneben können jedoch auch einzelne Personen an der Wahlversammlung teilnehmen, obwohl sie selbst nicht aktiv wahlberechtigt sind. 

Hierzu gehört zunächst die amtierende Vertrauensperson, auch wenn sie selbst nicht (mehr) aktiv wahlberechtigt ist. Sie besitzt aufgrund ihrer Funktion ein berechtigtes Interesse an der Durchführung der Wahl und darf deshalb an der Wahlversammlung teilnehmen. Lediglich die Teilnahme an der Wahl selbst bleibt ihr verwehrt (BIH, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, S. 25). 

Ebenfalls teilnehmen dürfen die Wahlleitung und die Wahlhelfer. Beide müssen nicht zwingend aktiv wahlberechtigt sein (OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2000, 1 A 1541/99, PVB Rn. 17; LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 20 Rn. 14). Ihre Teilnahme dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und vermittelt ihnen kein eigenes Stimmrecht. Ihr Teilnahmerecht entsteht mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl bzw. Bestellung. 

Auch Hilfspersonen, die einen wahlberechtigten Menschen wegen einer Behinderung unterstützen, dürfen an der Wahlversammlung teilnehmen. Zwar regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO ausdrücklich nur die Unterstützung bei der Stimmabgabe im förmlichen Wahlverfahren. Der dahinterstehende Gedanke gilt jedoch gleichermaßen für das vereinfachte Wahlverfahren. Anderenfalls könnten unterstützungsbedürftige Wahlberechtigte ihr Wahlrecht häufig nicht wirksam ausüben (BIH, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, S. 25). 

Schließlich können auch Personen, die selbst nicht wahlberechtigt sind, aber während der Wahlversammlung als Bewerber vorgeschlagen werden, an der Wahlversammlung teilnehmen. Ihr Teilnahmerecht entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem sie wirksam zur Wahl vorgeschlagen werden. Nur so können sie sich den Wahlberechtigten vorstellen und gegebenenfalls Fragen beantworten (BIH, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, S. 26). 

Wer hat kein allgemeines Teilnahmerecht 

Kein allgemeines Teilnahmerecht besitzen dagegen der Arbeitgeber, die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sowie das Integrationsamt, soweit deren Vertreter keine besondere Funktion bei der Durchführung der Wahl wahrnehmen. Ebenso wenig sind der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers sowie die Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats allein aufgrund ihres Amtes zur Teilnahme berechtigt. 

Die Wahlversammlung kann allerdings beschließen, solchen Personen die Teilnahme zu gestatten. Ein eigenes Anwesenheitsrecht besteht für sie jedoch nicht (BIH, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, S. 26). 

Erst nachdem feststeht, welche Personen zur Teilnahme und welche zur Abstimmung berechtigt sind, kann die Wahlversammlung wirksam zur Wahl der Wahlleitung übergehen. 

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Die Einlasskontrolle sollte anhand einer vorbereiteten Teilnehmerliste erfolgen, die auf Grundlage des Schwerbehindertenverzeichnisses erstellt wurde. So lässt sich bereits vor Beginn der Wahlversammlung feststellen, wer stimmberechtigt ist. Bestehen Zweifel an der Wahlberechtigung einzelner Teilnehmer, sollten diese möglichst vor Beginn der ersten Abstimmung geklärt werden. Das vermeidet spätere Streitigkeiten über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl. 

Eröffnung der Wahlversammlung und Wahl der Wahlleitung 

Nach der Feststellung der Teilnahme- und Wahlberechtigung eröffnet der Einladende die Wahlversammlung. Die Aufgabe des Einladenden beschränkt sich zunächst darauf, die Wahlversammlung ordnungsgemäß einzuleiten und den weiteren Ablauf bis zur Wahl der Wahlleitung sicherzustellen.  

Zu den Aufgaben der Wahlinitiatoren gehört es insbesondere, 

  • die Wahlversammlung zu eröffnen, 
  • den Ablauf der Versammlung kurz zu erläutern, 
  • zur Wahl der Wahlleitung aufzurufen, 
  • die Wahl der Wahlleitung bis zu deren Abschluss zu leiten sowie 
  • sicherzustellen, dass an dieser Wahl ausschließlich die stimmberechtigten Teilnehmer mitwirken.

Die Wahl der Wahlleitung stellt den ersten förmlichen Wahlakt der Wahlversammlung dar. Anders als im förmlichen Wahlverfahren, in dem bereits vor Einleitung der Wahl ein Wahlvorstand bestellt wird, kennt das vereinfachte Wahlverfahren keine vorherige Bestellung des Wahlorgans. Die Wahlleitung kann deshalb weder von der noch amtierenden Schwerbehindertenvertretung noch von einem anderen Wahlinitiator bestimmt werden. Sie muss vielmehr zu Beginn der Wahlversammlung von den anwesenden Wahlberechtigten gewählt werden. 

Bis zur Wahl der Wahlleitung üben die Wahlinitiatoren lediglich eine vorläufige Verfahrensleitung aus. Sie sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung, besitzen jedoch keine Stellung als Wahlleitung und treffen insbesondere keine Entscheidungen, die nach der Wahlordnung der später gewählten Wahlleitung vorbehalten sind. 

Die Wahl der Wahlleitung 

An der Wahl der Wahlleitung dürfen ausschließlich die aktiv wahlberechtigten Beschäftigten teilnehmen. Die zuvor durchgeführte Prüfung der Wahlberechtigung bildet deshalb zugleich die Grundlage für die ordnungsgemäße Wahl der Wahlleitung. 

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Die Wahlinitiatoren sollten die Wahl der Wahlleitung möglichst unmittelbar nach der Eröffnung der Wahlversammlung durchführen. Erst nach der wirksamen Wahl übernimmt die Wahlleitung die Verantwortung für das weitere Wahlverfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt beschränken sich die Aufgaben der Wahlinitiatoren auf die ordnungsgemäße Einleitung und Organisation der Wahlversammlung. 

 

Für die Durchführung der Wahl der Wahlleitung enthält die Wahlordnung keine besonderen Verfahrensvorschriften. Daher kann die Wahl grundsätzlich offen, beispielsweise durch Handzeichen, erfolgen. Verlangt jedoch die Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer eine geheime Abstimmung, ist diesem Verlangen zu entsprechen. Erfolgt die Wahl offen, muss der Ablauf so gestaltet sein, dass das Abstimmungsergebnis zweifelsfrei festgestellt werden kann und eindeutig erkennbar ist, welche Person zur Wahlleitung gewählt worden ist. 

Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheiterreicht. Bewerben sich mehrere Personen um das Amt der Wahlleitung, entfällt die Wahl auf denjenigen Bewerber, der die meisten Stimmen erhält. Steht nur ein Bewerber zur Verfügung, genügt bereits eine gültige Ja-Stimme für seine Wahl. Ein Mindestquorum, also eine bestimmte Zahl an der Abstimmung teilnehmender Wahlberechtigter, schreibt die Wahlordnung nicht vor (siehe LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 20 Rn. 12,13). 

Bestellung von Wahlhelfern 

Zur Unterstützung der Wahlleitung können auch im vereinfachten Wahlverfahren Wahlhelfer bestellt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO). Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die organisatorische Unterstützung bei der Durchführung der Wahl, insbesondere bei der Stimmabgabe und der Stimmauszählung. Eigene Entscheidungsbefugnisse besitzen sie nicht; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verbleibt ausschließlich bei der Wahlleitung. 

Als Wahlhelfer können nur volljährige Beschäftigte des Betriebs oder der Dienststelle bestellt werden. 

Anders als im förmlichen Wahlverfahren werden die Wahlhelfer jedoch nicht von der Wahlleitung bestimmt. Vielmehr entscheidet die Wahlversammlung durch Beschluss oder Wahl über ihre Bestellung. Für dieses Verfahren schreibt die Wahlordnung keine besondere Form vor. 

Beschluss über die Zahl der stellvertretenden Mitglieder 

Nach der Wahl der Wahlleitung muss die Wahlversammlung zunächst festlegen, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gewählt werden sollen. Diese Entscheidung muss vor der Einreichung der Wahlvorschläge getroffen werden, da sich hiernach richtet, für wie viele Stellvertreter kandidiert werden kann. 

Die Entscheidung über die Zahl der stellvertretenden Mitglieder trifft nicht die Wahlleitung, sondern ausschließlich die Wahlversammlung. Sie beschließt hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit. Dabei kann die Wahlleitung einen oder mehrere Vorschläge zur Abstimmung stellen. Ebenso können Wahlberechtigte eigene Vorschläge zur Anzahl der zu wählenden Stellvertreter unterbreiten. 

Vor der Abstimmung sollte die Wahlleitung die Wahlberechtigten über die Bedeutung dieser Entscheidung informieren. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass stellvertretende Mitglieder im Vertretungsfall die Aufgaben der Vertrauensperson übernehmen. Bei Bedarf kann vor der Abstimmung eine Aussprache über die zweckmäßige Anzahl der stellvertretenden Mitglieder stattfinden. 

Die Wahlleitung ist verpflichtet, die Abstimmung über die Zahl der stellvertretenden Mitglieder von sich aus einzuleiten.  

Beschließt die Wahlversammlung keine abweichende Zahl, bleibt es bei der gesetzlichen Grundregel des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen (LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 20 Rn. 28). 

Einreichen der Wahlvorschläge 

Nach dem Beschluss über die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder fordert die Wahlleitung die Wahlberechtigten auf, Wahlvorschläge einzureichen. Anders als im förmlichen Wahlverfahren erfolgt die Einreichung der Wahlvorschläge nicht bereits Wochen vor dem Wahltag, sondern unmittelbar in der Wahlversammlung.  

Liegen keine wirksamen Wahlvorschläge vor, kann keine Wahl stattfinden. Sind lediglich für das Amt der Vertrauensperson, nicht jedoch für die stellvertretenden Mitglieder Wahlvorschläge eingereicht worden, kann zumindest die Wahl der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt werden; die Wahl der Stellvertreter entfällt dann.  

Wer darf Wahlvorschläge einreichen? 

Wahlvorschläge dürfen ausschließlich aktiv wahlberechtigte Beschäftigte einreichen. Wahlvorschlagsberechtigt sind damit die schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten, die nach § 177 Abs. 2 SGB IX zur Wahl berechtigt sind. 

Nicht wahlvorschlagsberechtigt sind dagegen Beschäftigte, die zwar selbst für das Amt der Schwerbehindertenvertretung kandidieren dürfen, aber nicht aktiv wahlberechtigt sind. Ebenso wenig dürfen die amtierende Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs- oder Personalrat, das Integrationsamt, Gewerkschaften oder die Wahlleitung selbst Wahlvorschläge einreichen.  

Form der Wahlvorschläge 

Das vereinfachte Wahlverfahren ist bewusst unkompliziert ausgestaltet. Deshalb schreibt die Wahlordnung keine bestimmte Form für Wahlvorschläge vor. Sie können schriftlich, mündlich oder sogar durch einfachen Zuruf in der Wahlversammlung erfolgen. Auch Stützunterschriften oder ein bestimmtes Unterstützerquorum sind nicht erforderlich. Wahlberechtigte können sich zudem selbst als Kandidatin oder Kandidat vorschlagen.  

Außerdem muss eindeutig erkennbar sein, für welches Amt der Wahlvorschlag erfolgen soll. Da die Wahl der Vertrauensperson und die Wahl der stellvertretenden Mitglieder getrennte Wahlgänge sind, müssen sich auch die Wahlvorschläge auf das jeweilige Amt beziehen. Zulässig ist allerdings eine Kandidatur für beide Ämter. In diesem Fall muss aus dem Wahlvorschlag hervorgehen, dass die betreffende Person sowohl für das Amt der Vertrauensperson als auch für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds kandidiert. Bestehen insoweit Unklarheiten, hat die Wahlleitung diese durch Nachfrage zu klären.  

Schließlich setzt jeder Wahlvorschlag das Einverständnis der vorgeschlagenen Person voraus. Dieses muss im vereinfachten Wahlverfahren jedoch nicht schriftlich vorliegen. Vielmehr genügt auch eine mündliche Zustimmung, eine telefonische Erklärung oder eine entsprechende Bestätigung auf Nachfrage der Wahlleitung.  

Zeitpunkt der Einreichung 

Wahlvorschläge können grundsätzlich nur während der hierfür vorgesehenen Phase der Wahlversammlung eingereicht werden. Bereits vor der Wahlversammlung abgegebene Wahlvorschläge sind ebenso unwirksam wie Vorschläge, die erst nach Abschluss der Vorschlagsphase erfolgen. Die Wahlleitung sollte deshalb ausdrücklich zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufrufen und erst dann zur nächsten Phase der Wahl übergehen, wenn nach mehrmaliger Nachfrage keine weiteren Vorschläge mehr erfolgen oder niemand mehr um Zeit bittet, um eine Kandidatur abzuklären. Erst mit dieser ausdrücklichen Erklärung endet die Möglichkeit, weitere Wahlvorschläge einzureichen.  

Vorstellung der Bewerber und Aussprache 

Da im vereinfachten Wahlverfahren zwischen Einreichung der Wahlvorschläge und der eigentlichen Wahl regelmäßig nur wenige Minuten liegen, kommt der Wahlversammlung eine besondere Informationsfunktion zu. Die Wahlleitung sollte deshalb allen Bewerbern Gelegenheit geben, sich kurz vorzustellen. Ebenso müssen Fragen der Wahlberechtigten sowie eine sachliche Aussprache über die Kandidaten zugelassen werden. Nur so können sich die Wahlberechtigten vor ihrer Stimmabgabe ein ausreichendes Bild von den Bewerbern machen.  

Wird eine Person zur Wahl vorgeschlagen, die zwar passiv wahlberechtigt, aber nicht aktiv wahlberechtigt ist, darf sie ab dem Zeitpunkt ihrer wirksamen Kandidatur an der Wahlversammlung teilnehmen (s.o.). Die Teilnahme dient insbesondere dazu, dass sich die Bewerber den Wahlberechtigten vorstellen und Fragen beantworten können.

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Ist bereits vor Beginn der Wahlversammlung bekannt, dass eine nicht aktiv wahlberechtigte Person kandidieren möchte, empfiehlt es sich, diese zunächst außerhalb des Versammlungsraums warten zu lassen. Nach ihrer wirksamen Nominierung kann sie zur Vorstellung und für die weitere Wahlversammlung hinzugebeten werden. Dadurch wird vermieden, dass nicht teilnahmeberechtigte Personen bereits vor ihrer Kandidatur an der Wahlversammlung teilnehmen. 

Erstellung der Stimmzettel  

Erst nachdem feststeht, dass keine weiteren Wahlvorschläge mehr eingereicht werden, dürfen die Stimmzettel erstellt werden. Anders als im förmlichen Wahlverfahren geschieht dies erst während der Wahlversammlung, nachdem die Vorschlagsfrist abgelaufen ist. Inhaltlich gelten jedoch dieselben Anforderungen wie im förmlichen Wahlverfahren. 

Zwei getrennte Wahlgänge 

Die Wahl erfolgt auch im vereinfachten Wahlverfahren in zwei getrennten Wahlgängen: 

  • zunächst die Wahl der Vertrauensperson, 
  • anschließend die Wahl der stellvertretenden Mitglieder. 

Hierfür erstellt die Wahlleitung die erforderlichen Stimmzettel. Werden mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt, bleibt es dennoch bei nur einem weiteren Wahlgang. Die Wahlleitung vervielfältigt die Stimmzettel anschließend in ausreichender Anzahl, etwa durch Kopieren oder Ausdrucken.  

Inhalt der Stimmzettel 

Die Stimmzettel müssen alle zugelassenen Wahlbewerber enthalten. Für jeden Bewerber sind zwingend folgende Angaben aufzunehmen: 

  • Familienname, 
  • Vorname. 

Bei Namensgleichheit muss daneben bei den betreffenden Personen zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal (beschäftigende Abteilung; Geburtsdatum) angegebenen werden. Eine generelle Angabe dieser Daten ist im vereinfachten Verfahren hingegen nicht erforderlich. 

Die Bewerber sind alphabetisch nach dem Familiennamen aufzuführen; bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname über die Reihenfolge. Eine Sortierung nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Wahlvorschläge oder nach anderen Kriterien ist unzulässig.  

Hat sich eine Person sowohl für das Amt der Vertrauensperson als auch für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds beworben, erscheint sie für jedes Amt gesondert auf dem jeweiligen Stimmzettel. Eine doppelte Nennung für dasselbe Amt ist dagegen ausgeschlossen.  

Hinweis bei mehreren stellvertretenden Mitgliedern 

Hat die Wahlversammlung beschlossen, mehrere stellvertretende Mitglieder zu wählen, sollte der Stimmzettel einen deutlichen Hinweis enthalten, wie viele Bewerber höchstens angekreuzt werden dürfen. Dieser Hinweis ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Kreuzen Wähler zu viele Bewerber an, ist der Stimmzettel ungültig; werden weniger Bewerber angekreuzt als möglich, bleibt ein Teil des Stimmrechts ungenutzt.  

Einheitliche Gestaltung der Stimmzettel 

Alle Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Papierqualität und Beschriftung aufweisen. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass einzelne Stimmzettel bestimmten Wählern zugeordnet werden können und das Wahlgeheimnis beeinträchtigt wird. Erst nach der Aushändigung dürfen die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel durch das Ankreuzen kennzeichnen. Sonstige individuelle Zusätze oder Beschriftungen können dagegen zur Ungültigkeit des Stimmzettels führen, wenn dadurch Rückschlüsse auf den Wähler möglich werden.  

Wahlumschläge 

Neben den Stimmzetteln muss die Wahlleitung auch einheitliche Wahlumschläge bereitstellen. Diese müssen für alle Wähler dieselbe Größe, Farbe und Beschaffenheit besitzen und insbesondere blickdicht sein. Nur so kann gewährleistet werden, dass der gekennzeichnete Stimmzettel bis zur Stimmauszählung geheim bleibt. Der Stimmzettel ist in den Wahlumschlag einzulegen, bevor er in die Wahlurne geworfen wird. Eine Stimmabgabe ohne Wahlumschlag ist grundsätzlich unwirksam. Ebenso dürfen Wahlumschläge nachträglich nicht beschriftet oder anderweitig gekennzeichnet werden, weil dadurch Rückschlüsse auf den jeweiligen Wähler möglich wären und das Wahlgeheimnis verletzt würde.  

Stimmabgabe auf der Wahlversammlung 

Die Stimmabgabe erfolgt mit den zuvor erstellten Stimmzetteln und den dazugehörigen Wahlumschlägen. Eine Abstimmung durch Handzeichen oder Zuruf ist unzulässig. Ebenso genügt es nicht, einen gefalteten Stimmzettel ohne Wahlumschlag abzugeben. Der Wahlumschlag dient dem Schutz des Wahlgeheimnisses und ist daher zwingend zu verwenden.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass eine Stimmabgabe ohne Wahlumschlag gegen wesentliche Wahlvorschriften verstößt und deshalb unwirksam ist (LAG Hessen, Beschluss vom 01.12.2011 – 9 TaBV 130/11).  

Die Wahlleitung muss außerdem sicherstellen, dass jeder Wahlberechtigte seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung einer Wahlkabine, eines Sichtschutzes oder einer vergleichbaren Einrichtung. Das Wahlgeheimnis gehört zu den tragenden Wahlgrundsätzen und steht nicht zur Disposition der Wahlberechtigten. Auch wenn ein Wähler freiwillig auf einen Sichtschutz verzichten möchte, darf die Stimmabgabe nicht offen erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hat hervorgehoben, dass eine unbeobachtete Kennzeichnung des Stimmzettels zwingender Bestandteil einer freien und geheimen Wahl ist (BAG, Beschluss vom 21.03.2018 – 7 ABR 29/16).  

Unterstützung durch Hilfspersonen 

Wahlberechtigte, die aufgrund ihrer Behinderung bei der Stimmabgabe Unterstützung benötigen, dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies gilt auch im vereinfachten Wahlverfahren. Die Hilfsperson kann grundsätzlich frei gewählt werden und muss nicht dem Betrieb oder der Dienststelle angehören. 

Nicht als Hilfsperson tätig werden dürfen jedoch die Wahlleitung, Wahlhelfer sowie Wahlbewerber. Die Wahlleitung hat vor der Zulassung einer Hilfsperson zu prüfen, ob tatsächlich eine behinderungsbedingte Unterstützung bei der Stimmabgabe erforderlich ist. Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht allein deshalb, weil der Wahlberechtigte dies wünscht. Die Unterstützung darf sich ausschließlich auf die technische Hilfe bei der Stimmabgabe beschränken; die Entscheidung darüber, wem die Stimme gegeben wird, muss allein vom Wahlberechtigten selbst getroffen werden. Die Heranziehung einer Hilfsperson kommt dabei auch bei geistigen Behinderungen in Betracht.  

Übergabe des Wahlumschlags 

Nach der Kennzeichnung legt der Wahlberechtigte den Stimmzettel in den Wahlumschlag und übergibt diesen unmittelbar der Wahlleitung. Eine Übergabe an Wahlhelfer oder andere Personen ist unzulässig.

Ebenso darf der Wahlberechtigte den Wahlumschlag nicht selbst in die Wahlurne einwerfen.  

Vor dem Einwurf prüft die Wahlleitung zunächst, ob die betreffende Person wahlberechtigt ist und ob sie ihre Stimme noch nicht abgegeben hat. Hierzu wird die Stimmabgabe in einer entsprechenden Liste vermerkt. Erst nach Abschluss dieser Prüfung wirft die Wahlleitung den Wahlumschlag ungeöffnet im Beisein des Wahlberechtigten in das Wahlbehältnis ein. Dieses gesetzlich vorgegebene Verfahren dient insbesondere dazu, Mehrfachstimmabgaben auszuschließen und gleichzeitig sicherzustellen, dass der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelangt.  

Anforderungen an Wahlurne und Wahlbehältnis 

Für die Stimmabgabe ist keine Wahlurne im technischen Sinne vorgeschrieben. Entscheidend ist vielmehr, dass das verwendete Wahlbehältnis so beschaffen ist, dass Wahlumschläge weder unbemerkt entnommen noch ausgetauscht oder zusätzliche Wahlumschläge eingefügt werden können.

Nach überwiegender Auffassung kommt es daher nicht auf die äußere Form des Behältnisses an, sondern ausschließlich darauf, dass Manipulationen zuverlässig ausgeschlossen werden und das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. 

Außerdem muss verhindert werden, dass sich eingeworfene Wahlumschläge einzelnen Wählern zuordnen lassen. Erforderlichenfalls sind die Wahlumschläge deshalb vor der Stimmauszählung ausreichend zu vermischen.  

Zeitliche Durchführung der beiden Wahlgänge 

Umstritten ist, ob zunächst die Wahl der Vertrauensperson vollständig abgeschlossen sein muss, bevor über die stellvertretenden Mitglieder abgestimmt wird. Teile der Literatur verlangen eine zeitliche Trennung beider Wahlgänge, insbesondere dann, wenn Bewerber gleichzeitig für beide Ämter kandidieren. Sie begründen dies damit, dass zunächst feststehen müsse, wer zur Vertrauensperson gewählt wurde.  

Die überwiegende Auffassung sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung halten eine solche zeitliche Trennung jedoch nicht für erforderlich. Danach genügt es, dass die beiden Wahlen inhaltlich getrennt durchgeführt werden. Eine unmittelbar aufeinanderfolgende oder sogar parallele Durchführung beider Wahlgänge ist deshalb zulässig. Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, wonach bereits im förmlichen Wahlverfahren die Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder parallel durchgeführt werden kann (OVG NRW 27.9.2000 – 1 A 1541/99.PVB; auch BAG, Beschluss vom 29.07.2009 – 7 ABR 91/07). Auch für das vereinfachte Wahlverfahren besteht deshalb kein Anlass, eine strengere Handhabung zu verlangen. 

Stimmauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses 

Unverzügliche öffentliche Stimmauszählung 

Sobald die Stimmabgabe abgeschlossen ist, beginnt die letzte Phase der Wahl: die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Nach § 20 Abs. 3 Satz 6 SchwbVWO hat die Wahlleitung unverzüglich mit der Stimmauszählung zu beginnen. Die Stimmen sind deshalb grundsätzlich unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung auszuzählen. Eine Verschiebung der Auszählung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen, die die Wahlleitung nicht zu vertreten hat, etwa wenn eine plötzliche Erkrankung die sofortige Auszählung unmöglich macht. Eine bloße organisatorische Erleichterung oder persönliche Zweckmäßigkeit rechtfertigt eine spätere Auszählung dagegen nicht. 

Öffentlichkeit der Stimmauszählung 

Wie im förmlichen Wahlverfahren muss auch die Stimmauszählung im vereinfachten Wahlverfahren öffentlich erfolgen. Die Öffentlichkeit dient der Transparenz des Wahlverfahrens und soll sicherstellen, dass die Auszählung nachvollziehbar und frei von Manipulationsverdacht durchgeführt wird. 

Teilnahmeberechtigt sind Personen, die dem Betrieb oder der Dienststelle angehören. Externe Personen oder Institutionen haben grundsätzlich kein Recht, an der Stimmauszählung teilzunehmen. 

Damit dieses Teilnahmerecht tatsächlich wahrgenommen werden kann, müssen Zeit, Ort und Beginn der Stimmauszählung rechtzeitig bekannt gemacht werden. Erfolgt die Auszählung – wie regelmäßig – unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung, empfiehlt es sich, hierauf bereits in der Einladung zur Wahlversammlung hinzuweisen. Anderenfalls muss die Bekanntgabe rechtzeitig in anderer geeigneter Weise erfolgen. Nach der Rechtsprechung genügt eine bloße mündliche Ankündigung während der Wahlversammlung regelmäßig nicht, weil dadurch insbesondere Beschäftigte, die lediglich die Stimmauszählung beobachten möchten, hiervon keine Kenntnis erlangen können (LAG Hessen, Beschluss vom 15.03.2012 – 9 TaBV 118/11; LAG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2003 – 8 TaBV 7/03). 

Ermittlung des Wahlergebnisses 

Bei der Auszählung der Stimmen gelten dieselben Grundsätze wie im förmlichen Wahlverfahren. Maßgeblich ist das Mehrheitswahlrecht. Die Wahlleitung hat zunächst zu prüfen, welche Stimmen wirksam abgegeben worden sind. Ungültige Stimmzettel dürfen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt werden. 

Die Stimmen sind für beide Wahlgänge getrennt auszuzählen. Zunächst wird das Wahlergebnis für das Amt der Schwerbehindertenvertretung festgestellt, anschließend das Ergebnis für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder. Stimmen aus beiden Wahlgängen dürfen niemals zusammengerechnet werden. 

Gewählt ist jeweils der Bewerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Eine absolute Mehrheit ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die relative Mehrheit. Deshalb kann ein Bewerber grundsätzlich bereits mit einer einzigen gültigen Stimme gewählt sein, wenn kein anderer Kandidat mehr Stimmen erhalten hat. 

Sind mehrere stellvertretende Mitglieder zu wählen, richtet sich ihre Reihenfolge ausschließlich nach der Anzahl der jeweils erzielten Stimmen. Das stellvertretende Mitglied mit den meisten Stimmen nimmt den ersten Rang ein, das nächstplatzierte den zweiten Rang usw. 

 

Stimmengleichheit 

Erhalten zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl und kann deshalb nicht festgestellt werden, wer gewählt ist oder welchen Rang ein stellvertretendes Mitglied einnimmt, entscheidet das Los. 

Die Losentscheidung ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und stellt eine allgemein anerkannte Methode zur Auflösung einer Pattsituation dar. 

Feststellung des Wahlergebnisses 

Nach Abschluss der Stimmauszählung stellt die Wahlleitung das Wahlergebnis förmlich fest. Im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt dies regelmäßig durch die öffentliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegenüber den bei der Stimmauszählung anwesenden Personen. 

Die Feststellung sollte insbesondere folgende Angaben enthalten: 

  • die Zahl der abgegebenen Stimmen, 
  • die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 
  • die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen, 
  • den Namen der gewählten Vertrauensperson sowie 
  • die Namen und Reihenfolge der gewählten stellvertretenden Mitglieder. 

Erst mit dieser förmlichen Feststellung ist die Tätigkeit der Wahlleitung hinsichtlich der Ermittlung des Wahlergebnisses abgeschlossen. Anschließend folgen die Benachrichtigung der Gewählten, deren Entscheidung über die Annahme der Wahl sowie nach Vorliegen des endgültigen Wahlergebnisses dessen Bekanntmachung.

Wahlniederschrift 

Obwohl § 20 SchwbVWO für das vereinfachte Wahlverfahren keine ausdrückliche Verpflichtung zur Anfertigung einer Wahlniederschrift enthält, sollte die Wahlleitung eine solche in jedem Fall erstellen. Eine nachvollziehbare Dokumentation der Wahl ist unerlässlich, um den Ablauf der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses später überprüfen zu können. Gerade der Grundsatz der Öffentlichkeit verlangt, dass die wesentlichen Entscheidungen und Feststellungen der Wahlleitung dauerhaft dokumentiert und im Streitfall nachvollzogen werden können. 

Die Wahlniederschrift sollte insbesondere enthalten: 

  • die Zahl der abgegebenen Stimmen, 
  • die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 
  • die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen, 
  • die Namen der gewählten Vertrauensperson und der gewählten stellvertretenden Mitglieder einschließlich ihrer Reihenfolge, 
  • gegebenenfalls durch Los getroffene Entscheidungen sowie 
  • besondere Vorkommnisse oder Entscheidungen während der Wahl. 

Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt es sich außerdem, die Wahlniederschrift von der Wahlleitung und – soweit bestellt – den Wahlhelfern zu unterzeichnen. Auf diese Weise lässt sich der ordnungsgemäße Ablauf der Wahl auch noch nach längerer Zeit zuverlässig nachweisen. 

Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl 

Nach der Feststellung des Wahlergebnisses muss die Wahlleitung die gewählten Bewerber unverzüglich schriftlich über ihre Wahl informieren. Dies gilt sowohl für die gewählte Vertrauensperson als auch für sämtliche gewählten stellvertretenden Mitglieder. Die Benachrichtigung dient zum einen dazu, sicherzustellen, dass die Gewählten zuverlässig von ihrer Wahl Kenntnis erlangen. Zum anderen setzt sie die gesetzliche Frist für die Annahme oder Ablehnung der Wahl in Gang. 

Die schriftliche Benachrichtigung ist auch dann erforderlich, wenn die gewählte Person bei der Wahlversammlung oder der öffentlichen Stimmauszählung anwesend war und das Wahlergebnis bereits kennt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der eindeutigen Bestimmung des Fristbeginns genügt eine bloße mündliche Mitteilung nicht. 

Die Gewählten können ihre Wahl innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der schriftlichen Benachrichtigung ablehnen. Für die Fristberechnung gelten die allgemeinen Regeln des § 14 SchwbVWO. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung, gilt die Wahl kraft Gesetzes als angenommen. 

Selbstverständlich kann der Gewählte die Annahme der Wahl auch bereits unmittelbar nach der Benachrichtigung schriftlich erklären. In der Praxis kommt dies häufig vor und beschleunigt den Abschluss des Wahlverfahrens erheblich. Gibt der Gewählte bereits bei der Benachrichtigung eine schriftliche Annahmeerklärung ab, ist eine gesonderte Frist praktisch gegenstandslos, weil die Wahl sofort wirksam angenommen wurde. 

aas-Praxistipp

Übergeben Sie den Gewählten die Benachrichtigung möglichst unmittelbar nach der Stimmauszählung persönlich gegen schriftliche Empfangsbestätigung. Häufig erklären die Gewählten zugleich schriftlich die Annahme der Wahl. Dadurch kann der Wahlvorstand das endgültige Wahlergebnis schneller feststellen und unnötige Verzögerungen vermeiden. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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