Erstellung des Wahlausschreibens zur SBV-Wahl
Entscheidungen des Wahlvorstands zur Erstellung des Wahlausschreibens
Bevor der Wahlvorstand das Wahlausschreiben beschließen und später bekannt machen kann, muss er eine Vielzahl rechtlicher und organisatorischer Entscheidungen treffen. Das Wahlausschreiben ist nicht lediglich ein Formular, das ausgefüllt wird, sondern fasst die zuvor getroffenen Beschlüsse und Festlegungen des Wahlvorstands zusammen. Die nachfolgenden Erläuterungen zeigen, welche Entscheidungen der Wahlvorstand bereits vor der Einleitung der Wahl treffen muss, damit das Wahlausschreiben vollständig und rechtlich zutreffend erstellt werden kann.
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Festlegung des Wahltages
Die Festlegung des Wahltages setzt voraus, dass der Wahlvorstand zunächst das Ende der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung ermittelt. Erst wenn feststeht, wann die laufende Amtszeit endet, kann der Wahlvorstand den Wahltag sachgerecht bestimmen und die weiteren Fristen des Wahlverfahrens berechnen.
Dabei ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:
Wahl der bisherigen Schwerbehindertenvertretung im regelmäßigen Wahlzeitraum und Wahl der bisherigen Schwerbehindertenvertretung außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums
Wahl der bisherigen Schwerbehindertenvertretung im regelmäßigen Wahlzeitraum
Wurde die bisherige Schwerbehindertenvertretung im regelmäßigen Wahlzeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November gewählt, beträgt ihre Amtszeit grundsätzlich vier Jahre. Sie endet dann nicht erst mit Ablauf des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums, sondern genau vier Jahre nach Beginn der Amtszeit.
Die bisherige Schwerbehindertenvertretung wurde am 23. November 2022 gewählt. Das Wahlergebnis wurde am selben Tag bekannt gegeben. Die Amtszeit begann daher am 23. November 2022 und endet vier Jahre später mit Ablauf des 22. November 2026.
- Was bedeutet das für die Festlegung des Wahltags?
Für die Festlegung des Wahltages ist außerdem § 2 Abs. 3 SchwbVWO zu beachten. Danach soll die Wahl im förmlichen Wahlverfahren innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Einleitung stattfinden und spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung durchgeführt werden.
Die Vorschrift verfolgt zwei Ziele. Zum einen soll die Wahl noch während der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung abgeschlossen werden. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass zwischen dem Ende der Amtszeit des bisherigen Gremiums und dem Amtsantritt der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung keine Vertretungslücke entsteht.
Für den Wahlvorstand bedeutet dies, dass er den Wahltag möglichst so festlegen sollte, dass die Wahl spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit stattfindet. Zwar handelt es sich bei § 2 Abs. 3 SchwbVWO lediglich um eine Sollvorschrift. Aus Gründen einer ordnungsgemäßen und reibungslosen Amtsübergabe sollte der Wahlvorstand hiervon jedoch nur ausnahmsweise abweichen.
Die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung endet mit Ablauf des 22. November 2026.
Nach § 2 Abs. 3 SchwbVWO sollte die Wahl spätestens am 15. November 2026 stattfinden. Der Wahlvorstand kann den Wahltag selbstverständlich auch früher innerhalb der letzten sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit festlegen, etwa auf den 5. November oder den 12. November 2026, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig erscheint.
Erst nach der Festlegung des Wahltages können die weiteren Fristen des Wahlverfahrens – insbesondere der späteste Erlass des Wahlausschreibens sowie die Fristen für Einsprüche gegen die Wählerliste und für die Einreichung von Wahlvorschlägen – zutreffend berechnet werden.
Wahl der bisherigen Schwerbehindertenvertretung außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums
Wurde die bisherige Schwerbehindertenvertretung außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt, läuft ihre Amtszeit grundsätzlich nur bis zur nächsten regelmäßigen Wahl. Die nächste regelmäßige Wahl findet im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2026 statt.
Die bisherige Schwerbehindertenvertretung wurde aufgrund einer außerordentlichen Wahl am 15. Mai 2024 gewählt. Ihre Amtszeit läuft nicht bis Mai 2028. Vielmehr ist im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2026 neu zu wählen. Die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung, spätestens aber mit Ablauf des regelmäßigen Wahlzeitraums.
Der Wahlvorstand muss den Wahltag daher so legen, dass die Wahl innerhalb des Zeitraums vom 1. Oktober bis 30. November 2026 ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Erst auf dieser Grundlage bestimmt der Wahlvorstand den konkreten Wahltag. Die Schwerbehindertenvertretungs-Wahlordnung schreibt keinen bestimmten Wochentag vor. Der Wahlvorstand sollte den Termin aber so wählen, dass möglichst viele Wahlberechtigte tatsächlich wählen können. Zu berücksichtigen sind insbesondere Schichtarbeit, Teilzeit, Homeoffice, Außendienst, Urlaubsschwerpunkte und betriebliche Besonderheiten.
Mit der Festlegung des Wahltages können anschließend die weiteren Fristen berechnet werden, insbesondere der späteste Erlass und Aushang des Wahlausschreibens, die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste und die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
Festlegung der Wahlzeiten
Neben dem Wahltag muss der Wahlvorstand auch die Wahlzeiten festlegen. Hierzu gehören der Beginn und das Ende der Stimmabgabe. Die Wahlzeiten sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SchwbVWO zwingend im Wahlausschreiben anzugeben.
Bei der Festlegung der Wahlzeiten verfügt der Wahlvorstand über einen Gestaltungsspielraum. Er hat die Wahlzeiten jedoch so festzulegen, dass möglichst alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht tatsächlich ausüben können. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verlangt, dass die Teilnahme an der Wahl nicht ohne sachlichen Grund erschwert wird. Der Wahlvorstand hat deshalb die betrieblichen Verhältnisse sorgfältig zu berücksichtigen und die Wahlzeiten an den Arbeitsablauf anzupassen.
Beginn der Wahlzeit
Der Beginn der Stimmabgabe sollte so gewählt werden, dass die ersten Wahlberechtigten bereits zu Beginn ihrer Arbeitszeit ihre Stimme abgeben können. Beginnt die Arbeit im Betrieb oder in einzelnen Betriebsteilen sehr früh, empfiehlt es sich, das Wahllokal entsprechend früh zu öffnen.
In Betrieben mit Gleitzeit sollte der Wahlbeginn möglichst den unterschiedlichen Arbeitsbeginn der Beschäftigten berücksichtigen. Gleiches gilt für Beschäftigte im Außendienst oder im Homeoffice, sofern sie am Wahltag im Betrieb erscheinen.
Ende der Wahlzeit
Ebenso sorgfältig ist das Ende der Wahlzeit festzulegen. Die Stimmabgabe sollte grundsätzlich erst beendet werden, nachdem die überwiegende Zahl der Wahlberechtigten Gelegenheit hatte, ihre Stimme abzugeben. Ein zu früher Abschluss der Wahl kann einzelne Beschäftigtengruppen faktisch von der Wahl ausschließen und im Einzelfall die Anfechtbarkeit der Wahl begründen.
Der Wahlvorstand sollte deshalb insbesondere berücksichtigen, wann die regelmäßige Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigtengruppen endet und ob mit verspätet eintreffenden Beschäftigten zu rechnen ist.
Besonderheiten bei Schichtbetrieben
Besondere Anforderungen ergeben sich in Betrieben mit Schichtarbeit. Der Wahlvorstand muss die Wahlzeiten so festlegen, dass Beschäftigte aller Schichten in angemessener Weise an der Wahl teilnehmen können. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass die Wahlzeiten den Schichtwechsel einschließen oder das Wahllokal über einen längeren Zeitraum geöffnet bleibt.
Reicht dies nicht aus, kann es zweckmäßig sein, die Wahl an mehreren Tagen durchzuführen oder mehrere Wahllokale einzurichten. Maßgeblich ist stets, dass keine Schicht gegenüber einer anderen benachteiligt wird.
Festlegung des Wahllokals
Neben dem Wahltag und den Wahlzeiten muss der Wahlvorstand auch das Wahllokal festlegen. Ort und Zeit der Stimmabgabe gehören nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SchwbVWO zu den zwingenden Angaben des Wahlausschreibens. Der Wahlvorstand muss daher bereits vor dessen Beschluss entscheiden, wo die Wahl durchgeführt wird.
Bei der Auswahl des Wahllokals verfügt der Wahlvorstand über einen Gestaltungsspielraum. Er hat jedoch sicherzustellen, dass alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht möglichst einfach und ohne unzumutbare Erschwernisse ausüben können. Das Wahllokal sollte deshalb zentral gelegen, gut erreichbar und ausreichend groß sein. Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass die Wahl nach den Grundsätzen der geheimen und freien Wahl durchgeführt werden kann.
Anforderungen an das Wahllokal
Das Wahllokal muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
- gute Erreichbarkeit für die Wahlberechtigten,
- ausreichende Größe,
- ungestörte Durchführung der Wahl,
- Möglichkeit zur unbeobachteten Stimmabgabe,
- ausreichend Platz für Wahlkabinen und Wahlurne,
- sichere Aufbewahrung der Wahlunterlagen,
- barrierefreier Zugang für Menschen mit Behinderungen.
Der Wahlvorstand sollte das Wahllokal möglichst bereits vor Erlass des Wahlausschreibens besichtigen. Dabei empfiehlt es sich zu prüfen, ob ausreichend Platz für wartende Wählerinnen und Wähler vorhanden ist und ob sich der Wahlvorgang ohne Störungen durchführen lässt.
Wahrung des Wahlgeheimnisses
Die Gestaltung des Wahllokals muss gewährleisten, dass jede wahlberechtigte Person ihre Stimme unbeobachtet abgeben kann. Hierzu sind Wahlkabinen oder andere geeignete Sichtschutzvorrichtungen aufzustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass die verschlossene Wahlurne während der gesamten Wahlzeit unter der Kontrolle des Wahlvorstands bleibt.
Das Wahlgeheimnis gehört zu den tragenden Wahlgrundsätzen. Bereits organisatorische Mängel, die eine unbeobachtete Stimmabgabe nicht sicherstellen, können die Wahl anfechtbar machen.
Barrierefreiheit
Da die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung durchgeführt wird, kommt der Barrierefreiheit des Wahllokals besondere Bedeutung zu. Der Wahlvorstand sollte deshalb darauf achten, dass das Wahllokal möglichst stufenlos erreichbar ist und auch von Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern ohne fremde Hilfe genutzt werden kann.
Darüber hinaus sollte geprüft werden,
- ob ausreichend breite Türen vorhanden sind,
- ob barrierefreie Sanitäranlagen zur Verfügung stehen,
- ob ausreichende Beleuchtung vorhanden ist,
- ob seh- oder hörbehinderte Menschen besondere Unterstützung benötigen und
- ob ausreichend Bewegungsfläche für Rollstühle vorhanden ist.
Sind blinde oder hochgradig sehbehinderte Wahlberechtigte beschäftigt, sollte der Wahlvorstand außerdem frühzeitig die Bereitstellung von Wahlschablonen veranlassen. Für hörbehinderte oder gehörlose Beschäftigte kann es erforderlich sein, geeignete Kommunikationshilfen bereitzustellen.
Mehrere Wahllokale
In größeren Betrieben oder Dienststellen kann ein einziges Wahllokal nicht ausreichen. Dies gilt insbesondere bei räumlich weit voneinander entfernten Betriebsteilen oder Dienststellen. Der Wahlvorstand kann in diesen Fällen mehrere Wahllokale einrichten.
Dabei ist sicherzustellen, dass
- jede wahlberechtigte Person nur einmal ihre Stimme abgeben kann,
- sämtliche Wahllokale nach denselben Grundsätzen arbeiten,
- die Wahlurnen ordnungsgemäß gesichert sind und
- die Stimmen nach Abschluss der Wahl ordnungsgemäß zusammengeführt und ausgezählt werden.
Die Einrichtung mehrerer Wahllokale kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn andernfalls lange Anfahrtswege oder erhebliche Arbeitsunterbrechungen erforderlich wären.
Abstimmung organisatorischer Fragen mit dem Arbeitgeber
Bevor der Wahlvorstand den Wahltag, die Wahlzeiten und das Wahllokal endgültig festlegt, empfiehlt es sich, die hierfür erforderlichen organisatorischen Rahmenbedingungen mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Zwar entscheidet der Wahlvorstand eigenverantwortlich über die Durchführung der Wahl. Für deren praktische Umsetzung ist er jedoch auf die Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen.
So sollte frühzeitig geklärt werden, welche geeigneten Räume für die Stimmabgabe und die spätere öffentliche Stimmauszählung zur Verfügung stehen, ob mehrere Wahllokale erforderlich sind, welche technische Ausstattung benötigt wird und ob die vorgesehenen Räume während der gesamten Wahlzeiten uneingeschränkt genutzt werden können.
Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand nach § 2 Abs. 6 SchwbVWO bei der Durchführung der Wahl zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung geeigneter Räume, der erforderlichen Büro- und Kommunikationstechnik sowie sämtlicher Sachmittel, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich sind. Eine frühzeitige Abstimmung erleichtert daher beiden Seiten die Vorbereitung der Wahl und vermeidet spätere organisatorische Schwierigkeiten.
Die Abstimmung mit dem Arbeitgeber bedeutet jedoch nicht, dass dieser über die Durchführung der Wahl mitentscheidet. Sämtliche wahlrechtlichen Entscheidungen – insbesondere die Festlegung des Wahltages, der Wahlzeiten, des Wahllokals usw. – trifft ausschließlich der Wahlvorstand.
Der Arbeitgeber hat insoweit weder ein Weisungsrecht noch ein Vetorecht.
Er kann lediglich auf tatsächliche betriebliche Gegebenheiten hinweisen, die der Wahlvorstand bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann.
In der ersten Sitzung nach seiner Bestellung sollte der Wahlvorstand den Arbeitgeber möglichst zeitnah zu einem organisatorischen Abstimmungsgespräch einladen. Dabei empfiehlt es sich insbesondere folgende Punkte zu klären:
- geeignete Wahllokale und Räume für die Stimmauszählung,
- mögliche Wahltermine unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe,
- Arbeitszeitmodelle (Schichtbetrieb, Teilzeit, Außendienst, Homeoffice),
- Zahl und Lage der Betriebs- oder Dienststellenteile,
- technische Ausstattung (PC, Drucker, Kopierer, Telefon, Internet),
- benötigte Wahlkabinen und Wahlurnen,
- organisatorische Unterstützung bei der Briefwahl sowie
- Ansprechpartner des Arbeitgebers während des Wahlverfahrens.
Eine solche frühzeitige Abstimmung erleichtert die spätere Erstellung des Wahlausschreibens erheblich, weil der Wahlvorstand die hierfür erforderlichen organisatorischen Entscheidungen auf einer gesicherten Tatsachengrundlage treffen kann.
Angaben zum Wahlvorstand
Zu den zwingenden Angaben des Wahlausschreibens gehören nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SchwbVWO die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands. Die Wahlberechtigten müssen erkennen können, wer für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich ist und an wen sie sich mit Einsprüchen, Wahlvorschlägen oder sonstigen Erklärungen wenden können.
Bezeichnung des Wahlvorstands
Im Wahlausschreiben sollte der Wahlvorstand eindeutig bezeichnet werden. Bewährt hat sich die Überschrift:
„Der Wahlvorstand für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung“
Hierdurch wird für alle Beschäftigten unmissverständlich klargestellt, dass es sich um den für die Durchführung der SBV-Wahl zuständigen Wahlvorstand handelt.
Vorsitzender und weitere Mitglieder
Im Wahlausschreiben sind sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands namentlich aufzuführen. Hierzu gehören der Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder des Wahlvorstands. Die Angabe von Ersatzmitgliedern ist dagegen nicht erforderlich, da diese nur im Vertretungsfall tätig werden und dem Wahlvorstand nicht dauerhaft angehören.
Neben dem Namen empfiehlt es sich, auch die organisatorische Zuordnung (z. B. Abteilung oder Organisationseinheit) anzugeben. Dadurch können die Wahlberechtigten den jeweiligen Ansprechpartner leichter identifizieren.
Erreichbarkeit des Wahlvorstands
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SchwbVWO muss das Wahlausschreiben Angaben darüber enthalten, wo und wie der Wahlvorstand erreichbar ist. Hierzu gehören insbesondere die Anschrift des Wahlbüros oder des Dienstzimmers, eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse sowie die Sprechzeiten des Wahlvorstands.
Diese Angaben dienen nicht lediglich der Information der Beschäftigten. Sie sollen vielmehr sicherstellen, dass alle Wahlberechtigten ihre gesetzlichen Beteiligungsrechte während des gesamten Wahlverfahrens tatsächlich und ohne unzumutbare Schwierigkeiten ausüben können. Der Wahlvorstand ist während des Wahlverfahrens zentrale Anlaufstelle für sämtliche wahlbezogenen Angelegenheiten. Beschäftigte müssen ihn insbesondere erreichen können, um Einsicht in die Wählerliste zu nehmen, Einsprüche gegen die Wählerliste einzulegen, Wahlvorschläge einzureichen, Briefwahlunterlagen zu beantragen oder allgemeine Fragen zum Wahlverfahren zu klären.
Die Angaben im Wahlausschreiben müssen daher so konkret sein, dass jeder Wahlberechtigte ohne weitere Nachforschungen erkennen kann, auf welchem Weg und zu welchen Zeiten der Wahlvorstand erreichbar ist. Allgemeine Hinweise wie „über die Personalabteilung", „über das Betriebsratsbüro" oder „nach vorheriger Terminvereinbarung" genügen regelmäßig nicht. Die Erreichbarkeit des Wahlvorstands muss eindeutig und unmittelbar erkennbar sein.
Das Wahlausschreiben sollte den Ort angeben, an dem der Wahlvorstand erreichbar ist. Dies kann ein eigenes Wahlbüro, das Büro eines Wahlvorstandsmitglieds oder ein anderer geeigneter Raum im Betrieb oder in der Dienststelle sein. Entscheidend ist, dass Wahlberechtigte wissen, wo sie den Wahlvorstand persönlich antreffen oder Schriftstücke abgeben können.
Verfügt der Betrieb über mehrere Standorte oder räumlich weit voneinander entfernte Betriebsteile, kann es erforderlich sein, ergänzende Hinweise aufzunehmen oder zusätzliche Kontaktmöglichkeiten anzugeben, damit alle Wahlberechtigten den Wahlvorstand tatsächlich erreichen können.
Soweit der Wahlvorstand telefonisch erreichbar ist, sollte auch die Telefonnummer im Wahlausschreiben angegeben werden. Dadurch können kurzfristige Rückfragen zum Wahlverfahren ohne persönlichen Besuch geklärt werden.
Die telefonische Erreichbarkeit ersetzt allerdings nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für Einsprüche gegen die Wählerliste oder für Wahlvorschläge.
Verfügt der Wahlvorstand über eine eigene E-Mail-Adresse, sollte auch diese im Wahlausschreiben angegeben werden. Sie erleichtert insbesondere Beschäftigten im Homeoffice, im Außendienst oder an anderen Standorten die Kontaktaufnahme.
Auch die Angabe einer E-Mail-Adresse ändert jedoch nichts an gesetzlichen Formerfordernissen. Soweit die Wahlordnung Schriftform verlangt, genügt eine einfache E-Mail grundsätzlich nicht.
Schließlich sind die Sprechzeiten des Wahlvorstands anzugeben. Die Wahlberechtigten müssen erkennen können, wann sie den Wahlvorstand persönlich erreichen können. Dabei müssen die Sprechzeiten den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebs Rechnung tragen. In Betrieben mit Schichtarbeit oder mehreren Betriebsstätten können mehrere oder unterschiedlich gelegene Sprechzeiten erforderlich sein.
Der Wahlvorstand muss nicht ständig erreichbar sein. Die angegebenen Sprechzeiten müssen jedoch so bemessen sein, dass die Wahlberechtigten ihre Beteiligungsrechte innerhalb der laufenden Fristen tatsächlich wahrnehmen können. Sind die Sprechzeiten so knapp bemessen oder so ungünstig gelegt, dass ein erheblicher Teil der Beschäftigten den Wahlvorstand praktisch nicht erreichen kann, kann dies die Ordnungsgemäßheit des Wahlverfahrens beeinträchtigen.
Fehlen die Angaben zur Erreichbarkeit vollständig oder sind sie unzutreffend oder irreführend, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 13 SchwbVWO vor. Ob dieser zur Anfechtung der Wahl berechtigt, richtet sich nach § 19 BetrVG entsprechend. Erforderlich ist, dass der Verfahrensfehler das Wahlergebnis beeinflussen konnte.
Anschrift des Wahlvorstands
Von besonderer Bedeutung ist die Anschrift des Wahlvorstands. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 SchwbVWO muss das Wahlausschreiben den Ort angeben, an dem Einsprüche gegen die Wählerliste, Wahlvorschläge sowie sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
Hierbei genügt nicht die bloße Angabe des Unternehmens oder der Dienststelle. Vielmehr muss eindeutig erkennbar sein, wo der Wahlvorstand während der Wahl erreichbar ist. Erforderlich sind deshalb regelmäßig die genaue Raumbezeichnung oder Büroadresse sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen.
Gerade weil zahlreiche Erklärungen nur innerhalb kurzer gesetzlicher Fristen wirksam abgegeben werden können, muss ausgeschlossen sein, dass Wahlberechtigte wegen unklarer Adressangaben den Wahlvorstand nicht rechtzeitig erreichen.
Der Wahlvorstand sollte bereits vor Erlass des Wahlausschreibens festlegen,
- unter welcher Anschrift er erreichbar ist,
- welche Telefonnummer und E-Mail-Adresse verwendet werden,
- wer während der üblichen Arbeitszeiten erreichbar ist und
- wie sichergestellt wird, dass fristgebundene Erklärungen den Wahlvorstand unverzüglich erreichen.
Hierzu empfiehlt sich die Einrichtung eines festen Wahlbüros oder zumindest einer zentralen Anlaufstelle für die Dauer des Wahlverfahrens. Gleichzeitig sollte mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, dass eingehende Post, interne Hauspost oder E-Mails dem Wahlvorstand unverzüglich zugeleitet werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass fristgebundene Erklärungen rechtzeitig zur Kenntnis genommen und bearbeitet werden.
Einsichtnahme in die Wählerliste
Die Auslegung der Wählerliste dient der Überprüfung ihrer Richtigkeit und gehört zu den wesentlichen Verfahrensgarantien einer ordnungsgemäßen Wahl. Nach § 3 Abs. 2 SchwbVWO ist der Wahlvorstand verpflichtet, die Wählerliste unverzüglich nach Einleitung der Wahl zur Einsicht auszulegen. Sie muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsichtnahme bereitgehalten werden und während des gesamten Wahlverfahrens stets den aktuellen Stand wiedergeben.
Die Einsichtnahme verfolgt mehrere Zwecke. In erster Linie dient sie dem Schutz des aktiven Wahlrechts. Jeder Wahlberechtigte soll überprüfen können, ob er ordnungsgemäß in die Wählerliste aufgenommen wurde. Werden Fehler festgestellt, kann innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt werden (§ 4 SchwbVWO).
Wer darf die Wählerliste einsehen?
Die Wählerliste darf nicht von jedermann eingesehen werden. Einsichtsberechtigt sind zunächst sämtliche Wahlberechtigten. Darüber hinaus können auch Beschäftigte Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl haben. Hierzu gehören insbesondere Wahlbewerber, auch wenn sie selbst nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Das berechtigte Interesse ist gegenüber dem Wahlvorstand glaubhaft zu machen.
Das Einsichtsrecht berechtigt jedoch lediglich zur Einsichtnahme. Es gibt keinen Anspruch darauf, Kopien oder Fotografien der Wählerliste anzufertigen. Insbesondere dürfen Wahlbewerber die Wählerliste nicht mit dem Smartphone abfotografieren oder auf sonstige Weise vervielfältigen. Zulässig ist lediglich, sich handschriftliche Notizen zu machen (BIH, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, S. 12).
Ort der Einsichtnahme
Die Wählerliste ist an einem geeigneten Ort auszulegen. Geeignet ist jeder Ort, an dem die Wahlberechtigten die Liste ohne unzumutbare Schwierigkeiten einsehen können. Dies kann beispielsweise das Büro des Wahlvorstands, das Büro der Schwerbehindertenvertretung, das Betriebs- oder Personalratsbüro oder auch das Personalbüro sein.
Auslegung bedeutet jedoch nicht Aushang.
Die Wählerliste darf deshalb regelmäßig nicht an den üblichen betrieblichen Aushangstellen oder am Schwarzen Brett angebracht werden. Anderenfalls könnte auch betriebsfremden Personen bekannt werden, welche Beschäftigten schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Dies wäre weder datenschutzrechtlich noch persönlichkeitsrechtlich zu rechtfertigen.
Besteht der Wahlbezirk aus mehreren räumlich voneinander entfernten Betriebsteilen oder Dienststellen, kann es erforderlich sein, die Wählerliste an mehreren Stellen auszulegen. Dabei muss der Wahlvorstand sicherstellen, dass sämtliche ausgelegten Exemplare jederzeit denselben aktuellen Stand aufweisen. Änderungen oder Berichtigungen sind deshalb unverzüglich in allen Ausfertigungen nachzutragen.
Der gewählte Auslegungsort muss außerdem barrierefrei erreichbar sein. Alle Wahlberechtigten müssen unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung die Möglichkeit haben, die Wählerliste in gleicher Weise einzusehen.
Zeiten der Einsichtnahme
Der Wahlvorstand hat außerdem festzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Wählerliste eingesehen werden kann. Die Einsichtnahme muss den Wahlberechtigten während angemessener Zeiten möglich sein. Dabei sind insbesondere unterschiedliche Arbeitszeitmodelle, Schichtarbeit sowie räumlich getrennte Betriebsteile zu berücksichtigen.
Elektronische Einsichtnahme?
Die Schwerbehindertenvertretungs-Wahlordnung sieht eine elektronische Bekanntmachung oder elektronische Einsichtnahme in die Wählerliste nicht vor. Nach § 3 Abs. 2 SchwbVWO ist die Wählerliste vielmehr auszulegen.
Eine Einstellung der Wählerliste in das betriebliche Intranet oder in ein sonstiges elektronisches Informationssystem ist datenschutzrechtlich äußerst problematisch. Jeder Eintrag in der Wählerliste enthält zwangsläufig die Information, dass die betreffende Person schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist.
Diese Informationen sind Gesundheitsdaten und damit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar. Solche Daten genießen einen besonders hohen gesetzlichen Schutz und dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO verarbeitet werden.
Wird die Wählerliste im Intranet veröffentlicht oder an anderer Stelle elektronisch allgemein zugänglich gemacht, erhalten regelmäßig auch Beschäftigte Zugang, die weder wahlberechtigt sind noch ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben. Dadurch würde der Kreis der Personen, denen die Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung der Betroffenen bekannt wird, erheblich erweitert. Eine solche Offenlegung ist von den gesetzlichen Aufgaben des Wahlvorstands regelmäßig nicht gedeckt und kann einen erheblichen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstellen.
Aus denselben Gründen ist auch ein Aushang der Wählerliste an allgemein zugänglichen betrieblichen Bekanntmachungsstellen, etwa am Schwarzen Brett, unzulässig.
Die Wählerliste ist vielmehr an einem geeigneten Ort auszulegen, der nur den zur Einsicht berechtigten Personen zugänglich ist, beispielsweise im Büro des Wahlvorstands, der Schwerbehindertenvertretung oder des Betriebs- beziehungsweise Personalrats.
Festlegung der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste
Vor dem Erlass des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand die Frist berechnen, innerhalb der Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt werden können. Diese Frist gehört nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SchwbVWO zu den zwingenden Angaben des Wahlausschreibens. Neben dem Hinweis auf das Einspruchsrecht muss der Wahlvorstand deshalb den letzten Tag der Einspruchsfrist ausdrücklich angeben.
Die richtige Fristberechnung ist von erheblicher Bedeutung. Eine fehlerhafte Fristangabe kann Wahlberechtigte davon abhalten, rechtzeitig Einspruch einzulegen, und damit die Anfechtbarkeit der Wahl begründen.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO können Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden.
Es handelt sich um eine Ereignisfrist. Fristauslösendes Ereignis ist der Erlass des Wahlausschreibens. Für ihre Berechnung gelten die §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB.
Beginn der Frist
Der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wird, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Der Fristlauf beginnt vielmehr erst am folgenden Kalendertag um 0:00 Uhr.
Der Grund hierfür liegt darin, dass das fristauslösende Ereignis – der Erlass des Wahlausschreibens – jederzeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr eintreten kann. Der angebrochene Tag zählt deshalb nicht als voller Fristtag.
Ende der Frist
Die zweiwöchige Frist endet nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf desjenigen Wochentages, der nach seiner Benennung dem Tag des Erlasses entspricht.
Maßgeblich ist somit die sogenannte Gleichlaufregel.
Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben am Mittwoch, dem 7. Oktober 2026.
- Erlass des Wahlausschreibens: Mittwoch, 7. Oktober 2026
- Beginn der Einspruchsfrist: Donnerstag, 8. Oktober 2026, 0:00 Uhr
- Ende der Einspruchsfrist: Mittwoch, 21. Oktober 2026, 24:00 Uhr
Im Wahlausschreiben lautet die Formulierung daher:
„Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens bis zum 21. Oktober 2026, schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden.“
Zugang des Einspruchs
Für die Wahrung der Frist genügt es nicht, dass der Einspruch innerhalb der Frist abgesendet wird. Vielmehr muss er dem Wahlvorstand vor Fristablauf zugehen.
Ein Zugang liegt vor, wenn der Einspruch so in den Machtbereich des Wahlvorstands gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann (§ 130 BGB).
Der Wahlvorstand sollte deshalb bereits vor Erlass des Wahlausschreibens festlegen,
- unter welcher Anschrift Einsprüche entgegengenommen werden,
- während welcher Zeiten der Wahlvorstand erreichbar ist und
- wie sichergestellt wird, dass fristgebundene Erklärungen unverzüglich zur Kenntnis genommen werden können.
Fristende am letzten Tag
Der Wahlvorstand kann im Wahlausschreiben festlegen, dass Einsprüche nur bis zum Ende seiner üblichen Erreichbarkeit oder bis zum Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit entgegengenommen werden. Das Bundesarbeitsgericht hält eine solche Begrenzung grundsätzlich für zulässig, sofern sie nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Zahl der Beschäftigten liegt (BAG, Beschluss vom 04.10.1977 – 1 ABR 37/77).
In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Wahlvorstand am letzten Tag der Frist mindestens bis zum Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit erreichbar zu halten. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Wahlberechtigten ihre Einsprüche innerhalb der gesetzlichen Frist wirksam einreichen können.
Festlegung der Zahl der stellvertretenden Mitglieder
Vor der Erstellung des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand im förmlichen Wahlverfahren festlegen, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gewählt werden sollen. Die festgelegte Zahl ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SchwbVWO zwingend im Wahlausschreiben anzugeben und bildet die Grundlage für den zweiten Wahlgang, in dem die stellvertretenden Mitglieder gewählt werden.
Gesetzlicher Rahmen
Nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX besteht die Schwerbehindertenvertretung aus einer Vertrauensperson und mindestens einem stellvertretenden Mitglied. Eine Höchstzahl schreibt das Gesetz bewusst nicht vor. Die Entscheidung über die Anzahl der Stellvertreter hat der Gesetzgeber vielmehr dem Wahlvorstand übertragen.
Der Wahlvorstand hat diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Maßgeblich ist dabei nicht, wie viele Stellvertreter wünschenswert erscheinen, sondern wie viele erforderlich sind, um die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Schwerbehindertenvertretung während der gesamten Amtszeit sicherzustellen.
Maßstab der Entscheidung
Bei der Festlegung der Anzahl der stellvertretenden Mitglieder hat sich der Wahlvorstand an der dauerhaften Funktionsfähigkeit und Vertretungssicherheit der Schwerbehindertenvertretung zu orientieren.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, sicherzustellen, dass die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten auch dann uneingeschränkt arbeitsfähig bleibt, wenn die Vertrauensperson vorübergehend ausfällt. Die Zahl der Stellvertreter muss deshalb so bemessen sein, dass während der gesamten Amtszeit jederzeit eine wirksame Vertretung gewährleistet werden kann.
Der Wahlvorstand hat insoweit eine Prognose für die kommende Amtszeit zu treffen. Er muss die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigen und beurteilen, mit welchem Vertretungsbedarf voraussichtlich zu rechnen ist.
Heranziehung stellvertretender Mitglieder
Ein weiterer Gesichtspunkt kann sich aus § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ergeben. Danach können in Betrieben oder Dienststellen mit in der Regel mindestens 100 schwerbehinderten Beschäftigten stellvertretende Mitglieder von der Vertrauensperson zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben herangezogen werden.
Ist bereits bei der Wahl absehbar, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, kann dies die Wahl einer größeren Zahl stellvertretender Mitglieder rechtfertigen. Dadurch wird eine sachgerechte Arbeitsteilung innerhalb der Schwerbehindertenvertretung ermöglicht und zugleich die Vertretungssicherheit verbessert.
Obwohl das Gesetz lediglich ein stellvertretendes Mitglied verlangt, wird diese Mindestzahl den praktischen Anforderungen häufig nicht gerecht. Bereits der gleichzeitige Ausfall der Vertrauensperson und des ersten Stellvertreters kann dazu führen, dass die Schwerbehindertenvertretung vorübergehend nicht mehr handlungsfähig ist.
In der Praxis empfiehlt es sich daher regelmäßig, mindestens zwei stellvertretende Mitglieder wählen zu lassen. In größeren Betrieben, bei mehreren Standorten oder einer hohen Zahl schwerbehinderter Beschäftigter kann auch die Wahl von drei oder mehr stellvertretenden Mitgliedern sachgerecht sein. Da das Gesetz keine Höchstzahl vorsieht, richtet sich die erforderliche Anzahl ausschließlich nach den konkreten Verhältnissen des Betriebs oder der Dienststelle.
Festlegung der Anforderungen an die Wahlvorschläge
Bevor der Wahlvorstand das Wahlausschreiben beschließt, muss er sämtliche Entscheidungen treffen, die mit der Einreichung der Wahlvorschläge zusammenhängen. Das Wahlausschreiben enthält nicht nur die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, sondern informiert die Wahlberechtigten umfassend darüber, bis wann, wo und unter welchen Voraussetzungen Wahlvorschläge eingereicht werden können.
Zu den zwingenden Angaben gehören nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 8 bis 12 SchwbVWO insbesondere
- der letzte Tag der Einreichungsfrist,
- die erforderliche Mindestzahl der Stützunterschriften,
- die Anschrift des Wahlvorstands als Einreichungsstelle,
- der Hinweis auf die Anforderungen an einen gültigen Wahlvorschlag sowie
- der Ort, an dem die gültigen Wahlvorschläge später bekannt gemacht werden.
Der Wahlvorstand sollte diese Punkte bereits vor Erlass des Wahlausschreibens vollständig festlegen.
Ende der Einreichungsfrist
Der Wahlvorstand muss zunächst den letzten Tag bestimmen, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO können Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden. Der letzte Tag dieser Frist ist im Wahlausschreiben ausdrücklich anzugeben.
Eine Verlängerung der Frist ist unzulässig. Nach Fristablauf eingehende Wahlvorschläge dürfen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Berechnung der Einreichungsfrist
Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge entspricht hinsichtlich ihrer Berechnung der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO können Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden. Für den Beginn der Frist kommt es nicht allein auf das im Wahlausschreiben angegebene Datum an. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Erlass des Wahlausschreibens, also dessen ordnungsgemäße Bekanntgabe durch Aushang. Erst mit dieser Bekanntgabe beginnt die Einreichungsfrist zu laufen (ArbG Aachen, Beschluss vom 11. Mai 2023 – 2 BV 109/22).
Bei dem Beginn der Frist durch Erlass des Wahlausschreibens handelt sich um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB.
Beginn der Frist
Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens wird nicht mitgerechnet.
Die Frist beginnt vielmehr am folgenden Kalendertag um 0:00 Uhr.
Ende der Frist
Die zweiwöchige Frist endet gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf desjenigen Wochentages, der nach seiner Benennung dem Tag des Erlasses entspricht.
Maßgeblich ist wiederum die „Gleichlaufregel“.
Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben am Mittwoch, dem 7. Oktober 2026.
- Erlass des Wahlausschreibens: Mittwoch, 7. Oktober 2026
- Beginn der Frist: Donnerstag, 8. Oktober 2026
- Ende der Frist: Mittwoch, 21. Oktober 2026, 24:00 Uhr
Nach den §§ 187 und 188 BGB endet die Einreichungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages um 24:00 Uhr.
Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Wahlvorstand verpflichtet wäre, bis Mitternacht persönlich Wahlvorschläge entgegenzunehmen oder besondere Empfangseinrichtungen vorzuhalten.
Vielmehr richtet sich die Frage des rechtzeitigen Zugangs nach § 130 BGB. Danach muss der Wahlvorschlag so in den Machtbereich des Wahlvorstands gelangen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Der Wahlvorstand ist deshalb nicht verpflichtet,
- seine Diensträume bis 24:00 Uhr geöffnet zu halten,
- bis Mitternacht persönlich anwesend zu sein oder
- besondere Einrichtungen wie einen Nachtbriefkasten bereitzustellen.
Ebenso wenig kann verlangt werden, dass Mitglieder des Wahlvorstands außerhalb der üblichen Dienstzeiten erreichbar sind.
Erreichbarkeit des Wahlvorstands
Gleichzeitig darf der Wahlvorstand den Zugang von Wahlvorschlägen nicht unzumutbar erschweren. Er muss deshalb sicherstellen, dass Wahlvorschläge mindestens bis zum Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit am letzten Tag der Frist zuverlässig eingereicht werden können.
Das Bundesarbeitsgericht hält es für zulässig, den Ablauf der Frist an das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands oder an das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit anzuknüpfen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Zeit nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Zahl der Beschäftigten liegt (BAG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 – 1 ABR 37/77).
Für die Praxis empfiehlt es sich deshalb, im Wahlausschreiben zugleich anzugeben, bis zu welcher Uhrzeit der Wahlvorstand am letzten Tag der Frist erreichbar ist.
Zugang nach Dienstschluss
Geht ein Wahlvorschlag erst nach Ende der üblichen Dienstzeiten ein, ist im Einzelfall zu prüfen, ob unter gewöhnlichen Umständen noch mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte.
Wird der Wahlvorschlag beispielsweise erst nach Dienstschluss in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfen, erfolgt der Zugang regelmäßig erst mit Beginn des nächsten Arbeitstages und damit nach Fristablauf (vgl. § 130 BGB; Grüneberg/Ellenberger, § 130 Rn. 5 f.).
Nur ausnahmsweise kann ein späterer Zugang noch rechtzeitig sein, etwa wenn der Vorsitzende des Wahlvorstands den Wahlvorschlag tatsächlich noch am letzten Tag persönlich entgegennimmt.
Der Wahlvorstand sollte bereits vor Erlass des Wahlausschreibens festlegen,
- wo Wahlvorschläge eingereicht werden können,
- an welchen Tagen und
- bis zu welcher Uhrzeit der Wahlvorstand am letzten Tag der Frist erreichbar ist.
Dadurch wird Rechtssicherheit geschaffen und zugleich verhindert, dass Wahlberechtigte durch unklare Erreichbarkeiten von der Einreichung eines Wahlvorschlags abgehalten werden.
Im Wahlausschreiben lautet die Formulierung daher:
„Wir bitten die Wahlberechtigten, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens am 21. Oktober 2026 bis spätesten ….. Uhr, schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen.“
Mindestzahl der Stützunterschriften
Ferner muss der Wahlvorstand feststellen, wie viele Stützunterschriften ein Wahlvorschlag benötigt. Diese Zahl richtet sich nach § 6 Abs. 2 SchwbVWO und hängt von der Zahl der Wahlberechtigten ab.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO muss jeder Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.
Der Wahlvorstand hat daher zunächst die Zahl der Wahlberechtigten anhand der Wählerliste festzustellen. Auf dieser Grundlage berechnet er die erforderliche Zahl der Stützunterschriften.
Mindestens drei Stützunterschriften
Die gesetzliche Mindestzahl von drei Stützunterschriften kommt insbesondere in kleineren Betrieben oder Dienststellen zur Anwendung. Sie spielt regelmäßig dann eine Rolle, wenn weniger als 60 Wahlberechtigte vorhanden sind.
Dabei ist zu beachten, dass diese Mindestzahl auch dann gilt, wenn das förmliche Wahlverfahren ausnahmsweise in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als 50 Wahlberechtigten durchgeführt wird, etwa wegen einer starken räumlichen Zergliederung (§ 18 Abs. 2 SchwbVWO). Selbst wenn dort lediglich fünf Wahlberechtigte vorhanden sind, sind für einen gültigen Wahlvorschlag drei Stützunterschriften erforderlich (LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 6 Rn. 30).
Berechnung des Zwanzigstels
Ab 60 Wahlberechtigten richtet sich die erforderliche Zahl der Stützunterschriften ausschließlich nach dem gesetzlichen Quorum von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten (5 %).
Maßgeblich ist dabei die Zahl der Wahlberechtigten, die der Wahlvorstand anhand der Wählerliste festgestellt hat. Es kommt auf die für den Wahlvorstand erkennbaren und in der Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten an.
Zahl der Wahlberechtigten | Erforderliche Stützunterschriften |
5 bis 60 Wahlberechtigte | Mindestens 3 Stützungsunterschriften |
61 bis 80 Wahlberechtigte | Mindestens 4 Stützungsunterschriften |
81 bis 100 Wahlberechtigte | Mindestens 5 Stützungsunterschriften |
101 bis 120 Wahlberechtigte | Mindestens 6 Stützungsunterschriften |
121 bis 140 Wahlberechtigte | Mindestens 7 Stützungsunterschriften |
141 bis 160 Wahlberechtigte | Mindestens 8 Stützungsunterschriften |
161 bis 180 Wahlberechtigte | Mindestens 9 Stützungsunterschriften |
181 bis 200 Wahlberechtigte | Mindestens 10 Stützungsunterschriften |
Usw. |
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Höchstzahl?
Die Schwerbehindertenvertretungs-Wahlordnung enthält keine ausdrückliche Höchstgrenze für die erforderlichen Stützunterschriften.
In der Literatur wird jedoch überwiegend vertreten, dass die Höchstgrenze von 50 Stützunterschriften entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG beziehungsweise § 8 Abs. 3 Satz 2 BPersVG analog anzuwenden ist. Danach genügen auch in sehr großen Betrieben oder Dienststellen stets höchstens 50 Stützunterschriften. Diese Auffassung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht durch überhöhte formale Anforderungen erschwert werden soll (LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 6 Rn. 30; a.A. BIH, SBV-Wahl, S. 14).
Die erforderliche Mindestzahl ist im Wahlausschreiben konkret anzugeben. Wahlberechtigte müssen bereits bei der Einreichung ihres Wahlvorschlags erkennen können, wie viele Unterstützungsunterschriften erforderlich sind.
Inhalt des Wahlvorschlags
Bereits vor Erlass des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand festlegen, welche inhaltlichen Anforderungen ein Wahlvorschlag erfüllen muss. Hierüber sind die Wahlberechtigten im Wahlausschreiben zu informieren.
Aus jedem Wahlvorschlag muss sich eindeutig ergeben, ob die vorgeschlagene Person für das Amt der Vertrauensperson oder für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds kandidiert. Hintergrund ist, dass die Wahl der Vertrauensperson und die Wahl der stellvertretenden Mitglieder in zwei getrennten Wahlgängen erfolgen (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Der Wahlvorstand muss deshalb jeden Wahlvorschlag eindeutig einem der beiden Wahlgänge zuordnen können.
Es ist jedoch zulässig, dass dieselbe Person sowohl für das Amt der Vertrauensperson als auch für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds kandidiert. In diesem Fall muss sie in zwei getrennten Wahlvorschlägen benannt werden. Aus jedem Wahlvorschlag muss eindeutig hervorgehen, für welches Amt die Kandidatur erfolgt.
Jeder Wahlvorschlag muss außerdem die nach § 6 Abs. 2 SchwbVWO erforderlichen Angaben enthalten. Hierzu gehören insbesondere
- Familienname und Vorname des Bewerbers,
- Geburtsdatum,
- Art der Beschäftigung,
- erforderlichenfalls der Betrieb oder die Dienststelle,
- die erforderliche Zahl der Stützunterschriften sowie
- die schriftliche Zustimmung des Bewerbers zur Kandidatur.
Der Wahlvorstand sollte den Wahlberechtigten hierfür geeignete Musterformulare zur Verfügung stellen. Die Verwendung dieser Formulare ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, sie erleichtert jedoch die ordnungsgemäße Einreichung der Wahlvorschläge und vermeidet formale Fehler.
Zustimmung der Bewerber
Jeder Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Bewerber enthalten.
Die Zustimmungserklärung muss spätestens bei Ablauf der Einreichungsfrist im Original vorliegen. Eine nachträgliche Zustimmung kann einen zunächst unvollständigen Wahlvorschlag grundsätzlich nicht mehr heilen.
Der Wahlvorstand sollte deshalb bereits vor Erlass des Wahlausschreibens geeignete Formulare für Zustimmungserklärungen vorbereiten und den Wahlberechtigten gemeinsam mit den Wahlvorschlagsformularen zur Verfügung stellen.
Ort der Bekanntmachung
Nach Ablauf der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge bekannt zu machen. Bereits im Wahlausschreiben muss deshalb angegeben werden, an welchem Ort diese Bekanntmachung erfolgen wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SchwbVWO).
In der Praxis empfiehlt es sich, hierfür dieselben Bekanntmachungsstellen zu verwenden, an denen auch das Wahlausschreiben veröffentlicht wird. Dadurch wissen die Wahlberechtigten ohne weitere Hinweise, wo sie die zugelassenen Wahlvorschläge finden.
Festlegung der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl)
Vor dem Erlass des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand entscheiden, ob und in welchem Umfang die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) durchgeführt werden soll. Diese Entscheidung gehört zu den wesentlichen organisatorischen Festlegungen der Wahlvorbereitung und muss bereits vor dem Beschluss des Wahlausschreibens getroffen werden. Das Ergebnis ist anschließend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 SchwbVWO im Wahlausschreiben bekannt zu machen.
Der Wahlvorstand hat dabei zwischen drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- individuelle schriftliche Stimmabgabe,
- generelle schriftliche Stimmabgabe sowie
- teilweise generelle schriftliche Stimmabgabe.
Individuelle schriftliche Stimmabgabe
Nach § 11 Abs. 1 SchwbVWO können Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, ihr Wahlrecht im Wege der schriftlichen Stimmabgabe ausüben.
Hierfür bedarf es keines besonderen Beschlusses des Wahlvorstands. Er muss lediglich im Wahlausschreiben auf diese Möglichkeit hinweisen.
Ein entsprechender Hinweis im Wahlausschreiben lautet beispielsweise:
„Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können ihr Wahlrecht schriftlich ausüben. Auf ihr Verlangen hat ihnen der Wahlvorstand die erforderlichen Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden."
Der Wahlvorstand wird in diesen Fällen erst tätig, wenn ein entsprechender Antrag des Wahlberechtigten vorliegt.
Entscheidung über die generelle schriftliche Stimmabgabe
Vor dem Erlass des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand durch Beschluss entscheiden, ob die Wahl ausschließlich als Urnenwahl durchgeführt wird oder ob ganz oder teilweise eine schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird. Die Entscheidung ist bereits vor Erlass des Wahlausschreibens zu treffen, da sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 SchwbVWO im Wahlausschreiben bekannt zu machen ist.
Die Entscheidung trifft allein der Wahlvorstand. Weder der Arbeitgeber noch die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebs- bzw. Personalrat haben hierbei ein Mitbestimmungs- oder Zustimmungsrecht. Empfehlungen dieser Stellen können zwar berücksichtigt werden, sind für den Wahlvorstand jedoch nicht bindend.
Unterbleibt ein entsprechender Beschluss oder findet ein Antrag auf generelle Briefwahl keine Mehrheit, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal.
Generelle schriftliche Stimmabgabe
Die persönliche Stimmabgabe ist der gesetzliche Regelfall. Die Anordnung einer generellen Briefwahl stellt daher eine Ausnahme dar und setzt eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Wahlvorstands voraus.
Bei seiner Entscheidung hat der Wahlvorstand insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Je weiter Betriebsteile oder Dienststellen auseinanderliegen und je länger die Wegstrecken zum Wahllokal sind, desto eher kann eine generelle oder teilweise Briefwahl sachgerecht sein.
Da der Wahlvorstand regelmäßig nur aus drei Mitgliedern besteht, können – anders als bei Betriebsratswahlen – häufig nur wenige Wahllokale gleichzeitig betrieben werden. Auch dies kann für eine Briefwahl sprechen.
Arbeiten die Wahlberechtigten in mehreren Schichten, müsste das Wahllokal über einen längeren Zeitraum besetzt sein. Ist dies personell kaum zu leisten, kann die Briefwahl eine sachgerechte Alternative darstellen.
Sind zahlreiche Wahlberechtigte regelmäßig außerhalb des Betriebs tätig oder dauerhaft im Homeoffice beschäftigt, kann eine persönliche Stimmabgabe erheblich erschwert sein.
Steht kein Wahllokal zur Verfügung, das für alle Wahlberechtigten barrierefrei erreichbar ist, kann die Anordnung einer Briefwahl erforderlich sein.
War die Wahlbeteiligung bei früheren SBV-Wahlen außergewöhnlich gering, kann der Wahlvorstand dies als einen Gesichtspunkt berücksichtigen, um durch eine Briefwahl eine höhere Wahlbeteiligung zu ermöglichen.
Keiner dieser Gesichtspunkte führt für sich genommen zwingend zur Briefwahl. Vielmehr hat der Wahlvorstand sämtliche Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen und seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
Teilweise generelle Briefwahl
Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe auch auf einzelne Betriebsteile oder bestimmte Gruppen von Wahlberechtigten beschränken. Dies kommt insbesondere bei räumlich weit entfernten Nebenstellen, Außendienstmitarbeitern oder dauerhaft im Homeoffice beschäftigten Wahlberechtigten in Betracht.
Die betroffenen Beschäftigtengruppen müssen im Wahlausschreiben eindeutig bezeichnet werden, damit für jeden Wahlberechtigten erkennbar ist, ob für ihn Urnenwahl oder Briefwahl gilt.
Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung
Bereits vor dem Erlass des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand festlegen, wann und wo die öffentliche Stimmauszählung stattfinden soll. Diese Angaben gehören nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SchwbVWO zu den zwingenden Inhalten des Wahlausschreibens. Sie müssen deshalb bereits feststehen, bevor der Wahlvorstand das Wahlausschreiben beschließt.
Zeitpunkt der Stimmauszählung
Nach § 13 Abs. 1 SchwbVWO hat der Wahlvorstand die Stimmen unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe auszuzählen. Die Auszählung soll sich daher grundsätzlich ohne nennenswerte Unterbrechung unmittelbar an das Ende der Wahl anschließen. Der Wahlvorstand darf die Auszählung insbesondere nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit, wegen der fortgeschrittenen Uhrzeit oder aus organisatorischen Gründen auf den nächsten Arbeitstag verschieben (LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 13 Rn. 9).
Nur ausnahmsweise kommt eine spätere Auszählung in Betracht, wenn objektive Umstände eine sofortige Durchführung unmöglich machen. Dies kann etwa bei einer plötzlichen Erkrankung von Wahlvorstandsmitgliedern der Fall sein. In diesem Fall muss die Wahlurne ordnungsgemäß versiegelt und die Stimmauszählung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden (LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 13 Rn. 10).
Die Stimmabgabe endet am Donnerstag um 15:00 Uhr. Die öffentliche Stimmauszählung beginnt unmittelbar anschließend um 15:15 Uhr.
Nicht zulässig wäre es dagegen, die Auszählung erst am Freitagmorgen durchzuführen, weil die Mitglieder des Wahlvorstands Feierabend machen möchten.
Ort der Stimmauszählung
Der Wahlvorstand muss außerdem den Ort der Stimmauszählung festlegen. Dieser sollte regelmäßig mit dem Wahllokal identisch sein. Grundsätzlich kann die Auszählung zwar auch in anderen Räumen stattfinden. Entscheidend ist jedoch, dass die Öffentlichkeit der Stimmauszählung gewährleistet bleibt und der Wahlvorstand ungestört arbeiten kann.
Öffentliche Stimmauszählung
Die Stimmauszählung findet zwingend in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstands statt (§ 13 Abs. 1 SchwbVWO). Der Grundsatz der Öffentlichkeit dient der Transparenz des Wahlverfahrens und soll das Vertrauen der Wahlberechtigten in eine ordnungsgemäße Stimmenauszählung stärken. Gerade die Auszählung gilt als der Abschnitt des Wahlverfahrens, der besonders anfällig für Manipulationsvorwürfe ist.
Die Öffentlichkeit ist allerdings keine Allgemeinöffentlichkeit. Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich nur Beschäftigte des Betriebs oder der Dienststelle. Betriebsfremde Personen haben kein Recht, der Stimmauszählung beizuwohnen (LAG Brandenburg, 17.10.2003 – 8 TaBV 7/03).
Die Wahlbeobachter müssen den Auszählungsvorgang im Wesentlichen verfolgen können. Es ist nicht erforderlich, dass jeder einzelne Stimmzettel gelesen werden kann. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anwesenden beobachten können, wie die Wahlumschläge geöffnet, die Stimmen geprüft und gezählt werden. Außerdem müssen sie die Entscheidungen des Wahlvorstands akustisch nachvollziehen können (BAG, 15.05.2017 – 7 ABR 22/15; Sächsisches LAG, 23.01.2024 – 3 TaBV 9/23).
Ist der vorhandene Raum vollständig ausgelastet, müssen nicht sämtliche Wahlberechtigten gleichzeitig eingelassen werden. Der Wahlvorstand darf den Zutritt begrenzen, sofern eine angemessene Zahl von Wahlbeobachtern den Auszählungsvorgang verfolgen kann (BAG, 15.05.2017 – 7 ABR 22/15; Sächsisches LAG, 23.01.2024 – 3 TaBV 9/23).
Erstellung des Wahlausschreibens
Nachdem der Wahlvorstand sämtliche für das Wahlausschreiben erforderlichen Festlegungen getroffen hat, erstellt er den Entwurf des Wahlausschreibens. Dabei werden die zuvor gefassten Entscheidungen – etwa zum Wahltermin, zum Ort der Stimmabgabe, zu den Fristen, zur Erreichbarkeit des Wahlvorstands oder zur Briefwahl – in den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Wahlausschreibens übernommen. Der Entwurf dient als Grundlage für die Beschlussfassung des Wahlvorstands.
Beschluss des Wahlvorstands
Das Wahlausschreiben wird nicht durch den Vorsitzenden allein erlassen, sondern durch den Wahlvorstand als Kollegialorgan beschlossen. Hierfür ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Wahlvorstands erforderlich, der mit Stimmenmehrheit gefasst wird. Die Beschlussfassung sollte in der Sitzungsniederschrift dokumentiert werden. Aus der Niederschrift sollte sich ergeben, dass der Wahlvorstand den endgültigen Text des Wahlausschreibens beschlossen hat.
Unterzeichnung
Erst nach der Beschlussfassung wird das Wahlausschreiben unterzeichnet. Nach § 5 Abs. 3 SchwbVWO ist das Wahlausschreiben vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und mindestens einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Die Unterschriften bestätigen, dass es sich um den vom Wahlvorstand beschlossenen Text handelt. Eine Unterzeichnung vor der Beschlussfassung wäre unzulässig und könnte Zweifel an der ordnungsgemäßen Einleitung des Wahlverfahrens begründen.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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