Information ausländischer Wahlberechtigter zur SBV-Wahl
Unterrichtung ausländischer Wahlberechtigter
Der Wahlvorstand hat außerdem die besonderen Informationsbedürfnisse ausländischer Wahlberechtigter zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 5 SchwbVWO soll er dafür sorgen, dass ausländische Wahlberechtigte über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wählerliste, die Einreichung von Wahlvorschlägen, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
Obwohl die Vorschrift lediglich als Sollvorschrift formuliert ist, behandelt die Rechtsprechung sie als verbindliche Verfahrensvorschrift. Ihre Verletzung kann daher die Anfechtbarkeit der Wahl begründen. Dies hat das LAG Köln mit Beschluss vom 08.03.2012 – 13 TaBV 82/11 ausdrücklich entschieden.
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Wann ist eine Übersetzung erforderlich?
Ob eine Übersetzung erforderlich ist, richtet sich nach den tatsächlichen Sprachkenntnissen der ausländischen Wahlberechtigten. Maßgeblich ist nicht, ob die Beschäftigten ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben in deutscher Sprache erfüllen können. Vielmehr kommt es darauf an, ob ihre Sprachkenntnisse ausreichen, um die häufig komplexen und rechtlich anspruchsvollen Wahlvorschriften sowie das Wahlausschreiben sicher zu verstehen.
Das LAG Köln (Beschluss vom 08.03.2012 – 13 TaBV 82/11) stellt deshalb keine hohen Anforderungen an das Vorliegen sprachlicher Defizite. Bereits dann, wenn Zweifel bestehen, ob die deutschen Sprachkenntnisse für das Verständnis des Wahlausschreibens ausreichen, sollte der Wahlvorstand eine Übersetzung veranlassen.
Diese Rechtsprechung hat das LAG Düsseldorf mit Beschluss vom 12.01.2024 – 10 TaBV 51/23 weiter konkretisiert. Danach genügt es nicht, die Sprachkenntnisse danach zu beurteilen, ob die Beschäftigten ihre tägliche Arbeit in deutscher Sprache verrichten können. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie die rechtlichen Hinweise des Wahlausschreibens und die Wahlvorschriften verstehen. Im Zweifel muss der Wahlvorstand daher von unzureichenden Sprachkenntnissen ausgehen. Ein besonderer Anlass für eine Übersetzung besteht jedenfalls dann, wenn ein erheblicher Teil der Belegschaft – etwa rund 15 Prozent – unterschiedlichen Sprachräumen entstammt.
Kosten der Übersetzung
Die Kosten für erforderliche Übersetzungen gehören zu den notwendigen Wahlkosten und sind deshalb vom Arbeitgeber nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beziehungsweise § 24 Abs. 2 BPersVG zu tragen.
Barrierefreie Bekanntmachung
Der Grundsatz der barrierefreien Durchführung der Wahl gilt auch für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens. Der Wahlvorstand muss deshalb sicherstellen, dass auch blinde oder erheblich sehbehinderte Wahlberechtigte tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Wahlausschreibens erlangen können.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (Beschluss vom 24.09.2015 – 9 TaBV 12/15) hat hierzu entschieden, dass sich der Wahlvorstand nicht auf den bloßen Aushang beschränken darf, wenn bekannt ist, dass blinde oder hochgradig sehbehinderte Wahlberechtigte beschäftigt werden. Verfügen diese über technische Hilfsmittel, etwa Vorlesesoftware oder Braillezeilen, empfiehlt es sich, ihnen den Text des Wahlausschreibens zusätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, muss der Wahlvorstand durch eine geeignete persönliche Unterrichtung sicherstellen, dass auch diese Wahlberechtigten den Inhalt des Wahlausschreibens vollständig zur Kenntnis nehmen können.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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