Auslegen der Wählerliste für die SBV-Wahl
Die Wählerliste und die Wahlordnung
Mit dem Erlass des Wahlausschreibens beginnt nicht nur das eigentliche Wahlverfahren. Gleichzeitig ist der Wahlvorstand verpflichtet, die Wählerliste sowie die Schwerbehindertenvertretungs-Wahlordnung (SchwbVWO) zur Einsicht auszulegen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO). Beide Unterlagen müssen vom Erlass des Wahlausschreibens an bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht bereitgehalten werden.
Die Auslegung der Wählerliste gehört zu den wesentlichen Verfahrensgarantien einer ordnungsgemäßen Wahl. Sie dient der Kontrolle der Wählerliste durch die Wahlberechtigten und ermöglicht es, Fehler noch vor der Wahl zu erkennen und zu berichtigen. Nur wenn die Wählerliste eingesehen werden kann, besteht die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen ihre Richtigkeit einzulegen (§ 4 SchwbVWO). Die Auslegung gewährleistet damit den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und trägt wesentlich zur Rechtmäßigkeit des gesamten Wahlverfahrens bei.
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Beginn und Dauer der Auslegung
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO sind die Wählerliste und die SchwbVWO vom Erlass des Wahlausschreibens an auszulegen. Die Auslegung muss daher zeitgleich mit der Bekanntmachung des Wahlausschreibens erfolgen. Der Wahlvorstand darf die Wählerliste nicht erst einige Tage später zur Einsicht bereithalten. Anderenfalls würde die gleichzeitig beginnende Einspruchsfrist verkürzt und den Wahlberechtigten die Möglichkeit genommen, ihre Rechte von Beginn an wirksam wahrzunehmen.
Die Auslegung endet erst mit dem Abschluss der Stimmabgabe. Wird an mehreren Wahltagen gewählt, müssen Wählerliste und Wahlordnung bis zum Ende des letzten Wahltages zur Einsicht bereitliegen.
Während des gesamten Auslegungszeitraums muss die Wählerliste den jeweils aktuellen Stand wiedergeben. Werden Berichtigungen vorgenommen oder Ergänzungen erforderlich, sind diese unverzüglich in der ausgelegten Wählerliste nachzutragen.
Zweck der Auslegung
Die Auslegung verfolgt ausschließlich den Zweck, den Wahlberechtigten die Überprüfung der Wählerliste zu ermöglichen. Jeder Wahlberechtigte soll feststellen können, ob er selbst ordnungsgemäß aufgenommen wurde und ob ihm bekannte offensichtliche Fehler vorliegen. Hierdurch wird gewährleistet, dass fehlerhafte Eintragungen oder versehentliche Auslassungen möglichst bereits vor der Wahl korrigiert werden.
Die Auslegung dient dagegen nicht dazu, die Wählerliste allgemein bekannt zu machen. Gerade hierin unterscheidet sie sich grundlegend vom Wahlausschreiben.
Wer darf die Wählerliste einsehen?
Die Wählerliste darf nicht von jedermann eingesehen werden.
Einsichtsberechtigt sind zunächst sämtliche Wahlberechtigten. Darüber hinaus können auch andere Beschäftigte Einsicht nehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl glaubhaft machen. Hierzu gehören insbesondere Wahlbewerber, selbst wenn sie nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Auch sie müssen überprüfen können, ob die Wählerliste ordnungsgemäß erstellt wurde.
Das Einsichtsrecht beschränkt sich jedoch auf die Einsichtnahme. Ob darüber hinaus ein Anspruch auf Anfertigung von Kopien oder Fotografien besteht, ist gesetzlich nicht geregelt. Aus Gründen des Datenschutzes und des Schutzes der besonders sensiblen personenbezogenen Daten wird in der Praxis regelmäßig nur die Einsichtnahme gestattet. Handschriftliche Notizen können dagegen grundsätzlich angefertigt werden.
Ort der Auslegung
Die SchwbVWO verlangt die Auslegung der Wählerliste an einer geeigneten Stelle. Geeignet ist jeder Ort, an dem die Einsichtsberechtigten die Wählerliste ohne unzumutbare Schwierigkeiten einsehen können.
In Betracht kommen insbesondere
- das Büro des Wahlvorstands,
- das Büro der Schwerbehindertenvertretung,
- das Betriebsrats- oder Personalratsbüro,
- oder ein hierfür geeigneter Raum des Arbeitgebers.
Entscheidend ist, dass die Einsichtnahme in angemessener Weise möglich ist und zugleich der Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet bleibt.
Auslegung bedeutet nicht Aushang
Zwischen der Auslegung der Wählerliste und dem Aushang des Wahlausschreibens ist strikt zu unterscheiden.
Das Wahlausschreiben muss öffentlich bekannt gemacht werden, damit sämtliche Wahlberechtigten von der Wahl erfahren. Für die Wählerliste gilt gerade das Gegenteil. Sie darf regelmäßig nicht an den üblichen betrieblichen Bekanntmachungsstellen oder am Schwarzen Brett angebracht werden.
Ein solcher Aushang hätte zur Folge, dass auch Personen Kenntnis davon erlangen könnten, welche Beschäftigten schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Dies wäre mit dem Zweck der Auslegung nicht vereinbar und würde zugleich in erheblichem Umfang Persönlichkeitsrechte der Betroffenen beeinträchtigen.
Datenschutz
Der datenschutzrechtliche Schutz der Wählerliste besitzt bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung besondere Bedeutung.
Jede Eintragung in der Wählerliste enthält zwangsläufig die Information, dass die betreffende Person schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Hierbei handelt es sich um Gesundheitsdaten und damit um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
Die Verarbeitung dieser Daten ist zwar zur Durchführung der Wahl aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des SGB IX und der SchwbVWO zulässig. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Daten beliebig offengelegt werden dürften.
Der Wahlvorstand hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass die Wählerliste ausschließlich den zur Einsicht berechtigten Personen zugänglich ist. Der Auslegungsort muss deshalb so gewählt werden, dass betriebsfremde Personen und nicht einsichtsberechtigte Beschäftigte keinen unkontrollierten Zugang zur Wählerliste erhalten.
Aus denselben Gründen verbietet sich regelmäßig auch ein Aushang der Wählerliste an allgemein zugänglichen betrieblichen Bekanntmachungsstellen.
Keine elektronische Auslegung
Die SchwbVWO sieht eine elektronische Auslegung oder elektronische Bekanntmachung der Wählerliste nicht vor.
Eine Einstellung der Wählerliste in das Intranet, auf ein Mitarbeiterportal oder in ein sonstiges elektronisches Informationssystem ist datenschutzrechtlich regelmäßig unzulässig.
Durch eine elektronische Bereitstellung würde der Kreis der Personen, die Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung der eingetragenen Beschäftigten erhalten können, regelmäßig erheblich erweitert. Häufig hätten auch Beschäftigte Zugriff, die weder wahlberechtigt sind noch ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besitzen. Eine solche Offenlegung besonders geschützter Gesundheitsdaten ist von den gesetzlichen Aufgaben des Wahlvorstands regelmäßig nicht gedeckt und kann einen erheblichen Verstoß gegen Art. 9 DSGVO darstellen.
Der Wahlvorstand sollte deshalb auf jede Form einer allgemeinen elektronischen Veröffentlichung verzichten.
Mehrere Auslegungsstellen
Besteht der Wahlbezirk aus mehreren räumlich getrennten Betrieben, Betriebsteilen oder Dienststellen, kann es erforderlich sein, die Wählerliste an mehreren Stellen auszulegen.
In diesem Fall muss der Wahlvorstand sicherstellen, dass sämtliche ausgelegten Exemplare jederzeit denselben aktuellen Stand aufweisen. Berichtigungen oder Ergänzungen sind deshalb unverzüglich in allen Ausfertigungen nachzutragen.
Barrierefreie Einsichtnahme
Auch bei der Auslegung der Wählerliste ist der Grundsatz der Barrierefreiheit zu beachten.
Der Auslegungsort muss für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte ohne unzumutbare Schwierigkeiten erreichbar sein. Darüber hinaus muss der Wahlvorstand dafür Sorge tragen, dass auch blinde oder stark sehbehinderte Wahlberechtigte ihr Einsichtsrecht tatsächlich wahrnehmen können. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann hierzu eine persönliche Unterstützung durch den Wahlvorstand oder die Bereitstellung einer digital lesbaren Fassung ausschließlich für die betroffene einsichtsberechtigte Person erforderlich sein. Eine allgemeine elektronische Veröffentlichung der Wählerliste lässt sich hiermit jedoch nicht rechtfertigen.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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