Aushang des Wahlausschreibens zur SBV-Wahl
Mit dem Aushang des Wahlausschreibens geht es los
Mit dem Erlass und der Bekanntmachung des Wahlausschreibens wird das Wahlverfahren förmlich eröffnet. Eine ausdrückliche Formulierung der SchwbVWO, wonach „mit dem Aushang des Wahlausschreibens die Wahl eingeleitet wird“, gibt es zwar nicht. Dies folgt aber aus der Systematik der Wahlordnung: Erst mit dem Wahlausschreiben werden die Wahlberechtigten offiziell über die Durchführung der Wahl informiert. Zugleich beginnen mit seiner Bekanntmachung die wesentlichen Fristen des Wahlverfahrens, insbesondere die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste und die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
Das Wahlausschreiben soll sicherstellen, dass alle Wahlberechtigten rechtzeitig und zuverlässig Kenntnis von der Wahl erhalten und ihre Rechte ausüben können.
Seminarempfehlungen zur Vorbereitung auf die SBV-Wahl
Wann muss das Wahlausschreiben ausgehängt werden?
Das Wahlausschreiben ist nach § 5 Abs. 1 SchwbVWO spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag zu erlassen. Ab dem Tag des Erlasses muss zugleich eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens im Betrieb oder in der Dienststelle ausgehängt werden.
Der Aushang ist zwingend. Er kann nicht durch ein Rundschreiben, eine E-Mail, eine Bekanntmachung im Intranet oder eine sonstige elektronische Information ersetzt werden. Eine zusätzliche elektronische Bekanntmachung ist möglich und in vielen Betrieben sinnvoll. Sie ersetzt den vorgeschriebenen Aushang aber nicht. Dies haben unter anderem das LAG Baden-Württemberg (10.06.2020 – 4 TaBV 5/19), das LAG Köln (11.04.2008 – 11 TaBV 80/07) und das ArbG Aachen (11.05.2023 – 2 BV 109/22) hervorgehoben.
Wird das Wahlausschreiben nicht ordnungsgemäß ausgehängt, liegt regelmäßig ein erheblicher Wahlfehler vor. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Aushangs für die Allgemeinheit der Wahl kann dies zur Anfechtung der Wahl führen.
Wie lange muss das Wahlausschreiben aushängen?
Das Wahlausschreiben muss ab dem Tag seines Erlasses bis zum Wahltag gut lesbar ausgehängt bleiben. Wird die Stimmabgabe über mehrere Tage durchgeführt, muss der Aushang bis zum letzten Tag der Stimmabgabe bestehen bleiben.
Der Wahlvorstand muss während des Wahlverfahrens kontrollieren, ob das Wahlausschreiben noch vorhanden, vollständig und gut lesbar ist. Wird es entfernt, beschädigt, verdeckt oder unleserlich, muss der Wahlvorstand unverzüglich für Ersatz sorgen. Das LAG Köln hat betont, dass der Wahlvorstand den Zustand des Aushangs während des Wahlverfahrens im Blick behalten muss (LAG Köln, 26.01.2016 – 12 TaBV 60/15).
Soweit vorhanden, bieten sich verschlossene Sichtkästen an. Der Wahlvorstand kann die Nutzung geeigneter vorhandener Aushangflächen verlangen. Der Arbeitgeber hat ihn hierbei nach § 2 Abs. 6 SchwbVWO zu unterstützen.
Wo muss das Wahlausschreiben ausgehängt werden?
Das Wahlausschreiben muss an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt werden. Die Auswahl der Aushangstellen trifft der Wahlvorstand.
Geeignet ist eine Aushangstelle, wenn sie regelmäßig von einer möglichst großen Zahl von Beschäftigten aufgesucht oder eingesehen werden kann. Typische Orte sind das Schwarze Brett, Eingangsbereiche, Pausenräume, Cafeterien oder sonstige Gemeinschaftsbereiche, sofern dort üblicherweise mit einer Kenntnisnahme durch die Wahlberechtigten zu rechnen ist.
Nicht geeignet sind Orte, die nicht während der gesamten betrieblichen Arbeitszeiten zugänglich sind. Das gilt insbesondere, wenn Räume während ganzer Schichten geschlossen bleiben und dadurch etwa Beschäftigte im Nachtdienst keine realistische Möglichkeit haben, das Wahlausschreiben zur Kenntnis zu nehmen.
Wann sind mehrere Aushänge erforderlich?
Ein einzelner Aushang genügt nur, wenn dadurch alle Wahlberechtigten realistisch erreicht werden können. Bei größeren, räumlich zergliederten Betrieben oder Dienststellen sind regelmäßig mehrere Aushänge erforderlich.
Das gilt insbesondere bei mehreren Betriebsteilen, Dienststellen, Außenstellen oder zusammengefassten Betrieben nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. In solchen Fällen muss das Wahlausschreiben grundsätzlich an allen relevanten Standorten bekannt gemacht werden. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob sämtliche Beschäftigten tatsächlich eine realistische Möglichkeit haben, vom Wahlausschreiben Kenntnis zu nehmen (u. a. LAG Baden-Württemberg, 10.06.2020 – 4 TaBV 5/19; ArbG Berlin, 10.10.2023 – 58 BV 11694/22; LAG Köln, 11.04.2008 – 11 TaBV 80/07).
Muss das Wahlausschreiben an mehreren Stellen ausgehängt werden, ist die Bekanntmachung erst vollständig, wenn der Aushang an der letzten erforderlichen Aushangstelle erfolgt ist. Der Wahlvorstand sollte deshalb sicherstellen, dass sämtliche Aushänge noch am Tag des Erlasses angebracht werden.
Barrierefreiheit des Aushangs
Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist der Grundsatz der Barrierefreiheit besonders zu beachten. Das Wahlausschreiben muss so bekannt gemacht werden, dass die schwerbehinderten Wahlberechtigten auch tatsächlich Kenntnis nehmen können.
Aushangstellen müssen daher auch für gehbehinderte Beschäftigte zumutbar erreichbar sein. Nur über Treppen erreichbare Aushangorte sind regelmäßig ungeeignet, wenn nicht alle Wahlberechtigten sie ohne Schwierigkeiten erreichen können.
Bei blinden oder schwer sehbehinderten Beschäftigten reicht ein normaler Papierausdruck allein häufig nicht aus. Der wesentliche Inhalt des Wahlausschreibens muss ihnen ebenfalls zugänglich gemacht werden. In Betracht kommen insbesondere eine digital lesbare Fassung, die mit Vorlese- oder Brailletechnik genutzt werden kann, oder eine persönliche Unterrichtung durch den Wahlvorstand. Ein Vorlesen ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der betroffene Wahlberechtigte dies wünscht.
Eine zusätzliche Übersendung des Wahlausschreibens ist in der SchwbVWO zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Sie ist aber zulässig und kann insbesondere bei Homeoffice, Außendienst, längerer Abwesenheit oder aus Gründen der Barrierefreiheit sinnvoll sein. Auch hier gilt jedoch: Die ergänzende Übersendung ersetzt den zwingenden Aushang nicht.
Vor dem Erlass des Wahlausschreibens sollte der Wahlvorstand festlegen, an welchen Stellen der Aushang erfolgen muss. Dabei sind insbesondere Schichtarbeit, Außenstellen, getrennte Betriebsteile, mobile Arbeit, Homeoffice und Barrierefreiheit zu berücksichtigen.
Der sicherste Weg ist: Aushang an allen üblichen betrieblichen Bekanntmachungsstellen, zusätzliche Aushänge in räumlich getrennten Einheiten und ergänzende elektronische Information. Entscheidend bleibt aber immer, dass der gesetzlich vorgeschriebene Aushang rechtzeitig, vollständig, gut lesbar und für alle Wahlberechtigten zugänglich erfolgt.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
Zur ExpertenseiteIhre E-Mail-Adresse wurde erfolgreich bestätigt und in unseren Verteiler aufgenommen. Selbstverständlich können Sie den Newsletter jederzeit unkompliziert abbestellen, aber wir würden uns sehr freuen, Sie bei Ihrer Betriebsratsarbeit begleiten und unterstützen zu können.