Das Wichtigste in Kürze

  • Im förmlichen Wahlverfahren ist die Bestellung des Wahlvorstands der erste Schritt der Wahlvorbereitung. 
  • Besteht bereits eine Schwerbehindertenvertretung, ist ausschließlich sie für die Bestellung des Wahlvorstands zuständig. 
  • Der Wahlvorstand muss spätestens acht Wochen vor dem Ende der Amtszeit bestellt werden. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Mindestfrist. 
  • Versäumt die Schwerbehindertenvertretung diese Frist, verliert sie ihre Bestellungskompetenz nicht sofort. Bis zum Ende ihrer Amtszeit kann sie den Wahlvorstand weiterhin bestellen. 
  • Der Wahlvorstand besteht immer aus drei volljährigen Beschäftigten. Seine Größe darf gesetzlich weder erweitert noch verkleinert werden. 
  • Mitglied des Wahlvorstands muss im maßgeblichen Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigt sein. Eine Schwerbehinderung oder Wahlberechtigung ist nicht erforderlich. 
  • Die Bestellung von Ersatzmitgliedern ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird in der Praxis jedoch dringend empfohlen. 
  • Die SBV bestimmt auch den Vorsitzenden des Wahlvorstands 

Die Bestellung durch die bestehende Schwerbehindertenvertretung ist der gesetzliche Regelfall 

Besteht im Betrieb oder in der Dienststelle bereits eine Schwerbehindertenvertretung, bestellt sie nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO den Wahlvorstand. 

Der Gesetzgeber hat diese Aufgabe bewusst der amtierenden Vertrauensperson übertragen. Sie kennt den Betrieb oder die Dienststelle, die dort beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie die organisatorischen Gegebenheiten. Außerdem weiß sie regelmäßig bereits vor Beginn der Wahlvorbereitung, 

  • welcher Betrieb oder welche Dienststelle den maßgeblichen Wahlbezirk bildet, 
  • welches Wahlverfahren anzuwenden ist, 
  • ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl vorliegen und 
  • welche Besonderheiten bei der Durchführung der Wahl zu beachten sind. 

Die Bestellung des Wahlvorstands gehört deshalb zu den letzten und zugleich wichtigsten Amtshandlungen der bisherigen Schwerbehindertenvertretung. Sie stellt sicher, dass rechtzeitig eine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann und die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten möglichst ohne Unterbrechung fortgeführt wird. 

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Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung ist ausschließlich 

Solange eine Schwerbehindertenvertretung besteht, ist ausschließlich sie zur Bestellung des Wahlvorstands befugt. 

Damit verhindert das Gesetz konkurrierende Zuständigkeiten. Es soll ausgeschlossen werden, dass mehrere Stellen gleichzeitig unterschiedliche Wahlvorstände bestellen und dadurch Unsicherheit über die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl entsteht. 

Erst wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht mehr besteht oder die gesetzlich vorgesehenen Ersatzverfahren eingreifen, können andere Stellen tätig werden. Diese Fälle werden in den folgenden Abschnitten erläutert. 

Bis wann muss der Wahlvorstand bestellt werden? 

Der Wahlvorstand muss spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bestehenden Schwerbehindertenvertretung bestellt werden (§ 1 Abs. 1 SchwbVWO). Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Frist, mit der die Wahlvorbereitung beginnen sollte, sondern lediglich um die gesetzliche Mindestfrist. 

Nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand eine Vielzahl gesetzlicher Aufgaben zu erfüllen. Er erstellt die Wählerliste, erlässt das Wahlausschreiben, bearbeitet Einsprüche gegen die Wählerliste, nimmt Wahlvorschläge entgegen, prüft deren Gültigkeit und bereitet die Wahl vor. Hinzu kommen zahlreiche gesetzliche Fristen, die teilweise unmittelbar aufeinander aufbauen. 

Gerade im förmlichen Wahlverfahren ist der zeitliche Ablauf deshalb eng bemessen. Müssen beispielsweise Fehler im Wahlausschreiben berichtigt oder Nachfristen gewährt werden, benötigt der Wahlvorstand ausreichend Zeit, um hierauf reagieren zu können. 

Die Literatur weist deshalb zu Recht darauf hin, dass die Acht-Wochen-Frist keine Regelfrist, sondern lediglich eine gesetzliche Mindestfrist ist. Der Wahlvorstand sollte daher möglichst deutlich früher bestellt werden. 

aas-Praxistipp

Es empfiehlt sich, bereits zehn bis zwölf Wochen vor dem Ende der Amtszeit mit den Wahlvorbereitungen zu beginnen. So bleibt ausreichend Zeit, offene Fragen zum Wahlbezirk, zum Wahlverfahren oder zur Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten zu klären und geeignete Personen für den Wahlvorstand zu gewinnen. 

Maßgeblich ist das Ende der Amtszeit 

Für die Berechnung der Acht-Wochen-Frist kommt es nicht auf den Wahltag der letzten SBV-Wahl an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der bestehenden Schwerbehindertenvertretung endet. 

Wann dies der Fall ist, richtet sich nach § 177 Abs. 7 SGB IX beziehungsweise – bei außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählten Schwerbehindertenvertretungen – nach den Sonderregelungen des § 177 Abs. 5 Sätze 3 und 4 SGB IX. 

Die Schwerbehindertenvertretung sollte daher zunächst feststellen, wann ihre laufende Amtszeit endet. Erst von diesem Zeitpunkt aus lässt sich die Acht-Wochen-Frist zutreffend zurückrechnen. 

Welche Folgen hat eine Fristversäumnis? 

Die bloße Tatsache, dass die Schwerbehindertenvertretung den Wahlvorstand noch nicht bestellt hat, bedeutet nicht, dass sie ihre gesetzliche Aufgabe endgültig nicht mehr wahrnehmen wird. Ebenso wenig genügt es, wenn sich die Vertrauensperson auf Nachfrage nicht äußert oder erklärt, sie wolle sich „später“ darum kümmern. 

Von einer Untätigkeit kann vielmehr erst ausgegangen werden, wenn objektiv feststeht, dass die Schwerbehindertenvertretung den Wahlvorstand nicht innerhalb der gesetzlichen Mindestfrist des § 1 Abs. 1 SchwbVWO bestellt hat.

Bis zum Ablauf dieser Acht-Wochen-Frist besitzt ausschließlich die Schwerbehindertenvertretung die Bestellungskompetenz. Andere Stellen dürfen während dieses Zeitraums keinen Wahlvorstand bestellen. 

Erst nach fruchtlosem Ablauf der Acht-Wochen-Frist eröffnen das Gesetz beziehungsweise die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze weitere Möglichkeiten, die Durchführung der Wahl sicherzustellen. 

Die Bestellungskompetenz der Schwerbehindertenvertretung entfällt dadurch jedoch nicht. Sie kann den Wahlvorstand grundsätzlich bis zum Ende ihrer Amtszeit weiterhin bestellen. Das Fristversäumnis führt lediglich dazu, dass neben ihrer fortbestehenden Zuständigkeit weitere Initiierungsmöglichkeiten treten. 

Wer bestellt den Wahlvorstand, wenn die Schwerbehindertenvertretung untätig bleibt? 

Bleibt die Schwerbehindertenvertretung trotz Ablaufs der Acht-Wochen-Frist untätig, soll die Durchführung der Wahl dennoch sichergestellt werden. 

Dabei ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Während die Schwerbehindertenvertretung noch im Amt ist und Nach dem Ende der Amtszeit.

Während die Schwerbehindertenvertretung noch im Amt ist 

Nach der hier vertretenen Auffassung eröffnet das Versäumen der Acht-Wochen-Frist die Möglichkeit, den Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht (§ 16 Abs. 2 BetrVG analog) beziehungsweise im öffentlichen Dienst durch den Dienststellenleiter (§ 23 BPersVG analog) einsetzen zu lassen (LPK-SGB IX/Sachadae, SchwbVWO § 1 Rn. 66). 

Die Bestellungskompetenz der Schwerbehindertenvertretung bleibt hiervon unberührt. Für eine Übergangszeit bestehen daher mehrere Möglichkeiten, die Wahl einzuleiten. Maßgeblich ist, welcher Wahlvorstand zuerst wirksam bestellt oder eingesetzt wird (Prioritätsprinzip). 

Nach dem Ende der Amtszeit 

Mit Ablauf der Amtszeit verliert die bisherige Schwerbehindertenvertretung ihre gesetzliche Zuständigkeit. Von diesem Zeitpunkt an kann sie keinen Wahlvorstand mehr bestellen. 

Nun greift § 1 Abs. 2 SchwbVWO ein. Der Wahlvorstand wird auf einer Wahlversammlung gewählt. Zu dieser können einladen 

  • drei wahlberechtigte schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte, 
  • der Betriebsrat, 
  • der Personalrat oder 
  • das Integrationsamt. 

Scheitert auch dieser Weg, kommt anschließend die gerichtliche Einsetzung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG analog beziehungsweise § 23 BPersVG analog in Betracht. 

Bleibt die Schwerbehindertenvertretung trotz Wahlanfechtung bestellungsbefugt? 

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Wahl der bestehenden Schwerbehindertenvertretung angefochten wird und zum Zeitpunkt der Vorbereitung der nächsten Wahl noch kein rechtskräftiger Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens vorliegt. Dann stellt sich die Frage, ob die amtierende Schwerbehindertenvertretung trotz der anhängigen Wahlanfechtung weiterhin berechtigt ist, den Wahlvorstand für die nächste Wahl zu bestellen. 

Nach überwiegender Auffassung ist dies zu bejahen. 

Solange die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist, bleibt sie im Amt und nimmt ihre gesetzlichen Aufgaben weiterhin wahr. Hierzu gehört auch die Bestellung des Wahlvorstands nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO. 

Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Wahlrechts. Eine Wahlanfechtung führt nicht automatisch zum Verlust des Amtes. Die Wahl bleibt vielmehr bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wirksam. 

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat deshalb entschieden, dass auch eine angefochtene Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich weiterhin berechtigt ist, den Wahlvorstand zu bestellen (LAG Thüringen, Beschluss vom 24.01.2024 – 1 TaBV 6/23). Das Bundesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BAG, Beschluss vom 21.06.2024 – 7 ABN 22/24), sodass diese Rechtsauffassung Bestand hat. 

aas-Praxistipp

Ist die Wahl der bestehenden Schwerbehindertenvertretung angefochten worden, sollte sie den Wahlvorstand dennoch rechtzeitig bestellen. Erst mit der rechtskräftigen Unwirksamkeit ihrer Wahl oder dem Ende ihrer Amtszeit entfällt ihre Bestellungskompetenz. 

Wie muss der Wahlvorstand zusammengesetzt sein? 

Hat die Schwerbehindertenvertretung den Entschluss gefasst, einen Wahlvorstand zu bestellen, muss sie anschließend entscheiden, welche Personen dem Wahlvorstand angehören sollen. 

Die Schwerbehindertenvertretungswahlordnung enthält hierzu nur wenige ausdrückliche Vorgaben. Der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Wahlvorstands kommt jedoch erhebliche Bedeutung zu. Fehler bei seiner Besetzung können sich auf das gesamte Wahlverfahren auswirken und später Anlass für eine Wahlanfechtung geben. 

Vor der Bestellung sollte die Schwerbehindertenvertretung deshalb insbesondere prüfen, 

  • aus wie vielen Mitgliedern der Wahlvorstand bestehen muss, 
  • wer Mitglied des Wahlvorstands werden kann, 
  • ob Ersatzmitglieder bestellt werden sollten, 
  • wer den Vorsitz übernimmt und 
  • in welcher Form die Bestellung erfolgt. 

Diese Fragen werden in den folgenden Abschnitten näher erläutert. 

Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern 

Die Größe des Wahlvorstands ist gesetzlich eindeutig geregelt. Nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO besteht der Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten. 

Von dieser gesetzlichen Vorgabe darf nicht abgewichen werden. Weder darf die Schwerbehindertenvertretung einen kleineren Wahlvorstand bestellen noch ihn wegen der Größe des Betriebs oder der Dienststelle um weitere Mitglieder erweitern. 

Damit unterscheidet sich die SBV-Wahl von anderen Wahlverfahren. Unabhängig von der Größe des Betriebs oder der Dienststelle besteht der Wahlvorstand stets aus drei Mitgliedern. 

Auch ein besonders hoher organisatorischer Aufwand rechtfertigt keine Erweiterung des Wahlvorstands. Die Arbeitsbelastung kann vielmehr durch organisatorische Maßnahmen, etwa den Einsatz von Wahlhelfern oder die Vorbereitung der schriftlichen Stimmabgabe, aufgefangen werden. 

Merke

Der Wahlvorstand besteht immer aus genau drei Mitgliedern. Eine Erweiterung oder Verkleinerung ist gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb unzulässig. 

Wer kann Mitglied des Wahlvorstands werden? 

Bei der Auswahl der Mitglieder des Wahlvorstands ist die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich frei. Sie muss lediglich die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen beachten. Diese ergeben sich aus § 1 Abs. 1 SchwbVWO sowie aus der Funktion des Wahlvorstands als unabhängiges Wahlorgan. 

Mitglied des Wahlvorstands kann nur werden, wer im maßgeblichen Betrieb oder in der maßgeblichen Dienststelle beschäftigt ist. Dadurch wird sichergestellt, dass der Wahlvorstand die betrieblichen Verhältnisse kennt und die Wahl ordnungsgemäß vorbereiten und durchführen kann. 

Nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO müssen sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands volljährig sein. 

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bestellung. Wer zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nicht Mitglied des Wahlvorstands werden. Eine erst während des Wahlverfahrens eintretende Volljährigkeit genügt nicht. 

Häufig wird angenommen, dass nur schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte dem Wahlvorstand angehören dürfen. Das trifft nicht zu. 

Der Wahlvorstand vertritt nicht die Interessen der schwerbehinderten Menschen, sondern führt die Wahl neutral und unparteiisch durch. Deshalb ist es ohne Bedeutung, ob seine Mitglieder selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sind. 

Die Schwerbehindertenvertretung kann daher ohne Weiteres auch nicht behinderte Beschäftigte in den Wahlvorstand bestellen. 

Ebenso wenig verlangt das Gesetz, dass die Mitglieder des Wahlvorstands selbst zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt sind.

Mitglied des Wahlvorstands kann daher auch ein Beschäftigter sein, der weder schwerbehindert noch gleichgestellt ist und deshalb selbst weder wählen noch gewählt werden kann. Entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 SchwbVWO erfüllt sind.

Dies entspricht der Funktion des Wahlvorstands. Seine Aufgabe besteht nicht darin, eigene Interessen wahrzunehmen, sondern die Wahl neutral und rechtmäßig durchzuführen. Deshalb knüpft das Gesetz die Mitgliedschaft im Wahlvorstand bewusst weder an das aktive noch an das passive Wahlrecht.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat bereits entschieden, dass weder das aktive noch das passive Wahlrecht Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Wahlvorstand ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2000 – 1 A 1541/99.PVB). 

Der Mitgliedschaft im Wahlvorstand steht es nicht entgegen, dass eine Person zugleich einer anderen betrieblichen Interessenvertretung angehört.

Dem Wahlvorstand können insbesondere angehören

    • Mitglieder des Betriebsrats,
    • Mitglieder des Personalrats,
    • Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie 
    • Mitglieder der bestehenden Schwerbehindertenvertretung.

Gerade in kleineren Betrieben wird hiervon häufig Gebrauch gemacht. Die Mitgliedschaft in einem anderen Vertretungsorgan begründet weder einen Ausschluss noch Zweifel an der erforderlichen Neutralität des Wahlvorstands. 

Nicht selten erklären Beschäftigte ihre Bereitschaft, im Wahlvorstand mitzuarbeiten, obwohl sie später selbst für das Amt der Vertrauensperson oder eines stellvertretenden Mitglieds kandidieren möchten.

Auch dies ist zulässig. Weder das SGB IX noch die Schwerbehindertenvertretungswahlordnung schließen eine spätere Kandidatur von Mitgliedern des Wahlvorstands aus.

Die bloße Kandidatur begründet noch keinen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Wahlvorstands. Etwas anderes gilt erst dann, wenn ein Mitglied seine Stellung missbraucht, um sich selbst oder andere Wahlbewerber zu bevorzugen. In diesem Fall kann – je nach Schwere des Verstoßes – eine Wahlanfechtung oder in besonders gravierenden Ausnahmefällen sogar die Nichtigkeit der Wahl in Betracht kommen. 

Bestellung von Ersatzmitgliedern 

Die Schwerbehindertenvertretungswahlordnung enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, ob neben den ordentlichen Mitgliedern des Wahlvorstands auch Ersatzmitglieder bestellt werden können. Anders als § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG, der für Betriebsratswahlen die Bestellung von Ersatzmitgliedern ausdrücklich vorsieht, schweigt § 1 SchwbVWO hierzu. 

Dieses Schweigen bedeutet jedoch nicht, dass Ersatzmitglieder unzulässig wären. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich vielmehr um eine planwidrige Regelungslücke. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die Bestellung von Ersatzmitgliedern bewusst ausschließen wollte. Im Gegenteil spricht der Zweck der Wahlordnung dafür, die Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstands während des gesamten Wahlverfahrens sicherzustellen. 

Die Regelungslücke wird deshalb durch eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG geschlossen. Danach können neben den ordentlichen Mitgliedern des Wahlvorstands auch Ersatzmitglieder bestellt werden. Diese Auffassung wird insbesondere von Düwell und Sachadae vertreten und hat sich in der Literatur weitgehend durchgesetzt (Düwell/Sachadae, NZA 2014, 1241). 

Wer bestimmt den Vorsitzenden des Wahlvorstands? 

Mit der Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstands ist zugleich der Vorsitzende zu bestimmen. 

Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus § 1 SchwbVWO. Der Wahlvorstand kann seine gesetzlichen Aufgaben jedoch nur ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn feststeht, wer ihn nach außen vertritt, zu seinen Sitzungen einlädt und die laufenden Geschäfte führt. 

Bestellt die bestehende Schwerbehindertenvertretung den Wahlvorstand, bestimmt sie zugleich den Vorsitzenden. Wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung gewählt, erfolgt auch die Bestimmung des Vorsitzenden durch die Wahlversammlung. Entsprechendes gilt, wenn der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht oder – im öffentlichen Dienst – durch den Dienststellenleiter eingesetzt wird. 

Nur wenn die Bestimmung des Vorsitzenden ausnahmsweise unterblieben ist und die bestellende Stelle nicht mehr tätig werden kann, wird teilweise angenommen, dass der Wahlvorstand seinen Vorsitzenden selbst bestimmen kann. Dies sollte jedoch die Ausnahme bleiben. Nach überwiegender Auffassung gehört die Bestimmung des Vorsitzenden bereits zur Bestellung des Wahlvorstands und sollte deshalb stets durch die bestellende Stelle erfolgen. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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