Das Wichtigste in Kürze

  • Die Teilnahme an einer Schulung zur SBV-Wahl gehört regelmäßig zu einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Wahl und dient der rechtssicheren Durchführung des Wahlverfahrens. 
  • Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Kosten der Schulung zu tragen. Hierzu gehören insbesondere Seminargebühren, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie die Entgeltfortzahlung während der Teilnahme. 
  • Der Schulungsanspruch besteht grundsätzlich für alle Mitglieder des Wahlvorstands, einschließlich der Ersatzmitglieder. 
  • Für erstmals bestellte Wahlvorstandsmitglieder ist eine Wahlschulung regelmäßig erforderlich; ein besonderer Nachweis des Schulungsbedarfs ist grundsätzlich nicht notwendig. 
  • Auch nach einer bereits besuchten Wahlschulung kann ein erneuter Schulungsanspruch bestehen, wenn sich die Rechtslage oder Rechtsprechung geändert hat oder vorhandene Kenntnisse aufgefrischt werden müssen. 
  • Über die Teilnahme an einer Schulung entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss. Der Arbeitgeber ist anschließend rechtzeitig über die beabsichtigte Schulung und die voraussichtlichen Kosten zu informieren. 

Die Schulung gehört zur ordnungsgemäßen Wahlvorbereitung 

Die Durchführung einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung stellt den Wahlvorstand vor eine Vielzahl rechtlicher und organisatorischer Aufgaben. Er muss innerhalb kurzer Zeit zahlreiche gesetzliche Fristen beachten, formelle Entscheidungen treffen und sicherstellen, dass die Wahl den Vorgaben des SGB IX und der Schwerbehindertenvertretungswahlordnung entspricht. Bereits kleinere Verfahrensfehler können zur Anfechtung der Wahl führen und im schlimmsten Fall eine vollständige Wiederholung der Wahl erforderlich machen. 

Aus diesem Grund gehört die Teilnahme an einer Schulung zur SBV-Wahl regelmäßig zu den erforderlichen Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Wahlvorbereitung. Der Schulungsanspruch dient nicht dem persönlichen Interesse der Mitglieder des Wahlvorstands, sondern der rechtssicheren Durchführung der Wahl. Die Arbeitsgerichte betonen deshalb, dass Wahlvorstandsmitglieder über ausreichende und aktuelle Kenntnisse der Wahlvorschriften verfügen müssen. Ziel ist es, Wahlfehler zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sicherzustellen (LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18). 


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Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

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Gesetzliche Grundlage des Schulungsanspruchs 

Der Schulungsanspruch ergibt sich aus § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX. Danach trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl. Zu den erforderlichen Wahlkosten gehören nicht nur Sachkosten wie Wahlunterlagen oder Portokosten, sondern auch die Kosten einer erforderlichen Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands. 

Nach der Rechtsprechung des LAG Hessen umfasst die Tätigkeit des Wahlvorstands ausdrücklich auch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die der Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstands dienen (LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18). 

Der Arbeitgeber hat deshalb insbesondere zu übernehmen: 

  • die Seminargebühren, 
  • notwendige Reisekosten, 
  • erforderliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten, 
  • sowie die Entgeltfortzahlung während der Teilnahme an der Schulung. 

Schulungsanspruch aller Wahlvorstandsmitglieder 

Der Schulungsanspruch besteht grundsätzlich für alle Mitglieder des Wahlvorstands. 

Der Wahlvorstand entscheidet als Kollegialorgan. Jedes Mitglied nimmt an den Beratungen und Beschlussfassungen teil und muss die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen eigenständig beurteilen können. Es genügt deshalb nicht, wenn lediglich der Vorsitzende oder einzelne Mitglieder über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. 

Ebenso wenig reicht es aus, dass geschulte Mitglieder ihr Wissen anschließend an die übrigen Mitglieder weitergeben. Das LAG Hessen hat ausdrücklich klargestellt, dass eine systematische Schulung weder durch Selbststudium noch durch eine bloße Unterrichtung durch andere Wahlvorstandsmitglieder ersetzt werden kann (LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18).  

Gerade wegen der kurzen Fristen während des Wahlverfahrens müssen sämtliche Mitglieder jederzeit in der Lage sein, an Beschlüssen mitzuwirken und ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. 

Erstmalig bestellte Wahlvorstandsmitglieder 

Für Mitglieder, die erstmals einem Wahlvorstand angehören, ist die Teilnahme an einer Schulung regelmäßig erforderlich. 

Sie verfügen in aller Regel noch nicht über die notwendigen Kenntnisse des Wahlrechts. Nach der Rechtsprechung des LAG Hessen muss in diesen Fällen die Erforderlichkeit einer Schulung grundsätzlich nicht besonders begründet werden. Der Schulungsbedarf wird vielmehr regelmäßig vermutet (LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18).

Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern 

Auch Ersatzmitglieder des Wahlvorstands haben grundsätzlich einen Schulungsanspruch. 

Ersatzmitglieder können jederzeit wegen Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung eines ordentlichen Wahlvorstandsmitglieds in den Wahlvorstand nachrücken. Sie müssen deshalb vom ersten Tag an sämtliche Aufgaben eines Wahlvorstandsmitglieds übernehmen können. Ohne entsprechende Schulung wäre eine rechtssichere Fortführung des Wahlverfahrens häufig nicht gewährleistet. 

Der Schulungsanspruch beschränkt sich daher nicht auf die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstands (LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18). 

Erneute Schulung trotz früherer Teilnahme 

Ein Schulungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn ein Wahlvorstandsmitglied bereits früher an einer Schulung zur SBV-Wahl teilgenommen hat. 

Nach der Rechtsprechung des LAG Hessen kommt es nicht allein darauf an, dass irgendwann bereits eine Wahlschulung besucht wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die vorhandenen Kenntnisse für die aktuelle Wahl ausreichend und aktuell sind. 

Eine erneute Schulung kann insbesondere erforderlich sein, 

  • wenn sich die Rechtslage geändert hat, 
  • wenn neue Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, 
  • wenn bisherige Kenntnisse aufgefrischt oder vertieft werden müssen oder 
  • wenn sich Umfang oder Inhalt der angebotenen Schulung von früheren Veranstaltungen unterscheiden. 

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Wahlrecht der Schwerbehindertenvertretung in den vergangenen Jahren durch zahlreiche gerichtliche Entscheidungen erheblich weiterentwickelt hat. Eine Auffrischung vorhandener Kenntnisse kann deshalb ebenso erforderlich sein wie eine Grundlagenschulung. 

Beschluss des Wahlvorstands 

Über die Teilnahme an einer Schulung entscheidet der Wahlvorstand selbst durch ordnungsgemäßen Beschluss in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. 

Der Beschluss sollte möglichst früh gefasst werden, idealerweise bereits in der ersten oder zweiten Sitzung des Wahlvorstands. Bereits kurze Zeit nach der Bestellung müssen regelmäßig wichtige Entscheidungen über Wählerliste, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge und Briefwahl getroffen werden. Eine Schulung erst nach Erlass des Wahlausschreibens kommt deshalb häufig zu spät. 

Der Beschluss sollte insbesondere enthalten: 

  • die Namen der teilnehmenden Wahlvorstandsmitglieder, 
  • die Bezeichnung der Schulungsveranstaltung, 
  • Veranstalter, Ort und Zeitraum, 
  • den Themenplan der Schulung, 
  • die voraussichtlichen Kosten einschließlich Reise- und Übernachtungskosten. 

Handelt es sich um einen Kongress mit verschiedenen Workshops, empfiehlt es sich außerdem, die ausgewählten Workshops im Beschluss ausdrücklich festzuhalten und den Themenplan als Anlage beizufügen. Dadurch wird die Erforderlichkeit der einzelnen Schulungsinhalte transparent dokumentiert.  

Information des Arbeitgebers 

Nach dem Beschluss des Wahlvorstands ist der Arbeitgeber rechtzeitig über die beabsichtigte Schulungsteilnahme zu informieren. Die Mitteilung sollte die Namen der teilnehmenden Mitglieder, Ort, Zeit und Dauer der Schulung, den Themenplan sowie die voraussichtlichen Kosten enthalten. Dadurch erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freistellung und Kostenübernahme vorliegen.  

aas-Praxistipp

Der Wahlvorstand sollte die Entscheidung über die Teilnahme an einer Wahlschulung möglichst unmittelbar nach seiner Bestellung treffen. So können sämtliche Mitglieder bereits vor den ersten wesentlichen Entscheidungen – insbesondere vor der Erstellung der Wählerliste und dem Erlass des Wahlausschreibens – über den gleichen aktuellen Kenntnisstand verfügen. Das erleichtert die Arbeit des Wahlvorstands erheblich und reduziert das Risiko vermeidbarer Wahlfehler. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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