Das Wichtigste in Kürze

  • Der Wahlvorstand hat einen gesetzlichen Anspruch auf alle Informationen und Unterlagen, die er für die Vorbereitung und Durchführung der SBV-Wahl benötigt. 
  • Grundlage des Informationsanspruchs ist § 2 Abs. 6 SchwbVWO. Der Arbeitgeber muss den Wahlvorstand umfassend unterstützen und die erforderlichen Auskünfte sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. 
  • Die wichtigste Grundlage für die Erstellung der Wählerliste ist das Verzeichnis nach § 163 Abs. 1 SGB IX. Der Arbeitgeber muss dieses sowie alle weiteren für die Prüfung des aktiven und passiven Wahlrechts erforderlichen Informationen bereitstellen. 
  • Der Informationsanspruch besteht während des gesamten Wahlverfahrens. Der Arbeitgeber muss den Wahlvorstand unverzüglich über alle wahlrelevanten Veränderungen informieren. 
  • Soweit dies für die Durchführung der Wahl erforderlich ist, umfasst der Informationsanspruch auch private Kontaktdaten der Wahlberechtigten, insbesondere zur Durchführung der Briefwahl. 
  • Datenschutzrechtliche Vorschriften stehen der Datenübermittlung nicht entgegen, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Wahlvorstands erforderlich ist. 
  • Verweigert der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen, kann der Wahlvorstand seinen Anspruch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, regelmäßig im Wege der einstweiligen Verfügung, durchsetzen. 

Das Recht des Wahlvorstands auf Information 

Mit der Bestellung des Wahlvorstands geht die Verantwortung für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wahl vollständig auf dieses Gremium über. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste aufzustellen, das aktive und passive Wahlrecht zu prüfen, das Wahlausschreiben zu erlassen, Wahlvorschläge entgegenzunehmen und zu prüfen, die Stimmabgabe zu organisieren, gegebenenfalls die Briefwahl durchzuführen und schließlich das Wahlergebnis festzustellen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgaben ist er auf vollständige, richtige und aktuelle Informationen des Arbeitgebers angewiesen. 

Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 2 Abs. 6 SchwbVWO. Danach hat der Arbeitgeber den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm alle für die Anfertigung der Wählerliste sowie für die Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 

Die Vorschrift konkretisiert die allgemeine Unterstützungs- und Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX. 

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Die Wählerliste als Ausgangspunkt des Informationsanspruchs 

Besondere Bedeutung kommt den Informationen zu, die der Wahlvorstand für die Erstellung der Wählerliste benötigt. Die Wählerliste bildet die Grundlage der gesamten Wahl. Sie entscheidet darüber, wer aktiv wahlberechtigt ist, Wahlvorschläge unterzeichnen und an der Stimmabgabe teilnehmen darf. Zugleich bildet sie die Grundlage für die Prüfung der Wählbarkeit. Fehler bei der Wählerliste können sich deshalb unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit der Wahl auswirken und im Einzelfall eine Wahlanfechtung begründen. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, dem Wahlvorstand sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung einer vollständigen und richtigen Wählerliste erforderlich sind. 

Das Verzeichnis nach § 163 SGB IX als Grundlage der Wählerliste 

Hierzu gehört insbesondere das nach § 163 Abs. 1 SGB IX vom Arbeitgeber zu führende Verzeichnis der schwerbehinderten und den schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Beschäftigten. Dieses Verzeichnis stellt regelmäßig die wesentliche Grundlage für die Erstellung der Wählerliste dar. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand dieses Verzeichnis sowie alle weiteren Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um das aktive und passive Wahlrecht zutreffend beurteilen zu können. 

Der Informationsanspruch besteht während des gesamten Wahlverfahrens 

Der Informationsanspruch beschränkt sich dabei nicht auf eine einmalige Datenübermittlung. Vielmehr hat der Arbeitgeber den Wahlvorstand während des gesamten Wahlverfahrens über alle wahlrelevanten Veränderungen zu unterrichten. Neueinstellungen, das Ausscheiden von Beschäftigten, die Anerkennung oder der Wegfall einer Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung, Versetzungen, Abordnungen sowie sonstige Änderungen, die Einfluss auf die Wahlberechtigung oder Wählbarkeit haben können, sind dem Wahlvorstand unverzüglich mitzuteilen. Nur so kann die Wählerliste bis zum Abschluss der Wahl aktuell gehalten werden (vgl. BIH, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, S. 12). 

Umfang des Informationsanspruchs 

Der Umfang des Informationsanspruchs richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Aufgaben des Wahlvorstands. Maßgeblich ist, ob die begehrten Informationen aus der Sicht eines sorgfältig handelnden Wahlvorstands zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich sind. Der Arbeitgeber kann die Herausgabe erforderlicher Informationen weder unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Erwägungen noch aus organisatorischen Gründen verweigern. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Wahlvorstand ist zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich und damit datenschutzrechtlich zulässig. 

Zu den erforderlichen Informationen gehören insbesondere Name und Vorname, Personalnummer, Geburtsdatum, Art des Beschäftigungsverhältnisses, Personalbereich, organisatorische Zuordnung zum Betrieb oder zur Dienststelle, Einsatzstatus sowie sämtliche weiteren Angaben, die für die Prüfung des aktiven und passiven Wahlrechts erforderlich sind. Hierzu zählen beispielsweise Informationen über Gleichstellungen, Abordnungen, Versetzungen, ruhende Arbeitsverhältnisse, Elternzeit, Langzeiterkrankungen oder sonstige Umstände, die für die Wahlberechtigung oder Wählbarkeit von Bedeutung sein können. 

Umfasst der Informationsanspruch auch private Kontaktdaten? 

Soweit es zur Durchführung der Wahl erforderlich ist, umfasst der Informationsanspruch auch private Kontaktdaten der Wahlberechtigten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Wahlunterlagen im Rahmen der Briefwahl zu versenden sind oder Wahlberechtigte wegen längerer Arbeitsunfähigkeit, Elternzeit, Urlaub, Abordnung oder eines auswärtigen Einsatzes über den Betrieb nicht zuverlässig erreicht werden können.

Rechtsprechung zum Informationsanspruch

Arbeitsgericht Bonn: Anspruch auf Beschäftigten- und Kontaktdaten 

Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht Bonn mit Beschluss vom 21.01.2015 – 4 BV 81/14 in einer grundlegenden Entscheidung hervorgehoben. Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung monatlich ein aktuelles Verzeichnis aller schwerbehinderten Beschäftigten mit Name, Vorname, Personalnummer, Beschäftigungsverhältnis, Geburtsdatum, Personalbereich, Einsatzstatus sowie den dienstlichen und privaten Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen. Außerdem erkannte das Arbeitsgericht einen Anspruch auf Überlassung der privaten Anschriften zur Vorbereitung der Einladungen zur Schwerbehindertenversammlung an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Schwerbehindertenvertretung ihre gesetzlichen Aufgaben nur erfüllen könne, wenn sie den Kreis der von ihr vertretenen Beschäftigten kenne und diese erforderlichenfalls auch außerhalb des Betriebs unmittelbar erreichen könne. Datenschutzrechtliche Einwendungen stünden dem nicht entgegen, weil die Datenübermittlung zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich sei. 

Diese Erwägungen gelten für den Wahlvorstand in besonderem Maße. Benötigt bereits die Schwerbehindertenvertretung zur Wahrnehmung ihrer allgemeinen gesetzlichen Aufgaben aktuelle Beschäftigten- und Kontaktdaten, gilt dies erst recht für den Wahlvorstand, dessen gesetzliche Aufgabe ausschließlich in der ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl besteht. Sein Informationsanspruch nach § 2 Abs. 6 SchwbVWO ist deshalb eigenständig zu beurteilen und kann – soweit dies für die Durchführung der Wahl erforderlich ist – weiter reichen als der allgemeine Informationsanspruch der Schwerbehindertenvertretung.

LAG Düsseldorf: Abgrenzung zu den Informationsrechten der Schwerbehindertenvertretung 

Dies hat auch das LAG Düsseldorf mit Beschluss vom 28.09.2022 – 12 TaBV 10/22 deutlich gemacht. Das Gericht hat den allgemeinen Anspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung auf Überlassung privater Anschriften und Telefonnummern abgelehnt, zugleich aber ausdrücklich hervorgehoben, dass die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gerade keine Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, sondern des Wahlvorstands ist. Die Entscheidung grenzt deshalb die Informationsrechte der Schwerbehindertenvertretung von denjenigen des Wahlvorstands bewusst voneinander ab. Während sich der Auskunftsanspruch der Schwerbehindertenvertretung nach § 182 Abs. 1 SGB IX richtet und einen konkreten Aufgabenbezug voraussetzt, ergibt sich der weitergehende Informationsanspruch des Wahlvorstands unmittelbar aus § 2 Abs. 6 SchwbVWO und orientiert sich ausschließlich daran, welche Informationen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich sind. 

Durchsetzung des Informationsanspruchs 

Verweigert der Arbeitgeber die Herausgabe dieser Informationen oder stellt er sie nur unvollständig zur Verfügung, verletzt er seine gesetzliche Unterstützungspflicht. Der Wahlvorstand kann seinen Anspruch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG durchsetzen. Wegen der kurzen Wahlfristen wird dies regelmäßig im Wege der einstweiligen Verfügung zu erfolgen haben. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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