Das Wichtigste in Kürz

  • Nach dem Ende der Stimmabgabe beginnt die öffentliche Stimmauszählung. Der Wahlvorstand prüft zunächst die eingegangenen Briefwahlunterlagen und zählt erst anschließend sämtliche Stimmen gemeinsam aus.  
  • Briefwahlstimmen werden vor der Auszählung auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft. Nur ordnungsgemäße Briefwahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne eingelegt und mit den übrigen Wahlumschlägen vermischt. Dadurch bleibt das Wahlgeheimnis gewahrt.  
  • Erst nach der Vermischung aller Wahlumschläge öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel und zählt die Stimmen getrennt für die Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder aus.  
  • Über die Gültigkeit zweifelhafter Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand als Kollegialorgan durch Beschluss. Maßgeblich ist, ob sich der Wille des Wählers eindeutig feststellen lässt.  
  • Gewählt ist als Vertrauensperson der Bewerber mit den meisten gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Anschließend stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis förmlich fest und fertigt eine Wahlniederschrift an. 

Die letzte Phase des Wahlverfahrens 

Nach dem Ende der Stimmabgabe beginnt die abschließende Phase des Wahlverfahrens. Der Wahlvorstand hat nun zunächst die Briefwahlunterlagen zu prüfen, anschließend sämtliche Stimmen öffentlich auszuzählen und schließlich das Wahlergebnis förmlich festzustellen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben besonders sorgfältig einzuhalten, da Fehler bei der Stimmauszählung oder der Ergebnisfeststellung die Wahl anfechtbar machen können.

Seminarempfehlungen zur Vorbereitung auf die SBV-Wahl

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Sicher durch die Wahl begleitet


  • Vorbereitung und Ablauf der Wahl
  • Kenntnis der Rechte und Pflichten des Wahlvorstands und der SBV
  • Formvorschriften und Fristen einhalten
Webinar – Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung kompakt

Webinar – Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung kompakt

Kompaktes Wissen zur SBV-Wahl – 2 Tage, 6 Unterrichtseinheiten


  • Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten – Vorbereitung und Ablauf
  • Kenntnis der Rechte und Pflichten des Wahlvorstands und der SBV
  • Formvorschriften und Fristen einhalten

Beginn der Stimmauszählung 

Nach dem Ende der im Wahlausschreiben festgelegten Stimmabgabe beginnt die Ermittlung des Wahlergebnisses. Die Stimmauszählung muss unverzüglich in einer öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands erfolgen. Dabei handelt es sich um eine Kernaufgabe des Wahlvorstands. Grundsätzlich sollen deshalb alle Mitglieder des Wahlvorstands teilnehmen. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens zwei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Wahlhelfer dürfen den Wahlvorstand lediglich unterstützen, jedoch weder an Beratungen noch an Beschlussfassungen mitwirken. Die Stimmauszählung ist betriebs- bzw. dienststellenöffentlich.  

Bevor die eigentliche Stimmauszählung beginnt, prüft der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die eingegangenen Briefwahlunterlagen. Ordnungsgemäße Briefwahlstimmen werden dabei noch nicht ausgezählt. 

Zunächst werden lediglich die Freiumschläge geprüft, die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen und mit den übrigen Wahlumschlägen vermischt.

Erst anschließend beginnt die gemeinsame Auszählung aller Stimmen. Dadurch bleibt ausgeschlossen, dass später nachvollzogen werden kann, welche Stimme im Wege der Briefwahl und welche im Wahllokal abgegeben wurde. Das Wahlgeheimnis bleibt so auch bei der Briefwahl gewahrt. 

Behandlung der Briefwahlstimmen 

Sind Briefwahlstimmen eingegangen, muss der Wahlvorstand diese vor der eigentlichen Auszählung gesondert behandeln. Der Grund liegt darin, dass bei der schriftlichen Stimmabgabe zusätzliche Voraussetzungen einzuhalten sind. Der Wahlvorstand muss deshalb zunächst prüfen, ob die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist. Erst danach dürfen die verschlossenen Wahlumschläge der Briefwähler in die Wahlurne gelegt und später zusammen mit den übrigen Wahlumschlägen ausgezählt werden. 

Die Behandlung der Briefwahlstimmen erfolgt in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstands (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO). Beschäftigte des Betriebs oder der Dienststelle, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang der Wahl haben, müssen die Möglichkeit haben, die Behandlung der Briefwahlstimmen zu beobachten.

Zeitpunkt der Prüfung 

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO erfolgt die Prüfung der Briefwahlstimmen grundsätzlich unmittelbar vor Abschluss der Wahl. Der Wahlvorstand darf also nicht schon beliebig früh am Wahltag mit der Öffnung der Freiumschläge beginnen. Erst kurz vor Ende der Stimmabgabe soll geprüft werden, welche Briefwahlstimmen ordnungsgemäß abgegeben wurden. 

Wie viel Zeit der Wahlvorstand hierfür einplant, hängt von der Zahl der eingegangenen Briefwahlstimmen ab. Er muss realistisch einschätzen, wie lange die Prüfung dauern wird. Dabei hat er einen gewissen Beurteilungsspielraum. Entscheidend ist, dass die Prüfung noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Stimmabgabe steht und öffentlich erfolgt.

Zunächst prüft der Wahlvorstand den Freiumschlag. Dieser muss ordnungsgemäß verschlossen sein. Ist kein Freiumschlag vorhanden, ist die Briefwahlstimme unwirksam, weil Wahlumschlag und Eigenständigkeitserklärung nicht sicher zugeordnet werden können. 

Auch ein unverschlossener oder bereits erkennbar geöffneter Freiumschlag ist problematisch. In solchen Fällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wahlumschlag oder die Erklärung ausgetauscht wurde. Die Briefwahlstimme darf dann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Freiumschlag erkennbar auf dem Postweg beschädigt und wieder gesichert wurde und eine Manipulation ausgeschlossen werden kann. 

Der Freiumschlag muss außerdem als Absender Namen und Anschrift des Wahlberechtigten enthalten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ tragen. Das Hessische LAG hat das Fehlen der Absenderangabe als Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift angesehen, weil hierdurch Manipulationen verhindert oder zumindest erschwert werden sollen (LAG Hessen, Beschluss vom 15.06.2020 – 16 TaBV 116/19). 

Ist der Freiumschlag ordnungsgemäß, öffnet der Wahlvorstand ihn und entnimmt den Wahlumschlag sowie die Eigenständigkeitserklärung. 

Fehlt die Eigenständigkeitserklärung, ist die Briefwahlstimme unwirksam. Gleiches gilt, wenn kein Wahlumschlag vorhanden ist oder der Stimmzettel lose im Freiumschlag liegt. Ein lose beigefügter Stimmzettel verletzt das Wahlgeheimnis und darf nicht in die Wahlurne gelangen. 

Die Eigenständigkeitserklärung muss unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, darf die Briefwahlstimme nicht berücksichtigt werden. Fehlen dagegen lediglich Ort oder Datum, spricht viel dafür, dies nicht als zwingenden Ungültigkeitsgrund zu behandeln, sofern die Erklärung im Übrigen eindeutig ist.

Der Wahlumschlag selbst darf bei dieser Prüfung nicht geöffnet werden. Der Wahlvorstand kontrolliert lediglich, ob er vorhanden, verschlossen und äußerlich ordnungsgemäß ist. 

Auf dem Wahlumschlag dürfen sich keine Namen, Kennzeichen oder sonstigen Merkmale befinden, die Rückschlüsse auf den Wähler zulassen. Anderenfalls wäre das Wahlgeheimnis gefährdet. 

Eine Öffnung des Wahlumschlags vor dem Einwurf in die Wahlurne ist unzulässig. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO sind die Wahlumschläge nach dem Vermerk der Stimmabgabe ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat hervorgehoben, dass es sich hierbei um eine wesentliche Wahlvorschrift handelt, die unmittelbar dem Schutz des Wahlgeheimnisses dient (LAG Hessen, Beschluss vom 15.06.2020 – 16 TaBV 116/19). 

Anschließend prüft der Wahlvorstand anhand der Wählerliste, ob der Briefwähler wahlberechtigt ist und ob er seine Stimme nicht bereits persönlich abgegeben hat. 

Ist noch keine Stimmabgabe vermerkt, wird die schriftliche Stimmabgabe in der Wählerliste eingetragen. Dieser Vermerk verhindert eine doppelte Stimmabgabe. 

Ist dagegen bereits eine persönliche Stimmabgabe vermerkt, darf der Wahlumschlag aus der Briefwahl nicht in die Wahlurne gelegt werden. Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben. 

Ergibt die Prüfung, dass die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist, legt der Wahlvorstand den verschlossenen Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. 

Erst dadurch wird die Briefwahlstimme mit den persönlich abgegebenen Stimmen vermischt. Eine spätere Zuordnung zu einem bestimmten Briefwähler soll ausgeschlossen werden. Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses empfiehlt es sich, die Wahlurne nach dem Einlegen der Briefwahlumschläge vorsichtig zu bewegen, damit sich die Umschläge mit den übrigen Wahlumschlägen vermischen. 

aas-Praxistipp

Der Wahlvorstand sollte die Behandlung der Briefwahlstimmen strikt in zwei Schritte trennen: Zuerst wird nur geprüft, ob die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Wahlumschlag bleibt dabei verschlossen. Erst wenn alle ordnungsgemäßen Wahlumschläge in der Wahlurne liegen und mit den übrigen Stimmen vermischt sind, beginnt die eigentliche Auszählung. Diese Trennung ist der wichtigste Schutz gegen Fehler bei der Briefwahl. 

Die eigentliche Stimmauszählung

Öffnung der Wahlurne und allgemeine Stimmauszählung 

Sind die Briefwahlstimmen ordnungsgemäß behandelt und sämtliche zulässigen Wahlumschläge in die Wahlurne eingelegt worden, beginnt die eigentliche Stimmauszählung. Erst jetzt darf der Wahlvorstand die Wahlurne öffnen und mit der Auszählung der Stimmen beginnen. 

Die Stimmauszählung erfolgt in mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsschritten. Zunächst werden sämtliche Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und geöffnet. Erst danach werden die darin enthaltenen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit überprüft. Dieses zweistufige Verfahren dient der Wahrung des Wahlgeheimnisses. Da sich die Wahlumschläge der Briefwähler bereits vor der Öffnung der Wahlurne mit den Wahlumschlägen der Urnenwähler vermischt haben, ist nunmehr ausgeschlossen, einzelne Stimmzettel bestimmten Wahlberechtigten zuzuordnen. 

Bereits bei der Öffnung der Wahlumschläge ist sorgfältig darauf zu achten, dass keine Stimmzettel beschädigt oder versehentlich übersehen werden. Jeder Wahlumschlag ist vollständig zu entleeren und anschließend getrennt von den Stimmzetteln aufzubewahren, damit ausgeschlossen werden kann, dass versehentlich noch ein Stimmzettel in einem Umschlag verbleibt. 

Da bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung regelmäßig zwei getrennte Wahlen durchgeführt werden – die Wahl der Vertrauensperson und die Wahl der stellvertretenden Mitglieder –, sollte der Wahlvorstand die Stimmzettel bereits während der Entnahme übersichtlich ordnen. Dies erleichtert die anschließende Prüfung und Auszählung erheblich und vermindert die Gefahr von Zählfehlern. 

Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel 

Bevor Stimmen den einzelnen Wahlbewerbern zugerechnet werden dürfen, hat der Wahlvorstand sämtliche Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels, entscheidet der Wahlvorstand hierüber gemeinsam durch Beschluss. 

Maßgeblich ist, ob sich der Wille des Wahlberechtigten eindeutig feststellen lässt. Entscheidend ist nicht die äußere Form der Kennzeichnung, sondern ob zweifelsfrei erkennbar ist, welchem Bewerber die Stimme gelten soll. Deshalb können neben einem Kreuz auch andere eindeutige Kennzeichnungen – etwa ein Häkchen oder ein eindeutig gesetzter Punkt – ausreichen, wenn vernünftige Zweifel am Wählerwillen ausgeschlossen sind.

  • Ungültige Stimmzettel 

Ungültig sind dagegen insbesondere Stimmzettel, 

  • auf denen mehr Stimmen abgegeben wurden, als zulässig sind, 
  • auf denen sich der Wille des Wahlberechtigten nicht eindeutig feststellen lässt, 
  • die keinerlei Kennzeichnung enthalten, 
  • oder die besondere Merkmale, Zusätze oder Unterschriften aufweisen, welche Rückschlüsse auf die Person des Wählers zulassen können. 

Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt, dass kein Stimmzettel individualisiert werden kann.

Enthält ein Stimmzettel deshalb Namenszusätze, handschriftliche Bemerkungen oder sonstige Kennzeichen, durch die der Wähler identifiziert werden könnte, darf er regelmäßig nicht berücksichtigt werden. 

Nicht jede ungewöhnliche Kennzeichnung führt allerdings zur Ungültigkeit der Stimme. Lässt sich der Wählerwille trotz einer ungewöhnlichen Kennzeichnung eindeutig erkennen, ist die Stimme zu berücksichtigen. Der Wahlvorstand sollte daher jeden Zweifelsfall einzeln prüfen und seine Entscheidung gemeinsam treffen. 

Zuordnung und Auszählung der Stimmen 

Nach Abschluss der Gültigkeitsprüfung beginnt der Wahlvorstand mit der eigentlichen Stimmenauszählung. Dabei werden ausschließlich die als gültig anerkannten Stimmzettel berücksichtigt. Ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht. Ihre Anzahl ist jedoch gesondert festzustellen und später in der Wahlniederschrift zu dokumentieren. 

Da bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zwei rechtlich selbständige Wahlen durchgeführt werden, sind auch die Stimmen getrennt auszuzählen. Zunächst werden die Stimmen für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ermittelt. Erst anschließend erfolgt die Auszählung der Stimmen für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder. Stimmen aus beiden Wahlgängen dürfen weder gemeinsam gezählt noch miteinander verrechnet werden. 

Die Wahlordnung schreibt kein bestimmtes Zählverfahren vor. Der Wahlvorstand verfügt insoweit über einen organisatorischen Gestaltungsspielraum. Entscheidend ist allein, dass sämtliche Stimmen vollständig, richtig und nachvollziehbar erfasst werden und das Ergebnis jederzeit überprüft werden kann. 

In der Praxis empfiehlt es sich, die gültigen Stimmzettel zunächst nach den einzelnen Bewerbern zu sortieren. Anschließend werden die Stimmen jedes Bewerbers gezählt und das Ergebnis schriftlich festgehalten. Gerade bei einer größeren Zahl abgegebener Stimmen oder bei einem knappen Wahlausgang sollte anschließend eine Kontrollzählung durchgeführt werden. Auf diese Weise lassen sich Zählfehler frühzeitig erkennen und vermeiden. 

Jede gültige Stimme ist demjenigen Bewerber zuzuordnen, dessen Wahl der Stimmzettel eindeutig erkennen lässt. Maßgeblich ist ausschließlich der objektiv erkennbare Wählerwille. Bestehen vernünftige Zweifel darüber, welchem Bewerber die Stimme gelten soll, darf der Wahlvorstand die Stimme nicht vorschnell als ungültig behandeln. Vielmehr ist zunächst sorgfältig zu prüfen, ob sich der Wille des Wahlberechtigten trotz einer ungewöhnlichen Kennzeichnung noch zweifelsfrei feststellen lässt. 

Lässt sich der Wählerwille eindeutig erkennen, ist die Stimme dem betreffenden Bewerber zuzurechnen. Kann der Wille dagegen objektiv nicht festgestellt werden oder wurden mehrere Bewerber angekreuzt, obwohl nur eine Stimme zulässig war, bleibt der Stimmzettel ungültig. Über sämtliche Zweifelsfälle entscheidet der Wahlvorstand als Kollegialorgan durch Beschluss. Die Entscheidung sollte in öffentlicher Sitzung erfolgen und insbesondere bei knappen Wahlausgängen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Ermittlung des Wahlergebnisses 

Nach Abschluss der Stimmauszählung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. Maßgeblich ist ausschließlich die Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen.  

Für die Wahl der Vertrauensperson gilt das Prinzip der relativen Mehrheit. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt das Gesetz nicht. Selbst wenn lediglich wenige Wahlberechtigte an der Wahl teilgenommen haben, genügt die höchste Stimmenzahl für die Wahl. 

Anschließend stellt der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der stellvertretenden Mitglieder fest. Auch hier entscheidet ausschließlich die Zahl der jeweils erreichten gültigen Stimmen. Erstes stellvertretendes Mitglied wird der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl, zweites stellvertretendes Mitglied der Bewerber mit der zweithöchchsten Stimmenzahl und entsprechend fortlaufend die weiteren stellvertretenden Mitglieder. 

Nicht selten kandidiert eine Person sowohl für das Amt der Vertrauensperson als auch für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds. Diese Doppelkandidatur ist zulässig. Erhält ein Bewerber in beiden Wahlgängen die erforderliche Stimmenzahl, wird er jedoch ausschließlich Vertrauensperson. Das Amt der Vertrauensperson geht dem Amt eines stellvertretenden Mitglieds vor. Der Wahlvorstand hat deshalb die Reihenfolge der stellvertretenden Mitglieder entsprechend anzupassen. 

Anders als bei Betriebsrats- oder Personalratswahlen werden bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung keine Ersatzmitglieder gewählt. Mit der Feststellung der Vertrauensperson und der gesetzlich vorgesehenen Zahl stellvertretender Mitglieder ist die Ermittlung des Wahlergebnisses abgeschlossen. 

Stimmengleichheit 

Erhalten zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl und entscheidet diese Stimmengleichheit über die Wahl der Vertrauensperson oder über die Reihenfolge der stellvertretenden Mitglieder, entscheidet das Los. Eine Stichwahl findet nicht statt.

 

Wie der Losentscheid durchgeführt wird, schreibt die Wahlordnung nicht vor. Der Wahlvorstand besitzt insoweit einen gewissen Gestaltungsspielraum. Das gewählte Verfahren muss jedoch neutral, transparent und für alle Beteiligten nachvollziehbar sein. In der Praxis werden häufig gleichartige Lose verwendet, die in einem undurchsichtigen Behältnis gemischt und anschließend gezogen werden. Entscheidend ist, dass alle betroffenen Bewerber die gleiche Gewinnchance haben und Manipulationen ausgeschlossen sind. 

Der Ablauf des Losentscheids und dessen Ergebnis sollten in der Wahlniederschrift festgehalten werden. Dadurch bleibt auch später nachvollziehbar, weshalb ein bestimmter Bewerber gewählt oder in einer bestimmten Reihenfolge als stellvertretendes Mitglied festgestellt wurde.

Förmliche Feststellung des Wahlergebnisses 

Nach Abschluss der Stimmenauszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis förmlich fest. Über die Feststellung des Wahlergebnisses beschließt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung. 

Festzustellen sind insbesondere die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen sowie die Namen der gewählten Vertrauensperson und der gewählten stellvertretenden Mitglieder. 

Bei dieser Feststellung handelt es sich zunächst um das vorläufige Wahlergebnis. Das endgültige Wahlergebnis steht erst fest, nachdem die gewählten Bewerber die Wahl angenommen haben. Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, ergeben sich hieraus die gesetzlich vorgesehenen weiteren Folgen für die Besetzung des jeweiligen Amtes. 

Wahlniederschrift 

Über die Stimmauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift anzufertigen. Sie dokumentiert die wesentlichen Feststellungen und Entscheidungen des Wahlvorstands und besitzt insbesondere im Falle einer Wahlanfechtung erhebliche Bedeutung als Beweismittel. 

Die Wahlniederschrift muss insbesondere enthalten: 

  • Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung, 
  • die Namen der anwesenden Wahlvorstandsmitglieder, 
  • die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, 
  • die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 
  • die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen, 
  • das festgestellte Wahlergebnis, 
  • gegebenenfalls die Durchführung und das Ergebnis eines Losentscheids sowie 
  • besondere Vorkommnisse während der Stimmauszählung oder der Feststellung des Wahlergebnisses. 

Die Wahlniederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben. In der Praxis empfiehlt es sich, die Niederschrift von allen an der Stimmauszählung beteiligten Wahlvorstandsmitgliedern unterzeichnen zu lassen. Gemeinsam mit der Wählerliste, den Stimmzetteln, den Wahlumschlägen, den Briefwahlunterlagen und den übrigen Wahlunterlagen bildet sie die vollständige Dokumentation der Wahl und ist für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer sicher aufzubewahren. 

aas-Praxistipp 

Die Stimmauszählung sollte niemals unter Zeitdruck erfolgen. Bewährt hat es sich, die Stimmzettel zunächst zu sortieren, anschließend auszuzählen und das Ergebnis unmittelbar durch eine Kontrollzählung zu überprüfen. Zweifelhafte Stimmzettel sollten gesondert zurückgelegt und erst nach gemeinsamer Beratung des Wahlvorstands bewertet werden. Eine sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen erleichtert nicht nur die Erstellung der Wahlniederschrift, sondern kann im Fall einer Wahlanfechtung entscheidend dazu beitragen, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl nachzuweisen. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

Zur Expertenseite

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400
für BR, PR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Über welche Themen möchten Sie informiert werden?

(Mehrfachauswahl möglich)

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder