Das Wichtigste in Kürze

  • Nach der Feststellung des Wahlergebnisses muss der Wahlvorstand die gewählte Vertrauensperson und die gewählten stellvertretenden Mitglieder unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Erst mit dem Zugang der Benachrichtigung beginnt die gesetzliche Frist zur Ablehnung der Wahl. 
  • Die Benachrichtigung muss schriftlich gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Der Wahlvorstand sollte den Zugang sorgfältig dokumentieren, damit der Beginn der Ablehnungsfrist nachgewiesen werden kann. 
  • Die gewählten Personen können die Wahl innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich ablehnen. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. BGB; maßgeblich sind die im Betrieb oder in der Dienststelle üblichen Arbeitstage. 
  • Eine ausdrückliche Annahme der Wahl ist nicht erforderlich. Lehnt der Gewählte die Wahl nicht fristgerecht schriftlich ab, gilt sie mit Ablauf der Drei-Arbeitstage-Frist als angenommen. 
  • Lehnt die gewählte Vertrauensperson die Wahl fristgerecht ab, rückt der Bewerber mit der nächsthöchheren Stimmenzahl nach. Dieser ist ebenfalls unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen; für ihn beginnt eine neue Drei-Arbeitstage-Frist zur Ablehnung der Wahl. 

Benachrichtigung der Gewählten 

Mit der Feststellung des Wahlergebnisses endet die Tätigkeit des Wahlvorstands noch nicht. Der nächste wichtige Schritt besteht darin, die gewählten Personen über ihre Wahl zu informieren. Erst mit dem Zugang dieser Benachrichtigung beginnt die gesetzliche Frist, innerhalb derer die Gewählten die Wahl ablehnen können.

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Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten 

Der Wahlvorstand muss sowohl die zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählte Person als auch sämtliche gewählten stellvertretenden Mitglieder unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich benachrichtigen. Eine Benachrichtigung der nicht gewählten Bewerber ist gesetzlich nicht vorgesehen. 

Die Benachrichtigung muss den Gewählten eindeutig darüber informieren, dass sie gewählt worden sind. Hat sich ein Bewerber sowohl für das Amt der Vertrauensperson als auch für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds beworben, muss aus der Benachrichtigung eindeutig hervorgehen, für welches Amt die Wahl erfolgt ist. Sind mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt worden, sollte außerdem mitgeteilt werden, welchen Rang der Bewerber unter den gewählten Stellvertretern erreicht hat. Diese Information kann für die Entscheidung über die Annahme der Wahl von Bedeutung sein. 

Weitere Einzelheiten des Wahlergebnisses, insbesondere die auf den Bewerber entfallene Stimmenzahl, müssen nicht mitgeteilt werden. Der Wahlvorstand kann diese Angaben jedoch freiwillig ergänzen.

Form der Benachrichtigung 

Die Benachrichtigung muss schriftlich gegen Empfangsbekenntnis erfolgen.

Eine bloße mündliche Mitteilung, ein Telefonanruf oder eine E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil dadurch die Frist für die Ablehnung der Wahl nicht in Gang gesetzt wird. 

Das Empfangsbekenntnis dient vor allem dem Nachweis, wann die Benachrichtigung dem Gewählten zugegangen ist. Der Wahlvorstand sollte deshalb den Zugang sorgfältig dokumentieren, beispielsweise durch persönliche Übergabe gegen schriftliche Empfangsbestätigung oder durch eine andere geeignete Form des Zugangsnachweises. Verweigert der Gewählte die Bestätigung des Empfangs, führt dies allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Wahl. Entscheidend ist vielmehr, dass der Wahlvorstand den Zugang der Benachrichtigung später nachweisen kann. 

Die Benachrichtigung hat unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Der Wahlvorstand darf damit nicht bis zum nächsten Sitzungstermin warten. Regelmäßig wird die Benachrichtigung noch am Tag der Stimmauszählung oder spätestens am folgenden Arbeitstag erfolgen.

Frist für die Annahme oder Ablehnung der Wahl 

Mit dem Zugang der schriftlichen Benachrichtigung beginnt für jede gewählte Person eine Frist von drei Arbeitstagen, innerhalb derer sie die Wahl ablehnen kann. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Benachrichtigung (§§ 187 ff. BGB). 

Maßgeblich sind dabei die im Betrieb oder in der Dienststelle üblichen Arbeitstage. Auf Kalender- oder Werktage kommt es nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob der Gewählte an diesen Tagen tatsächlich arbeitet oder sich beispielsweise im Urlaub oder im Krankenstand befindet. Entscheidend ist allein, welche Tage im Betrieb üblicherweise Arbeitstage sind.

Annahme oder Ablehnung der Wahl 

Die Wahl muss nicht ausdrücklich angenommen werden. Die Annahme erfolgt somit grundsätzlich durch Schweigen. 

Selbstverständlich kann der Gewählte die Annahme der Wahl auch bereits unmittelbar nach der Benachrichtigung schriftlich erklären. In der Praxis kommt dies häufig vor und beschleunigt den Abschluss des Wahlverfahrens erheblich. Gibt der Gewählte bereits bei der Benachrichtigung eine schriftliche Annahmeerklärung ab, ist eine gesonderte Frist praktisch gegenstandslos, weil die Wahl sofort wirksam angenommen wurde.

aas-Praxistipp 

Übergeben Sie den Gewählten die Benachrichtigung möglichst unmittelbar nach der Stimmauszählung persönlich gegen schriftliche Empfangsbestätigung. Häufig erklären die Gewählten zugleich schriftlich die Annahme der Wahl. Dadurch kann der Wahlvorstand das endgültige Wahlergebnis schneller feststellen und unnötige Verzögerungen vermeiden. 

Folgen der Ablehnung der Wahl 

Lehnt die gewählte Vertrauensperson die Wahl fristgerecht ab, gilt der Bewerber mit der nächsthöchheren Stimmenzahl als gewählt und ist vom Wahlvorstand ebenfalls unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für ihn beginnt erneut die Drei-Arbeitstage-Frist zur Ablehnung der Wahl. 

Lehnt ein gewähltes stellvertretendes Mitglied die Wahl fristgerecht ab, rückt der Bewerber mit der nächsthöchheren Stimmenzahl nach. Auch dieser ist vom Wahlvorstand unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für ihn beginnt ebenfalls eine neue Drei-Arbeitstage-Frist zur Ablehnung der Wahl. 

 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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