Ablauf der Stimmabgabe am SBV-Wahltag
Der Ablauf im Wahllokal
Am Wahltag hat der Wahlvorstand dafür zu sorgen, dass jeder Wahlberechtigte seine Stimme persönlich, frei und geheim abgeben kann. Der Ablauf im Wahllokal sollte deshalb klar strukturiert sein. Für die Wahlberechtigten muss erkennbar sein, wo sie sich melden, wo sie die Wahlunterlagen erhalten, wo sie ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und wie der Wahlumschlag anschließend ordnungsgemäß in die Wahlurne gelangt.
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Erscheinen im Wahllokal
Betritt ein Wahlberechtigter das Wahllokal, meldet er sich beim Wahlvorstand. Der Wahlvorstand prüft zunächst anhand der Wählerliste, ob die Person wahlberechtigt ist. Bestehen Zweifel an der Identität, kann der Wahlvorstand eine geeignete Klärung verlangen, etwa durch Vorlage eines Ausweises oder durch eine andere zuverlässige Feststellung der Person.
Ist die Person in der Wählerliste eingetragen und hat sie ihr Wahlrecht noch nicht ausgeübt, erhält sie die für die Wahl erforderlichen Unterlagen.
Ausgabe der Stimmzettel und Wahlumschläge
Der Wahlvorstand händigt dem Wahlberechtigten die Stimmzettel und die vorgesehenen Wahlumschläge aus. Werden sowohl die Vertrauensperson als auch stellvertretende Mitglieder gewählt, muss der Wahlberechtigte die Unterlagen für beide Wahlgänge erhalten.
Der Wahlvorstand sollte darauf achten, dass die Unterlagen vollständig sind und der Wahlberechtigte eindeutig erkennen kann, welcher Stimmzettel für welches Amt bestimmt ist.
Geheime Kennzeichnung des Stimmzettels
Nach Erhalt der Wahlunterlagen begibt sich der Wahlberechtigte zur Wahlkabine oder zu der sonstigen Sichtschutzeinrichtung. Dort kennzeichnet er den Stimmzettel unbeobachtet und legt ihn anschließend in den vorgesehenen Wahlumschlag. Der Wahlumschlag ist zu verschließen.
Der Wahlvorstand muss darauf achten, dass die Wahlkabine tatsächlich benutzt wird. Das Wahlgeheimnis steht nicht zur freien Verfügung des Wahlberechtigten. Auch wenn jemand erklärt, offen wählen zu wollen, darf der Wahlvorstand dies nicht zulassen.
Unterstützung durch eine Hilfsperson
Kann ein Wahlberechtigter wegen seiner Behinderung den Stimmzettel nicht oder nicht zumutbar selbst kennzeichnen oder in den Wahlumschlag legen, darf er eine Hilfsperson hinzuziehen. Dasselbe gilt für Wahlberechtigte, die des Lesens nicht mächtig sind.
Die Hilfsperson bestimmt der Wahlberechtigte selbst. Wahlbewerber, Wahlvorstandsmitglieder und Wahlhelfer dürfen jedoch nicht als Hilfspersonen tätig werden. Die Hilfsperson darf nur die Unterstützung leisten, die der Wahlberechtigte wünscht. Sie darf die Wahlentscheidung nicht beeinflussen und ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
Rückkehr zum Wahlvorstand
Nach der Kennzeichnung des Stimmzettels legt der Wahlberechtigte diesen in den Wahlumschlag, verschließt den Wahlumschlag und kehrt anschließend zum Wahlvorstand zurück. Dort übergibt er den verschlossenen Wahlumschlag dem zuständigen Mitglied des Wahlvorstands. Ein unmittelbarer Einwurf des Wahlumschlags durch den Wahlberechtigten in die Wahlurne ist nicht vorgesehen (LPK-SGB IX/Sachadae, SchwbVWO § 10 Rn. 24).
Die Entgegennahme des Wahlumschlags darf ausschließlich durch ein Mitglied des Wahlvorstands erfolgen. Wahlhelfer dürfen den Wahlvorstand zwar organisatorisch unterstützen, sie sind jedoch weder berechtigt, Wahlumschläge entgegenzunehmen noch diese in die Wahlurne einzuwerfen.
Vor dem Einwurf überprüft der Wahlvorstand nochmals, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist und seine Stimme noch nicht abgegeben hat. Anschließend wird die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt. Erst danach wirft das zuständige Wahlvorstandsmitglied den verschlossenen Wahlumschlag in die Wahlurne.
Der Einwurf muss in Anwesenheit des Wahlberechtigten erfolgen. Dadurch kann sich dieser davon überzeugen, dass sein Wahlumschlag ordnungsgemäß in die Wahlurne gelangt und die Stimmabgabe damit abgeschlossen ist.
Der Wahlberechtigte darf den Wahlumschlag nicht selbst in die Wahlurne einwerfen.
Nur so ist sichergestellt, dass zuvor die erforderliche Kontrolle der Wahlberechtigung erfolgt und die Stimmabgabe ordnungsgemäß in der Wählerliste vermerkt wird. Um einen versehentlichen oder vorschnellen Einwurf zu verhindern, empfiehlt es sich in der Praxis, den Einwurfschlitz der Wahlurne bis zum Einwurf durch das Wahlvorstandsmitglied abzudecken.
Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste
Die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken. Dieser Vermerk dient ausschließlich dazu, eine doppelte Stimmabgabe zu verhindern. Er darf keine Rückschlüsse auf die Wahlentscheidung zulassen.
Praktisch empfiehlt es sich, den Vermerk erst dann vorzunehmen, wenn der Wahlberechtigte nach der geheimen Kennzeichnung des Stimmzettels zum Wahlvorstand zurückkehrt und seinen Wahlumschlag zur Entgegennahme übergibt. Jedenfalls muss vor dem Einwurf in die Wahlurne nochmals geprüft werden, ob der Wahlberechtigte in der Wählerliste steht und noch nicht gewählt hat.
Der Wahlvorstand sollte den Ablauf im Wahllokal vor Beginn der Stimmabgabe kurz durchsprechen und die Aufgaben klar verteilen: Wer prüft die Wählerliste? Wer gibt die Wahlunterlagen aus? Wer achtet auf die Nutzung der Wahlkabine? Wer nimmt den Wahlumschlag entgegen und wirft ihn in die Wahlurne? Ein klarer Ablauf verhindert Unsicherheiten und sorgt dafür, dass die Wahl für die Wahlberechtigten ruhig, nachvollziehbar und rechtssicher durchgeführt wird.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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