Prüfung von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste zur SBV-Wahl
Die Wählerliste als Grundlage der Wahl
Die Wählerliste entscheidet darüber, wer an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen darf. Sie bildet damit die Grundlage für die Ausübung des aktiven Wahlrechts und gehört zu den wichtigsten Unterlagen des gesamten Wahlverfahrens. Fehler bei ihrer Erstellung können dazu führen, dass Wahlberechtigte zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen oder nicht wahlberechtigte Personen an der Wahl beteiligt werden. Beides berührt unmittelbar den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und kann die Rechtmäßigkeit der Wahl gefährden.
Aus diesem Grund beschränkt sich die Aufgabe des Wahlvorstands nicht darauf, die Wählerliste einmalig zu erstellen. Vielmehr muss ihre Richtigkeit während des gesamten Wahlverfahrens sichergestellt werden. Hierzu sieht die Schwerbehindertenvertretungs-Wahlordnung zwei unterschiedliche Kontrollmechanismen vor:
- Zum einen können Wahlberechtigte und weitere einspruchsberechtigte Personen die Wählerliste überprüfen und innerhalb einer gesetzlichen Frist Einspruch gegen ihre Richtigkeit einlegen (§ 4 Abs. 1 und 2 SchwbVWO).
- Zum anderen ist der Wahlvorstand unabhängig hiervon verpflichtet, die Wählerliste selbst fortlaufend zu kontrollieren und erforderlichenfalls von Amts wegen zu berichtigen (§ 4 Abs. 3 SchwbVWO).
Beide Verfahren bestehen nebeneinander. Der Wahlvorstand darf sich deshalb nicht darauf verlassen, dass Fehler ausschließlich durch Einsprüche aufgedeckt werden. Ebenso wenig ersetzt seine eigene Prüfung das gesetzliche Einspruchsverfahren.
Dem Einspruch gegen die Wählerliste kommt in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu. Er dient nicht nur der Berichtigung einzelner Fehler, sondern ermöglicht eine frühzeitige Kontrolle der Entscheidung des Wahlvorstands über das Bestehen oder Nichtbestehen des aktiven Wahlrechts. Auf diese Weise können Unrichtigkeiten regelmäßig noch vor der Stimmabgabe beseitigt und spätere Wahlanfechtungen vermieden werden.
Seine praktische Bedeutung ist in den letzten Jahren nochmals gestiegen. Für die Privatwirtschaft verweist § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX hinsichtlich der Wahlanfechtung auf § 19 BetrVG. Danach kann eine Wahlanfechtung grundsätzlich nicht mehr auf Fehler der Wählerliste gestützt werden, wenn gegen diese Fehler nicht zuvor ordnungsgemäß Einspruch eingelegt worden ist (§ 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Wer einen erkennbaren Fehler der Wählerliste nicht innerhalb der Einspruchsfrist geltend macht, kann sich hierauf im späteren Wahlanfechtungsverfahren regelmäßig nicht mehr berufen. Dadurch soll verhindert werden, dass bekannte Fehler zunächst hingenommen und erst nach einem unerwünschten Wahlergebnis geltend gemacht werden.
Für den öffentlichen Dienst gilt diese Einschränkung dagegen nicht. Die personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsvorschriften enthalten keine § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG entsprechende Regelung. Fehler der Wählerliste können dort deshalb grundsätzlich auch noch im Wahlanfechtungsverfahren gerügt werden.
Gerade wegen dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen sollte der Wahlvorstand eingehende Einsprüche sorgfältig prüfen und zugleich seine eigene Verpflichtung zur laufenden Kontrolle der Wählerliste ernst nehmen. Eine zutreffende Wählerliste bildet die Grundlage einer rechtssicheren Wahl und ist die beste Voraussetzung dafür, spätere Wahlanfechtungen zu vermeiden.
Seminarempfehlungen zur Vorbereitung auf die SBV-Wahl
Wer kann Einspruch gegen die Wählerliste einlegen?
Das Einspruchsrecht soll gewährleisten, dass Fehler der Wählerliste möglichst noch vor der Stimmabgabe erkannt und beseitigt werden. Es dient damit nicht nur dem Schutz des eigenen Wahlrechts, sondern zugleich der ordnungsgemäßen Durchführung der gesamten Wahl.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einlegen.
Wahlberechtigte
Einspruchsberechtigt sind zunächst alle Personen, die nach Auffassung des Wahlvorstands aktiv wahlberechtigt sind und deshalb in die Wählerliste aufgenommen wurden.
Sie können insbesondere geltend machen,
- dass sie selbst fehlerhaft eingetragen wurden,
- dass ihre persönlichen Daten unrichtig sind,
- dass andere Personen zu Unrecht aufgenommen wurden oder
- dass weitere tatsächlich Wahlberechtigte in der Wählerliste fehlen.
Das Einspruchsrecht beschränkt sich also nicht auf die Wahrung eigener Rechte. Jeder Wahlberechtigte kann auch Fehler rügen, die ausschließlich andere Beschäftigte betreffen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Wählerliste insgesamt den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Nicht in der Wählerliste eingetragene Beschäftigte
Das Einspruchsrecht wäre praktisch weitgehend wertlos, wenn nur diejenigen Einspruch einlegen könnten, die bereits in der Wählerliste aufgeführt sind. Gerade Beschäftigte, die der Wahlvorstand versehentlich nicht aufgenommen hat, müssen die Möglichkeit haben, ihre Aufnahme in die Wählerliste zu verlangen.
Deshalb können auch Beschäftigte Einspruch einlegen, die sich selbst für wahlberechtigt halten, obwohl sie in der ausgelegten Wählerliste nicht aufgeführt sind. Anderenfalls könnte der Wahlvorstand durch eine fehlerhafte Nichtaufnahme das Einspruchsrecht gerade derjenigen ausschließen, deren Wahlrecht geschützt werden soll.
Beschäftigte mit berechtigtem Interesse
Das Einspruchsrecht ist jedoch nicht auf Wahlberechtigte beschränkt.
Nach allgemeiner Auffassung können auch andere Beschäftigte Einspruch einlegen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl glaubhaft machen.
Hierzu gehören insbesondere Wahlbewerber, die selbst nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Zwar besitzen sie kein aktives Wahlrecht und erscheinen deshalb nicht in der Wählerliste. Sie haben jedoch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wahl auf einer richtigen Wählerliste beruht und sämtliche Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen können.
Auch sonstige Beschäftigte können im Einzelfall einspruchsberechtigt sein, wenn sie ein konkretes rechtliches oder tatsächliches Interesse an der Richtigkeit der Wählerliste nachweisen können.
Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber ist dagegen nicht einspruchsberechtigt.
Die Entscheidung darüber, wer aktiv wahlberechtigt ist, trifft allein der Wahlvorstand. Der Arbeitgeber kann den Wahlvorstand zwar bei der Erstellung der Wählerliste durch die erforderlichen Informationen unterstützen und auf erkannte Fehler hinweisen. Ein eigenes Einspruchsrecht gegen die Wählerliste sieht die SchwbVWO jedoch nicht vor.
Stellt der Arbeitgeber Unrichtigkeiten fest, sollte der Wahlvorstand diese Hinweise gleichwohl sorgfältig prüfen. Ergibt sich hieraus, dass die Wählerliste fehlerhaft ist, muss der Wahlvorstand sie unabhängig von einem förmlichen Einspruch im Rahmen seiner gesetzlichen Pflicht nach § 4 Abs. 3 SchwbVWO von Amts wegen berichtigen.
Betriebsrat, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung?
Auch den bereits bestehenden Interessenvertretungen steht kein eigenes gesetzliches Einspruchsrecht zu.
Selbstverständlich können jedoch Mitglieder dieser Gremien, soweit sie persönlich einspruchsberechtigt sind, Einspruch einlegen oder den Wahlvorstand auf erkannte Fehler aufmerksam machen. Ergeben sich hierdurch Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten der Wählerliste, hat der Wahlvorstand diesen Hinweisen nachzugehen und erforderlichenfalls die Wählerliste von Amts wegen zu berichtigen.
Der Wahlvorstand sollte jeden eingehenden Einspruch unabhängig davon sorgfältig prüfen, von wem er stammt. Auch wenn sich später herausstellt, dass der Einsprechende nicht einspruchsberechtigt war, kann der mitgeteilte Sachverhalt auf einen Fehler der Wählerliste hinweisen. In diesem Fall ist der Wahlvorstand aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 SchwbVWO gehalten, den Sachverhalt selbst aufzuklären und die Wählerliste gegebenenfalls von Amts wegen zu berichtigen.
Gegen welche Fehler kann Einspruch eingelegt werden?
Gegenstand des Einspruchs ist die Richtigkeit der Wählerliste. Gerügt werden können sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Fehler, die das aktive Wahlrecht betreffen. Entscheidend ist allein, ob die Wählerliste den Kreis der nach § 177 Abs. 2 SGB IX Wahlberechtigten zutreffend wiedergibt.
Der Einspruch kann sich insbesondere darauf richten, dass
- ein tatsächlich Wahlberechtigter nicht in die Wählerliste aufgenommen wurde,
- eine nicht wahlberechtigte Person zu Unrecht aufgenommen wurde,
- personenbezogene Angaben fehlerhaft sind (z. B. Schreibfehler, Namensverwechslungen oder doppelte Eintragungen),
- oder der Wahlvorstand die Wahlberechtigung rechtlich unzutreffend beurteilt hat, etwa bei Werkstattbeschäftigten, Leiharbeitnehmern, Abordnungen, Personalgestellungen oder anderen Zweifelsfällen.
Der Wahlvorstand hat jeden Einspruch eigenständig zu prüfen. Er ist dabei weder an die rechtliche Bewertung des Einsprechenden noch an die Auffassung des Arbeitgebers gebunden, sondern entscheidet selbst, ob die Wählerliste zu berichtigen ist.
Keine Prüfung der „passiven“ Wählbarkeit
Nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist dagegen die passive Wahlberechtigung. Die Wählerliste enthält ausschließlich die aktiv Wahlberechtigten. Ob eine Person selbst zur Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann, richtet sich nach § 177 Abs. 3 SGB IX und wird erst im Rahmen der Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge beurteilt.
Form und Frist des Einspruchs
Der Einspruch gegen die Wählerliste ist an keine besonderen inhaltlichen Anforderungen geknüpft. Er muss jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist beim Wahlvorstand eingehen und die gesetzlich vorgeschriebene Form wahren.
Zweiwöchige Einspruchsfrist
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO kann der Einspruch innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens eingelegt werden.
Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt, zu dem ein Beschäftigter tatsächlich Kenntnis von der Wählerliste oder vom Wahlausschreiben erlangt. Entscheidend ist allein, wann das Wahlausschreiben ordnungsgemäß erlassen und bekannt gemacht wurde. Mit diesem Zeitpunkt beginnt das gesetzlich geregelte Einspruchsverfahren.
Die Frist dient dem Interesse einer zügigen Durchführung des Wahlverfahrens. Der Wahlvorstand soll möglichst frühzeitig Klarheit darüber erhalten, ob gegen die Wählerliste Einwendungen bestehen, damit diese noch vor der Stimmabgabe geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden können.
Berechnung der Frist
Für die Berechnung der Zweiwochenfrist gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 187 ff. BGB.
Der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen und bekannt gemacht wird, wird nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt vielmehr am folgenden Kalendertag um 0.00 Uhr.
Sie endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der nach seiner Benennung dem Tag des Erlasses entspricht.
Der Wahlvorstand erlässt und hängt das Wahlausschreiben am Montag, dem 6. Oktober, aus.
- Der 6. Oktober wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.
- Die Frist beginnt am Dienstag, dem 7. Oktober, um 0.00 Uhr.
- Sie endet mit Ablauf des Montags, dem 20. Oktober, um 24.00 Uhr.
Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Einspruch beim Wahlvorstand eingegangen sein. Die rechtzeitige Absendung genügt nicht.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist nach § 193 BGB bis zum Ablauf des nächsten Werktages.
Ausschlussfrist
Bei der Zweiwochenfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist.
Nach ihrem Ablauf können Einsprüche gegen die Wählerliste grundsätzlich nicht mehr erhoben werden. Der Wahlvorstand darf einen verspäteten Einspruch deshalb nicht mehr als solchen berücksichtigen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass erkannte Fehler der Wählerliste nach Fristablauf unbeachtlich wären. Unabhängig vom Einspruchsverfahren bleibt der Wahlvorstand nach § 4 Abs. 3 SchwbVWO verpflichtet, die Wählerliste von Amts wegen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen. Die gesetzliche Berichtigungspflicht besteht daher auch nach Ablauf der Einspruchsfrist fort.
Schriftform
Der Einspruch ist schriftlich einzulegen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO).
Er muss deshalb erkennen lassen,
- von wem er stammt,
- gegen welche Eintragung oder Nichteintragung er sich richtet,
- und weshalb der Einsprechende die Wählerliste für unrichtig hält.
Eine ausführliche rechtliche Begründung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Wahlvorstand den gerügten Fehler erkennen und überprüfen kann.
Aus Beweisgründen empfiehlt es sich allerdings, den Einspruch möglichst konkret zu formulieren und die maßgeblichen Tatsachen anzugeben.
Zugang beim Wahlvorstand
Der Einspruch wird erst wirksam, wenn er dem Wahlvorstand zugeht.
Der Wahlvorstand sollte deshalb bereits im Wahlausschreiben eindeutig angeben,
- wo Einsprüche eingereicht werden können,
- zu welchen Zeiten der Wahlvorstand erreichbar ist,
- und auf welchem Weg Schriftstücke entgegengenommen werden.
Hierdurch lassen sich spätere Streitigkeiten über den rechtzeitigen Zugang vermeiden.
Verspätete Einsprüche
Geht ein Einspruch erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist ein, ist er als Einspruch unzulässig.
Der Wahlvorstand darf ihn jedoch nicht einfach unbeachtet lassen. Enthält der verspätete Einspruch Hinweise auf objektive Fehler der Wählerliste, muss der Wahlvorstand diese im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 SchwbVWO eigenständig überprüfen.
Die Verspätung des Einspruchs entbindet den Wahlvorstand also nicht von seiner Verantwortung, eine richtige und vollständige Wählerliste sicherzustellen. Das Einspruchsverfahren und die Pflicht zur Berichtigung von Amts wegen sind zwei voneinander unabhängige Regelungsbereiche.
Entscheidung über den Einspruch
Über jeden rechtzeitig eingelegten Einspruch hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden (§ 4 Abs. 2 SchwbVWO).
Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass das Wahlverfahren innerhalb enger gesetzlicher Fristen durchgeführt werden muss. Die Entscheidung über den Einspruch darf deshalb nicht bis kurz vor dem Wahltag hinausgeschoben werden. Je früher über den Einspruch entschieden wird, desto eher kann eine fehlerhafte Wählerliste berichtigt und allen Wahlberechtigten wieder zur Einsicht vorgelegt werden.
Entscheidung durch Beschluss
Über den Einspruch entscheidet nicht der Vorsitzende allein, sondern der Wahlvorstand als Kollegialorgan.
Die Entscheidung setzt daher einen ordnungsgemäßen Beschluss des Wahlvorstands voraus. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung einer Wahlvorstandssitzung zu setzen und gemeinsam zu beraten. Anschließend entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit darüber, ob dem Einspruch abgeholfen oder er zurückgewiesen wird.
Wie bei allen Beschlüssen des Wahlvorstands empfiehlt es sich, die Beratung, das Abstimmungsergebnis und den Inhalt der Entscheidung in der Sitzungsniederschrift festzuhalten. Dadurch lässt sich später nachvollziehen, auf welcher Grundlage der Wahlvorstand entschieden hat.
Klärung durch den Wahlvorstand
Der Wahlvorstand ist an die Ausführungen des Einsprechenden nicht gebunden. Er darf den Einspruch weder ungeprüft übernehmen noch allein deshalb zurückweisen, weil der Einsprechende seine Auffassung nicht umfassend begründet hat.
Vielmehr hat der Wahlvorstand den entscheidungserheblichen Sachverhalt eigenständig aufzuklären. Er muss alle Umstände ermitteln, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung von Bedeutung sind. Hierzu kann es erforderlich sein,
- Auskünfte des Arbeitgebers einzuholen,
- Personalunterlagen einzusehen,
- Nachweise über eine Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung anzufordern,
- oder den betroffenen Beschäftigten selbst anzuhören.
Der Wahlvorstand entscheidet dabei eigenverantwortlich. Weder die Rechtsauffassung des Einsprechenden noch die Einschätzung des Arbeitgebers binden ihn.
Berichtigung der Wählerliste
Hält der Wahlvorstand den Einspruch für begründet, muss er die Wählerliste unverzüglich berichtigen.
Je nach Sachlage kann dies insbesondere bedeuten,
- einen bisher nicht aufgenommenen Wahlberechtigten in die Wählerliste einzutragen,
- eine zu Unrecht eingetragene Person zu streichen,
- Schreib- oder Zuordnungsfehler zu berichtigen,
- oder sonstige unzutreffende Angaben zu korrigieren.
Bestehen mehrere ausgelegte Ausfertigungen der Wählerliste, muss die Berichtigung selbstverständlich in sämtlichen Exemplaren gleichzeitig vorgenommen werden. Nur so ist gewährleistet, dass alle ausgelegten Wählerlisten jederzeit denselben Stand aufweisen.
Mitteilung der Entscheidung
Die SchwbVWO enthält keine ausdrücklichen Vorgaben darüber, in welcher Form die Entscheidung über den Einspruch mitzuteilen ist.
Aus Gründen eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens sollte der Wahlvorstand den Einsprechenden jedoch zeitnah über seine Entscheidung informieren. Dies schafft Klarheit und vermeidet unnötige Rückfragen während des weiteren Wahlverfahrens.
Wird dem Einspruch stattgegeben, sollte zugleich mitgeteilt werden, dass die Wählerliste entsprechend berichtigt worden ist. Wird der Einspruch zurückgewiesen, empfiehlt sich eine kurze Begründung der Entscheidung. Zwar schreibt die SchwbVWO eine Begründung nicht ausdrücklich vor, sie erleichtert jedoch die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und kann spätere Streitigkeiten vermeiden.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
Zur ExpertenseiteIhre E-Mail-Adresse wurde erfolgreich bestätigt und in unseren Verteiler aufgenommen. Selbstverständlich können Sie den Newsletter jederzeit unkompliziert abbestellen, aber wir würden uns sehr freuen, Sie bei Ihrer Betriebsratsarbeit begleiten und unterstützen zu können.