Organisatorische Vorbereitung der SBV-Wahl
Vorbereitung der Stimmabgabe
Mit der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlbewerber tritt das Wahlverfahren in seine letzte Phase ein. Nun richtet sich die Tätigkeit des Wahlvorstands auf die praktische Vorbereitung der Stimmabgabe. Ziel ist es, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine freie, gleiche, geheime und ordnungsgemäße Wahl zu schaffen.
Hierzu muss der Wahlvorstand sämtliche Wahlunterlagen vollständig und fehlerfrei vorbereiten, das Wahllokal ordnungsgemäß einrichten und sicherstellen, dass die Stimmabgabe ohne Beeinträchtigung des Wahlgeheimnisses durchgeführt werden kann. Zwar kann er sich bei einzelnen organisatorischen Arbeiten der Unterstützung des Arbeitgebers oder anderer Beschäftigter bedienen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verbleibt jedoch stets beim Wahlvorstand.
Zu den wichtigsten Vorbereitungshandlungen gehören insbesondere die Erstellung der Stimmzettel, die Vorbereitung der Briefwahlunterlagen, die Einrichtung des Wahllokals, die Bereitstellung der Wahlurne und der Wahlkabinen sowie – soweit erforderlich – die Bestellung von Wahlhelfern. Da sich Fehler in dieser Phase häufig nicht mehr beheben lassen und die Anfechtbarkeit der Wahl begründen können, sollte der Wahlvorstand sämtliche Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abschließen und vor Beginn der Stimmabgabe nochmals sorgfältig überprüfen.
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Erstellung der Stimmzettel
Sobald die Wahlbewerber feststehen, müssen die Stimmzettel erstellt werden.
Die Anforderungen an die Gestaltung der Stimmzettel ergeben sich aus § 9 SchwbVWO. Die Vorschrift verfolgt dabei mehrere Ziele. Zum einen soll jeder Wahlberechtigte eindeutig erkennen können, welche Bewerber zur Wahl stehen und für welches Amt kandidiert wird. Zum anderen dient sie der Sicherung der geheimen Wahl. Sämtliche Wahlberechtigten müssen äußerlich identische Stimmzettel erhalten, damit ausgeschlossen ist, dass einzelne Stimmzettel bestimmten Personen zugeordnet werden können. Bereits geringfügige Unterschiede hinsichtlich Größe, Farbe, Papierqualität oder Druckbild können Zweifel an der Wahrung des Wahlgeheimnisses begründen.
Die Erstellung der Stimmzettel gehört zu den originären Aufgaben des Wahlvorstands. Er darf diese Aufgabe nicht auf den Arbeitgeber übertragen. Zwar kann sich der Wahlvorstand bei der technischen Herstellung der Stimmzettel – etwa beim Ausdruck oder beim externen Druck – organisatorischer Hilfe bedienen. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verbleibt jedoch uneingeschränkt beim Wahlvorstand. Er muss die fertigen Stimmzettel deshalb vor ihrer Verwendung sorgfältig kontrollieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber oder eine Druckerei die Stimmzettel hergestellt hat.
Die Kosten für die Herstellung der Stimmzettel gehören zu den erforderlichen Kosten der Wahl. Sie sind deshalb vom Arbeitgeber zu tragen.
Bereits bei der Planung der Stimmzettel muss der Wahlvorstand berücksichtigen, dass bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zwei rechtlich selbständige Wahlgänge stattfinden. Gewählt werden zum einen die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und zum anderen die stellvertretenden Mitglieder. Die Gestaltung der Stimmzettel muss deshalb sicherstellen, dass für die Wahlberechtigten jederzeit eindeutig erkennbar ist, welchem Wahlgang die jeweilige Stimmabgabe zugeordnet wird.
Im Folgenden werden zunächst die formellen Anforderungen an die Gestaltung der Stimmzettel dargestellt. Anschließend wird erläutert, welche Angaben zwingend auf den Stimmzettel aufzunehmen sind und welche Gestaltungsmöglichkeiten dem Wahlvorstand bei der Erstellung offenstehen.
Formelle Anforderungen an die Stimmzettel
Sämtliche Stimmzettel müssen hinsichtlich Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung vollständig übereinstimmen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchwbVWO).
Die einheitliche Gestaltung dient in erster Linie dem Schutz des Wahlgeheimnisses. Unterschiede zwischen den Stimmzetteln dürfen nicht dazu führen, dass einzelne Stimmen bestimmten Wahlberechtigten zugeordnet werden können. Deshalb sind sämtliche Stimmzettel möglichst in einem Arbeitsgang herzustellen. Werden später weitere Stimmzettel benötigt, muss der Wahlvorstand darauf achten, dass diese den bereits verwendeten Stimmzetteln vollständig entsprechen.
Inhalt der Stimmzettel
Der Stimmzettel ist das zentrale Instrument der Stimmabgabe. Seine Gestaltung muss gewährleisten, dass jeder Wahlberechtigte seine Stimme eindeutig, frei und geheim abgeben kann. Der Wahlvorstand trägt deshalb die Verantwortung dafür, dass die Stimmzettel den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und keine Unklarheiten oder Missverständnisse hervorrufen.
Getrennte Stimmzettel für beide Wahlgänge
Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung werden zwei unterschiedliche Ämter gewählt:
die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und – soweit erforderlich – die stellvertretenden Mitglieder.
Für beide Wahlgänge sind grundsätzlich getrennte Stimmzettel zu verwenden.
Hierdurch wird sichergestellt, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmen unabhängig voneinander für beide Ämter abgeben können. Zugleich wird vermieden, dass Unklarheiten darüber entstehen, auf welches Amt sich die jeweilige Stimmabgabe bezieht.
Die Stimmzettel sollten deshalb bereits durch ihre Überschrift eindeutig erkennen lassen, für welches Amt sie bestimmt sind, beispielsweise:
- Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
- Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung
Reihenfolge der Bewerber
Die Bewerber sind auf dem Stimmzettel in derselben Reihenfolge aufzuführen, in der sie zuvor vom Wahlvorstand bekannt gemacht worden sind.
Da bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung ausschließlich eine Personenwahl stattfindet, erfolgt die Reihenfolge alphabetisch nach dem Familiennamen. Stimmen Familiennamen überein, entscheidet der Vorname. Reicht auch dies zur Unterscheidung nicht aus, sind weitere objektive Merkmale – etwa das Geburtsdatum – heranzuziehen.
Eine andere Reihenfolge ist unzulässig. Insbesondere dürfen Bewerber nicht danach angeordnet werden,
- auf welchem Wahlvorschlag sie benannt wurden,
- wer zuerst vorgeschlagen wurde oder
- welchen Bekanntheitsgrad einzelne Bewerber besitzen.
Dadurch wird sichergestellt, dass kein Bewerber allein aufgrund seiner Platzierung auf dem Stimmzettel bevorzugt oder benachteiligt wird.
Angaben zu den Bewerbern
Der Stimmzettel muss die Bewerber so bezeichnen, dass sie von den Wahlberechtigten eindeutig identifiziert werden können.
Regelmäßig genügt die Angabe von Familienname und Vorname. Besteht Verwechslungsgefahr – etwa weil mehrere Bewerber denselben Namen tragen –, muss der Wahlvorstand zusätzliche Unterscheidungsmerkmale aufnehmen. Hierfür kommen beispielsweise das Geburtsdatum oder die Bezeichnung des Betriebs oder der Dienststelle in Betracht.
Weitere Angaben, etwa zur beruflichen Tätigkeit oder Funktion im Betrieb, sind grundsätzlich weder erforderlich noch zweckmäßig.
Erstellung der Briefwahlunterlagen
Zu den Vorbereitungshandlungen des Wahlvorstands gehört auch die vollständige Erstellung der Briefwahlunterlagen. Diese sollten unmittelbar nach der Zulassung der Wahlvorschläge und der Fertigstellung der Stimmzettel vorbereitet werden.
Eine frühzeitige Vorbereitung ist deshalb erforderlich, weil Briefwahlunterlagen häufig kurzfristig benötigt werden. Dies gilt zum einen für Wahlberechtigte, denen der Wahlvorstand die Unterlagen von Amts wegen übersendet, etwa weil sie am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend sein werden. Zum anderen können Wahlberechtigte nach Erlass des Wahlausschreibens jederzeit Briefwahl beantragen. Der Wahlvorstand muss in beiden Fällen unverzüglich reagieren können. Würden die Briefwahlunterlagen erst nach Eingang des jeweiligen Antrags zusammengestellt, könnten vermeidbare Verzögerungen entstehen, die die rechtzeitige Ausübung des Wahlrechts gefährden.
Es empfiehlt sich deshalb, sämtliche Briefwahlunterlagen bereits im Vorfeld vollständig zusammenzustellen und versandfertig bereitzuhalten.
Vollständigkeit der Briefwahlunterlagen
Der Inhalt der Briefwahlunterlagen ist in § 11 Abs. 1 SchwbVWO abschließend geregelt. Jeder Briefwähler muss sämtliche Unterlagen erhalten, die für eine ordnungsgemäße schriftliche Stimmabgabe erforderlich sind. Fehlende oder fehlerhafte Unterlagen können dazu führen, dass die Briefwahlstimme ungültig wird oder die Wahl anfechtbar ist.
Zu den Briefwahlunterlagen gehören insbesondere
- eine Abschrift des Wahlausschreibens,
- der oder die Stimmzettel,
- der oder die Wahlumschläge,
- die vorgedruckte Erklärung, mit der der Wahlberechtigte versichert, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben beziehungsweise dass die Kennzeichnung durch eine Hilfsperson entsprechend seinem erklärten Willen erfolgt ist,
- ein ausreichend großer Freiumschlag (Rücksendeumschlag) sowie
- ein Merkblatt mit Hinweisen zur Durchführung der schriftlichen Stimmabgabe.
Der Freiumschlag
Dem Freiumschlag kommt besondere Bedeutung zu. In ihn legt der Wahlberechtigte später den verschlossenen Wahlumschlag und die unterschriebene Eigenständigkeitserklärung.
Der Freiumschlag muss
- an den Wahlvorstand adressiert sein,
- als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten,
- den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" tragen,
- ausreichend groß sein, damit der Wahlumschlag ungeknickt eingelegt werden kann, und
- ausreichend frankiert sein.
Die Portokosten trägt der Arbeitgeber als Teil der Kosten der Wahl. Nur wenn der Wahlberechtigte ausdrücklich erklärt, die Briefwahlunterlagen im Betrieb auszufüllen und persönlich beim Wahlvorstand abzugeben, kann auf die Frankierung verzichtet werden (BAG, Beschluss vom 20.05.2020 – 7 ABR 42/18).
Der Wahlvorstand muss darauf achten, dass sämtliche Freiumschläge hinsichtlich Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sind. Dadurch wird eine Gleichbehandlung aller Briefwähler gewährleistet.
Merkblatt zur Briefwahl
Den Briefwahlunterlagen sollte außerdem ein Merkblatt beigefügt werden.
Dieses erläutert den Ablauf der schriftlichen Stimmabgabe Schritt für Schritt und weist insbesondere darauf hin,
- wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,
- wie Wahlumschlag und Freiumschlag zu verwenden sind,
- dass die Eigenständigkeitserklärung unterschrieben werden muss,
- bis wann der Wahlbrief beim Wahlvorstand eingegangen sein muss und
- dass nicht der Poststempel, sondern ausschließlich der rechtzeitige Eingang beim Wahlvorstand maßgeblich ist.
Ein verständliches Merkblatt trägt wesentlich dazu bei, Fehler bei der Briefwahl zu vermeiden.
Vermerk in der Wählerliste
Sobald der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen aushändigt oder versendet, muss dies in der Wählerliste vermerkt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SchwbVWO).
Dieser Vermerk dient ausschließlich der Dokumentation, dass dem Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt wurden. Er ist nicht mit dem späteren Vermerk über den Eingang der Briefwahlstimme zu verwechseln. Beide Eintragungen erfüllen unterschiedliche Zwecke und sind getrennt vorzunehmen.
Bereiten Sie sämtliche Briefwahlunterlagen vollständig vor, bevor die ersten Anträge auf Briefwahl eingehen. Besonders bewährt haben sich auffällig farbige Freiumschläge. Da diese häufig zunächst in der Poststelle des Betriebs oder der Dienststelle eingehen, werden sie dort leichter erkannt und nicht versehentlich geöffnet. Ein irrtümlich geöffneter Freiumschlag kann die Briefwahlstimme gefährden, weil anschließend nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass der Wahlumschlag manipuliert oder ausgetauscht wurde. Deshalb sollte der Wahlvorstand diesem scheinbar kleinen Detail besondere Aufmerksamkeit schenken.
Ausstattung des Wahllokals
Die Vorbereitung des Wahllokals gehört zu den letzten organisatorischen Maßnahmen vor dem Wahltag. Obwohl der Ort der Stimmabgabe bereits im Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist, muss der Wahlvorstand rechtzeitig planen, wie das Wahllokal eingerichtet wird und welche Ausstattungsgegenstände für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl benötigt werden.
Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige Beschaffung oder Bereitstellung aller erforderlichen Wahlmaterialien. Der Wahlvorstand sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob insbesondere
- geeignete Wahlkabinen oder andere Sichtschutzeinrichtungen,
- eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Wahlurne,
- Tische und Stühle für den Wahlvorstand,
- ausreichend Stimmzettel und Wahlumschläge,
- die Wählerliste,
- Schreibgeräte,
- Hinweisschilder sowie
- sonstige für die Durchführung der Wahl benötigte Arbeitsmittel
zur Verfügung stehen oder noch beschafft werden müssen.
Soweit der Wahlvorstand auf die Unterstützung des Arbeitgebers angewiesen ist, sollte er seinen Bedarf rechtzeitig mitteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlichen Räume, Sachmittel und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen bei der Beschaffung notwendiger Ausstattung dürfen die Durchführung der Wahl nicht gefährden.
Am Wahltag selbst hat der Wahlvorstand schließlich zu kontrollieren, ob das Wahllokal entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eingerichtet ist. Erst wenn sämtliche Vorbereitungen abgeschlossen sind, dürfen die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden.
Einrichtung des Sichtschutzes
Der Wahlvorstand muss einen wirksamen Sichtschutz für die Stimmabgabe sicherstellen. Das Wahlgeheimnis gehört zu den tragenden Grundsätzen jeder demokratischen Wahl. Jeder Wahlberechtigte muss seine Wahlentscheidung unbeobachtet und unbeeinflusst treffen können. Der Wahlvorstand hat deshalb bereits vor Beginn der Stimmabgabe sicherzustellen, dass die räumlichen Verhältnisse diesen Anforderungen uneingeschränkt genügen.
Der Sichtschutz dient nicht nur dazu, eine tatsächliche Beobachtung der Stimmabgabe zu verhindern. Ebenso wichtig ist, dass jeder Wahlberechtigte darauf vertrauen kann, seine Stimme unbeobachtet abgeben zu können. Bereits der Eindruck, andere Personen könnten die Kennzeichnung des Stimmzettels wahrnehmen, beeinträchtigt das Wahlgeheimnis. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb hervorgehoben, dass die freie und geheime Stimmabgabe objektiv gewährleistet sein muss und den Wahlberechtigten keine Zweifel an der Vertraulichkeit ihrer Wahlentscheidung bleiben dürfen (BAG, Beschluss vom 21.03.2018 – 7 ABR 29/16).
Wahlkabinen oder gleichwertige Einrichtungen
Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind regelmäßig Wahlkabinen, Sichtschutzwände oder vergleichbare Einrichtungen aufzustellen. Entscheidend ist nicht die äußere Gestaltung der Einrichtung, sondern allein, dass der Stimmzettel vollständig unbeobachtet gekennzeichnet werden kann.
Ausnahmsweise kann auch ein vollständig uneinsehbarer Nebenraum ausreichen, wenn dort dieselben Anforderungen an die geheime Stimmabgabe erfüllt werden wie in einer klassischen Wahlkabine (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2016 – 9 TaBV 85/16).
Anforderungen an die Aufstellung
Der Wahlvorstand muss die Sichtschutzeinrichtungen so aufstellen, dass eine Einsichtnahme von keiner Seite möglich ist. Es genügt deshalb nicht, lediglich den unmittelbaren Blick von vorne zu verhindern.
Insbesondere ist darauf zu achten,
- dass die offene Seite der Wahlkabine nicht zur Raummitte oder zum Eingangsbereich zeigt,
- dass sich hinter der Wahlkabine keine Fenster oder Glasflächen befinden, durch die eine Einsicht möglich wäre,
- dass auch Spiegelungen in Fensterscheiben oder Glasflächen ausgeschlossen sind und
- dass sich während der Kennzeichnung des Stimmzettels keine anderen Personen im unmittelbaren Sichtbereich aufhalten können.
Erforderlichenfalls sind Fenster abzudecken oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, um jegliche Einsicht in die Wahlkabine auszuschließen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2018 – OVG 60 PV 11.17).
Verpflichtende Benutzung des Sichtschutzes
Der Wahlvorstand muss darauf achten, dass sämtliche Wahlberechtigten den Sichtschutz tatsächlich benutzen. Es genügt nicht, Wahlkabinen lediglich bereitzustellen.
Das Wahlgeheimnis steht nicht zur Disposition des einzelnen Wahlberechtigten. Auch wenn dieser erklärt, seine Stimme offen abgeben zu wollen, darf der Wahlvorstand dies nicht zulassen. Jeder Stimmzettel ist innerhalb der Wahlkabine oder einer gleichwertigen Sichtschutzeinrichtung zu kennzeichnen (BAG, Beschluss vom 21.03.2018 – 7 ABR 29/16).
Verweigert ein Wahlberechtigter trotz entsprechender Hinweise die Benutzung der Wahlkabine und kennzeichnet seinen Stimmzettel offen im Wahllokal, darf dieser Stimmzettel nicht in die Wahlurne gelangen.
Der Wahlumschlag ist vielmehr ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen und bei der Stimmenauszählung als ungültige Stimme zu behandeln.
Vor Öffnung des Wahllokals sollte sich der Wahlvorstand selbst in die Wahlkabine stellen und aus verschiedenen Bereichen des Wahlraums überprüfen, ob eine Einsicht in den Stimmzettel tatsächlich ausgeschlossen ist. Häufig werden Fenster, Glastüren oder ungünstige Blickrichtungen erst bei einer solchen praktischen Kontrolle erkannt. Eine kurze Überprüfung vor Beginn der Wahl kann spätere Wahlanfechtungen wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses vermeiden.
Vorbereitung der Wahlurne
Neben dem Sichtschutz gehört auch die Vorbereitung der Wahlurne zu den Aufgaben des Wahlvorstands. Die Wahlurne dient dazu, die abgegebenen Stimmen bis zur öffentlichen Stimmenauszählung sicher aufzubewahren und Manipulationen auszuschließen.
Anforderungen an die Wahlurne
Die Wahlurne muss so beschaffen sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge weder eingesehen noch entnommen werden können. Sie muss während der gesamten Wahl verschlossen bleiben und darf lediglich über einen Einwurfschlitz verfügen, durch den die Wahlumschläge eingeworfen werden können.
Dabei kommt es nicht auf eine bestimmte Bauart an. Zulässig sind unterschiedliche Ausführungen von Wahlurnen, sofern sie gewährleisten, dass
- die Wahlumschläge nicht eingesehen werden können,
- ein unbefugter Zugriff ausgeschlossen ist und
- während der laufenden Wahl keine Wahlumschläge entnommen oder hinzugefügt werden können.
Die Wahlurne muss außerdem ausreichend groß sein, damit sämtliche Wahlumschläge aufgenommen werden können, ohne dass der Einwurfschlitz blockiert wird oder Wahlumschläge herausragen.
Kontrolle vor Beginn der Wahl
Unmittelbar vor Öffnung des Wahllokals hat sich der Wahlvorstand gemeinsam davon zu überzeugen, dass sich keine Wahlumschläge oder sonstigen Gegenstände in der Wahlurne befinden.
Erst nachdem sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands die Leere der Wahlurne festgestellt haben, darf diese verschlossen und für die Stimmabgabe freigegeben werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sämtliche später ausgezählten Stimmen tatsächlich während der offiziellen Wahlzeit abgegeben worden sind.
Diese Kontrolle sollte vom Wahlvorstand gemeinsam vorgenommen und in der Wahlniederschrift dokumentiert werden.
Aufstellung der Wahlurne
Die Wahlurne ist so aufzustellen, dass jeder Wahlberechtigte seinen Wahlumschlag nach Verlassen der Wahlkabine selbst in die Wahlurne einwerfen kann.
Gleichzeitig muss der Wahlvorstand die Wahlurne jederzeit im Blick behalten. Sie darf während der gesamten Wahl weder unbeaufsichtigt noch für unbefugte Personen zugänglich sein.
Bewährt hat sich eine Aufstellung
- unmittelbar im Bereich des Wahlvorstands,
- in Sichtweite aller Wahlvorstandsmitglieder und
- in ausreichendem Abstand zur Wahlkabine.
Dadurch wird einerseits die ungestörte Stimmabgabe ermöglicht und andererseits verhindert, dass Dritte Zugriff auf die Wahlurne erhalten.
Die Feststellung, dass die Wahlurne vor Beginn der Wahl leer war, gehört zu den ersten Handlungen des Wahlvorstands am Wahltag. Empfehlenswert ist, diese Kontrolle gemeinsam vorzunehmen und anschließend in der Wahlniederschrift festzuhalten. Ebenso sollte bereits vor Öffnung des Wahllokals geklärt werden, wer die Wahlurne während der gesamten Wahl ständig im Blick behält. Gerade bei größerem Publikumsverkehr verhindert eine klare Aufgabenverteilung unnötige Diskussionen über die ordnungsgemäße Sicherung der Wahlurne.
Bereitlegen der Wahlunterlagen
Bereits vor Öffnung des Wahllokals hat der Wahlvorstand sämtliche für die Durchführung der Wahl erforderlichen Unterlagen vollständig bereitzulegen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Stimmabgabe von Beginn an ordnungsgemäß und ohne Verzögerungen durchgeführt werden kann. Fehlende oder unvollständige Wahlunterlagen können den Ablauf der Wahl erheblich beeinträchtigen und im Einzelfall sogar die Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens in Frage stellen.
Der Wahlvorstand sollte deshalb rechtzeitig vor Beginn der Wahl überprüfen, ob sämtliche Unterlagen vollständig vorhanden und sofort einsatzbereit sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wahl an mehreren Wahlorten oder mit Unterstützung von Wahlhelfern durchgeführt wird.
Vollständigkeit der Wahlunterlagen
Vor Beginn der Stimmabgabe sollten insbesondere folgende Unterlagen und Arbeitsmittel bereitliegen:
- die endgültige Wählerliste,
- die Stimmzettel für die Wahl der Vertrauensperson,
- die Stimmzettel für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder,
- die erforderlichen Wahlumschläge,
- ausreichend Schreibgeräte,
- die Wahlniederschrift,
- die Niederschrift über die Stimmenauszählung,
- Formulare für etwaige Beschlüsse des Wahlvorstands,
- das Wahlausschreiben sowie
- gegebenenfalls Ersatzmaterialien (Stimmzettel, Wahlumschläge und Schreibgeräte).
Ausreichende Anzahl der Stimmzettel
Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass genügend Stimmzettel vorhanden sind. Dabei sollte nicht lediglich die Zahl der Wahlberechtigten zugrunde gelegt werden. Vielmehr empfiehlt es sich, einen angemessenen Vorrat bereitzuhalten, um beschädigte oder versehentlich unbrauchbar gewordene Stimmzettel jederzeit ersetzen zu können.
Muss einem Wahlberechtigten während der Stimmabgabe ein neuer Stimmzettel ausgehändigt werden, darf dies nicht dazu führen, dass später Stimmzettel fehlen oder unterschiedliche Fassungen verwendet werden müssen.
Ausreichende Schreibgeräte
Der Wahlvorstand muss außerdem sicherstellen, dass im Wahllokal jederzeit eine ausreichende Anzahl funktionsfähiger Schreibstifte zur Verfügung steht. Jeder Wahlberechtigte muss seinen Stimmzettel ohne Verzögerung und ohne auf mitgebrachte Schreibgeräte angewiesen zu sein kennzeichnen können. Empfehlenswert ist es, mehrere Ersatzstifte bereitzuhalten und während der gesamten Wahl regelmäßig zu überprüfen, ob die ausgelegten Stifte noch funktionieren. Leere oder defekte Schreibgeräte sollten unverzüglich ausgetauscht werden.
Bestellung von Wahlhelfern
Die Durchführung der Wahl kann insbesondere in größeren Betrieben oder Dienststellen einen erheblichen organisatorischen Aufwand verursachen. Während der Stimmabgabe müssen die Wahlberechtigung überprüft, die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt, die Einhaltung des Wahlgeheimnisses überwacht, Briefwahlunterlagen entgegengenommen und später die Stimmen ausgezählt werden. Reichen die personellen Kapazitäten des Wahlvorstands hierfür nicht aus, kann er nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO Wahlhelfer bestellen.
Die Entscheidung über die Bestellung trifft ausschließlich der Wahlvorstand durch Beschluss. Sie empfiehlt sich insbesondere bei mehreren Wahllokalen, einer hohen Zahl von Wahlberechtigten oder einem umfangreichen Briefwahlverfahren.
Wahlhelfer unterstützen den Wahlvorstand bei der praktischen Durchführung der Wahl. Sie können insbesondere die Wahlberechtigung überprüfen, die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerken, eingehende Briefwahlunterlagen entgegennehmen oder den Wahlvorstand bei der Stimmenauszählung unterstützen. Voraussetzung ist jedoch stets, dass mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands anwesend ist. Wahlhelfer dürfen den Wahlvorstand unterstützen, ihn aber nicht ersetzen.
Zu Wahlhelfern können volljährige Beschäftigte bestellt werden; eine Wahlberechtigung ist nicht erforderlich. Wahlhelfer sind keine Mitglieder des Wahlvorstands. Sie dürfen daher weder an Beschlussfassungen mitwirken noch eigenständig Entscheidungen über das Wahlverfahren treffen. Sämtliche rechtlich erheblichen Entscheidungen bleiben dem Wahlvorstand vorbehalten.
Steht bereits bei der Vorbereitung der Wahl fest, dass mit einem hohen Wähleraufkommen, mehreren Wahllokalen oder einer umfangreichen Briefwahl zu rechnen ist, sollte der Wahlvorstand die erforderlichen Wahlhelfer frühzeitig durch Beschluss bestellen und ihre Aufgaben festlegen. Eine kurze Einweisung vor dem Wahltag trägt dazu bei, einen reibungslosen Ablauf der Wahl sicherzustellen.
Einsatz- und Besetzungsplan für den Wahltag
Bereits im Vorfeld der Wahl sollte der Wahlvorstand einen Einsatz- und Besetzungsplan für den Wahltag erstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass während der gesamten Dauer der Stimmabgabe die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbesetzung des Wahllokals eingehalten wird und es auch bei Pausen, kurzfristigen Ausfällen oder Schichtwechseln nicht zu Unterbrechungen kommt.
Während der gesamten Stimmabgabe müssen grundsätzlich mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahllokal anwesend sein (§ 10 Abs. 2 SchwbVWO).
Hat der Wahlvorstand Wahlhelfer bestellt, genügt ausnahmsweise die Anwesenheit eines Wahlvorstandsmitglieds und eines Wahlhelfers. Die Anwesenheit ausschließlich von Wahlhelfern reicht dagegen nicht aus.
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbesetzung muss während der gesamten Stimmabgabe lückenlos gewährleistet sein. Auch kurzfristige Unterbrechungen – etwa weil mehrere Wahlvorstandsmitglieder gleichzeitig den Raum verlassen oder Pausen nicht abgestimmt werden – sind unzulässig (LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 10 Rn. 18). Der Wahlvorstand sollte deshalb bereits vor dem Wahltag festlegen, wer zu welchen Zeiten im Wahllokal eingesetzt wird und welche Ersatzmitglieder oder weiteren Wahlvorstandsmitglieder kurzfristig einspringen können.
Erstellen Sie bereits einige Tage vor der Wahl einen schriftlichen Einsatzplan mit den Anwesenheitszeiten aller Wahlvorstandsmitglieder und gegebenenfalls der Wahlhelfer. Planen Sie Pausen, Schichtwechsel und mögliche Ausfälle von Anfang an mit ein. So stellen Sie sicher, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbesetzung des Wahllokals während der gesamten Stimmabgabe jederzeit eingehalten wird und es nicht zu vermeidbaren Wahlfehlern kommt.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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