Laufende Aufgaben des SBV-Wahlvorstands bis zum Wahltag
Überwachung und Kontrollen durch den Wahlvorstand
Bis zum Beginn der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand den ordnungsgemäßen Ablauf des Wahlverfahrens fortlaufend überwachen und auf wahlrelevante Veränderungen reagieren. Zu seinen wichtigsten laufenden Aufgaben gehören die Berichtigung der Wählerliste sowie die regelmäßige Kontrolle sämtlicher Bekanntmachungen.
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Fortlaufende Berichtigung der Wählerliste
Die Wählerliste ist kein statisches Verzeichnis. Der Wahlvorstand muss sie bis unmittelbar vor der Wahl laufend darauf überprüfen, ob sie noch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO hat der Wahlvorstand die Wählerliste von Amts wegen zu berichtigen, wenn hierfür Anlass besteht. Dies gilt insbesondere,
- nach einem begründeten Einspruch gegen die Wählerliste,
- bei Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten sowie
- wenn sich die Zahl oder Person der Wahlberechtigten durch Eintritte, Austritte oder sonstige Veränderungen ändert.
Zu den berichtigungspflichtigen Veränderungen gehören sämtliche Umstände, die sich auf das aktive Wahlrecht auswirken. Hierzu zählen beispielsweise
- die Begründung oder Beendigung eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses,
- Versetzungen in einen anderen Betrieb oder Wahlbezirk,
- längerfristige Abordnungen,
- Personalgestellungen,
- der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder
- der nachträgliche Nachweis einer Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung.
Ebenso sind offensichtliche Fehler unverzüglich zu berichtigen. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt beispielsweise vor, wenn ein eindeutig wahlberechtigter Beschäftigter versehentlich nicht in die Wählerliste aufgenommen wurde oder wenn feststeht, dass eine bereits eingetragene Person tatsächlich nicht wahlberechtigt ist.
Sind Berichtigungen der Wählerliste am Wahltag noch zulässig?
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO können Berichtigungen „bis zum Tage vor Beginn der Stimmabgabe" vorgenommen werden.
Über die Bedeutung dieser Formulierung besteht allerdings Streit.
Nach einer in der Praxis häufig vertretenen Auffassung endet die Berichtigungsmöglichkeit grundsätzlich mit Ablauf des Tages vor Beginn der Stimmabgabe. Änderungen am Wahltag selbst sollen danach nicht mehr zulässig sein, selbst wenn die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO vorliegen (BIH, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, S. 12 f.).
Demgegenüber lehnt ein erheblicher Teil der Literatur eine starre Veränderungssperre am Wahltag ab. Nach dieser Auffassung regelt § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO lediglich, in welchen Fällen die Wählerliste nach Ablauf der Einspruchsfrist noch berichtigt werden darf. Die Vorschrift enthalte dagegen kein generelles Verbot, am Wahltag selbst noch Änderungen vorzunehmen.
Für diese Auffassung spricht insbesondere der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Ein objektiv Wahlberechtigter soll sein Wahlrecht nicht allein deshalb verlieren, weil sich seine Wahlberechtigung erst am Wahltag feststellen lässt. Tritt beispielsweise ein schwerbehinderter Beschäftigter erst am Wahltag in den Betrieb ein oder weist er seine Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung erstmals an diesem Tag nach, erscheint es mit dem Wahlgrundsatz der Allgemeinheit kaum vereinbar, ihn allein wegen einer angenommenen Veränderungssperre von der Wahl auszuschließen (LPK-SGB IX/Sachadae, SchwbVWO § 4 Rn. 29–32).
Der Wahlvorstand sollte die Wählerliste bis unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe regelmäßig darauf überprüfen, ob Änderungen erforderlich geworden sind. Ergibt sich am Wahltag eindeutig, dass eine Person objektiv wahlberechtigt ist, sprechen gewichtige Gründe dafür, die Wählerliste auch dann noch zu berichtigen. Anderenfalls besteht das Risiko, einen Wahlberechtigten zu Unrecht von der Wahl auszuschließen und dadurch die Anfechtbarkeit der Wahl zu begründen.
Regelmäßige Kontrolle der Bekanntmachungen
Während des gesamten Wahlverfahrens muss der Wahlvorstand außerdem sicherstellen, dass sämtliche Bekanntmachungen für die Wahlberechtigten jederzeit zugänglich und lesbar bleiben.
Dies betrifft insbesondere
- das Wahlausschreiben,
- die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlbewerber sowie
- sonstige während des Wahlverfahrens bekannt zu machende Mitteilungen.
Die Aushänge müssen während des gesamten Bekanntmachungszeitraums in gut lesbarem Zustand erhalten bleiben. Werden sie beschädigt, verschmutzt, entfernt oder unleserlich, hat der Wahlvorstand unverzüglich für Ersatz zu sorgen.
Deshalb muss der Wahlvorstand die Aushänge regelmäßig kontrollieren. Eine einmalige Anbringung genügt nicht. Vielmehr gehört es zu seinen laufenden Aufgaben, sich während des gesamten Wahlverfahrens davon zu überzeugen, dass sämtliche Bekanntmachungen noch vorhanden, vollständig und lesbar sind. Unterbleibt diese Kontrolle und können Wahlberechtigte deshalb von den Bekanntmachungen keine Kenntnis nehmen, kann dies die Anfechtbarkeit der Wahl begründen.
In der Praxis empfiehlt es sich, die Aushänge täglich zu kontrollieren. In größeren Betrieben oder bei mehreren Aushangstellen sollte der Wahlvorstand die Kontrollen dokumentieren. So lässt sich im Streitfall nachweisen, dass er seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung während des gesamten Wahlverfahrens nachgekommen ist.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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