Prüfung der Wahlvorschläge durch den SBV-Wahlvorstand
Die unverzügliche Prüfung von Wahlvorschlägen durch den Wahlvorstand
Die Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Sie hat unverzüglich nach Eingang eines Wahlvorschlags zu erfolgen. Der Wahlvorstand darf die eingehenden Wahlvorschläge deshalb nicht sammeln und erst nach Ablauf der Einreichungsfrist gemeinsam prüfen.
Die unverzügliche Prüfung dient dem Schutz des Wahlvorschlagsrechts. Stellt der Wahlvorstand behebbare Mängel frühzeitig fest, können die Einreicher diese innerhalb der gesetzlichen Fristen noch beseitigen oder – soweit erforderlich – noch vor Ablauf der Einreichungsfrist einen neuen Wahlvorschlag einreichen. Würde der Wahlvorstand die Prüfung bis zum Ende der Einreichungsfrist hinausschieben, würde diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit häufig vereitelt. Das LAG Rheinland-Pfalz hat deshalb zutreffend entschieden, dass Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang zu prüfen sind (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2008 – 3 TaBV 1/08). Auch für die Betriebsratswahl verlangt das Bundesarbeitsgericht eine zeitnahe Prüfung der Wahlvorschläge (BAG, Beschluss vom 25.05.2005 – 7 ABR 39/04).
Die Prüfung erfolgt durch den Wahlvorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Beschluss zu fassen und in der Sitzungsniederschrift zu dokumentieren.
Erst wenn der Wahlvorstand die Prüfung abgeschlossen hat, entscheidet er über die Zulassung oder Zurückweisung des jeweiligen Wahlvorschlags.
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Was muss der Wahlvorstand prüfen?
Zwar nennt § 6 SchwbVWO ausdrücklich nur die Prüfung von Doppelkandidaturen und Mehrfachunterstützungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich die Prüfungspflicht auf diese beiden Punkte beschränkt. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar ausgeführt, die Wahlordnung enthalte insoweit ein in sich geschlossenes Regelungswerk (BAG, Beschluss vom 20.01.2010 – 7 ABR 39/08). Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Die Wahlordnung enthält lediglich einzelne Regelungen zur Prüfung bestimmter Mängel. Sie schließt eine weitergehende Prüfungspflicht nicht aus.
Zutreffend ist deshalb davon auszugehen, dass der Wahlvorstand sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen eines Wahlvorschlags zu prüfen hat. Nur so kann gewährleistet werden, dass ausschließlich ordnungsgemäße Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2008 – 3 TaBV 1/08).
Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Punkte:
- rechtzeitige Einreichung des Wahlvorschlags,
- Einhaltung der Schriftform,
- Vollständigkeit der erforderlichen Angaben zu den Bewerbern,
- eindeutige Zuordnung der Bewerber zum jeweiligen Amt (Vertrauensperson oder stellvertretendes Mitglied),
- Vorliegen der erforderlichen Zahl von Stützunterschriften,
- Wahlberechtigung der Unterzeichner,
- Vorliegen der schriftlichen Einverständniserklärungen der Bewerber,
- Wählbarkeit der vorgeschlagenen Personen,
- unzulässige Doppelkandidaturen,
- unzulässige Mehrfachunterstützungen.
Dabei hat der Wahlvorstand bestehende Zweifel eigenständig aufzuklären. Er darf sich nicht allein auf die Angaben der Einreicher verlassen, sondern kann insbesondere beim Arbeitgeber die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte einholen. Dies gilt beispielsweise für die Dauer der Betriebszugehörigkeit, den Beschäftigungsstatus oder sonstige Tatsachen, die für die Wählbarkeit eines Bewerbers von Bedeutung sind.
Beschluss des Wahlvorstands
Die Prüfung der Wahlvorschläge ist keine Aufgabe des Vorsitzenden allein. Über die Zulassung oder Zurückweisung entscheidet der Wahlvorstand als Kollegialorgan.
Die Beratung und Entscheidung haben deshalb in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung zu erfolgen. Über jeden Wahlvorschlag ist ein förmlicher Beschluss zu fassen. Die Prüfung, die festgestellten Mängel und die getroffene Entscheidung sollten im Sitzungsprotokoll dokumentiert werden. Eine sorgfältige Dokumentation erleichtert nicht nur die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, sondern ist auch für ein späteres Wahlanfechtungsverfahren von erheblicher Bedeutung.
Doppelkandidaturen
Im Rahmen der Prüfung hat der Wahlvorstand außerdem festzustellen, ob ein Bewerber für dasselbe Amt auf mehreren Wahlvorschlägen kandidiert.
Nach § 6 Abs. 3 SchwbVWO ist der betroffene Bewerber in diesem Fall aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag seine Kandidatur bestehen bleiben soll. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Aufforderung. Maßgeblich sind die betriebs- oder dienststellenüblichen Arbeitstage; individuelle Dienstpläne des Bewerbers spielen dagegen keine Rolle.
Gibt der Bewerber innerhalb der Frist keine Erklärung ab, sieht § 6 Abs. 3 Satz 3 SchwbVWO vor, dass er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen wird.
Diese Rechtsfolge ist jedoch umstritten. Wie oben dargelegt, ist das Verbot der Doppelkandidatur bereits dem Grunde nach für nicht mit den Besonderheiten der SBV-Wahl vereinbar.
Solange § 6 Abs. 3 SchwbVWO unverändert gilt, sollte der Wahlvorstand das gesetzlich vorgesehene Verfahren einhalten. Stellt er eine Doppelkandidatur fest, sollte er den Bewerber fristgerecht zur Erklärung auffordern. Ob die gesetzlich vorgesehene Streichung sämtlicher Kandidaturen im Einzelfall rechtmäßig ist, kann letztlich nur im Wahlanfechtungsverfahren geklärt werden. Der Wahlvorstand sollte sich deshalb nicht eigenmächtig über den Wortlaut der Wahlordnung hinwegsetzen.
Mehrfachunterstützungen
Ebenso hat der Wahlvorstand zu prüfen, ob Wahlberechtigte unzulässigerweise mehrere Wahlvorschläge unterstützt haben.
Stellt der Wahlvorstand eine unzulässige Mehrfachunterstützung fest, muss er den betreffenden Wahlberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung auffordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche seiner Stützunterschriften aufrechterhalten werden soll (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SchwbVWO).
Die Aufforderung muss die einzuhaltende Frist sowie ausdrücklich den Hinweis enthalten, dass bei fruchtlosem Fristablauf keine der geleisteten Stützunterschriften berücksichtigt wird.
Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung, zählt nach § 6 Abs. 4 Satz 3 SchwbVWO keine der geleisteten Stützunterschriften.
Vor Ausspruch einer solchen Aufforderung muss der Wahlvorstand allerdings sorgfältig prüfen, ob überhaupt eine unzulässige Mehrfachunterstützung vorliegt. Wie bereits dargestellt, greift das Verbot nach zutreffender Auffassung nur innerhalb desselben Wahlgangs. Unterstützt ein Wahlberechtigter dagegen einen Wahlvorschlag für die Vertrauensperson und zusätzlich einen Wahlvorschlag für die stellvertretenden Mitglieder, liegt keine unzulässige Mehrfachunterstützung vor. In diesen Fällen darf der Wahlvorstand das Verfahren nach § 6 Abs. 4 SchwbVWO gerade nicht einleiten.
Vor jeder Aufforderung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SchwbVWO sollte der Wahlvorstand zunächst prüfen, ob sich die mehrfach unterstützten Wahlvorschläge tatsächlich auf dasselbe Amt beziehen. Gerade diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen. Eine unberechtigte Aufforderung kann dazu führen, dass wirksame Wahlvorschläge ihre erforderlichen Stützunterschriften verlieren und die Wahl später erfolgreich angefochten wird.
Umgang mit festgestellten Mängeln
Stellt der Wahlvorstand bei der Prüfung eines Wahlvorschlags Mängel fest, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Wahlvorschlag ungültig ist. Vielmehr muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um einen behebbaren oder um einen unheilbaren Mangel handelt.
Die Schwerbehindertenwahlordnung enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung. Nach allgemeiner Auffassung sind jedoch die §§ 7 und 8 WO BetrVG entsprechend anzuwenden (LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 6 Rn. 78; im Ergebnis auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2008 – 3 TaBV 1/08).
Die Unterscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung. Während behebbare Mängel zunächst beanstandet werden müssen und innerhalb einer Nachfrist beseitigt werden können, führen unheilbare Mängel unmittelbar zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags.
Unverzügliche Mitteilung
Stellt der Wahlvorstand einen Mangel fest, muss er die Einreicher unverzüglich informieren.
„Unverzüglich" bedeutet nach § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern.
Der Wahlvorstand darf die Mitteilung deshalb nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist oder bis zur nächsten regulären Sitzung zurückstellen.
Gerade die schnelle Mitteilung ist von erheblicher Bedeutung. Nur wenn die Einreicher rechtzeitig erfahren, dass ihr Wahlvorschlag Mängel aufweist, besteht überhaupt die Möglichkeit, diese noch innerhalb der laufenden Einreichungsfrist oder der gesetzlichen Nachfrist zu beheben.
Nach der Rechtsprechung genügt heute grundsätzlich die Textform, etwa durch ein Schreiben oder eine E-Mail. Ein lediglich mündlicher Hinweis reicht dagegen nicht aus (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 – 7 ABR 36/20).
Die Mitteilung muss außerdem den festgestellten Mangel konkret bezeichnen. Allgemeine Hinweise wie „Der Wahlvorschlag ist fehlerhaft" oder „Die Voraussetzungen liegen nicht vor" genügen nicht.
Vielmehr muss der Wahlvorstand die Beanstandung so genau erläutern, dass die Einreicher erkennen können,
- worin der Fehler besteht,
- ob der Mangel überhaupt behebbar ist und
- welche Maßnahmen erforderlich sind, um ihn zu beseitigen.
Dies hat das LAG Nürnberg für die Betriebsratswahl ausdrücklich hervorgehoben (Beschluss vom 03.06.2019 – 1 TaBV 3/19). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung.
Wer erhält die Mitteilung?
Die Wahlordnung enthält keine Regelung darüber, an wen Beanstandungen oder Mitteilungen über die Ungültigkeit eines Wahlvorschlags zu richten sind.
Nach überwiegender Auffassung ist insoweit § 6 Abs. 4 WO BetrVG entsprechend anzuwenden. Danach erfolgen sämtliche Mitteilungen an den Vorschlagsvertreter.
Ist ein solcher nicht ausdrücklich benannt, gilt die Person als Vorschlagsvertreter, die den Wahlvorschlag als Erste unterzeichnet hat. An diese Person sind sämtliche Beanstandungen und sonstigen Mitteilungen des Wahlvorstands zu richten.
Behebbare Mängel
Nicht jeder Fehler führt sofort zur Ungültigkeit eines Wahlvorschlags. Bestimmte Mängel können innerhalb einer gesetzlichen Nachfrist beseitigt werden.
Hierzu gehören insbesondere
- fehlende schriftliche Einverständniserklärungen einzelner Bewerber,
- unvollständige personenbezogene Angaben zu den Bewerbern (z. B. fehlendes Geburtsdatum oder fehlende Angabe der Beschäftigungsart),
- eine durch die Streichung unzulässiger Mehrfachunterstützungen entstandene Unterschreitung der erforderlichen Zahl von Stützunterschriften.
Liegt ein solcher Mangel vor, darf der Wahlvorstand den Wahlvorschlag nicht sofort zurückweisen. Vielmehr muss er den Mangel beanstanden und den Einreichern Gelegenheit geben, ihn innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben.
Die Frist beginnt erst mit dem Zugang der Beanstandung. Maßgeblich sind die betriebs- oder dienststellenüblichen Arbeitstage. Der Wahlvorstand kann für den letzten Tag der Nachfrist eine bestimmte Uhrzeit festlegen.
Geht die Nachbesserung rechtzeitig ein, muss der Wahlvorstand den Wahlvorschlag erneut vollständig prüfen. Erweist sich der Wahlvorschlag nunmehr als ordnungsgemäß, gilt er als von Anfang an wirksam eingereicht.
Werden die beanstandeten Mängel dagegen nicht oder nicht fristgerecht beseitigt oder weist der Wahlvorschlag nach der Nachbesserung weiterhin Mängel auf, ist er endgültig ungültig.
Unheilbare Mängel
Andere Mängel können dagegen nicht mehr nachträglich beseitigt werden.
Hierzu gehören insbesondere
- die verspätete Einreichung des Wahlvorschlags,
- die fehlende Schriftform,
- die Benennung eines nicht wählbaren Bewerbers,
- das bereits bei Einreichung fehlende gesetzliche Mindestquorum an Stützunterschriften sowie
- sonstige Mängel, die sich nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr korrigieren lassen.
In diesen Fällen kommt eine Nachfrist nicht in Betracht. Der Wahlvorstand hat vielmehr die Vorschlagsvertreter unverzüglich darüber zu informieren, dass der Wahlvorschlag ungültig ist. Für die Einreicher des Wahlvorschlags bleibt nur die Möglichkeit, fristgerecht einen neuen Wahlvorschlag einzureichen.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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