Das Wichtigste in Kürze

  • Liegt nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist kein gültiger Wahlvorschlag vor, muss der Wahlvorstand unter den Voraussetzungen des § 7 SchwbVWO eine einwöchige Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge setzen. 
  • Die Nachfrist für die Vertrauensperson ist erforderlich, wenn kein gültiger Wahlvorschlag für dieses Amt vorhanden ist – unabhängig davon, aus welchem Grund. 
  • Die Nachfrist muss unverzüglich und in derselben Form bekannt gemacht werden wie das Wahlausschreiben. Die Bekanntmachung muss die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise enthalten. 
  • Die Nachfrist beginnt erst mit ihrer Bekanntmachung und beträgt eine Woche. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. BGB. 
  • Geht innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag für das Amt der Vertrauensperson ein, wird die Wahl zum ursprünglich festgelegten Termin durchgeführt. Geht kein gültiger Wahlvorschlag ein, endet das Wahlverfahren. 
  • Auch für die stellvertretenden Mitglieder ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 SchwbVWO eine Nachfrist zu setzen. Fehlen danach weiterhin Wahlvorschläge, betrifft dies nur die Wahl der stellvertretenden Mitglieder; die Wahl der Vertrauensperson bleibt hiervon unberührt. 

 

Wenn kein wirksamer Wahlvorschlag vorliegt 

Das Wahlverfahren soll nicht allein deshalb scheitern, weil innerhalb der regulären Einreichungsfrist kein oder kein wirksamer Wahlvorschlag eingereicht wurde. Deshalb sieht § 7 SchwbVWO vor, dass der Wahlvorstand unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge setzen muss. Die Nachfrist soll den Wahlberechtigten eine zweite Möglichkeit eröffnen, Wahlbewerber vorzuschlagen und damit die Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu ermöglichen.  

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Nachfrist für das Amt der Vertrauensperson 

Eine Nachfrist ist immer dann erforderlich, wenn nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist kein gültiger Wahlvorschlag für das Amt der Vertrauensperson vorliegt. 

Dabei kommt es nicht darauf an, weshalb kein wirksamer Wahlvorschlag vorhanden ist. Die Nachfrist ist insbesondere zu setzen, 

  • wenn überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wurde, 
  • wenn sämtliche eingereichten Wahlvorschläge ungültig sind, 
  • wenn zunächst gültige Wahlvorschläge nachträglich ihre Wirksamkeit verlieren, etwa weil der einzige vorgeschlagene Bewerber vor der Zulassung des Wahlvorschlags aus dem Betrieb ausscheidet oder dauerhaft in einen anderen Betrieb versetzt wird. 

Entscheidend ist allein, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Wahlvorstands kein gültiger Wahlvorschlag für das Amt der Vertrauensperson vorhanden ist.

Bekanntmachung der Nachfrist 

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat der Wahlvorstand die Nachfrist unverzüglich bekannt zu machen. 

Die Bekanntmachung erfolgt in derselben Form wie das Wahlausschreiben. Sie ist daher an denselben Stellen auszuhängen beziehungsweise auf dieselbe Weise bekannt zu machen wie zuvor das Wahlausschreiben. 

Die Bekanntmachung muss insbesondere 

  • mitteilen, dass kein gültiger Wahlvorschlag für das Amt der Vertrauensperson vorliegt, 
  • zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge auffordern, 
  • eine Nachfrist von einer Woche festsetzen sowie 
  • ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb dieser Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingeht. 

Dieser Hinweis ist zwingender Bestandteil der Bekanntmachung. 

Zeitpunkt der Bekanntmachung 

Hat der Wahlvorstand festgestellt, dass kein gültiger Wahlvorschlag vorhanden ist, muss er die Nachfrist grundsätzlich sofort bekannt machen. 

Ist überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht worden, geschieht dies regelmäßig unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist. Fällt dieser Zeitpunkt auf das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit und ist eine Beschlussfassung nicht mehr möglich, genügt eine Bekanntmachung am folgenden Arbeitstag. 

Dauer und Berechnung der Nachfrist 

Die Nachfrist beträgt eine Woche. 

Sie beginnt nicht mit dem Ablauf der ursprünglichen Einreichungsfrist, sondern erst mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Nachfrist. 

Für ihre Berechnung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 187 ff. BGB. 

Der Tag der Bekanntmachung wird nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt daher am folgenden Tag und endet mit Ablauf desjenigen Wochentages, der seiner Benennung nach dem Tag der Bekanntmachung entspricht. 

Beispiel

Wird die Nachfrist am Dienstag bekannt gemacht, beginnt sie am Mittwoch und endet mit Ablauf des folgenden Dienstags um 24:00 Uhr. 

Folgen des Ablaufs der Nachfrist 

Geht innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag für das Amt der Vertrauensperson ein, ist die Wahl durchzuführen. 

Der ursprünglich festgelegte Wahltag bleibt dabei unverändert; die Nachfrist führt nicht zu einer Verschiebung des Wahltermins. 

Geht dagegen auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein oder erweisen sich sämtliche eingegangenen Wahlvorschläge endgültig als unwirksam, kann die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht stattfinden. 

Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in derselben Form bekannt zu machen, in der zuvor das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. Mit dieser Bekanntmachung ist das Wahlverfahren beendet. 

Nachfrist für Wahlvorschläge der stellvertretenden Mitglieder 

Die Nachfrist nach § 7 SchwbVWO betrifft nicht nur das Amt der Vertrauensperson. 

Sie ist auch dann zu setzen, wenn nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist keine oder nicht genügend gültige Wahlvorschläge für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder vorliegen (§ 7 Abs. 3 SchwbVWO). 

Eine Nachfrist ist daher insbesondere erforderlich, 

  • wenn überhaupt kein Wahlvorschlag für stellvertretende Mitglieder eingereicht wurde oder 
  • wenn zwar Wahlvorschläge vorliegen, die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber aber geringer ist als die vom Wahlvorstand festgelegte Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder. 

Durch die Nachfrist soll den Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben werden, weitere Kandidaten für das Stellvertreteramt vorzuschlagen. 

Die Nachfrist für die stellvertretenden Mitglieder ist unabhängig von der Nachfrist für das Amt der Vertrauensperson.  

Auch diese Nachfrist ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss mitteilen, 

  • dass keine oder nicht genügend gültige Wahlvorschläge für die stellvertretenden Mitglieder vorliegen, 
  • zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge auffordern und 
  • hierfür eine Nachfrist von einer Woche festsetzen. 

Ein Hinweis darauf, dass die gesamte Wahl nur bei Eingang eines gültigen Wahlvorschlags stattfinden kann, ist hier nicht erforderlich, weil sich diese Rechtsfolge ausschließlich auf das Amt der Vertrauensperson bezieht. 

Gehen innerhalb der Nachfrist genügend gültige Wahlvorschläge ein, werden die stellvertretenden Mitglieder in der vorgesehenen Anzahl gewählt. 

Gehen zwar Wahlvorschläge ein, bleibt deren Zahl aber hinter der vom Wahlvorstand festgelegten Zahl der Stellvertreter zurück, findet die Wahl dennoch statt; gewählt werden dann lediglich entsprechend weniger stellvertretende Mitglieder. 

Gehen dagegen überhaupt keine gültigen Wahlvorschläge für stellvertretende Mitglieder ein, entfällt lediglich dieser Wahlgang. Die Wahl der Vertrauensperson bleibt hiervon unberührt. Liegt für dieses Amt mindestens ein gültiger Wahlvorschlag vor, ist die Wahl der Schwerbehindertenvertretung dennoch durchzuführen. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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