Das Wichtigste in Kürze

  • Wahlvorschläge dürfen nur von aktiv wahlberechtigten Beschäftigten eingereicht werden. Nicht schwerbehinderte Beschäftigte können zwar grundsätzlich kandidieren, sind aber nur dann vorschlagsberechtigt oder dürfen einen Wahlvorschlag unterstützen, wenn sie selbst aktiv wahlberechtigt sind.  
  • Jeder Wahlvorschlag muss die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Hierzu gehören insbesondere der Name des Wahlbewerbers, die Art der Beschäftigung sowie eine eindeutige Angabe, für welches Amt kandidiert wird.  
  • Ein Wahlvorschlag ist nur wirksam, wenn er von der erforderlichen Zahl aktiv wahlberechtigter Beschäftigter unterstützt wird. Der Wahlvorstand hat insbesondere die Zahl der Stützunterschriften, die Wahlberechtigung der Unterzeichner und mögliche Fälle einer unzulässigen Mehrfachunterstützung sorgfältig zu prüfen.  
  • Jeder Wahlbewerber muss seiner Kandidatur schriftlich zustimmen. Die Zustimmung muss spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vorliegen; eine nachträgliche Zustimmung heilt den Mangel nicht.  
  • Der Wahlvorstand muss außerdem prüfen, ob Doppelkandidaturen vorliegen. Während unechte Doppelkandidaturen für unterschiedliche Ämter zulässig sind, sind echte Doppelkandidaturen für dasselbe Amt nach der SchwbVWO grundsätzlich unzulässig. 

Wer ist vorschlagsberechtigt? 

Wahlvorschläge dürfen im förmlichen Wahlverfahren nur von den aktiv Wahlberechtigten eingereicht werden (§ 6 SchwbVWO). Wahlvorschlagsberechtigt sind daher ausschließlich die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten, die nach § 177 Abs. 2 SGB IX an der Wahl teilnehmen dürfen. 

Andere Personen oder Stellen besitzen kein eigenes Wahlvorschlagsrecht.  

Auch passiv wählbare Personen können nur dann selbst einen Wahlvorschlag einreichen oder unterstützen, wenn sie zugleich aktiv wahlberechtigt sind. Ein nicht schwerbehinderter Beschäftigter kann also zwar zur Schwerbehindertenvertretung kandidieren, er kann aber keinen Wahlvorschlag stützen, wenn ihm das aktive Wahlrecht fehlt. 

Seminarempfehlungen zur Vorbereitung auf die SBV-Wahl

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Sicher durch die Wahl begleitet


  • Vorbereitung und Ablauf der Wahl
  • Kenntnis der Rechte und Pflichten des Wahlvorstands und der SBV
  • Formvorschriften und Fristen einhalten
Webinar – Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung kompakt

Webinar – Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung kompakt

Kompaktes Wissen zur SBV-Wahl – 2 Tage, 6 Unterrichtseinheiten


  • Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten – Vorbereitung und Ablauf
  • Kenntnis der Rechte und Pflichten des Wahlvorstands und der SBV
  • Formvorschriften und Fristen einhalten

Inhalt des Wahlvorschlags 

Erforderliche personenbezogene Angaben 

Der Wahlvorschlag muss den Wahlbewerber so eindeutig bezeichnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Hierzu gehören grundsätzlich Familienname und Vorname. Weitere Angaben können erforderlich sein, wenn mehrere Beschäftigte denselben Namen tragen oder sonstige Zweifel an der Identität bestehen. 

Art der Beschäftigung 

Darüber hinaus muss der Wahlvorschlag die Art der Beschäftigung des Wahlbewerbers enthalten. Diese Angabe dient ausschließlich der eindeutigen Identifizierung der vorgeschlagenen Person. Sie soll insbesondere Verwechslungen zwischen Beschäftigten mit gleichem oder ähnlichem Namen vermeiden. 

An die Bezeichnung der Tätigkeit sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist jede Angabe, aus der sich der Wahlbewerber zweifelsfrei bestimmen lässt. Eine präzise arbeitsvertragliche Tätigkeitsbeschreibung ist nicht erforderlich. 

Das Arbeitsgericht Solingen hat hierzu entschieden, dass die Angabe der Art der Beschäftigung ausschließlich der Identifizierung des Wahlbewerbers dient. Formale Ungenauigkeiten führen deshalb nicht ohne Weiteres zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags, solange die Identität der vorgeschlagenen Person eindeutig feststeht.

Weitere Angaben 

Weitere personenbezogene Angaben verlangt die SchwbVWO grundsätzlich nicht. Insbesondere müssen weder Geburtsdatum noch Personalnummer oder die Angabe einer Schwerbehinderung beziehungsweise Gleichstellung im Wahlvorschlag enthalten sein. 

Der Wahlvorstand darf solche zusätzlichen Angaben deshalb grundsätzlich nicht verlangen.

Angabe des angestrebten Amtes 

Aus dem Wahlvorschlag muss eindeutig hervorgehen, für welches Amt der jeweilige Wahlbewerber kandidiert. 

Bei einem Einzelwahlvorschlag ist regelmäßig klar, ob die Bewerbung für das Amt der Vertrauensperson oder eines stellvertretenden Mitglieds erfolgt. Werden mehrere Wahlbewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag aufgeführt, muss die Reihenfolge eindeutig erkennen lassen, welche Person für das Amt der Vertrauensperson und welche Personen für die Ämter der stellvertretenden Mitglieder vorgeschlagen werden. 

Fehlt eine eindeutige Zuordnung der Wahlbewerber zu den jeweiligen Ämtern, ist der Wahlvorstand verpflichtet zu prüfen, ob der Wahlvorschlag dennoch eindeutig ausgelegt werden kann. Ist dies nicht möglich, liegt ein behebbarer Mangel vor, auf den der Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 SchwbVWO hinzuweisen hat.

Getrennte oder gemeinsame Wahlvorschläge 

Die SchwbVWO lässt sowohl Einzelwahlvorschläge als auch gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Bewerber zu. 

Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag ist die Reihenfolge der Bewerber von besonderer Bedeutung. 

Sie entscheidet darüber, wer als Vertrauensperson und wer als stellvertretendes Mitglied kandidiert. Der Wahlvorstand hat deshalb zu prüfen, ob der Wahlvorschlag insoweit eindeutig ist. 

Stützunterschriften 

Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl wahlberechtigter Beschäftigter unterstützt wird. Diese sogenannten Stützunterschriften sollen sicherstellen, dass nur ernsthaft getragene Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass beliebige oder offensichtlich aussichtslose Kandidaturen das Wahlverfahren unnötig erschweren.

Wie viele Stützunterschriften sind erforderlich? 

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. 

  • Mindestens drei Stützunterschriften
    Die gesetzliche Mindestzahl von drei Stützunterschriften kommt insbesondere in kleineren Betrieben oder Dienststellen zur Anwendung. Sie spielt regelmäßig dann eine Rolle, wenn weniger als 60 Wahlberechtigte vorhanden sind.
    Dabei ist zu beachten, dass diese Mindestzahl auch dann gilt, wenn das förmliche Wahlverfahren ausnahmsweise in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als 50 Wahlberechtigten durchgeführt wird, etwa wegen einer starken räumlichen Zergliederung (§ 18 Abs. 2 SchwbVWO). Selbst wenn dort lediglich fünf Wahlberechtigte vorhanden sind, sind für einen gültigen Wahlvorschlag drei Stützunterschriften erforderlich (LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 6 Rn. 30). 

  • Berechnung des Zwanzigstels 
    Ab 60 Wahlberechtigten richtet sich die erforderliche Zahl der Stützunterschriften ausschließlich nach dem gesetzlichen Quorum von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten (5 %).
    Maßgeblich ist dabei die Zahl der Wahlberechtigten, die der Wahlvorstand anhand der Wählerliste festgestellt hat. Es kommt auf die für den Wahlvorstand erkennbaren und in der Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten an. 

 

Zahl der Wahlberechtigten Erforderliche Stützunterschriften 

5 bis 60 Wahlberechtigte 

Mindestens 3 Stützungsunterschriften 

61 bis 80 Wahlberechtigte 

Mindestens 4 Stützungsunterschriften 

81 bis 100 Wahlberechtigte 

Mindestens 5 Stützungsunterschriften 

101 bis 120 Wahlberechtigte 

Mindestens 6 Stützungsunterschriften 

121 bis 140 Wahlberechtigte 

Mindestens 7 Stützungsunterschriften 

141 bis 160 Wahlberechtigte 

Mindestens 8 Stützungsunterschriften 

161 bis 180 Wahlberechtigte 

Mindestens 9 Stützungsunterschriften 

181 bis 200 Wahlberechtigte 

Mindestens 10 Stützungsunterschriften 

Usw. 

 

  • Höchstzahl?
    Die Schwerbehindertenvertretungs-Wahlordnung enthält keine ausdrückliche Höchstgrenze für die erforderlichen Stützunterschriften.
    In der Literatur wird jedoch überwiegend vertreten, dass die Höchstgrenze von 50 Stützunterschriften entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG beziehungsweise § 8 Abs. 3 Satz 2 BPersVG analog anzuwenden ist. Danach genügen auch in sehr großen Betrieben oder Dienststellen stets höchstens 50 Stützunterschriften. Diese Auffassung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht durch überhöhte formale Anforderungen erschwert werden soll (LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 6 Rn. 30; a.A. BIH, SBV-Wahl, S. 14).
    Die erforderliche Mindestzahl ist im Wahlausschreiben konkret anzugeben. Wahlberechtigte müssen bereits bei der Einreichung ihres Wahlvorschlags erkennen können, wie viele Unterstützungsunterschriften erforderlich sind. 

  • Sammlung der Stützunterschriften auf mehreren Ausfertigungen
    Ein Wahlvorschlag kann in mehreren inhaltsgleichen Ausfertigungen im Betrieb oder in der Dienststelle in Umlauf gebracht werden, damit die erforderlichen Stützunterschriften gesammelt werden können. Die einzelnen Ausfertigungen müssen dabei denselben Inhalt aufweisen; sie können insbesondere als Kopien des ursprünglichen Wahlvorschlags erstellt werden. Nach Abschluss der Unterschriftensammlung werden sämtliche Ausfertigungen zusammengeführt und als einheitlicher Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht. 

Wer darf einen Wahlvorschlag unterstützen? 

Stützunterschriften dürfen ausschließlich aktiv Wahlberechtigte leisten. Das sind die nach § 177 Abs. 2 SGB IX wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten des jeweiligen Betriebs oder der Dienststelle. 

Nicht unterschriftsberechtigt sind dagegen Personen, die zwar selbst kandidieren dürfen, aber nicht aktiv wahlberechtigt sind. Das betrifft beispielsweise nicht schwerbehinderte Beschäftigte, die zwar zur Schwerbehindertenvertretung gewählt werden können, selbst aber nicht zum Kreis der Wahlberechtigten gehören. 

  • Kandidaten dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag unterstützen
    Ein Wahlbewerber darf, soweit er auch aktiv wahlberechtigt ist, den Wahlvorschlag, auf dem er selbst kandidiert, auch mit seiner eigenen Stützunterschrift unterstützen.
    Ein gesetzliches Verbot besteht nicht. Auch Sinn und Zweck des gesetzlichen Quorums stehen dem nicht entgegen. Die Unterstützungsunterschrift soll lediglich zeigen, dass der Wahlvorschlag eine gewisse Unterstützung innerhalb der Belegschaft findet. Dazu kann selbstverständlich auch der Bewerber selbst beitragen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Betriebsratswahl (BAG, Beschluss vom 12.02.1960 – 1 ABR 13/59) und wird für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung einhellig vertreten. 

  • Mitglieder des Wahlvorstands dürfen ebenfalls unterstützen
    Auch Mitglieder des Wahlvorstands sowie bestellte Wahlhelfer dürfen Wahlvorschläge durch ihre Unterschrift unterstützen.
    Ihre Neutralität bezieht sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Daraus folgt jedoch kein Verlust ihrer eigenen politischen beziehungsweise wahlrechtlichen Betätigungsrechte. Solange sie selbst aktiv wahlberechtigt sind, dürfen sie daher Wahlvorschläge ebenso unterstützen wie alle anderen Wahlberechtigten. 

Besonderheiten bei der Mehrfachunterstützung 

Grundsätzlich darf jeder Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag nur einmal durch seine Stützunterschrift unterstützen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SchwbVWO). Damit soll verhindert werden, dass ein Wahlberechtigter mehrere miteinander konkurrierende Wahlvorschläge unterstützt und dadurch das gesetzlich vorgeschriebene Unterstützungsquorum seinen Aussagewert verliert. Die erforderlichen Stützunterschriften sollen zeigen, dass ein Wahlvorschlag tatsächlich von einer nennenswerten Zahl Wahlberechtigter getragen wird. 

Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung führt der Wortlaut dieser Vorschrift jedoch zu Besonderheiten.

Anders als bei vielen anderen Wahlen werden nämlich zwei verschiedene Ämter gewählt: 

  • die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und 
  • die stellvertretenden Mitglieder.

Es handelt sich zwar um ein einheitliches Wahlverfahren, rechtlich aber um zwei getrennte Wahlgänge. Deshalb stellt sich die Frage, ob ein Wahlberechtigter sowohl einen Wahlvorschlag für die Vertrauensperson als auch einen weiteren Wahlvorschlag für die stellvertretenden Mitglieder unterstützen darf. 

  • Wahlvorschläge für unterschiedliche Ämter
    Nach zutreffender Auffassung ist dies zulässig.
    Der Grund liegt im Zweck des § 6 Abs. 4 SchwbVWO. Das Verbot der Mehrfachunterstützung soll nur verhindern, dass mehrere miteinander konkurrierende Wahlvorschläge für dasselbe Amt unterstützt werden. Zwischen einem Wahlvorschlag für die Vertrauensperson und einem Wahlvorschlag für die stellvertretenden Mitglieder besteht jedoch keine Konkurrenz, weil unterschiedliche Ämter vergeben werden.
    Hinzu kommt ein systematisches Argument: Das Wahlrecht erlaubt ausdrücklich, Bewerber für die Vertrauensperson und für die stellvertretenden Mitglieder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag aufzuführen. Unterstützt ein Wahlberechtigter einen solchen gemeinsamen Wahlvorschlag, gilt seine Unterschrift selbstverständlich für beide Ämter. Es wäre daher nicht nachvollziehbar, wenn derselbe Wahlberechtigte dieselben Bewerber nicht unterstützen dürfte, nur weil diese auf zwei getrennten Wahlvorschlägen kandidieren. 

Beispiel

Herr A unterstützt einen Wahlvorschlag, mit dem Frau Müller als Vertrauensperson kandidiert. 

Später unterschreibt er einen weiteren Wahlvorschlag, auf dem Herr Schneider als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen wird

Beide Stützunterschriften sind wirksam, weil unterschiedliche Ämter betroffen sind. 

Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das BAG hebt hervor, dass Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder in getrennten Wahlgängen gewählt werden und dass für beide Ämter getrennte Wahlvorschläge eingereicht werden können. Im zugrunde liegenden Wahlausschreiben war ausdrücklich vorgesehen, dass jeder Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag für die Vertrauensperson und einen Wahlvorschlag für die stellvertretenden Mitglieder unterzeichnen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Gestaltung seiner Entscheidung ohne Beanstandung zugrunde gelegt (BAG, Beschluss vom 23.07.2014 – 7 ABR 23/12). 

  • Mehrere Wahlvorschläge für stellvertretende Mitglieder
    Noch schwieriger ist die Situation, wenn mehrere stellvertretende Mitglieder zu wählen sind und hierfür nicht ein gemeinsamer, sondern mehrere getrennte Wahlvorschläge eingereicht werden.
    Auch hier spricht der Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 1 SchwbVWO zunächst dafür, dass jeder Wahlberechtigte nur einen einzigen Wahlvorschlag unterschreiben dürfte. Dieses Ergebnis überzeugt jedoch nicht.
    Stehen mehrere Stellvertreter zur Wahl, verfügt jeder Wahlberechtigte auch über mehrere Stimmen. Deshalb spricht der Sinn des Unterstützungsquorums dafür, dass ein Wahlberechtigter auch mehrere Wahlvorschläge für verschiedene Stellvertreter unterstützen darf. Andernfalls würden getrennte Wahlvorschläge schlechter gestellt als ein gemeinsamer Wahlvorschlag, obwohl beide Gestaltungsformen nach der Wahlordnung zulässig sind (LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 6 Rn. 38).
    Allerdings gilt diese teleologische Reduktion nicht grenzenlos. Ein Wahlberechtigter darf nicht mehr Wahlvorschläge unterstützen, als Stellvertreter zu wählen sind (LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 6 Rn. 38). 

Beispiel

Es sind drei stellvertretende Mitglieder zu wählen. 

Es werden vier getrennte Wahlvorschläge eingereicht, auf denen jeweils nur ein Stellvertreterkandidat vorgeschlagen wird. 

Ein Wahlberechtigter darf drei dieser Wahlvorschläge unterstützen. 

Unterzeichnet er dagegen alle vier Wahlvorschläge, liegt hinsichtlich der vierten Unterschrift eine unzulässige Mehrfachunterstützung vor. 

Für das Amt der Vertrauensperson bleibt es unabhängig davon dabei, dass nur ein Wahlvorschlag unterstützt werden darf. 

aas-Praxistipp

Der Wahlvorstand sollte doppelte Stützunterschriften niemals vorschnell beanstanden. Zunächst ist immer zu prüfen, ob sich die betreffenden Wahlvorschläge überhaupt auf dasselbe Amt beziehen. Nur wenn tatsächlich mehrere konkurrierende Wahlvorschläge für dasselbe Amt unterstützt wurden oder die Zahl der unterstützten Stellvertreterkandidaten die Zahl der zu wählenden Stellvertreter überschreitet, liegt eine unzulässige Mehrfachunterstützung vor. Werden dagegen Wahlvorschläge für unterschiedliche Ämter oder im zulässigen Umfang für mehrere Stellvertreter als unzulässige Doppelunterstützung behandelt, besteht das erhebliche Risiko einer späteren Wahlanfechtung. 

Einverständniserklärung der Wahlbewerber 

Zustimmung zur Kandidatur 

Ein Wahlvorschlag ist nur wirksam, wenn der vorgeschlagene Wahlbewerber seiner Kandidatur schriftlich zugestimmt hat (§ 6 Abs. 3 SchwbVWO). Die Zustimmung dient dem Schutz des Wahlbewerbers. Niemand soll gegen seinen Willen zur Schwerbehindertenvertretung kandidieren oder gewählt werden können. 

Die Zustimmung muss spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge vorliegen. Fehlt sie bei Fristablauf, liegt ein nicht heilbarer Mangel des Wahlvorschlags vor. Eine nachträgliche Zustimmung kann den Mangel nicht beseitigen. 

 

Form der Zustimmung 

Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen. Erforderlich ist die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB). Der Wahlbewerber muss die Zustimmung daher eigenhändig unterschreiben. 

Nicht ausreichend sind insbesondere 

  • eine mündliche Zustimmung, 
  • eine telefonische Erklärung, 
  • eine E-Mail, 
  • ein Telefax, 
  • eine eingescannte Unterschrift oder 
  • eine sonstige elektronische Erklärung. 

Dem Wahlvorstand muss die schriftliche Zustimmung im Original vorliegen. 

Gesonderte Zustimmungserklärung 

Die Zustimmung kann unmittelbar auf dem Wahlvorschlag oder in einer gesonderten schriftlichen Erklärung erfolgen. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Zustimmung eindeutig auf den betreffenden Wahlvorschlag bezieht. 

Der Wahlvorstand hat deshalb zu prüfen, ob die Erklärung zweifelsfrei erkennen lässt, für welchen Wahlvorschlag und für welches Amt die Zustimmung erteilt wurde. 

 

Rücknahme der Zustimmung 

Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist kann der Wahlbewerber seine Zustimmung grundsätzlich widerrufen. Mit dem Widerruf entfällt eine wirksame Zustimmung zur Kandidatur. Der Wahlvorschlag leidet dann an einem nicht heilbaren Mangel und darf vom Wahlvorstand nicht zugelassen werden. 

Nach Ablauf der Einreichungsfrist ist ein Widerruf dagegen grundsätzlich ausgeschlossen. Anderenfalls könnte die gesetzliche Ausschlussfrist für Wahlvorschläge umgangen und die Rechtssicherheit des Wahlverfahrens beeinträchtigt werden.

Doppelkandidaturen 

Ein weiterer Punkt, den der Wahlvorstand bei der Prüfung der Wahlvorschläge beachten muss, betrifft sogenannte Doppelkandidaturen. Gemeint ist die Frage, ob dieselbe Person auf mehreren Wahlvorschlägen kandidieren darf. 

Hierbei ist zwischen echten und unechten Doppelkandidaturen zu unterscheiden. 

Echte Doppelkandidaturen 

Von einer echten Doppelkandidatur spricht man, wenn derselbe Bewerber für dasselbe Amt auf mehreren Wahlvorschlägen benannt wird. Ein Kandidat wird beispielsweise auf zwei verschiedenen Wahlvorschlägen jeweils für das Amt der Vertrauensperson vorgeschlagen oder erscheint auf mehreren Wahlvorschlägen jeweils als Bewerber für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds. 

Nach § 6 Abs. 3 SchwbVWO soll eine solche Mehrfachkandidatur unzulässig sein. Wird derselbe Bewerber für dasselbe Amt auf mehreren Wahlvorschlägen benannt, hat der Wahlvorstand ihn nach dem Wortlaut der Vorschrift grundsätzlich von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen. 

Diese Rechtsfolge ist allerdings in der Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen.

Kritik am gesetzlichen Doppelkandidaturverbot 

Das Verbot der Doppelkandidatur stammt ursprünglich aus dem Recht der Listenwahlen, insbesondere der Betriebsrats- und Personalratswahlen. Dort verfolgt es einen nachvollziehbaren Zweck. Bei Verhältniswahlen könnte derselbe Bewerber auf mehreren Listen erscheinen und dadurch das Wahlergebnis oder die Sitzverteilung beeinflussen. 

Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung besteht dieses Problem jedoch nicht. 

Nach § 177 Abs. 6 Satz 1 SGB IX findet die Wahl der Schwerbehindertenvertretung stets als Personenwahl (Mehrheitswahl) statt. Auf dem Stimmzettel erscheinen sämtliche zugelassenen Bewerber ohnehin nur einmal in alphabetischer Reihenfolge. Selbst wenn ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen vorgeschlagen worden wäre, würde er auf dem Stimmzettel nicht mehrfach erscheinen. Das Wahlergebnis könnte dadurch also nicht beeinflusst werden. 

Aus diesem Grund wird das gesetzliche Doppelkandidaturverbot für sachlich kaum gerechtfertigt gehalten (LPK-SGB IX/Sachadae SchwbVWO § 6 Rn. 50). Die vollständige Streichung eines Bewerbers von sämtlichen Wahlvorschlägen stelle einen erheblichen Eingriff in das passive Wahlrecht dar, ohne dass hierfür ein ausreichender sachlicher Grund bestehe.  

Gleichwohl ist der Wahlvorstand an den Wortlaut des § 6 Abs. 3 SchwbVWO gebunden. Solange der Verordnungsgeber die Regelung nicht ändert oder höchstrichterlich anders entschieden wird, muss sie grundsätzlich angewendet werden. 

Unechte Doppelkandidaturen sind zulässig 

Von der echten Doppelkandidatur zu unterscheiden ist die sogenannte unechte Doppelkandidatur. 

Sie liegt vor, wenn dieselbe Person 

  • einmal für das Amt der Vertrauensperson und 
  • zusätzlich für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds 

vorgeschlagen wird. 

Eine solche Kandidatur ist ausdrücklich zulässig. 

Der Grund hierfür liegt darin, dass Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Ein Bewerber kann deshalb ohne Weiteres für beide Ämter kandidieren. Dies gilt unabhängig davon, ob hierfür zwei getrennte Wahlvorschläge eingereicht werden oder sämtliche Kandidaten auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag aufgeführt sind. Hierauf weisen insbesondere Düwell/Sachadae (NZA 2014, 1241, 1244) hin. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

Zur Expertenseite

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400
für BR, PR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Über welche Themen möchten Sie informiert werden?

(Mehrfachauswahl möglich)

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder