Bekanntmachung der Wahlbewerber für die Schwerbehindertenvertreung
Die Bekanntmachung schließt das
Zulassungsverfahren ab
Nach Abschluss der Prüfung der Wahlvorschläge muss der Wahlvorstand die zugelassenen Wahlbewerber bekannt machen. Diese Bekanntmachung schließt das Zulassungsverfahren ab und bereitet die eigentliche Stimmabgabe vor. Die Wahlberechtigten sollen rechtzeitig erkennen können, welche Personen zur Wahl stehen und ob sie für das Amt der Vertrauensperson oder als stellvertretendes Mitglied kandidieren.
Eine Verletzung der Bekanntmachungspflicht kann deshalb zur Anfechtbarkeit der Wahl führen (LAG Hamm, Beschluss vom 15.03.2016 – 7 TaBV 63/15).
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Inhalt der Bekanntmachung
Bekannt zu machen sind ausschließlich die Bewerber aus den gültigen Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge, die zurückgewiesen wurden oder endgültig unwirksam sind, dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Wahlvorstand muss das Zulassungsverfahren daher vollständig abgeschlossen haben, bevor er die Bewerber bekannt macht.
Die Bekanntmachung muss die Bewerber getrennt nach den beiden Ämtern aufführen:
- Bewerber für das Amt der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen,
- Bewerber für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds.
Diese Trennung kann durch zwei getrennte Bekanntmachungen oder durch einen gemeinsamen Aushang erfolgen. Bei einem gemeinsamen Aushang muss aber optisch eindeutig erkennbar sein, welche Bewerber für welches Amt kandidieren.
Innerhalb der jeweiligen Gruppe sind die Bewerber ausschließlich in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Maßgeblich ist zunächst der Familienname. Stimmen Familiennamen überein, entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Vornamen. Besteht auch dann noch Namensgleichheit, muss der Wahlvorstand auf weitere objektive Unterscheidungsmerkmale zurückgreifen, etwa das Geburtsdatum.
Eine andere Reihenfolge ist nicht zulässig. Insbesondere dürfen Bewerber nicht danach geordnet werden, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt wurden
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist keine Listenwahl, sondern eine Personenwahl.
Deshalb kommt es allein auf die einzelnen Bewerber an, nicht auf die Reihenfolge oder Zusammenstellung der Wahlvorschläge.
Grundsätzlich genügt die Bekanntgabe von Familienname und Vorname. Reichen diese Angaben zur eindeutigen Identifizierung nicht aus, müssen zusätzliche Angaben aufgenommen werden, etwa das Geburtsdatum, der beschäftigende Betrieb oder eine andere neutrale Zuordnung. Die Wahlvorschläge selbst und die Namen der Unterstützer werden dagegen nicht bekannt gemacht.
Zeitpunkt der Bekanntmachung
Die Bewerber müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Dies ist nur eine gesetzliche Mindestfrist. Der Wahlvorstand sollte die Bekanntmachung möglichst früher vornehmen, damit die Wahlberechtigten ausreichend Zeit haben, sich über die Kandidaten zu informieren.
Für die Berechnung der Wochenfrist gelten die §§ 187 ff. BGB. Bezugspunkt ist der Beginn der Stimmabgabe. Wird an mehreren Tagen gewählt, kommt es daher auf den ersten Wahltag an.
Beginnt die Stimmabgabe am Dienstag, dem 22. Oktober, muss die Bekanntmachung spätestens am Dienstag, dem 15. Oktober, erfolgen.
Nach der Bekanntmachung muss der Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gut lesbarem Zustand erhalten bleiben. Der Wahlvorstand sollte deshalb regelmäßig prüfen, ob der Aushang noch vollständig und lesbar ist, und ihn erforderlichenfalls erneuern.
Form der Bekanntmachung
Die Bekanntmachung der Wahlbewerber erfolgt in derselben Weise wie das Wahlausschreiben. Sie ist deshalb an denselben Stellen auszuhängen, an denen auch das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde. Diese Stellen müssen den Wahlberechtigten bereits im Wahlausschreiben mitgeteilt worden sein.
Für Lesbarkeit, Dauer des Aushangs, Barrierefreiheit und die Verwendung mehrerer Aushangstellen gelten dieselben Grundsätze wie beim Wahlausschreiben. Der Wahlvorstand muss also sicherstellen, dass alle Wahlberechtigten realistische Möglichkeit haben, die Bekanntmachung zur Kenntnis zu nehmen.
Der Wahlvorstand sollte die Bekanntmachung der Wahlbewerber nicht bis zur gesetzlichen Mindestfrist hinauszögern. Sicherer ist es, die zugelassenen Bewerber unmittelbar nach Abschluss der Prüfung der Wahlvorschläge bekannt zu machen. Dabei sollten Vertrauensperson und Stellvertreter optisch klar getrennt und die Bewerber alphabetisch sortiert werden. Nicht veröffentlicht werden die Wahlvorschläge selbst, die Stützunterschriften oder die Namen der Unterstützer.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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