Entgegennahme und Prüfung von Wahlvorschlägen zur SBV-Wahl
Die Einreichung von Wahlvorschlägen bildet die Grundlage jeder Schwerbehindertenvertretungswahl. Nur wer wirksam als Bewerber vorgeschlagen worden ist, kann gewählt werden. Deshalb stellt die Schwerbehindertenwahlordnung sowohl an die Wählbarkeit der Bewerber als auch an Form und Inhalt der Wahlvorschläge verbindliche Anforderungen. Der Wahlvorstand hat die eingereichten Wahlvorschläge sorgfältig zu prüfen, bestehende Mängel gegebenenfalls zu beanstanden und die zugelassenen Bewerber ordnungsgemäß bekannt zu machen. Fehler in diesem Verfahrensabschnitt gehören zu den häufigsten Ursachen späterer Wahlanfechtungen.
Wer darf zur SBV kandidieren?
Inhaltliche und formelle Anforderungen an Wahlvorschläge
Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Bekanntmachung der Wahlbewerber
Schulungsempfehlungen zur SBV-Wahl 2026
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