Das Wichtigste in Kürze

  • Das endgültige Wahlergebnis ist durch einen mindestens zwei Wochen dauernden Aushang bekannt zu machen. Der Aushang muss an denselben Stellen erfolgen wie zuvor das Wahlausschreiben; ergänzende barrierefreie Bekanntmachungen sind entsprechend fortzuführen. 
  • Bekannt gemacht werden grundsätzlich nur die endgültig gewählten Personen sowie das jeweilige Amt, für das sie gewählt worden sind. Bei mehreren stellvertretenden Mitgliedern sollte zusätzlich deren Reihenfolge angegeben werden. Nicht veröffentlicht werden die Stimmenzahlen oder die Namen der nicht gewählten Bewerber. 
  • Die Bekanntmachung erfolgt erst, wenn das Wahlergebnis endgültig feststeht, also regelmäßig nach Ablauf der Frist zur Ablehnung der Wahl oder bereits früher, wenn sämtliche Gewählten die Wahl ausdrücklich angenommen haben. 
  • Der Wahlvorstand muss das endgültige Wahlergebnis außerdem dem Arbeitgeber sowie dem Betriebsrat oder Personalrat mitteilen. Eine besondere Form schreibt das Gesetz hierfür nicht vor; aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine schriftliche oder anderweitig nachweisbare Mitteilung. 
  • Mit der Bekanntmachung beginnt die Frist zur Anfechtung der Wahl. Zugleich ist sie Voraussetzung für den Beginn der Amtszeit der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung. Im regelmäßigen Wahlzeitraum beginnt die Amtszeit allerdings erst mit dem Ende der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung; außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums grundsätzlich bereits mit der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses. 

Bekanntmachung durch Aushang 

Das endgültige Wahlergebnis ist durch einen mindestens zwei Wochen dauernden Aushang bekannt zu machen. Der Aushang hat an denselben Stellen zu erfolgen, an denen zuvor auch das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist. Wurde das Wahlausschreiben ergänzend barrierefrei bekannt gemacht, etwa für blinde oder sehbehinderte Beschäftigte, ist auch die Bekanntmachung des Wahlergebnisses in entsprechender Weise zugänglich zu machen. 

Während der gesamten Aushangdauer muss die Bekanntmachung lesbar und unbeschädigt bleiben. Der Wahlvorstand sollte deshalb kontrollieren, ob der Aushang während der zwei Wochen nicht entfernt oder unleserlich geworden ist. 

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Inhalt der Bekanntmachung 

Für die Bekanntmachung genügt grundsätzlich die Angabe der Namen der endgültig gewählten Personen. Außerdem muss angegeben werden, für welches Amt die jeweilige Person gewählt worden ist. 

Sind mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt worden, sollte zusätzlich deren Reihenfolge angegeben werden, da sich hieraus die spätere Reihenfolge der Vertretung ergibt. 

Nicht bekannt gemacht werden müssen dagegen die Stimmenzahlen oder die Namen der nicht gewählten Bewerber. 

Zeitpunkt der Bekanntmachung 

Die Bekanntmachung hat zu erfolgen, sobald das endgültige Wahlergebnis feststeht. In der Praxis ist dies regelmäßig erst nach Ablauf der dreitägigen Frist zur Ablehnung der Wahl der Fall, sofern nicht sämtliche Gewählten die Wahl bereits vorher ausdrücklich angenommen haben. 

Auch wenn das endgültige Wahlergebnis rechtlich bereits mit Ablauf der Ablehnungsfrist feststeht, muss der Wahlvorstand die Bekanntmachung nicht noch am selben Tag oder in der Nacht vornehmen. Ein Aushang am nächsten Arbeitstag genügt.

Mitteilung an Arbeitgeber sowie Betriebs- oder Personalrat 

Neben der öffentlichen Bekanntmachung muss der Wahlvorstand die Namen der endgültig gewählten Personen auch dem Arbeitgeber sowie dem Betriebsrat oder Personalrat mitteilen. 

Die Mitteilung an den Arbeitgeber ermöglicht diesem insbesondere, seinen gesetzlichen Mitteilungs- und Meldepflichten im Zusammenhang mit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung nachzukommen. Die Unterrichtung des Betriebs- oder Personalrats stellt sicher, dass die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung künftig ordnungsgemäß zu den Sitzungen eingeladen werden kann. 

Für diese Mitteilungen schreibt das Gesetz keine besondere Form vor. Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Mitteilung oder zumindest eine andere nachweisbare Form der Übermittlung. 

aas-Praxistipp 

Fertigen Sie den Aushang des Wahlergebnisses bereits während der Auszählung als Entwurf an. Sobald das endgültige Wahlergebnis feststeht, müssen nur noch die endgültig gewählten Personen eingetragen werden. Dadurch kann das endgültige Wahlergebnis ohne Verzögerung bekannt gemacht werden. 

Beginn der Amtszeit 

Mit der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beginnt die Frist zur Anfechtung der Wahl. Zugleich ist die Bekanntmachung Voraussetzung für den Beginn der Amtszeit der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung. 

Findet die Wahl im regelmäßigen Wahlzeitraum statt, beginnt die Amtszeit der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht bereits mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses. In diesem Fall beginnt sie vielmehr erst mit dem Ende der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung (§ 177 Abs. 7 SGB IX). Die Bekanntmachung ist hierfür zwar erforderlich, führt aber nicht zu einem vorzeitigen Amtswechsel. 

Wird die Schwerbehindertenvertretung dagegen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt, beginnt ihre Amtszeit grundsätzlich bereits mit der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses, sofern die Wahl angenommen worden ist oder die Frist zur Ablehnung der Wahl erfolglos abgelaufen ist. In diesen Fällen übernimmt die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben unmittelbar nach der Bekanntmachung. 

 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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