
Alle vier Jahre wird die neue SBV gewählt – der nächste reguläre Termin ist vom 1. Oktober bis 30. November 2022. Worauf sollte der Wahlvorstand besonders achten?
In Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Rechtsgrundlagen sind § 177 SGB IX und die Wahlordnung Schwerbehindertenvetretung.
Die Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Die nächsten Wahlen finden im Jahr 2022 stattfinden. Außerhalb der regelmäßigen Wahltermine wird nur gewählt,
- wenn das Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
- die Wahl rechtskräftig mit Erfolg angefochten worden ist oder
- eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. Auch die nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen können wählen.
Wählbar sind alle in dem Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören. Auch nicht schwerbehinderte Menschen können gewählt werden.
Das Wahlverfahren unterscheidet zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren. Das förmliche Wahlverfahren ist anzuwenden, wenn im Betrieb am Tag der Einleitung der Wahl mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden. Ansonsten wird das vereinfachte Wahlverfahren angewendet.
Die noch amtierende Schwerbehindertenvertretung bestellt einen Wahlvorstand. Er besteht aus drei volljährigen Beschäftigten des Betriebs. Auf eine Schwerbehinderung kommt es dabei nicht an. Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben und bestimmt Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe, sowie über die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. Er erstellt die Liste der Wahlberechtigten und legt sie an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme aus. Die Wahlberechtigten können beim Wahlvorstand Wahlvorschläge einreichen. Diese sollten einen Bewerber für das Amt der Vertrauensperson und einen Bewerber für das Amt des stellvertretenden Mitglieds enthalten. Der Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterschrieben sein (Stützunterschriften). Am Wahltag beaufsichtigt der Wahlvorstand die Stimmabgabe und zählt anschließend die Stimmen aus. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen für das Amt der Vertrauensperson und getrennt davon das Amt des stellvertretenden Mitglieds erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Gewählten werden vom Wahlvorstand schriftlich benachrichtigt, das Wahlergebnis wird anschließend ausgehängt.
Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es keinen Wahlvorstand. Es findet eine Wahlversammlung statt. Dazu lädt die Schwerbehindertenvertretung spätestens drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit ein. Die Einladung ist an keine Form oder Frist gebunden. Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Wahlberechtigten ist die Wahlversammlung beschlussfähig. Anhand der Liste der Schwerbehinderten und Gleichgestellten wird lediglich die Wahlberechtigung der Erschienenen geprüft.
Zunächst wird ein Wahlleiter gewählt. Danach beschließt die Wahlversammlung die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. Jeder Wahlberechtigte kann in der Wahlversammlung Kandidaten für die Wahl der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds vorschlagen. In getrennten Wahlgängen werden Vertrauensperson und Stellvertreter gewählt.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich. Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss jedoch zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats vorliegen. Dies gilt auch für einen Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
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Stimmzettel für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
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Stimmzettel für die Wahl der stellv. SBV-Mitglieder
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Niederschrift über die Wahlversammlung
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Benachrichtigung der Gewählten
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Aushang: Wahlergebnis der SBV-Wahl
Formblätter für das Normalwahlverfahren / förmliche Wahlverfahren
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Benachrichtigung der Wahlvorstandsmitglieder über ihre Bestellung
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Annahme / Ablehnung des Amtes als Wahlvorstand
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Information des Arbeitgebers über die Bestellung des Wahlvorstands
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Einladung zur Wahl des Wahlvorstandes der SBV-Wahl
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Muster: Protokoll zur Wahlvorstandsitzung
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Anforderung der Arbeitnehmerdaten beim Arbeitgeber
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Liste der Wahlberechtigten
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Benachrichtigung bei Einspruch gegen die Richtigkeit der Vorschlagsliste
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Muster: Wahlvorschlag
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Zustimmung des Bewerbers
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Eingangsbestätigung für einen Wahlvorschlag
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Benachrichtigung eines Mehrfachbewerbers
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Benachrichtigung eines Mehrfachunterstützers
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Aushang: Nachfrist für das Einreichen von Vorschlagslisten
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Bekanntmachung der Bewerber für die SBV-Wahl
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Stimmzettel zur SBV-Wahl
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Antrag des Wahlberechtigten auf Briefwahl
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Merkblatt Briefwahl
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Benachrichtigung der Gewählten
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Bekanntmachung des Wahlergebnisses
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