Information ausländischer Jugendlicher und Auszubildender
- JAV
Information ausländischer Jugendlicher und Auszubildender
Der Wahlvorstand muss auch sicherstellen, dass ausländische Jugendliche und Auszubildende, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, die JAV-Wahl verstehen und daran gleichberechtigt teilnehmen können.
Nach § 38 Satz 1 WO i. V. m. § 2 Abs. 5 WO soll der Wahlvorstand dafür sorgen, dass diese Wahlberechtigten vor Einleitung der Wahl in geeigneter Weise informiert werden über
- das Wahlverfahren,
- die Aufstellung der Wählerliste,
- die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen,
- den Ablauf der Wahl sowie
- die Stimmabgabe.
Die Unterrichtung muss daher bereits vor Erlass des Wahlausschreibens erfolgen. Sie soll den betroffenen Wahlberechtigten ermöglichen, das bevorstehende Wahlverfahren von Anfang an zu verstehen und ihre Rechte – insbesondere bei der Prüfung der Wählerliste, bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen und bei der Stimmabgabe – tatsächlich wahrzunehmen.
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Wann reichen die Deutschkenntnisse nicht aus?
Entscheidend ist nicht, ob sich ein Jugendlicher oder Auszubildender im Arbeitsalltag auf Deutsch verständigen kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob seine Sprachkenntnisse ausreichen, um die teilweise komplizierten Wahlvorschriften und die für die JAV-Wahl wichtigen Bekanntmachungen zu verstehen.
Dass ein Beschäftigter beispielsweise
- Arbeitsanweisungen auf Deutsch versteht,
- an Sicherheitsunterweisungen teilnimmt,
- Personalgespräche auf Deutsch führt oder
- sich mit Kollegen und Vorgesetzten im Arbeitsalltag verständigen kann,
bedeutet deshalb noch nicht zwangsläufig, dass er auch Begriffe und Regelungen wie Wählerliste, Einspruchsfrist, Wahlvorschlag, Stützungsunterschrift, Briefwahl oder Wahlversammlung sicher versteht.
Für die Betriebsratswahl hat das LAG Düsseldorf deshalb einen strengen Maßstab angelegt: Bestehen Zweifel, ob die Deutschkenntnisse zum Verständnis der Wahlvorschriften ausreichen, sollte von einem Unterrichtungserfordernis ausgegangen werden (LAG Düsseldorf 12.01.2024 – 10 TaBV 51/23). Diese Grundsätze sind aufgrund der Verweisung in § 38 WO auch für die JAV-Wahl von Bedeutung.
Wie stellt der Wahlvorstand fest, wer eine Übersetzung benötigt?
Der Wahlvorstand muss sich rechtzeitig vor Einleitung der Wahl einen Überblick verschaffen, welche Wahlberechtigten die erforderlichen Informationen möglicherweise nicht ausreichend in deutscher Sprache verstehen.
Hierbei kann er insbesondere auf Informationen des Arbeitgebers zurückgreifen. Deshalb sollte der Arbeitgeber bereits bei der Anforderung der für die Wahl erforderlichen Daten gebeten werden mitzuteilen, bei welchen Jugendlichen oder Auszubildenden möglicherweise nicht ausreichende Deutschkenntnisse bestehen und welche Sprache diese Personen sprechen.
Die Entscheidung, ob eine zusätzliche Unterrichtung erforderlich ist, trifft jedoch der Wahlvorstand.
Wie muss die Unterrichtung erfolgen?
Die Wahlordnung schreibt keine bestimmte Form vor. Entscheidend ist, dass die Information geeignet ist, den betroffenen Jugendlichen und Auszubildenden die wesentlichen Regeln der JAV-Wahl verständlich zu vermitteln.
In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Vorab-Information in der jeweiligen Sprache. Ein solches Merkblatt sollte insbesondere erklären,
- wer an der JAV-Wahl teilnehmen darf,
- wozu die Wählerliste dient und wie sie überprüft werden kann,
- wie Wahlvorschläge eingereicht werden,
- wer kandidieren darf,
- wie die Wahl durchgeführt wird und
- wie die Stimme abgegeben werden kann.
Je nach den Verhältnissen im Betrieb kann die schriftliche Information durch persönliche Erläuterungen ergänzt werden.
Nicht nur das Merkblatt berücksichtigen
Mit der einmaligen Vorab-Unterrichtung ist die Aufgabe des Wahlvorstands nicht unbedingt erledigt. Auch die für die Wahl besonders wichtigen Bekanntmachungen müssen für die betroffenen Wahlberechtigten verständlich sein.
Das betrifft vor allem das Wahlausschreiben, weil darin unter anderem die maßgeblichen Fristen, die Voraussetzungen für Wahlvorschläge, der Wahltermin und die Möglichkeiten der Stimmabgabe bekannt gemacht werden.
Sind im Betrieb Wahlberechtigte beschäftigt, die die wahlrechtlichen Informationen auf Deutsch nicht sicher verstehen, sollte der Wahlvorstand neben einer Vorab-Information auch das Wahlausschreiben und gegebenenfalls weitere wesentliche Wahlbekanntmachungen in den benötigten Sprachen zur Verfügung stellen.
Für die Übersetzung können geeignete Übersetzungsprogramme verwendet werden. Bei rechtlich besonders wichtigen Texten sollte jedoch darauf geachtet werden, dass Fachbegriffe und Fristen eindeutig und fehlerfrei wiedergegeben werden.
Rechtsfolgen einer unterlassenen Unterrichtung
2 Abs. 5 WO ist zwar als Soll-Vorschrift formuliert. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Wahlvorstand die Unterrichtung nach Belieben unterlassen darf.
Die Rechtsprechung behandelt die ausreichende Information nicht deutschsprachiger Wahlberechtigter als wesentliche Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilnahme an der Wahl. Für die Betriebsratswahl ist anerkannt, dass eine unterlassene oder unzureichende Unterrichtung einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darstellen und zur Anfechtung der Wahl führen kann, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (vgl. LAG Düsseldorf 12.01.2024 – 10 TaBV 51/23).
Das gilt entsprechend für die JAV-Wahl.
Der Wahlvorstand darf nicht allein danach fragen, ob Jugendliche und Auszubildende im Arbeitsalltag Deutsch sprechen können. Entscheidend ist, ob sie die JAV-Wahl und die damit verbundenen Rechte, Fristen und Verfahrensschritte tatsächlich verstehen können.
Im Zweifel sollte der Wahlvorstand frühzeitig eine verständliche Information in der jeweiligen Sprache bereitstellen.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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