Erstellung des JAV-Wahlausschreibens
Erstellung des Wahlausschreiben
Das Wahlausschreiben erfüllt mehrere Aufgaben gleichzeitig. Zum einen informiert es sämtliche Wahlberechtigten darüber, dass die Wahl eingeleitet wurde und wann sowie in welcher Form gewählt wird. Gleichzeitig fordert es die Beschäftigten auf, Wahlvorschläge einzureichen, und weist sie auf ihre Rechte hin, insbesondere auf die Möglichkeit, Einspruch gegen die Wählerliste einzulegen oder Briefwahl zu beantragen.
Gerade weil das Wahlausschreiben diese zentrale Informationsfunktion erfüllt, gehören seine gesetzlichen Mindestangaben zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften der JAV-Wahl. Fehlerhafte oder fehlende Angaben können deshalb die Wahl anfechtbar machen.
Im Folgenden erfahren Sie, was Sie im Wahlausschreiben regeln müssen.
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Einleitung der Wahl
Mit dem Erlass des Wahlausschreibens beginnt das eigentliche Wahlverfahren. Das Wahlausschreiben ist deshalb weit mehr als eine bloße Bekanntmachung des Wahltermins. Es informiert die Beschäftigten über den Beginn der Wahl, enthält alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum weiteren Ablauf des Wahlverfahrens und setzt zugleich zahlreiche gesetzliche Fristen in Gang. Erst mit seinem Erlass können beispielsweise Wahlvorschläge eingereicht oder Einsprüche gegen die Wählerliste erhoben werden.
Das Wahlausschreiben gilt nicht bereits mit dem Beschluss des Wahlvorstands als erlassen. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem es den Wahlberechtigten bekannt gemacht wird. Erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang, ist das Wahlausschreiben mit dem Aushang erlassen. Der Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens ist im Wahlausschreiben selbst anzugeben. Damit ist für die Wahlberechtigten eindeutig erkennbar, wann das Wahlverfahren begonnen hat und ab welchem Zeitpunkt die an den Erlass des Wahlausschreibens anknüpfenden Fristen laufen.
Deshalb sollte der Wahlvorstand sowohl auf dem Original des Wahlausschreibens als auch auf dem ausgehängten Exemplar den Tag des Aushangs vermerken. So lässt sich später jederzeit nachvollziehen, wann das Wahlverfahren begonnen hat und von welchem Zeitpunkt an die verschiedenen Fristen zu berechnen sind.
Wann muss das Wahlausschreiben „spätestens“ erlassen werden?
Der Zeitpunkt des Erlasses richtet sich nach dem jeweiligen Wahlverfahren.
- Normales Wahlverfahren
Im normalen Wahlverfahren schreibt § 3 Abs. 1 WO eine Mindestfrist vor.
Das Wahlausschreiben muss spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Dabei wird der Tag des Erlasses bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).
- Vereinfachtes Wahlverfahren
Für das vereinfachte Wahlverfahren enthält die Wahlordnung keine ausdrückliche Frist für den Erlass des Wahlausschreibens.
Aus dem zeitlichen Ablauf des Wahlverfahrens ergibt sich jedoch zwangsläufig, dass das Wahlausschreiben so rechtzeitig bekannt gemacht werden muss, dass insbesondere
- die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste,
- die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen sowie
- die Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge
ordnungsgemäß eingehalten werden können.
Praktisch bedeutet dies, dass das Wahlausschreiben spätestens zwei Wochen vor der Wahlversammlung veröffentlicht werden sollte.
Obwohl das Gesetz lediglich Mindestfristen vorgibt, sollte der Wahlvorstand das Wahlausschreiben möglichst früher veröffentlichen.
Gerade bei der JAV-Wahl müssen häufig Fragen zur Wahlberechtigung, zur Wählbarkeit oder zu den Wahlvorschlägen geklärt werden. Ein ausreichender zeitlicher Puffer verhindert unnötigen Zeitdruck und reduziert das Risiko von Verfahrensfehlern erheblich.
Wahltag bzw. Wahlversammlung – Zeiten und Ort
Im Wahlausschreiben gibt der Wahlvorstand bekannt, wann, wo und zu welchen Zeiten die Stimmen für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung abgegeben werden können.
Welche Angaben erforderlich sind, richtet sich nach dem anzuwendenden Wahlverfahren. Während im normalen Wahlverfahren ein oder mehrere Wahltage mit den jeweiligen Wahllokalen festgelegt werden, findet die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren grundsätzlich im Rahmen einer „Wahlversammlung“ statt.
Normales Wahlverfahren
Im normalen Wahlverfahren muss das Wahlausschreiben den ersten Tag der Stimmabgabe sowie Ort und Zeit der Wahl angeben.
Findet die Stimmabgabe an mehreren Tagen statt oder werden mehrere Wahllokale eingerichtet, müssen sämtliche Wahllokale sowie die jeweiligen Öffnungszeiten im Wahlausschreiben aufgeführt werden. Jeder Wahlberechtigte muss eindeutig erkennen können, wann und wo er seine Stimme abgeben kann.
Vereinfachtes Wahlverfahren
Im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt die persönliche Stimmabgabe grundsätzlich im Rahmen einer Wahlversammlung.
Der Wahlvorstand muss deshalb im Wahlausschreiben den Tag, den Ort sowie Beginn und Ende der Wahlversammlung angeben. Die Wahlberechtigten müssen eindeutig erkennen können, wann und wo sie ihre Stimme abgeben können.
Der Begriff „Wahlversammlung" führt in der Praxis häufig zu Missverständnissen. Er bedeutet nicht, dass sämtliche Wahlberechtigten gleichzeitig an einem Ort anwesend sein oder gemeinsam an einer Versammlung teilnehmen müssen. Vielmehr beschreibt die Wahlversammlung den Zeitraum, innerhalb dessen die persönliche Stimmabgabe erfolgt. Die Wahlberechtigten können während der im Wahlausschreiben festgelegten Zeit erscheinen, ihre Stimme geheim abgeben und den Wahlraum anschließend wieder verlassen. Ebenso können währenddessen laufend weitere Wahlberechtigte hinzukommen.
Der Wahlort
Der Wahlvorstand muss einen Wahlraum auswählen, der für alle Wahlberechtigten möglichst gut erreichbar ist.
Dabei sollte insbesondere darauf geachtet werden,
- dass der Raum ausreichend groß ist,
- eine unbeobachtete und geheime Stimmabgabe ermöglicht,
- barrierefrei oder zumindest barrierearm erreichbar ist und
- genügend Platz für die öffentliche Stimmenauszählung bietet.
Die Wahlzeiten
Die Wahlzeiten müssen so festgelegt werden, dass möglichst alle Wahlberechtigten Gelegenheit erhalten, ihre Stimme persönlich abzugeben.
Bei Schichtbetrieben oder Betrieben mit unterschiedlichen Arbeitszeiten sollte der Wahlvorstand die Wahlzeiten so wählen, dass Beschäftigte sämtlicher Schichten an der Wahl teilnehmen können. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, den Zeitraum der Stimmabgabe entsprechend zu verlängern.
Planen Sie den Wahltermin möglichst so, dass alle Wahlberechtigten teilnehmen können. Besonders günstig sind Zeiträume, in denen sich möglichst viele Auszubildende und jugendliche Beschäftigte im Betrieb befinden. Berücksichtigen Sie dabei insbesondere Berufsschulzeiten, Schichtpläne, Urlaubszeiten und betriebliche Ausbildungsmaßnahmen. Ein sorgfältig gewählter Termin erhöht regelmäßig die Wahlbeteiligung und vermeidet unnötige organisatorische Probleme am Wahltag.
Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung richtet sich nach § 62 Abs. 1 BetrVG. Der Wahlvorstand muss deshalb bereits vor Erlass des Wahlausschreibens feststellen, wie viele Arbeitnehmer im Sinne des § 60 Abs. 1 BetrVG im Betrieb beschäftigt sind. Erst auf dieser Grundlage kann er die Größe der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmen und im Wahlausschreiben bekannt geben.
Die Festlegung der Größe der JAV gehört zu den wichtigsten Entscheidungen des Wahlvorstands. Eine fehlerhafte Bestimmung der Zahl der JAV-Mitglieder kann zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.
Wie groß ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung?
Die Zahl der Mitglieder ergibt sich unmittelbar aus § 62 Abs. 1 BetrVG.
| Zahl der Arbeitnehmer nach § 60 Abs. 1 BetrVG | Mitglieder der JAV |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 150 | 5 |
151 bis 300 | 7 |
301 bis 500 | 9 |
501 bis 700 | 11 |
701 bis 1.000 | 13 |
mehr als 1.000 | 15 |
Maßgeblich ist ausschließlich die Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens.
Welche Arbeitnehmer werden mitgezählt?
Anders als bei der Betriebsratswahl werden bei der Wahl der JAV nicht sämtliche Beschäftigten des Betriebs berücksichtigt.
Maßgeblich sind ausschließlich die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer.
Hierzu gehören
- jugendliche Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- sämtliche zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten – unabhängig vom Lebensalter – sowie
Maßgeblicher Zeitpunkt
Für die Ermittlung der Größe der JAV ist der Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens maßgeblich.
Spätere Veränderungen der Beschäftigtenzahl wirken sich grundsätzlich nicht mehr auf die Größe der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertretung aus.
Der Wahlvorstand muss deshalb den Beschäftigtenbestand sorgfältig ermitteln und dokumentieren, bevor das Wahlausschreiben beschlossen wird.
Information zur Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts
Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, muss das Wahlausschreiben auch die Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit angeben (§ 62 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 BetrVG; § 31 Abs. 1 Nr. 5 WO).
Maßgeblich ist dabei nicht die Zahl der im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden. Das Geschlecht, das unter den Wahlberechtigten zahlenmäßig in der Minderheit ist, muss entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis mindestens mit der sich nach § 15 Abs. 2 BetrVG ergebenden Anzahl von Sitzen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein.
Zur Ermittlung der Mindestsitze wird das d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren angewendet. Hierbei werden die Zahlen der wahlberechtigten Männer und Frauen durch die Zahlen 1, 2, 3 usw. geteilt. Die höchsten Quotienten bestimmen die Verteilung der Sitze und damit auch die Anzahl der Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts.
Unter den Wahlberechtigten befinden sich 50 Frauen und 40 Männer. Es ist eine fünfköpfige Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen.
| Frauen | Männer |
50 : 1 = 50 (1) | 40 : 1 = 40 (2) |
50 : 2 = 25 (3) | 40 : 2 = 20 (4) |
50 : 3 = 16,67 (5) | 40 : 3 = 13,33 |
50 : 4 = 12,50 | 40 : 4 = 10 |
Danach entfallen auf das Geschlecht in der Minderheit – hier die Männer – mindestens zwei Sitze in der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Stellt das Minderheitsgeschlecht nicht genügend Bewerber auf, um die ihm zustehenden Mindestsitze zu besetzen, fallen die nicht besetzbaren Sitze dem anderen Geschlecht zu.
Die Ermittlung und Angabe der Mindestsitze gehört zu den zwingenden Angaben des Wahlausschreibens. Fehler bei der Berechnung oder eine unterbliebene Angabe können die Wahl anfechtbar machen.
Das Geschlecht „divers“ wird bei der Berechnung der Mindestsitze nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt. Die Geschlechterquote nach § 15 Abs. 2 BetrVG knüpft weiterhin ausschließlich an die Geschlechter „männlich“ und „weiblich“ an.
Information zur Wahlberechtigung
Der Wahlvorstand muss im Wahlausschreiben angeben, wer an der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen darf. Die Beschäftigten sollen dadurch unmittelbar erkennen können, ob sie zur Teilnahme an der Wahl berechtigt sind und weshalb sie in die Wählerliste aufgenommen wurden.
Die Angaben zur Wahlberechtigung dienen zugleich der Kontrolle der Wählerliste. Jeder Beschäftigte soll anhand des Wahlausschreibens überprüfen können, ob er selbst zu Recht als wahlberechtigt behandelt wurde oder ob gegebenenfalls ein Einspruch gegen die Wählerliste erforderlich ist.
Information zur Wählbarkeit
Neben der Wahlberechtigung muss das Wahlausschreiben auch darüber informieren, wer zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden kann.
Während das aktive Wahlrecht zur Teilnahme an der Wahl berechtigt, regelt das passive Wahlrecht, wer als Bewerber für die Jugend- und Auszubildendenvertretung kandidieren darf.
Auch hier beschränkt sich das Wahlausschreiben auf die gesetzlichen Grundvoraussetzungen.
Das Wahlausschreiben weist außerdem auf die wichtigsten gesetzlichen Ausschlusstatbestände hin.
Hierzu gehören insbesondere
- Mitglieder des Betriebsrats,
- Leiharbeitnehmer, die einem anderen Arbeitgeber angehören, sowie
- Personen, denen infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Wählbarkeit fehlt.
Information zur Wählerliste
Die Wählerliste bildet die Grundlage der gesamten JAV-Wahl. Sie entscheidet darüber, wer wählen darf und wer als wahlberechtigt behandelt wird. Deshalb gehört ihre Bekanntmachung zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands.
Im Wahlausschreiben weist der Wahlvorstand darauf hin, wo die Wählerliste eingesehen werden kann und dass ihre Eintragung Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist. Gleichzeitig informiert er die Beschäftigten darüber, dass die Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt und ergänzt werden kann.
Warum ist die Eintragung in die Wählerliste so wichtig?
Die Ausübung des Wahlrechts setzt nicht nur voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 BetrVG erfüllt sind. Der Wahlberechtigte muss außerdem in die Wählerliste eingetragen sein.
Die Wählerliste entscheidet deshalb darüber, wer tatsächlich an der Wahl teilnehmen darf. Selbst eine objektiv wahlberechtigte Person kann ihre Stimme nicht abgeben, wenn sie versehentlich nicht in die Wählerliste aufgenommen wurde und dieser Fehler nicht rechtzeitig berichtigt wird.
Der Wählerliste kommt damit eine zentrale Bedeutung für das gesamte Wahlverfahren zu.
Laufende Berichtigung der Wählerliste
Die Wählerliste stellt keine starre Momentaufnahme dar.
Bis zum Abschluss der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand die Wählerliste laufend berichtigen, wenn sich beispielsweise durch
- Neueinstellungen,
- das Ausscheiden von Beschäftigten,
- den Beginn oder das Ende einer Berufsausbildung oder
- das Erreichen der Altersgrenze
Änderungen ergeben.
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, solche Veränderungen von Amts wegen zu berücksichtigen und die Wählerliste entsprechend zu aktualisieren.
Wo muss die Wählerliste ausliegen?
Die Wählerliste muss gleichzeitig mit dem Wahlausschreiben bekannt gemacht werden.
Der Wahlvorstand muss sie so auslegen oder bekannt machen, dass alle Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten Einsicht nehmen können.
In kleineren Betrieben genügt häufig ein zentraler Aushang.
Bei größeren Betrieben oder räumlich getrennten Betriebsteilen kann es erforderlich sein, die Wählerliste an mehreren Stellen auszulegen oder zusätzlich elektronisch bereitzustellen. Entscheidend ist stets, dass alle Wahlberechtigten tatsächlich die Möglichkeit haben, ihre Eintragung zu überprüfen.
Die Wahlordnung lässt neben der klassischen Papierfassung auch eine elektronische Bekanntmachung der Wählerliste zu.
Voraussetzung ist allerdings,
- dass sämtliche Wahlberechtigten Zugang zu der elektronischen Fassung haben und
- dass ausschließlich der Wahlvorstand Änderungen vornehmen kann.
Gerade der zweite Punkt wird häufig unterschätzt. Es genügt nicht, wenn lediglich ein Intranet vorhanden ist. Vielmehr muss technisch ausgeschlossen sein, dass andere Personen – etwa Administratoren oder Beschäftigte der Personalabteilung – eigenständig Änderungen an der veröffentlichten Wählerliste vornehmen können.
Einsprüche gegen die Wählerliste
Mit der Bekanntmachung der Wählerliste erhalten die Beschäftigten Gelegenheit, deren Richtigkeit zu überprüfen.
Stellt ein Beschäftigter fest, dass die Wählerliste fehlerhaft ist, kann er innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich Einspruch beim Wahlvorstand einlegen.
Das Einspruchsverfahren dient dazu, Fehler noch vor der Wahl zu korrigieren und dadurch spätere Wahlanfechtungen möglichst zu vermeiden.
Wer kann Einspruch einlegen?
Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste können
- jeder Wahlberechtigte,
- der Arbeitgeber sowie
- jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft
einlegen (§ 10 Abs. 2 WO i.V.m. § 4 Abs. 1 WO).
Der Einspruch dient dazu, Fehler in der Wählerliste noch vor der Wahl zu beseitigen und so sicherzustellen, dass alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausüben können und nur wahlberechtigte Personen an der Wahl teilnehmen.
Ein Einspruch kommt insbesondere in Betracht,
- wenn eine wahlberechtigte Person nicht in die Wählerliste aufgenommen wurde,
- wenn eine nicht wahlberechtigte Person in der Wählerliste aufgeführt ist,
- wenn personenbezogene Angaben fehlerhaft sind oder
- wenn die Wählerliste aus anderen Gründen unrichtig oder unvollständig ist.
Das Einspruchsrecht beschränkt sich nicht auf Arbeitnehmer, die selbst von einem Fehler betroffen sind. Jeder Einspruchsberechtigte kann die Richtigkeit der gesamten Wählerliste überprüfen und deren Berichtigung verlangen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Wahl auf einer ordnungsgemäßen und vollständigen Wählerliste beruht.
Unterschiedliche Einspruchsfristen
Die Frist für den Einspruch richtet sich nach dem jeweiligen Wahlverfahren.
- Normales Wahlverfahren
Im normalen Wahlverfahren beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab dem Erlass des Wahlausschreibens.
Für die Fristberechnung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 187 ff. BGB. Der Tag des Erlasses wird dabei nicht mitgerechnet.
- Vereinfachtes Wahlverfahren
Im vereinfachten Wahlverfahren ist die Frist erheblich kürzer.
Hier muss der Einspruch innerhalb von drei Kalendertagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingehen.
Auch hier beginnt die Frist erst am Tag nach dem Erlass des Wahlausschreibens. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist nach § 193 BGB bis zum nächsten Werktag.
Ausschlussfrist
Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Nach ihrem Ablauf können Fehler der Wählerliste grundsätzlich nicht mehr mit einem Einspruch geltend gemacht werden (BAG 30.06.2021 - 7 ABR 24/20).
Deshalb sollten sämtliche Wahlberechtigten die Wählerliste möglichst unmittelbar nach ihrem Aushang überprüfen.
Wer einen Fehler der Wählerliste bereits während des Wahlverfahrens erkennen konnte, muss grundsätzlich zunächst Einspruch beim Wahlvorstand einlegen.
Unterbleibt dies, kann derselbe Fehler später häufig nicht mehr erfolgreich zur Begründung einer Wahlanfechtung herangezogen werden. Dadurch soll verhindert werden, dass offensichtliche Mängel bewusst hingenommen werden, um sie erst nach einer unliebsamen Wahl geltend zu machen.
Einreichung von Wahlvorschlägen
Mit dem Erlass des Wahlausschreibens beginnt zugleich die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Der Wahlvorstand fordert die Wahlberechtigten damit offiziell auf, Bewerberinnen und Bewerber für die Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzuschlagen.
Ohne einen gültigen Wahlvorschlag kann eine Person nicht gewählt werden. Die Einreichung ordnungsgemäßer Wahlvorschläge ist daher eine unverzichtbare Voraussetzung für die Durchführung der Wahl.
Das Wahlausschreiben informiert die Beschäftigten darüber,
- bis wann Wahlvorschläge eingereicht werden können,
- in welcher Form sie einzureichen sind,
- an wen sie zu richten sind und
- welche gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein müssen.
Dadurch erhalten alle Wahlberechtigten dieselben Informationen und dieselbe Möglichkeit, sich an der Wahl zu beteiligen.
Wahlvorschläge können von den aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs eingereicht werden.
Einreichungsfrist beim Wahlvorstand
Wahlvorschläge müssen innerhalb der gesetzlichen Frist beim Wahlvorstand eingehen.
Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern der tatsächliche Zugang beim Wahlvorstand. Geht ein Wahlvorschlag erst nach Fristablauf ein, darf er grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund enthält das Wahlausschreiben regelmäßig auch Angaben dazu, wo und wie Wahlvorschläge eingereicht werden können.
Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen richtet sich nach dem anzuwendenden Wahlverfahren.
- Normales Wahlverfahren
Im normalen Wahlverfahren endet die Frist zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens.
Nach Ablauf dieser Frist dürfen grundsätzlich keine weiteren Wahlvorschläge mehr angenommen werden.
Der Wahlvorstand muss den Zeitpunkt des Fristablaufs im Wahlausschreiben möglichst konkret mit Datum und Uhrzeit angeben. Dadurch werden Missverständnisse vermieden und für alle Beteiligten Klarheit geschaffen.
- Vereinfachtes Wahlverfahren
Im vereinfachten Wahlverfahren endet die Frist bereits eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung.
Die deutlich kürzere Frist trägt dem beschleunigten Ablauf dieses Wahlverfahrens Rechnung.
Muss die Einreichungsfrist bis 24:00 Uhr laufen?
Die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen muss am letzten Tag nicht zwingend bis 24:00 Uhr bestehen. Der Wahlvorstand kann durch Beschluss eine frühere Uhrzeit festlegen, beispielsweise das Ende seiner Dienststunden oder das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Diese Uhrzeit darf jedoch nicht so früh angesetzt werden, dass einem erheblichen Teil der Wahlberechtigten die Einreichung eines Wahlvorschlags praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird. Nach der Rechtsprechung darf das Fristende grundsätzlich nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegen (BAG 16.01.2018 – 7 ABR 11/16).
Auch in einem Betrieb mit Schichtarbeit oder einem Betrieb, der rund um die Uhr arbeitet, muss der Wahlvorstand nicht bis 24:00 Uhr im Amt bleiben. Er muss aber eine sachgerechte Uhrzeit wählen, die den betrieblichen Arbeitszeiten Rechnung trägt und den Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit zur Einreichung bietet.
Beschluss des Wahlvorstands über die Uhrzeit
Der Wahlvorstand sollte ausdrücklich beschließen,
- an welchem Tag die Einreichungsfrist endet,
- bis zu welcher Uhrzeit Wahlvorschläge entgegengenommen werden,
- wo sie eingereicht werden können und
Datum und Uhrzeit müssen anschließend eindeutig im Wahlausschreiben angegeben werden. Die Wahlberechtigten müssen sich darauf verlassen können, dass Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt entgegengenommen werden.
Die festgelegte Uhrzeit sollte nicht unnötig früh liegen. Gleichzeitig sollte nach Fristablauf noch ausreichend Zeit verbleiben, damit der Wahlvorstand zusammentreten, die eingegangenen Wahlvorschläge sichten und den Eingang mit Datum und Uhrzeit dokumentieren kann.
Unterhält der Wahlvorstand einen eigenen Briefkasten, muss dieser unmittelbar nach Fristablauf geleert werden. Dabei sollte dokumentiert werden,
- wer den Briefkasten geleert hat,
- zu welcher Uhrzeit dies geschehen ist und
- welche Wahlvorschläge darin enthalten waren.
Der Wahlvorstand muss später eindeutig unterscheiden können, welche Wahlvorschläge rechtzeitig und welche erst nach Ablauf der Frist eingegangen sind.
Anforderungen an Wahlvorschläge
Mit dem Wahlausschreiben informiert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten darüber, welche Anforderungen ein Wahlvorschlag erfüllen muss, damit die vorgeschlagenen Bewerber zur Wahl zugelassen werden können.
Die Angaben im Wahlausschreiben sollen den Wahlberechtigten ermöglichen, Wahlvorschläge von Anfang an ordnungsgemäß einzureichen und vermeidbare Formfehler zu verhindern. Gleichzeitig schaffen sie gleiche Voraussetzungen für alle, die Bewerber für die Jugend- und Auszubildendenvertretung vorschlagen möchten.
Schriftform
Das Wahlausschreiben weist darauf hin, dass Wahlvorschläge schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen sind.
Dadurch wird sichergestellt, dass Inhalt und Zeitpunkt der Einreichung eindeutig feststehen. Mündliche Vorschläge oder bloße Absichtserklärungen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Zustimmung der Bewerber
Jeder Wahlvorschlag muss erkennen lassen, dass die vorgeschlagenen Bewerber mit ihrer Kandidatur einverstanden sind.
Das Wahlausschreiben weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass jeder Bewerber seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag erklären muss. Niemand soll gegen seinen Willen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung kandidieren.
Angaben zu den Bewerbern
Damit die Wahlberechtigten die vorgeschlagenen Bewerber eindeutig identifizieren können, muss der Wahlvorschlag zu jeder Bewerberin und jedem Bewerber die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Hierzu gehören insbesondere
- der Familienname,
- der Vorname,
- das Geburtsdatum,
- die Art der Beschäftigung im Betrieb sowie
- als Besonderheit der JAV-Wahl der Ausbildungsberuf.
Befindet sich ein Bewerber nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis, ist der erlernte Ausbildungsberuf anzugeben. Hat der Bewerber keinen Ausbildungsberuf erlernt oder entspricht seine derzeitige Tätigkeit nicht seinem erlernten Beruf, ist stattdessen die gegenwärtige Beschäftigungsart anzugeben (Fitting WO 2001 § 39 Rn. 4).
Diese Angaben dienen dazu, Verwechslungen zwischen Bewerbern auszuschließen und den Wahlberechtigten eine eindeutige Zuordnung der Kandidaten zu ermöglichen. Gerade in größeren Betrieben mit mehreren Auszubildenden gleichen Namens oder verschiedenen Ausbildungsberufen kommt ihnen erhebliche praktische Bedeutung zu.
Die Angaben werden nicht nur im Wahlvorschlag benötigt. Soweit sie nach der Wahlordnung auf den Stimmzettel aufzunehmen sind, übernimmt der Wahlvorstand sie auch dort. Dadurch können die Wahlberechtigten die Bewerber bei der Stimmabgabe eindeutig identifizieren.
Stützungsunterschriften
Das Wahlausschreiben informiert außerdem darüber, ob ein Wahlvorschlag von einer bestimmten Zahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterstützt werden muss.
Die erforderliche Zahl der Stützungsunterschriften soll gewährleisten, dass nur solche Wahlvorschläge zur Wahl gestellt werden, die von einer ausreichenden Zahl Wahlberechtigter getragen werden.
Jedoch muss nicht jeder Wahlvorschlag muss von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden. Ob sogenannte Stützungsunterschriften erforderlich sind, richtet sich nach der Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden (§ 63 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 4 BetrVG).
- In Betrieben mit bis zu 20 Wahlberechtigten sind keine Stützungsunterschriften erforderlich.
- In Betrieben mit 21 bis 100 Wahlberechtigten muss jeder Wahlvorschlag von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet werden.
- Sind mehr als 100 Wahlberechtigte vorhanden, muss der Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von zwei und höchstens von 50 Wahlberechtigten unterstützt werden.
Für Wahlvorschläge einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft sind keine Stützungsunterschriften erforderlich. Sie müssen stattdessen von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet werden (§ 14 Abs. 5 BetrVG).
- Besonderheit bei einer einköpfigen JAV
Ist lediglich ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, entfällt das Erfordernis von Stützungsunterschriften.
Darauf weist das Wahlausschreiben ausdrücklich hin. Der Gesetzgeber wollte die Einreichung von Wahlvorschlägen in kleinen Betrieben bewusst erleichtern und unnötige formelle Hürden vermeiden.
Art der Stimmabgabe (Listenwahl oder Personenwahl)
Im Wahlausschreiben informiert der Wahlvorstand darüber, ob die Wahl als Listenwahl (Verhältniswahl) oder als Personenwahl (Mehrheitswahl) durchgeführt wird. Die Wahlberechtigten sollen bereits vor der Stimmabgabe erkennen können, wie sie ihre Stimme abgeben und nach welchen Grundsätzen die Stimmen ausgewertet werden.
Ob eine Listenwahl oder eine Personenwahl stattfindet, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der Wahlordnung. Dabei ist zwischen dem normalen und dem vereinfachten Wahlverfahren zu unterscheiden.
Normales Wahlverfahren
Im normalen Wahlverfahren kommt sowohl eine Listenwahl (Verhältniswahl) als auch eine Personenwahl (Mehrheitswahl) in Betracht.
- Listenwahl (Verhältniswahl)
Werden innerhalb der Einreichungsfrist mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, findet eine Listenwahl statt.
Die Wahlberechtigten stimmen in diesem Fall für eine Vorschlagsliste. Die Sitze werden anschließend entsprechend dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen auf die Listen verteilt. Innerhalb der jeweiligen Liste erhalten die Bewerber entsprechend ihrer Reihenfolge auf der Vorschlagsliste einen Sitz in der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
- Personenwahl (Mehrheitswahl)
Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, findet eine Personenwahl statt.
Die Wahlberechtigten wählen unmittelbar einzelne Bewerber. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Sind mehrere JAV-Mitglieder zu wählen, kann jeder Wahlberechtigte höchstens so viele Stimmen vergeben, wie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind. Jeder Bewerber kann nur eine Stimme erhalten.
Vereinfachtes Wahlverfahren
Im vereinfachten Wahlverfahren findet ausschließlich eine Personenwahl (Mehrheitswahl) statt. Eine Listenwahl ist gesetzlich ausgeschlossen.
Die Wahlberechtigten wählen deshalb stets unmittelbar einzelne Bewerber. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, kann jeder Wahlberechtigte höchstens so viele Stimmen vergeben, wie Mitglieder zu wählen sind. Ist lediglich ein JAV-Mitglied zu wählen, hat jeder Wahlberechtigte genau eine Stimme.
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen müssen die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt gemacht werden. Dadurch erhalten alle Wahlberechtigten Gelegenheit, sich vor der Stimmabgabe darüber zu informieren, welche Bewerberinnen, Bewerber oder Vorschlagslisten tatsächlich zur Wahl stehen.
Die Bekanntmachung erfolgt grundsätzlich in derselben Weise wie das Wahlausschreiben. Wurde das Wahlausschreiben durch Aushang und zusätzlich elektronisch veröffentlicht, sollten auch die zugelassenen Wahlvorschläge auf dieselbe Weise bekannt gemacht werden.
Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
Das Wahlausschreiben muss die Wahlberechtigten darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen die schriftliche Stimmabgabe zulässig ist und welche Fristen hierbei gelten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch Wahlberechtigte, die ihre Stimme nicht persönlich abgeben können, ihr Wahlrecht wirksam ausüben können.
Voraussetzungen für die schriftliche Stimmabgabe
Grundsätzlich wird das Wahlrecht persönlich ausgeübt. Die schriftliche Stimmabgabe bildet hiervon eine Ausnahme.
Sie kommt in Betracht,
- wenn ein Wahlberechtigter wegen Abwesenheit vom Betrieb oder aus anderen Gründen voraussichtlich nicht persönlich an der Stimmabgabe teilnehmen kann und deshalb die Übersendung der Briefwahlunterlagen beantragt oder
- wenn der Wahlvorstand für Wahlberechtigte in räumlich weit entfernten Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben beschlossen hat oder
- Wahlberechtigte nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Wahltag beziehungsweise am Tag der Wahlversammlung voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden.
Das Wahlausschreiben muss diese Voraussetzungen erkennen lassen, damit jeder Wahlberechtigte feststellen kann, ob für ihn eine schriftliche Stimmabgabe in Betracht kommt.
Unterschiedliche Fristen beim normalem und vereinfachtem Wahlverfahren
Die Voraussetzungen für die schriftliche Stimmabgabe unterscheiden sich im normalen und im vereinfachten Wahlverfahren nicht wesentlich. Unterschiede bestehen im Wesentlichen bei den einzuhaltenden Fristen.
- Normales Wahlverfahren
Im normalen Wahlverfahren besteht keine gesetzliche Frist für den Antrag auf Übersendung der Briefwahlunterlagen. Der Antrag muss jedoch so rechtzeitig gestellt werden, dass der Wahlvorstand die Unterlagen noch übersenden kann und der Wahlbrief spätestens bis zum Abschluss der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingeht.
- Vereinfachtes Wahlverfahren
Im vereinfachten Wahlverfahren muss der Antrag auf schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung beim Wahlvorstand gestellt werden (§ 35 Abs. 1 WO).
Gerade diese kurze Antragsfrist führt zu einer Besonderheit des vereinfachten Wahlverfahrens. Beantragt ein Wahlberechtigter die schriftliche Stimmabgabe erst kurz vor Ablauf der Drei-Tages-Frist, bleibt häufig nicht genügend Zeit, damit die Briefwahlunterlagen noch vor dem Ende der Wahlversammlung zurückgesandt werden können. Der Gesetzgeber trägt diesem Umstand Rechnung, indem er eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe vorsieht (§ 35 Abs. 2 und 3 WO i.V.m. § 36 Abs. 4 WO).
Der Wahlvorstand hat in diesem Fall durch Beschluss eine Frist festzulegen, bis zu der die Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen. Eine gesetzlich festgelegte Frist besteht hierfür nicht. Diese Frist muss dann dem Briefwähler mitgeteilt werden.
Je nach den konkreten Gegebenheiten des Betriebs wird eine Frist von drei bis höchstens sieben Tagen ausreichend sein, bis zu der die Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen.
Öffentliche Stimmenauszählung
Die öffentliche Stimmenauszählung bildet den Abschluss des eigentlichen Wahlverfahrens und entscheidet darüber, welche Bewerberinnen und Bewerber in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt sind.
Die Stimmen werden nicht im Verborgenen ausgezählt. Vielmehr schreibt die Wahlordnung vor, dass die Stimmen öffentlich auszuzählen sind. Dadurch erhalten die Wahlberechtigten Gelegenheit, den Ablauf der Stimmenauszählung zu beobachten und sich von der ordnungsgemäßen Ermittlung des Wahlergebnisses zu überzeugen.
Die Öffentlichkeit der Stimmenauszählung gehört zu den tragenden Grundsätzen einer demokratischen Wahl. Sie schafft Transparenz und stärkt das Vertrauen in die Richtigkeit des Wahlergebnisses.
Normales Wahlverfahren
Im normalen Wahlverfahren beginnt die öffentliche Stimmenauszählung grundsätzlich unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe.
Vor der Öffnung der Wahlurne stellt der Wahlvorstand fest, welche rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe zu berücksichtigen sind. Erst danach werden die Wahlurne geöffnet und sämtliche Stimmen gemeinsam ausgezählt.
Dadurch wird gewährleistet, dass alle gültigen Stimmen gleich behandelt und gleichzeitig ausgewertet werden.
Vereinfachtes Wahlverfahren
Im vereinfachten Wahlverfahren richtet sich der Zeitpunkt der Stimmenauszählung danach, ob eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe durchgeführt wird.
Nimmt kein Wahlberechtigter an der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe teil, kann der Wahlvorstand die Stimmen regelmäßig unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung öffentlich auszählen und anschließend das Wahlergebnis feststellen.
Die Wahlversammlung und die Stimmenauszählung bilden in diesem Fall einen einheitlichen Ablauf.
- Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
Anders verhält es sich, wenn Wahlberechtigte ihre Stimme nach § 35 WO nachträglich schriftlich abgeben.
In diesem Fall darf der Wahlvorstand die Stimmen nicht bereits nach dem Ende der Wahlversammlung auszählen.
Die öffentliche Stimmenauszählung findet deshalb ausnahmsweise nicht unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung, sondern erst nach Ablauf der vom Wahlvorstand festgelegten Frist statt.
Der Wahlvorstand muss über die Frist für den Eingang der Wahlbriefe sowie über den neuen Termin der öffentlichen Stimmenauszählung einen Beschluss fassen. Anschließend sind die Beschäftigten über die Verlegung der Stimmenauszählung sowie über Tag, Uhrzeit und Ort der öffentlichen Stimmenauszählung zu informieren. Die Bekanntmachung hat in derselben Weise zu erfolgen wie das Wahlausschreiben.
Die Frist für den Eingang der Wahlbriefe sollte so gewählt werden, dass eine ordnungsgemäße Rücksendung der Briefwahlunterlagen unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten möglich ist. In der Praxis wird regelmäßig eine Frist von drei bis höchstens sieben Tagen ausreichend sein. Gleichzeitig sollte der Wahlvorstand den Termin der öffentlichen Stimmenauszählung möglichst zeitnah festsetzen, damit das Wahlergebnis ohne unnötige Verzögerung festgestellt werden kann.
Erreichbarkeit des Wahlvorstands
Das Wahlausschreiben sollte außerdem erkennen lassen, wie und wo der Wahlvorstand erreichbar ist. Nur wenn die Wahlberechtigten wissen, an welche Anschrift oder Stelle sie sich wenden müssen, können sie ihre Rechte innerhalb der gesetzlichen Fristen wirksam ausüben.
Empfehlenswert sind insbesondere Angaben über
- das Büro oder den Raum des Wahlvorstands,
- die betriebliche Anschrift,
- eine E-Mail-Adresse,
- eine Telefonnummer sowie
- feste Sprechzeiten.
Gerade für die Einreichung von Wahlvorschlägen, Einsprüchen gegen die Wählerliste oder Anträgen auf schriftliche Stimmabgabe ist eine klare Erreichbarkeit des Wahlvorstands von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Wahlvorstand sollte deshalb bereits vor Erlass des Wahlausschreibens sicherstellen, dass die angegebenen Kontaktmöglichkeiten während des gesamten Wahlverfahrens zuverlässig zur Verfügung stehen.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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