Wer muss in die JAV-Wählerliste aufgenommen werden und wer nicht
Wer muss in die Wählerliste aufgenommen werden und wer nicht?
Die Wählerliste bildet die Grundlage der gesamten Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Sie entscheidet darüber, wer an der Wahl teilnehmen darf. Fehler bei ihrer Erstellung können sich deshalb unmittelbar auf die Ordnungsgemäßheit der Wahl auswirken und im Einzelfall zu einer erfolgreichen Wahlanfechtung führen. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste daher mit besonderer Sorgfalt zu erstellen und vor ihrem Erlass sorgfältig zu prüfen, welche Beschäftigten das aktive Wahlrecht besitzen.
Nach § 38 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung eine Wählerliste aufzustellen. In diese sind alle nach § 61 Abs. 1 BetrVG wahlberechtigten Beschäftigten aufzunehmen. Hierzu gehören alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie alle zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Für die Aufstellung der Wählerliste gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften über die Wählerliste bei der Betriebsratswahl entsprechend (BAG 13.03.1991 – 7 ABR 89/89).
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Eintragung in die Wählerliste ist nur für das aktive Wahlrecht erforderlich
Die Eintragung in die Wählerliste ist Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechts. Nur wer in der Wählerliste eingetragen ist, kann an der Wahl teilnehmen.
Anders als bei der Betriebsratswahl entscheidet die Eintragung in die Wählerliste bei der JAV-Wahl nicht in jedem Fall über die (passive) Wählbarkeit. Die Wählerliste ist zwar Voraussetzung für das aktive Wahlrecht, also für die Teilnahme an der Wahl. Für die Wählbarkeit gilt dies jedoch nur für minderjährige Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Arbeitnehmer, die bereits volljährig sind, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zwar nicht (aktiv) wahlberechtigt und werden deshalb nicht in die Wählerliste aufgenommen (Fitting WO 2001 § 38 Rn. 4). Nach § 61 Abs. 2 BetrVG können sie dennoch als Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung kandidieren und gewählt werden.
Wer muss in die Wählerliste aufgenommen werden?
In der Praxis bereitet weniger die gesetzliche Definition des Wahlrechts Schwierigkeiten als vielmehr die Frage, welche Beschäftigten den beiden in § 61 Abs. 1 BetrVG genannten Personengruppen tatsächlich zuzuordnen sind. Während minderjährige Arbeitnehmer regelmäßig ohne Weiteres zu erfassen sind, bestehen bei zahlreichen anderen Personengruppen erhebliche Abgrenzungsfragen. Dies gilt insbesondere für Praktikanten, dual Studierende, Umschüler, Volontäre, Auszubildende in Verbundausbildungen oder Ausbildungszentren sowie für jugendliche Leiharbeitnehmer.
Ausgangspunkt der Prüfung ist § 5 Abs. 1 BetrVG. Danach gehören zu den Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Das Bundesarbeitsgericht legt diesen Begriff seit vielen Jahren weit aus. Er beschränkt sich nicht auf klassische Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz. Er umfasst vielmehr grundsätzlich alle Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses innerhalb eines Betriebs berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben (BAG 13.06.2007 – 7 ABR 44/06).
Im Folgenden werden die wichtigsten Personengruppen dargestellt und erläutert, welche Beschäftigten in die Wählerliste aufzunehmen sind und welche nicht.
Jugendliche Arbeitnehmer
Zur Wählerliste gehören zunächst alle jugendlichen Arbeitnehmer, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 61 Abs. 1 BetrVG).
Nicht entscheidend ist, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, ob ihr Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist oder welche Tätigkeit sie im Betrieb ausüben. Entscheidend ist allein, dass ein Arbeitsverhältnis zum Betrieb besteht und der Beschäftigte am Wahltag noch nicht volljährig ist.
Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Auch neu eingestellte jugendliche Arbeitnehmer sind daher in die Wählerliste aufzunehmen, sofern sie am Wahltag dem Betrieb angehören.
Vollendet ein Arbeitnehmer erst nach dem Wahltag das 18. Lebensjahr, bleibt er für diese Wahl selbstverständlich wahlberechtigt. Vollendet er das 18. Lebensjahr dagegen vor dem Wahltag, besteht kein aktives Wahlrecht mehr Es sei den, er ist Auszubildender). Maßgeblich ist insoweit ausschließlich das Alter am Wahltag.
Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
Die zweite große Gruppe der Wahlberechtigten bilden die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 61 Abs. 1 BetrVG).
Hierunter fallen nicht nur Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz. Der Begriff der Berufsausbildung wird vom Bundesarbeitsgericht seit vielen Jahren weit ausgelegt. Er umfasst grundsätzlich alle Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben und zu diesem Zweck in den Betrieb eingegliedert sind (BAG 13.06.2007 – 7 ABR 44/06).
Zu den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gehören deshalb insbesondere
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
- Auszubildende nach der Handwerksordnung,
- Umschüler,
- Volontäre,
- Anlernlinge,
- Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie
- Praktikanten, soweit sie aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses tatsächlich beruflich ausgebildet werden (BAG 10.02.1981 – 6 ABR 86/78; BAG 13.06.2007 – 7 ABR 44/06).
Dabei spielt es keine Rolle,
- ob die Auszubildenden bereits produktiv mitarbeiten,
- ob sie eine Ausbildungsvergütung erhalten,
- ob sie bereits volljährig sind oder
- ob sie das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben.
Das aktive Wahlrecht aller zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten besteht unabhängig vom Lebensalter (§ 61 Abs. 1 BetrVG). Auch ein 30-jähriger Auszubildender ist daher in die Wählerliste aufzunehmen und darf an der JAV-Wahl teilnehmen.
Die Praxis zeigt allerdings, dass sich zahlreiche Grenzfälle nicht ohne Weiteres beantworten lassen.
Insbesondere bei Praktikanten, dual Studierenden, Verbundausbildungen, Ausbildungszentren, außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen oder Leiharbeitnehmern hängt die Wahlberechtigung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Diese Fallgruppen werden deshalb nachfolgend gesondert dargestellt.
- Praktikanten
Ob Praktikanten in die Wählerliste aufzunehmen sind, lässt sich nicht allein anhand der Bezeichnung des Vertrags beantworten. Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck das Praktikum dient und wie es tatsächlich durchgeführt wird.
Das Bundesarbeitsgericht stellt darauf ab, ob der Praktikant aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben soll oder ob das Praktikum lediglich der Orientierung oder der Ergänzung einer bereits anderweitig stattfindenden Ausbildung dient (BAG 10.02.1981 – 6 ABR 86/78; BAG 13.06.2007 – 7 ABR 44/06).
- Praktikanten mit Berufsausbildungsverhältnis
Praktikanten sind in die Wählerliste aufzunehmen, wenn sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Dies setzt voraus, dass der Betrieb ihnen planmäßig berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und das Praktikum selbst Teil der eigentlichen Berufsausbildung ist.
Maßgeblich ist dabei nicht die Bezeichnung des Vertrags als „Praktikum". Auch ein als Praktikum bezeichnetes Rechtsverhältnis kann tatsächlich eine Berufsausbildung darstellen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausbildung im Vordergrund steht und nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung (BAG 13.06.2007 – 7 ABR 44/06).
Eine angehende Erzieherin absolviert ein einjähriges Berufspraktikum, das zwingender Bestandteil ihrer Ausbildung ist und auf den Berufsabschluss angerechnet wird. Während dieser Zeit wird sie im Betrieb planmäßig angeleitet und ausgebildet.
Sie ist zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und muss deshalb in die Wählerliste aufgenommen werden
- Reine Schulpraktika
Anders verhält es sich bei den heute weit verbreiteten Schulpraktika.
Sie dienen regelmäßig lediglich dazu, Schülerinnen und Schülern einen ersten Einblick in die Arbeitswelt zu vermitteln. Die Praktikanten sollen Berufe kennenlernen und berufliche Erfahrungen sammeln. Der Betrieb übernimmt jedoch keine eigentliche Berufsausbildung.
Solche Praktikanten sind daher keine zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des § 61 Abs. 1 BetrVG und dürfen nicht in die Wählerliste aufgenommen werden.
Das hat das LAG Schleswig-Holstein für ein zweiwöchiges Schulpraktikum ausdrücklich entschieden (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.03.2003 – 2 TaBV 39/02). Das Gericht stellte darauf ab, dass das Praktikum ausschließlich der Berufsorientierung diente und gerade kein Berufsausbildungsverhältnis begründete.
- Dual Studierende
Ob dual Studierende in die Wählerliste aufzunehmen sind, gehört heute zu den schwierigsten Fragen der JAV-Wahl. Die Zahl dualer Studiengänge ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Gleichzeitig unterscheiden sich die einzelnen Studienmodelle teilweise erheblich. Ob ein dual Studierender wahlberechtigt ist, lässt sich deshalb nicht allein anhand der Bezeichnung des Studiengangs beantworten.
Entscheidend ist vielmehr, welche Rechtsbeziehungen bestehen und welchem Zweck die Tätigkeit im Betrieb dient.
- Kein automatisches Wahlrecht für alle dual Studierenden
Nicht jeder dual Studierende ist zugleich zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter im Sinne des § 61 Abs. 1 BetrVG. Ein Studium allein begründet keine Wahlberechtigung zur Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Das Bundesarbeitsgericht stellt vielmehr darauf ab, ob zwischen dem Studierenden und dem Unternehmen ein privatrechtliches Vertragsverhältnis besteht, das auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im Betrieb gerichtet ist, und ob der Studierende während der Praxisphasen in die betriebliche Ausbildung eingegliedert wird (BAG 13.06.2007 – 7 ABR 44/06).
Der Wahlvorstand muss deshalb zunächst prüfen, welche Art des dualen Studiums vorliegt.
- Praxisintegrierende duale Studiengänge
Bei einem praxisintegrierenden dualen Studium wechseln sich Studienphasen an einer Hochschule und praktische Ausbildungsabschnitte im Unternehmen ab. Zwischen dem Studierenden und dem Unternehmen besteht regelmäßig ein Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag, der die Durchführung der Praxisphasen regelt.
Steht dabei die planmäßige Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im Vordergrund und ist der Studierende während der Praxisphasen in den Ausbildungsbetrieb eingegliedert, handelt es sich regelmäßig um einen zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten. Er ist dann in die Wählerliste aufzunehmen.
Maßgeblich ist wiederum nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern dessen tatsächlicher Inhalt und die praktische Durchführung der Ausbildung (BAG 13.06.2007 – 7 ABR 44/06).
- Ausbildungsintegrierende duale Studiengänge
Noch eindeutiger ist die Rechtslage bei ausbildungsintegrierenden dualen Studiengängen.
Hier absolvieren die Studierenden neben dem Hochschulstudium zugleich eine anerkannte Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung und erwerben regelmäßig zwei Abschlüsse – einen Berufsabschluss und einen Hochschulabschluss.
Diese Studierenden sind während ihrer betrieblichen Ausbildung ohne Weiteres zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und gehören deshalb in die Wählerliste.
- Rein studienbezogene Praxisphasen
Anders kann die Rechtslage sein, wenn die Tätigkeit im Unternehmen lediglich der Ergänzung des Hochschulstudiums dient.
Stehen wissenschaftliche Ausbildung und Hochschulstudium eindeutig im Vordergrund und beschränken sich die betrieblichen Praxisphasen auf die Anwendung oder Vertiefung des Studiums, ohne dass der Betrieb selbst eine Berufsausbildung vermittelt, fehlt regelmäßig die Eigenschaft als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigter.
In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung.
- Der Ausbildungsvertrag ist ein wichtiges Indiz
Für den Wahlvorstand ist in der Praxis häufig der zwischen Unternehmen und Studierendem abgeschlossene Vertrag der wichtigste Anhaltspunkt.
Besteht ein Berufsausbildungsvertrag oder ein sonstiger Vertrag, der auf die betriebliche Ausbildung gerichtet ist, spricht dies regelmäßig für eine Aufnahme in die Wählerliste.
Fehlt ein solcher Vertrag und beschränken sich die Beziehungen auf die Durchführung einzelner Praxissemester, muss der Wahlvorstand genauer prüfen, ob tatsächlich eine betriebliche Berufsausbildung vorliegt oder lediglich ein Bestandteil des Hochschulstudiums absolviert wird.
Eine pauschale Antwort auf die Frage, ob dual Studierende wahlberechtigt sind, gibt es nicht.
Der Wahlvorstand sollte deshalb stets prüfen,
- aufgrund welcher Vertragsgrundlage der Studierende im Betrieb tätig ist,
- ob der Betrieb selbst berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt,
- ob die Ausbildung oder die Arbeitsleistung im Vordergrund steht und
- ob der Studierende während der Praxisphasen in die betriebliche Ausbildung eingegliedert ist.
Erst anhand dieser Gesamtwürdigung lässt sich beurteilen, ob der dual Studierende als zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter in die Wählerliste aufzunehmen ist.
- Auszubildende in mehreren Betrieben
Gerade größere Unternehmen setzen ihre Auszubildenden häufig nicht während der gesamten Ausbildungszeit in demselben Betrieb ein. Vielmehr wechseln sie im Laufe ihrer Ausbildung planmäßig zwischen mehreren Betrieben des Unternehmens oder absolvieren einzelne Ausbildungsabschnitte an unterschiedlichen Standorten.
Für den Wahlvorstand stellt sich dann die Frage, in welcher Wählerliste der Auszubildende zu erfassen ist. Eine Aufnahme in mehrere Wählerlisten kommt selbstverständlich nicht in Betracht.
- Maßgeblich ist der Stammbetrieb
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Auszubildende grundsätzlich dem Betrieb zuzuordnen, der ihre Ausbildung organisatorisch verantwortet. Dieser Betrieb wird als Stammbetrieb bezeichnet (BAG 13.03.1991 – 7 ABR 89/89; BAG 13.03.1991 – 7 ABR 9/90).
Entscheidend ist also nicht, in welchem Betrieb sich der Auszubildende am Wahltag oder während einzelner Ausbildungsabschnitte gerade tatsächlich aufhält. Maßgeblich ist vielmehr, von welchem Betrieb aus das Ausbildungsverhältnis geführt und gesteuert wird.
Für den Stammbetrieb sprechen insbesondere folgende Umstände:
- dort wurde der Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen,
- dort werden die wesentlichen Entscheidungen über das Ausbildungsverhältnis getroffen,
- dort wird der Ausbildungsplan erstellt,
- dort erfolgen Beurteilungen und Ausbildungsnachweise,
- dort wird die Ausbildung organisatorisch koordiniert.
Dieser Betrieb bleibt während der gesamten Ausbildungszeit der maßgebliche Betrieb für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung.
- Vorübergehende Ausbildungsabschnitte ändern nichts
Ausbildungsabschnitte in anderen Betrieben führen grundsätzlich nicht zu einer Änderung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung.
Das gilt beispielsweise,
- wenn Auszubildende für einige Monate in einer anderen Niederlassung eingesetzt werden,
- wenn sie einzelne Ausbildungsstationen in Spezialabteilungen anderer Betriebe durchlaufen oder
- wenn sie zur Vermittlung besonderer Ausbildungsinhalte zeitweise an einem anderen Standort ausgebildet werden.
Auch während dieser Zeit bleiben sie Angehörige ihres Stammbetriebs und sind ausschließlich dort in die Wählerliste aufzunehmen.
- Keine doppelte Eintragung
Der Wahlvorstand muss deshalb besonders darauf achten, dass Auszubildende nicht versehentlich in mehreren Betrieben gleichzeitig in die Wählerliste aufgenommen werden.
Eine doppelte Eintragung würde nicht nur gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Wahlrechts verstoßen, sondern könnte auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben.
Ein Industriekaufmann wird im Betrieb A eingestellt. Während seiner dreijährigen Ausbildung verbringt er jeweils mehrere Monate in den Betrieben B und C des Unternehmens.
Der Berufsausbildungsvertrag wurde mit Betrieb A geschlossen. Dort wird seine Ausbildung organisiert, dort werden seine Ausbildungsnachweise geführt und seine Leistungen beurteilt.
Obwohl sich der Auszubildende am Wahltag gerade im Betrieb C befindet, wird er nur in die Wählerliste des Betriebs A aufgenommen. Betrieb A ist sein Stammbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.03.1991 – 7 ABR 89/89).
- Verbundausbildung
Zunehmend erfolgt die Berufsausbildung nicht mehr ausschließlich bei einem Arbeitgeber. Im Rahmen einer Verbundausbildung arbeiten mehrere Unternehmen zusammen und teilen sich einzelne Ausbildungsabschnitte.
Auch hier stellt sich die Frage, welchem Betrieb der Auszubildende für die JAV-Wahl zuzuordnen ist.
Grundsätzlich gelten dieselben Maßstäbe wie bei Ausbildungsabschnitten in mehreren Betrieben eines Unternehmens. Maßgeblich bleibt regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers, mit dem der Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wurde und der die Ausbildung organisatorisch verantwortet (BAG 13.03.1991 – 7 ABR 89/89).
Die bloße Tatsache, dass einzelne Ausbildungsinhalte in einem anderen Unternehmen vermittelt werden, führt daher grundsätzlich nicht dazu, dass der Auszubildende dort in die Wählerliste aufgenommen wird.
Nur wenn ausnahmsweise die gesamte Ausbildungsorganisation dauerhaft auf einen anderen Betrieb übergeht und dieser die Ausbildung eigenverantwortlich durchführt, kann sich auch die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung ändern.
Ein kleiner Handwerksbetrieb kann bestimmte Ausbildungsinhalte selbst nicht vermitteln und arbeitet deshalb mit einem größeren Ausbildungsbetrieb zusammen. Der Auszubildende verbringt regelmäßig mehrere Wochen im Jahr in diesem Partnerbetrieb.
Dennoch bleibt der Auszubildende dem Handwerksbetrieb zugeordnet, mit dem der Berufsausbildungsvertrag besteht. Dort wird er in die Wählerliste aufgenommen und nimmt dort an der JAV-Wahl teil.
- Gemeinsame Ausbildungszentren
Viele Unternehmen bilden ihre Auszubildenden heute nicht mehr ausschließlich im eigenen Betrieb aus. Stattdessen unterhalten sie gemeinsam Ausbildungszentren oder Lehrwerkstätten, in denen die Auszubildenden verschiedener Betriebe oder sogar mehrerer Unternehmen einen Teil ihrer praktischen Ausbildung absolvieren.
Für den Wahlvorstand stellt sich dann die Frage, ob diese Auszubildenden in die Wählerliste des Ausbildungszentrums oder in die Wählerliste ihres Stammbetriebs aufzunehmen sind.
Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Entscheidend ist vielmehr, welche betriebsverfassungsrechtliche Stellung das Ausbildungszentrum hat.
- Ausbildungszentrum als eigener Betrieb
Handelt es sich bei dem Ausbildungszentrum um einen eigenständigen Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht oder zu wählen ist, sind die dort beschäftigten Auszubildenden grundsätzlich diesem Betrieb zuzuordnen. Sie werden dann in die Wählerliste dieses Ausbildungsbetriebs aufgenommen und wählen dort die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Dies setzt allerdings voraus, dass das Ausbildungszentrum tatsächlich die Merkmale eines Betriebs im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt und die Auszubildenden dort organisatorisch eingegliedert sind.
- Ausbildungszentrum als Ausbildungseinrichtung mehrerer Betriebe
Häufig dienen Ausbildungszentren dagegen lediglich dazu, einzelne Ausbildungsinhalte für mehrere Betriebe zu vermitteln. Die Auszubildenden verbringen dort nur bestimmte Ausbildungsabschnitte und kehren anschließend in ihren jeweiligen Ausbildungsbetrieb zurück.
In diesen Fällen bleibt es grundsätzlich bei der Zuordnung zum Stammbetrieb. Die vorübergehende Ausbildung in einem Ausbildungszentrum führt nicht dazu, dass der Auszubildende betriebsverfassungsrechtlich den Bezug zu seinem Ausbildungsbetrieb verliert.
Das Bundesarbeitsgericht stellt auch in diesen Fällen darauf ab, welcher Betrieb das Ausbildungsverhältnis organisatorisch trägt und verantwortet (BAG 13.03.1991 – 7 ABR 89/89).
Ein Unternehmen unterhält für sämtliche Produktionsstandorte ein zentrales Ausbildungszentrum. Die Auszubildenden verbringen dort während des ersten Ausbildungsjahres mehrere Monate, bevor sie wieder in ihren jeweiligen Ausbildungsbetrieb zurückkehren.
Sie werden grundsätzlich nicht in die Wählerliste des Ausbildungszentrums aufgenommen, sondern bleiben während der gesamten Ausbildung Angehörige ihres jeweiligen Stammbetriebs.
- Außerbetriebliche Ausbildungseinrichtungen
Von betrieblichen Ausbildungszentren sind außerbetriebliche Ausbildungseinrichtungen zu unterscheiden.
Hierzu gehören insbesondere Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke oder sonstige Einrichtungen, deren eigentlicher Zweck ausschließlich oder überwiegend in der Durchführung beruflicher Ausbildungsmaßnahmen besteht.
Für diese Einrichtungen gelten besondere Grundsätze.
- Ausbildung ist hier der Betriebszweck
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen einem Betrieb, der Arbeitnehmer beschäftigt und daneben ausbildet, und einer Einrichtung, deren eigentlicher Zweck gerade die Ausbildung selbst ist.
Ist die Ausbildung der eigentliche Betriebszweck, fehlt regelmäßig die für das Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Eingliederung der Auszubildenden in einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb.
Die dort ausgebildeten Personen sind deshalb keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG und gehören auch nicht zu den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne der Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung (BAG 26.01.1994 – 7 ABR 13/92; BAG 13.06.2007 – 7 ABR 44/06).
Sie dürfen daher nicht in die Wählerliste für die JAV aufgenommen werden.
- Warum unterscheidet die Rechtsprechung?
Das Bundesarbeitsgericht begründet diese Unterscheidung damit, dass die Teilnehmer außerbetrieblicher Ausbildungseinrichtungen nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, dessen Zweck die Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen ist. Vielmehr besteht der Zweck der Einrichtung gerade darin, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen.
Würden sämtliche Teilnehmer einer solchen Einrichtung an der Wahl des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen, könnten sie die eigentliche Stammbelegschaft zahlenmäßig deutlich überwiegen und deren Interessenvertretung bestimmen. Diese sogenannte Majorisierung der Stammbelegschaft soll durch die Rechtsprechung verhindert werden (BAG 26.01.1994 – 7 ABR 13/92).
- Besondere Interessenvertretung nach dem Berufsbildungsgesetz
Dass die Teilnehmer außerbetrieblicher Ausbildungseinrichtungen nicht an der JAV-Wahl teilnehmen, bedeutet allerdings nicht, dass sie ohne Interessenvertretung bleiben.
Für solche Einrichtungen sieht das Berufsbildungsgesetz mit den §§ 51 und 52 BBiG besondere Vertretungsorgane vor. Diese treten an die Stelle der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Ein Berufsbildungswerk bildet mehrere hundert junge Menschen in verschiedenen Ausbildungsberufen aus. Die Einrichtung beschäftigt daneben lediglich eine vergleichsweise kleine Zahl von Ausbildern und Verwaltungsmitarbeitern.
Die Auszubildenden werden nicht in die Wählerliste einer Jugend- und Auszubildendenvertretung aufgenommen. Für ihre Interessenvertretung gelten vielmehr die besonderen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BAG 26.01.1994 – 7 ABR 13/92).
Leiharbeitnehmer
Auch bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob sie in die Wählerliste der Jugend- und Auszubildendenvertretung aufzunehmen sind. Die Antwort hängt davon ab, ob sie das aktive Wahlrecht zur JAV besitzen.
Jugendliche Leiharbeitnehmer unter 18 Jahren sind grundsätzlich auch während ihres Einsatzes im Entleiherbetrieb Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Für die Wahlberechtigung zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten dieselben Grundsätze wie bei der Betriebsratswahl.
Voraussetzung ist, dass der Leiharbeitnehmer am Wahltag voraussichtlich länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt wird (§ 7 Satz 2 BetrVG). In diesem Fall besitzt er dort das aktive Wahlrecht und ist deshalb in die Wählerliste des Entleiherbetriebs aufzunehmen.
Ist dagegen bereits bei der Erstellung der Wählerliste absehbar, dass der Einsatz drei Monate nicht erreichen wird, besteht kein Wahlrecht im Entleiherbetrieb. Der jugendliche Leiharbeitnehmer darf dann dort nicht in die Wählerliste aufgenommen werden.
Ein 17-jähriger Leiharbeitnehmer wird vom 1. September bis zum 31. Januar im Entleiherbetrieb eingesetzt. Die JAV-Wahl findet am 18. November statt.
Da der Einsatz am Wahltag voraussichtlich deutlich länger als drei Monate dauert, ist der Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb wahlberechtigt und in dessen Wählerliste aufzunehmen.
Anders wäre der Fall, wenn der Einsatz lediglich bis Ende Oktober befristet wäre. Dann wäre bereits am Wahltag erkennbar, dass die Dreimonatsfrist nicht erreicht wird. Eine Aufnahme in die Wählerliste des Entleiherbetriebs käme dann nicht in Betracht.
Pflegeausbildung und vergleichbare Ausbildungsberufe
Für einzelne Ausbildungsberufe enthält der Gesetzgeber inzwischen besondere Regelungen über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Auszubildenden. Die wichtigste Vorschrift betrifft die generalistische Pflegeausbildung.
Nach § 8 Abs. 5 Pflegeberufegesetz gelten Auszubildende während der gesamten Dauer ihrer Ausbildung als Arbeitnehmer des Trägers der praktischen Ausbildung. Sie sind deshalb auch dort betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen.
Die zahlreichen praktischen Einsätze in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ambulanten Pflegediensten führen nicht dazu, dass die Auszubildenden dort jeweils in die Wählerliste aufgenommen werden. Maßgeblich bleibt vielmehr der Träger der praktischen Ausbildung, mit dem der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
Der Wahlvorstand hat daher die Auszubildenden ausschließlich in die Wählerliste dieses Betriebs aufzunehmen.
Dieser Grundsatz entspricht der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Auszubildenden. Auch dort kommt es entscheidend darauf an, welcher Betrieb das Ausbildungsverhältnis organisatorisch trägt und verantwortet, nicht darauf, an welchem Ort einzelne Ausbildungsabschnitte durchgeführt werden (BAG 13.03.1991 – 7 ABR 89/89).
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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