So wird die Wählerliste konkret erstellt - Interne und externe Version der Wählerliste
Der Wahlvorstand sollte für die JAV-Wahl zwei Fassungen der Wählerliste führen:
- eine interne Wählerliste als vertrauliches Arbeitsinstrument des Wahlvorstands und
- einen externen Abdruck der Wählerliste, der den Wahlberechtigten zur Einsicht zugänglich gemacht wird.
Beide Fassungen beruhen auf derselben Feststellung der Wahlberechtigten, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben. Die interne Fassung enthält neben den gesetzlich vorgesehenen Angaben zusätzliche Informationen, die der Wahlvorstand zur Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Wahl benötigt. Der externe Abdruck beschränkt sich dagegen auf die Daten, die erforderlich sind, damit die Beschäftigten ihre Eintragung überprüfen und gegebenenfalls Fehler beanstanden können.
Für die JAV-Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 WO über die Wählerliste entsprechend (§ 38 Satz 1 WO). Danach ist die Wählerliste getrennt nach den Geschlechtern zu führen. Die Wahlberechtigten sollen innerhalb der jeweiligen Geschlechtsgruppe mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden (§ 2 Abs. 1 WO). Im zur Einsicht bestimmten Abdruck soll das Geburtsdatum grundsätzlich nicht enthalten sein (§ 2 Abs. 4 Satz 2 WO).
Die Wählerliste erfasst das aktive Wahlrecht
In die Wählerliste werden ausschließlich die zur JAV-Wahl wahlberechtigten Beschäftigten aufgenommen. Das sind nach § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 BetrVG
- alle Arbeitnehmer, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
- alle zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unabhängig von ihrem Alter.
Die Eintragung in die Wählerliste ist Voraussetzung dafür, dass diese Personen ihre Stimme abgeben können.
Für die Wählbarkeit gilt eine Besonderheit: Zur JAV können auch Arbeitnehmer des Betriebs kandidieren, die bereits 18 Jahre alt sind, das 25. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, obwohl sie selbst nicht zur JAV wahlberechtigt und deshalb nicht in die Wählerliste einzutragen sind. Wählbar sind außerdem die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unabhängig von ihrem Alter (§ 61 Abs. 2 BetrVG).
Die Wählerliste ist daher in erster Linie ein Verzeichnis der aktiv Wahlberechtigten. Sie ist kein vollständiges Verzeichnis aller Personen, die für die JAV kandidieren dürfen.
Seminarempfehlungen zur Vorbereitung auf die JAV-Wahl
Anforderungen an den Aufbau der Wählerliste
Alphabetische Reihenfolge
Die Wahlberechtigten sollen innerhalb der jeweiligen Geschlechtsgruppe alphabetisch nach ihrem Familiennamen aufgeführt werden. Dies erleichtert sowohl dem Wahlvorstand als auch den Beschäftigten die Überprüfung der Eintragungen.
Bei identischen Familiennamen sollte zusätzlich auf eine eindeutige Unterscheidbarkeit durch den Vornamen und – in der internen Fassung – durch das Geburtsdatum geachtet werden.
In der Wählerliste sind gem. §§ 38 Satz 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Satz 3 WO die jugendlichen Leiharbeitnehmer gesondert auszuweisen.
Trennung nach den Geschlechtern
Die Wählerliste ist getrennt nach den Geschlechtern zu führen. Sind im Betrieb Frauen, Männer und Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Geschlechtsangabe beschäftigt, sind diese Gruppen getrennt auszuweisen.
Diese Trennung ist nicht nur eine formale Vorgabe. Die Zahlen werden auch benötigt, um zu prüfen, welches Geschlecht in der Minderheit ist und wie viele Mindestsitze diesem Geschlecht gegebenenfalls nach § 62 Abs. 3 BetrVG zustehen. Mindestsitze sind allerdings nur zu bestimmen, wenn die JAV aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Der Wahlvorstand darf grundsätzlich von den vom Arbeitgeber übermittelten personenstandsrechtlichen Angaben ausgehen. Werden ihm Änderungen bekannt, muss er sie bei der weiteren Führung der Wählerliste berücksichtigen.
Familienname, Vorname und Geburtsdatum
In der vom Wahlvorstand aufzustellenden Wählerliste sollen die Wahlberechtigten mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden (§ 38 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WO). Das Geburtsdatum ist bei der JAV-Wahl besonders wichtig, weil sich anhand dieses Datums prüfen lässt, ob ein Arbeitnehmer am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und deshalb aktiv wahlberechtigt ist.
Von der vollständigen Wählerliste ist der Abdruck (externe Version) zu unterscheiden, der den Wahlberechtigten zur Einsicht zugänglich gemacht wird. Dieser Abdruck soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten (§ 2 Abs. 4 Satz 2 WO). Der Wahlvorstand führt daher regelmäßig eine vollständige Wählerliste mit Geburtsdaten als internes Original und erstellt für die Einsichtnahme einen Abdruck ohne Geburtsdaten.
Betriebsteil oder Organisationsbereich
Eine Spalte für den Betriebsteil oder Organisationsbereich ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber praktisch sehr hilfreich sein. Sie erleichtert insbesondere
- die Prüfung der Betriebszugehörigkeit,
- die Zuordnung dezentral eingesetzter Auszubildender,
- die Organisation mehrerer Wahllokale,
- die Feststellung einer erforderlichen schriftlichen Stimmabgabe und
- die Unterscheidung namensgleicher Beschäftigter.
Bei Auszubildenden, die einzelne Ausbildungsabschnitte in anderen Betrieben oder Ausbildungsstätten absolvieren, sollte in der internen Fassung der betriebsverfassungsrechtlich maßgebliche Stammbetrieb vermerkt werden.
Die interne Version der Wählerliste
Die interne Wählerliste ist das vertrauliche Arbeits- und Steuerungsinstrument des Wahlvorstands. Sie enthält das Original der Wählerliste und kann um weitere Spalten ergänzt werden, die für die Vorbereitung und Dokumentation der Wahl erforderlich sind.
Sie darf nur den Mitgliedern des Wahlvorstands und den von ihm rechtmäßig hinzugezogenen Personen zugänglich sein. Der Arbeitgeber erhält kein allgemeines Einsichtsrecht in die internen Bearbeitungsvermerke. Auch den Beschäftigten wird nicht diese Arbeitsfassung, sondern nur der datenschutzgerecht reduzierte Abdruck zur Einsicht zugänglich gemacht.
Welche Angaben gehören in die interne Fassung?
Die interne Wählerliste sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
- laufende Nummer,
- Familienname,
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Betriebsteil oder Organisationsbereich,
- Art des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses,
- gegebenenfalls voraussichtliches Ende eines befristeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
- Datum einer nachträglichen Aufnahme oder Streichung,
- Hinweise zur schriftlichen Stimmabgabe und
- Vermerk über die Teilnahme an der Stimmabgabe.
Daneben können weitere Bearbeitungsfelder sinnvoll sein, etwa zum Versand von Briefwahlunterlagen, zu einer Kandidatur oder zu geleisteten Stützunterschriften. Solche Angaben sind jedoch keine Bestandteile der gesetzlich vorgeschriebenen Wählerliste, sondern interne Organisationsvermerke des Wahlvorstands.
Hinweise zur Wählbarkeit
Die interne Fassung kann zusätzlich vermerken, ob eine in der Wählerliste eingetragene Person auch wählbar ist. Dabei dürfen jedoch nicht die Regeln der Betriebsratswahl übernommen werden.
Für die JAV gilt insbesondere:
- Eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit ist keine Voraussetzung der Wählbarkeit.
- Minderjährige Arbeitnehmer können grundsätzlich kandidieren.
- Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind unabhängig von ihrem Alter wählbar.
- Arbeitnehmer unter 25 Jahren können ebenfalls wählbar sein, auch wenn sie wegen ihres Alters nicht selbst zur JAV wahlberechtigt sind und daher gar nicht in der Wählerliste stehen.
- Betriebsratsmitglieder können nicht in die JAV gewählt werden.
- Ein Ersatzmitglied des Betriebsrats ist nicht allein wegen seiner Stellung als Ersatzmitglied ausgeschlossen. Der Ausschluss greift aber, solange es als nachgerücktes Mitglied dem Betriebsrat angehört.
- Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer des Entleiherbetriebs sind dort nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG nicht wählbar.
- Nicht wählbar ist außerdem, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Die Kennzeichnung „aktiv wahlberechtigt/passiv wählbar“ in der internen Liste kann deshalb hilfreich sein. Sie ersetzt aber keine gesonderte Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge.
Wählbare Personen außerhalb der Wählerliste
Da auch Arbeitnehmer zwischen 18 und unter 25 Jahren kandidieren können, obwohl sie nicht aktiv wahlberechtigt sind, sollte der Wahlvorstand zusätzlich eine interne Prüfliste potenziell wählbarer Beschäftigter führen.
Diese Personen dürfen nicht in die eigentliche Wählerliste aufgenommen werden, weil sie kein aktives Wahlrecht besitzen. Die Zusatzliste hilft dem Wahlvorstand aber dabei, eingereichte Wahlvorschläge zuverlässig zu prüfen.
Kandidatur und Stützunterschrift
In der internen Arbeitsfassung kann festgehalten werden, ob eine wahlberechtigte Person
- selbst kandidiert oder
- einen Wahlvorschlag mit einer Stützunterschrift unterstützt hat.
Dabei ist zu beachten, dass eine Stützunterschrift nur von aktiv Wahlberechtigten geleistet werden kann. Ein Arbeitnehmer unter 25 Jahren, der nicht selbst wahlberechtigt ist, kann zwar kandidieren, aber keinen Wahlvorschlag als Wahlberechtigter stützen.
Schriftliche Stimmabgabe
Für die Organisation der schriftlichen Stimmabgabe können insbesondere folgende Angaben dokumentiert werden:
- Briefwahlunterlagen von Amts wegen zu übersenden,
- Briefwahlunterlagen beantragt,
- Unterlagen übersandt oder ausgehändigt am,
- Rücklauf der Unterlagen am,
- Unterlagen fristgerecht eingegangen,
- Stimmabgabe im Wahllokal oder schriftliche Stimmabgabe.
Der Wahlvorstand darf nur dokumentieren, ob eine Person ihre Stimme abgegeben hat. Für wen oder wie sie gewählt hat, darf selbstverständlich niemals festgehalten werden.
Nachträgliche Aufnahme oder Streichung
Die interne Liste sollte eine Spalte enthalten, in der jede nachträgliche Änderung dokumentiert wird. Festgehalten werden sollten
- die Art der Änderung,
- das Datum der Änderung,
- der Grund und
- gegebenenfalls der zugrunde liegende Beschluss des Wahlvorstands.
So bleibt nachvollziehbar, wie sich die Wählerliste im Verlauf des Wahlverfahrens entwickelt hat.
Zusätzliche Liste nicht aufgenommener Personen
In schwierigeren Betrieben kann es sinnvoll sein, ergänzend eine vertrauliche Liste der Personen zu führen, die der Wahlvorstand bewusst nicht in die Wählerliste aufgenommen hat.
Darin können beispielsweise erfasst werden:
- volljährige Arbeitnehmer, die nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
- reine Schulpraktikanten,
- Personen in ausschließlich schulischen Bildungsmaßnahmen,
- Beschäftigte anderer Betriebe,
- nicht zuzuordnende Personen in außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen,
- freie Mitarbeiter und Selbstständige,
- leitende Angestellte sowie
- sonstige rechtlich zweifelhafte Fälle.
Der Grund für die Nichtaufnahme sollte jeweils kurz dokumentiert werden. Eine solche Prüfliste erleichtert die Bearbeitung späterer Einsprüche und zeigt, dass der Wahlvorstand die betreffenden Fälle bewusst geprüft hat.
Die externe Version der Wählerliste
Die externe Version ist ein Abdruck der Wählerliste, der den Wahlberechtigten die Überprüfung ermöglichen soll, ob sie selbst und andere Beschäftigte zutreffend erfasst wurden.
Sie enthält nur die für diesen Zweck erforderlichen Angaben. Interne Bearbeitungsvermerke, Briefwahlangaben, Kandidaturvermerke, Stützunterschriften oder Angaben zur Stimmabgabe gehören niemals in den externen Abdruck.
Welche Angaben enthält der externe Abdruck?
Der externe Abdruck sollte enthalten:
- fortlaufende Nummer,
- Familienname,
- Vorname,
- gegebenenfalls Betriebsteil oder Organisationsbereich,
- getrennte Auflistung nach den Geschlechtern.
Das Geburtsdatum soll grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Auch die genaue Art des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses muss regelmäßig nicht offengelegt werden.
Eine Spalte „aktives Wahlrecht“ ist entbehrlich, weil jede im externen Abdruck aufgeführte Person gerade wegen ihres aktiven Wahlrechts aufgenommen wird.
Angaben zur Wählbarkeit nur mit Zurückhaltung
Eine allgemeine Spalte „passives Wahlrecht“ ist bei der JAV-Wahl problematisch. Sie kann den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Wählerliste erfasse sämtliche wählbaren Personen. Das ist nicht der Fall, weil auch Arbeitnehmer zwischen 18 und unter 25 Jahren kandidieren können, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein und in der Wählerliste zu stehen.
Soweit § 2 Abs. 1 Satz 3 WO entsprechend anzuwenden ist, sind in der Wählerliste die eingetragenen Wahlberechtigten auszuweisen, die nicht wählbar sind. Dies betrifft bei der JAV-Wahl insbesondere wahlberechtigte Leiharbeitnehmer des Entleiherbetriebs sowie Betriebsratsmitglieder. Zweckmäßiger ist daher eine schmale Spalte:
„Nicht wählbar“
Sie wird nur bei denjenigen eingetragenen Wahlberechtigten markiert, die trotz ihres aktiven Wahlrechts nicht für die JAV kandidieren dürfen.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
Zur ExpertenseiteIhre E-Mail-Adresse wurde erfolgreich bestätigt und in unseren Verteiler aufgenommen. Selbstverständlich können Sie den Newsletter jederzeit unkompliziert abbestellen, aber wir würden uns sehr freuen, Sie bei Ihrer Betriebsratsarbeit begleiten und unterstützen zu können.