Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtzeitig vorbereiten: Stimmzettel, Briefwahlunterlagen, Wahllokal, Wahlurne und weiteres Material frühzeitig organisieren.
  • Stimmzettel passend zum Wahlverfahren erstellen: Mehrere Listen = Listenwahl; eine Liste im normalen Verfahren = Personenwahl; vereinfachtes Verfahren = immer Personenwahl.
  • Reihenfolge beachten: Listenwahl → Listen nach ausgelosten Ordnungsnummern; Personenwahl im normalen Verfahren → Bewerber in eingereichter Reihenfolge; vereinfachtes Verfahren → Bewerber alphabetisch.
  • Briefwahlunterlagen vollständig zusammenstellen: Anschreiben, Wahlausschreiben, Bekanntmachung der Wahlvorschläge, Stimmzettel, Wahlumschlag, persönliche Erklärung, Freiumschlag und Merkblatt.
  • Wahlgeheimnis sichern: Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen; Stimmzettel und persönliche Erklärung müssen getrennt bleiben.
  • Wahllokal ordnungsgemäß einrichten: Wählerliste, Stimmzettel, Wahlkabine/Sichtschutz und gesicherte Wahlurne bereitstellen.
  • Wahltag planen: Ausreichend Material, Schreibstifte und Unterlagen für die spätere Stimmauszählung bereithalten.
  • Wahlhelfer nur bei Bedarf einsetzen und bei mehreren Wahllokalen oder langen Wahlzeiten einen Einsatzplan erstellen.

Organisatorische Vorbereitung der JAV-Wahl 

Sobald die wesentlichen Entscheidungen zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung getroffen sind und feststeht, welche Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden, muss der Wahlvorstand die praktische Durchführung der Wahl vorbereiten. 

Wann mit den einzelnen Vorbereitungen begonnen werden muss, hängt von den Verhältnissen im Betrieb ab. Vieles – etwa Wahlurnen, Wahlkabinen oder sonstiges Material – ist möglicherweise bereits vorhanden. Andere Dinge müssen rechtzeitig beschafft oder vorbereitet werden. 

Gerade bei der JAV-Wahl sollte der Wahlvorstand nicht bis kurz vor dem Wahltag warten. Das gilt insbesondere für die Vorbereitung der Stimmzettel, der Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe und des Wahllokals.

Seminarempfehlungen zur Vorbereitung auf die JAV-Wahl

Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

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  • Überblick über die Vorbereitung und den Ablauf der JAV-Wahl
  • Aufgaben, Rechte und Pflichten des Wahlvorstands und seiner Mitglieder
  • Vermeidung von Fehlern – wichtige Formvorschriften kennen

Erstellen der Stimmzettel 

Sobald endgültig feststeht, welche Wahlvorschläge an der JAV-Wahl teilnehmen, können die Stimmzettel erstellt und vervielfältigt werden. 

Wie der Stimmzettel aussehen muss, hängt zunächst davon ab, welches Wahlverfahren und welches Wahlsystem zur Anwendung kommen. 

Listenwahl oder Personenwahl? 

Bei der JAV-Wahl muss zwischen dem normalen Wahlverfahren und dem vereinfachten Wahlverfahren unterschieden werden. 

  • Normales Wahlverfahren 

Im normalen Wahlverfahren hängt das Wahlsystem davon ab, wie viele gültige Vorschlagslisten eingereicht worden sind: 

  • Liegen mehrere gültige Vorschlagslisten vor, findet Verhältniswahl (Listenwahl) statt. 
  • Liegt nur eine gültige Vorschlagsliste vor, findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. 
  • Vereinfachtes Wahlverfahren 

Im vereinfachten Wahlverfahren findet immer Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. 

Mehrere eingereichte Wahlvorschläge führen hier also nicht zu einer Listenwahl. Die Bewerber werden vielmehr zu einer einheitlichen Kandidatenliste zusammengeführt.

Wie wird in den unterschiedlichen Wahlverfahren abgestimmt? 

Die Unterscheidung zwischen Listenwahl und Personenwahl ist für die Gestaltung des Stimmzettels von entscheidender Bedeutung. 

  • Bei Listenwahl 

Bei der Listenwahl gibt der Wahlberechtigte eine Stimme für eine Vorschlagsliste ab. 

Gewählt wird also nicht unmittelbar ein einzelner Bewerber, sondern eine der zur Wahl stehenden Listen. 

  • Bei Personenwahl 

Bei der Personenwahl werden dagegen einzelne Bewerber gewählt. 

Jeder Wahlberechtigte kann so viele Bewerber ankreuzen, wie Mitglieder der JAV zu wählen sind. Für einen Bewerber kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.

Erstellen der Stimmzettel bei Listenwahl im normalen Wahlverfahren 

Liegen im normalen Wahlverfahren mehrere gültige Vorschlagslisten vor, findet Listenwahl statt. 

Auf dem Stimmzettel werden die Vorschlagslisten in der zuvor durch Los bestimmten Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern aufgeführt. 

Anzugeben sind insbesondere: 

  • die Ordnungsnummer der Vorschlagsliste, 
  • das Kennwort der Vorschlagsliste und 
  • die gesetzlich vorgesehenen Angaben zu den an erster Stelle aufgeführten Bewerbern. 

Bei der JAV-Wahl ist hinsichtlich der Bewerberangaben insbesondere der Ausbildungsberuf beziehungsweise – wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht – die Art der Beschäftigung maßgeblich. 

Der Stimmzettel sollte außerdem einen deutlichen Hinweis enthalten: 

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und kann nur eine Vorschlagsliste wählen. 

Alle Stimmzettel müssen in ihrer Gestaltung übereinstimmen. 

Der Stimmzettel sollte einseitig bedruckt werden. Insbesondere dürfen nicht einzelne Vorschlagslisten auf der Vorderseite und andere auf der Rückseite erscheinen. Dadurch könnte der Eindruck entstehen, die auf der Vorderseite aufgeführten Listen seien gegenüber den übrigen Listen hervorgehoben.

Erstellen der Stimmzettel bei Personenwahl im normalen Wahlverfahren 

Liegt im normalen Wahlverfahren nur eine gültige Vorschlagsliste vor, findet Personenwahl statt. 

Auf dem Stimmzettel werden sämtliche Bewerber in der Reihenfolge aufgeführt, in der sie auf der eingereichten Vorschlagsliste stehen. 

Der Wahlvorstand darf diese Reihenfolge nicht verändern und insbesondere nicht nachträglich alphabetisch sortieren. 

Auf dem Stimmzettel werden sämtliche Bewerber mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben aufgeführt. 

Auch hier sollte deutlich angegeben werden, wie viele Stimmen jeder Wahlberechtigte vergeben darf. 

Erstellen der Stimmzettel im vereinfachten Wahlverfahren 

Im vereinfachten Wahlverfahren findet immer Personenwahl statt. 

Das gilt unabhängig davon, wie viele Wahlvorschläge eingereicht worden sind. 

Die Bewerber werden für den Stimmzettel zu einer einheitlichen Kandidatenliste zusammengeführt und in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. 

Damit besteht ein wichtiger Unterschied zur Personenwahl im normalen Wahlverfahren: 

Normales Wahlverfahren mit nur einer Vorschlagsliste: 
Reihenfolge der Bewerber entsprechend der eingereichten Vorschlagsliste. 

Vereinfachtes Wahlverfahren: 
Alphabetische Reihenfolge der Bewerber. 

Auch im vereinfachten Wahlverfahren sollte auf dem Stimmzettel deutlich angegeben werden, wie viele Stimmen vergeben werden dürfen. 

Vorbereitung der Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe 

Die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe sollten frühzeitig vorbereitet werden. 

Der Wahlvorstand kann nicht erst dann mit der Zusammenstellung beginnen, wenn feststeht, dass einem Wahlberechtigten kurzfristig Unterlagen übersandt werden müssen. 

Ein großer Teil der Unterlagen kann bereits vorbereitet werden, bevor die endgültigen Stimmzettel feststehen.

Welche Unterlagen müssen für die schriftliche Stimmabgabe versandt werden? 

Beschäftigte, die ihre Stimme schriftlich abgeben, müssen vom Wahlvorstand alle Unterlagen erhalten, die sie benötigen, um ordnungsgemäß und geheim wählen und die Wahlunterlagen anschließend richtig an den Wahlvorstand zurücksenden zu können. 

Der Wahlvorstand sollte die Briefwahlunterlagen deshalb vor dem Versand vollständig zusammenstellen und kontrollieren.

Für die schriftliche Stimmabgabe werden insbesondere benötigt: 

  • ein Anschreiben des Wahlvorstands, 
  • eine Kopie des Wahlausschreibens, 
  • eine Kopie der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge, 
  • der Stimmzettel, 
  • der Wahlumschlag, 
  • die Erklärung über die persönliche Kennzeichnung des Stimmzettels, 
  • ein größerer Freiumschlag und 
  • ein Merkblatt mit Hinweisen zur Durchführung der schriftlichen Stimmabgabe. 

Mit dem Anschreiben erhält der Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen. Das Schreiben sollte zunächst deutlich machen, dass es sich um die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe bei der JAV-Wahl handelt. 

Sinnvoll ist außerdem eine kurze Auflistung der beigefügten Unterlagen. Dadurch kann der Empfänger sofort prüfen, ob die Briefwahlunterlagen vollständig sind. 

Besonders wichtig ist ein deutlicher Hinweis darauf, bis wann die Wahlunterlagen beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen. Entscheidend ist nicht die rechtzeitige Absendung, sondern der rechtzeitige Zugang beim Wahlvorstand. 

Den Briefwahlunterlagen ist eine Kopie des Wahlausschreibens beizufügen. 

Das Wahlausschreiben enthält die wesentlichen Informationen über die Durchführung der JAV-Wahl. Der Briefwähler erhält damit dieselben grundlegenden Informationen über die Wahl wie die Beschäftigten, die ihre Stimme persönlich im Betrieb abgeben.

Der Wahlberechtigte muss außerdem darüber informiert werden, welche Bewerber beziehungsweise Vorschlagslisten zur Wahl stehen. Deshalb gehört eine Kopie der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge zu den Briefwahlunterlagen. 

Das ist insbesondere bei einer Listenwahl wichtig: Auf dem Stimmzettel werden nicht sämtliche Bewerber einer Vorschlagsliste aufgeführt. Der Briefwähler muss sich deshalb anhand der Bekanntmachung darüber informieren können, welche Bewerber zu den einzelnen Vorschlagslisten gehören.

Der Wahlberechtigte erhält den für die JAV-Wahl verwendeten Originalstimmzettel. 

Für die Briefwahl darf kein anderer Stimmzettel verwendet werden als für die persönliche Stimmabgabe. Inhalt und Gestaltung müssen daher mit den übrigen für die Wahl verwendeten Stimmzetteln übereinstimmen. 

Je nach Wahlverfahren und Zahl der gültigen Wahlvorschläge handelt es sich um den Stimmzettel für die Listenwahl oder die Personenwahl. 

Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet und legt ihn anschließend in den dafür vorgesehenen Wahlumschlag.

Der Wahlumschlag dient der Wahrung des Wahlgeheimnisses. In ihn wird ausschließlich der gekennzeichnete Stimmzettel gelegt. 

Nach der Kennzeichnung wird der Stimmzettel so in den Wahlumschlag gelegt, dass die Stimmabgabe bei der späteren Behandlung der Briefwahlunterlagen nicht erkennbar ist. 

Die verwendeten Wahlumschläge müssen hinsichtlich Größe, Gestaltung und Beschaffenheit einheitlich sein. Sie dürfen insbesondere keine Kennzeichnungen oder sonstigen Merkmale aufweisen, durch die Rückschlüsse auf den jeweiligen Wähler möglich wären. 


Wichtig

Die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe gehört nicht in den Wahlumschlag. Anderenfalls könnte bei der Auszählung eine Verbindung zwischen der Person des Wählers und seiner Stimmabgabe hergestellt werden. 

Zu den Briefwahlunterlagen gehört außerdem die vorgesehene Erklärung über die persönliche Kennzeichnung des Stimmzettels. 

Der Briefwähler bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat er wegen einer Behinderung eine andere Person zur Hilfe genommen, ist dies entsprechend in der Erklärung zu berücksichtigen. 

Die Erklärung muss vom Wahlberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden. 

Sie wird nicht zusammen mit dem Stimmzettel in den Wahlumschlag gelegt, sondern befindet sich außerhalb des Wahlumschlags im größeren Freiumschlag. 

Das ist für die Wahrung des Wahlgeheimnisses von entscheidender Bedeutung: Der Wahlvorstand muss feststellen können, von welchem Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen stammen, ohne erkennen zu können, wie dieser gewählt hat.

Für die Rücksendung erhält der Wahlberechtigte einen größeren Freiumschlag. 

In diesen werden 

  • der verschlossene Wahlumschlag mit dem gekennzeichneten Stimmzettel und 
  • die unterschriebene Erklärung über die persönliche Stimmabgabe gelegt.
     

Der Freiumschlag muss so vorbereitet sein, dass die Briefwahlunterlagen eindeutig der JAV-Wahl und dem Wahlvorstand zugeordnet werden können. Er muss insbesondere die Anschrift des Wahlvorstands sowie den vorgesehenen Hinweis auf die schriftliche Stimmabgabe tragen. 

Der Wahlberechtigte verschließt den Freiumschlag und sorgt dafür, dass er rechtzeitig beim Wahlvorstand eingeht.

Ein Merkblatt sollte dem Wahlberechtigten den Ablauf der Briefwahl Schritt für Schritt erklären. Gerade weil der Wahlvorstand bei der Stimmabgabe nicht anwesend ist, müssen die Hinweise so verständlich sein, dass Fehler bei der Rücksendung möglichst vermieden werden. 

Das Merkblatt sollte insbesondere erläutern: 

1. Stimmzettel persönlich und unbeobachtet kennzeichnen. 

2. Stimmzettel in den Wahlumschlag legen. 

3. Wahlumschlag verschließen. 

4. Erklärung über die persönliche Stimmabgabe ausfüllen und unterschreiben. 

5. Verschlossenen Wahlumschlag und unterschriebene Erklärung gemeinsam in den Freiumschlag legen. 

6. Freiumschlag verschließen. 

7. Freiumschlag so rechtzeitig absenden oder beim Wahlvorstand abgeben, dass er innerhalb der maßgeblichen Frist beim Wahlvorstand eingeht. 


Wichtig

Der Wahlberechtigte sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es für die Rechtzeitigkeit auf den Eingang beim Wahlvorstand ankommt. Eine rechtzeitige Aufgabe zur Post genügt nicht, wenn der Freiumschlag den Wahlvorstand erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist erreicht. 

aas-Praxistipp

Briefwahlunterlagen vor dem Versand kontrollieren 

Der Wahlvorstand sollte für den Versand eine kurze Checkliste verwenden. Gerade wenn eine größere Zahl von Briefwahlunterlagen gleichzeitig vorbereitet wird, können einzelne Bestandteile leicht vergessen werden. 

Vor dem Verschließen des Versandumschlags sollte deshalb kontrolliert werden: 

 Anschreiben beigefügt 
 Wahlausschreiben beigefügt 
 Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge beigefügt 
 richtiger Stimmzettel beigefügt 
 Wahlumschlag beigefügt 
 Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe beigefügt 
 Freiumschlag richtig adressiert und beigefügt 
 Merkblatt zur schriftlichen Stimmabgabe beigefügt 

Frühzeitige Vorbereitung der Unterlagen 

Fast alle Bestandteile können bereits vorab vorbereitet werden.

Noch nicht endgültig erstellt werden können insbesondere: 

  • der endgültige Stimmzettel und 
  • die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge. 

Diese hängen davon ab, welche Wahlvorschläge letztlich gültig sind. 

Deshalb sollte der Wahlvorstand frühzeitig: 

  • Wahl- und Freiumschläge beschaffen, 
  • das Anschreiben vorbereiten, 
  • die erforderlichen Erklärungen vorbereiten, 
  • das Merkblatt erstellen und 
  • ausreichende Kopien des Wahlausschreibens bereithalten. 

Sobald die gültigen Wahlvorschläge endgültig feststehen, können die noch fehlenden Unterlagen ergänzt und die vollständigen Unterlagen zusammengestellt werden.

Wichtig 

Der Wahlvorstand muss organisatorisch sicherstellen, dass vorbereitete Unterlagen nicht unkontrolliert ausgegeben werden. 

Sie sollten deshalb bis zu ihrer Verwendung sicher verwahrt werden. 

Privatanschriften der Wahlberechtigten 

Der Wahlvorstand sollte rechtzeitig dafür sorgen, dass ihm die für die Durchführung der schriftlichen Stimmabgabe erforderlichen Privatanschriften zur Verfügung stehen. 

Das ist insbesondere deshalb wichtig, weil sich erst kurzfristig herausstellen kann, dass einem Wahlberechtigten die Unterlagen unverzüglich übersandt werden müssen. 

Müsste der Wahlvorstand in jedem einzelnen Fall zunächst beim Arbeitgeber die Anschrift erfragen, könnte sich die Übersendung unnötig verzögern. 

Der Wahlvorstand sollte deshalb bereits während der Vorbereitung klären, welche Anschriften benötigt werden und wie sichergestellt wird, dass die Unterlagen bei Bedarf unverzüglich versandt werden können. 

Vorbereitung des Wahllokals und des Wahltags 

Der Ort der Stimmabgabe steht bereits fest. Der Wahlvorstand hat ihn vor Erlass des Wahlausschreibens festgelegt und im Wahlausschreiben bekannt gegeben. Kurz vor dem Wahltag geht es deshalb nicht mehr um die Auswahl des Wahllokals, sondern um dessen konkrete Vorbereitung und Einrichtung. 

Der Wahlvorstand sollte rechtzeitig sicherstellen, dass das im Wahlausschreiben angegebene Wahllokal während der gesamten Wahlzeit tatsächlich zur Verfügung steht und für die Durchführung der Wahl vorbereitet werden kann. 

Dazu sollte insbesondere geprüft werden, 

  • ob der Raum rechtzeitig vor Beginn der Stimmabgabe zugänglich ist, 
  • ob ausreichend Tische und Stühle vorhanden sind, 
  • wo der Wahlvorstand seinen Arbeitsplatz einrichtet, 
  • wo die Wahlkabinen oder sonstigen Sichtschutzvorrichtungen aufgestellt werden, 
  • wo die Wahlurne aufgestellt wird und 
  • ob das Wahllokal für die Wahlberechtigten gut auffindbar und zugänglich ist. 

Soweit hierfür die Unterstützung des Arbeitgebers erforderlich ist, sollte der Wahlvorstand die notwendigen organisatorischen Absprachen rechtzeitig treffen.

Wichtig

Das Wahllokal wird in dieser Phase nicht neu festgelegt. Der Wahlvorstand bereitet vielmehr den bereits im Wahlausschreiben bekannt gegebenen Wahlort für die Stimmabgabe vor. 

Wie sollte das Wahllokal eingerichtet werden? 

Bei der Einrichtung sollte der Wahlvorstand den gesamten Ablauf der Stimmabgabe im Blick haben. Idealerweise ergibt sich für die Wahlberechtigten ein klarer Weg durch das Wahllokal:

  • Anmeldung und Ausgabe des Stimmzettels

Am Tisch des Wahlvorstands wird anhand der Wählerliste geprüft, ob der Beschäftigte wahlberechtigt ist. Dort erhält er den Stimmzettel.

  • Unbeobachtete Stimmabgabe

Anschließend begibt sich der Wähler in eine Wahlkabine oder einen anderen gegen Einblicke geschützten Bereich. Dort kennzeichnet und faltet er seinen Stimmzettel unbeobachtet.

  • Einwurf in die Wahlurne

Danach wird der gefaltete Stimmzettel in die Wahlurne eingeworfen und die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt. 

Der Wahlraum sollte so eingerichtet werden, dass diese einzelnen Schritte ohne unnötige Wege oder Überschneidungen möglich sind und das Wahlgeheimnis jederzeit gewahrt bleibt. 

aas-Praxistipp

Besichtigen Sie das Wahllokal einige Tage vor der Wahl noch einmal und spielen Sie den Ablauf aus Sicht eines Wählers praktisch durch: 

Wo betritt er den Raum? – Wo erhält er seinen Stimmzettel? – Wo kann er unbeobachtet wählen? – Wie gelangt er anschließend zur Wahlurne? 

So lassen sich ungünstige Sichtachsen, fehlende Stellflächen oder andere organisatorische Probleme noch rechtzeitig erkennen. 

Sichtschutz für die unbeobachtete Stimmabgabe sicherstellen 

Nach § 12 Abs. 1 WO muss der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen dafür treffen, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten können. 

Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 

  • Wahlkabinen, 
  • Sichtschutzwände, 
  • Trennwände oder 
  • ein geeigneter Nebenraum. 

Wird ein Nebenraum genutzt, muss die unbeobachtete Kennzeichnung des Stimmzettels gewährleistet sein. Gleichzeitig muss der Wahlvorstand den Zugang so überblicken können, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Wahl sichergestellt bleibt. 

Entscheidend ist nicht, welche Art von Wahlkabine oder Sichtschutz verwendet wird. Entscheidend ist das Ergebnis: Andere Personen dürfen nicht erkennen können, wie ein Wähler seinen Stimmzettel kennzeichnet. 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Bedeutung einer tatsächlich unbeobachteten Stimmabgabe ausdrücklich hervorgehoben (LAG Düsseldorf 13.12.2016 – 9 TaBV 85/16). 

Wichtig

Ein lediglich etwas abseits aufgestellter Tisch reicht nicht aus, wenn andere Personen die Kennzeichnung des Stimmzettels beobachten können. 

Der Wahlvorstand sollte deshalb vor Öffnung des Wahllokals selbst überprüfen, ob der Sichtschutz aus allen möglichen Blickrichtungen funktioniert. Werden mehrere Wahlkabinen nebeneinander aufgestellt, muss außerdem ausgeschlossen sein, dass die Wähler gegenseitig auf ihre Stimmzettel sehen können. 

Eine oder mehrere Wahlurnen bereitstellen 

Zur Ausstattung des Wahllokals gehört außerdem mindestens eine geeignete Wahlurne. Nach § 12 Abs. 1 WO muss der Wahlvorstand dafür sorgen, dass die Stimmzettel sicher aufgenommen und bis zur Auszählung aufbewahrt werden können. 

Eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Material schreibt die Wahlordnung nicht vor. Verwendet werden können beispielsweise geeignete Behältnisse aus Kunststoff, Holz oder festem Karton.

Die Wahlurne muss jedoch so beschaffen sein, dass 

  • die Stimmzettel während der Wahl eingeworfen werden können, 
  • bereits eingeworfene Stimmzettel nicht unbemerkt wieder entnommen werden können und 
  • die Wahlurne gegen unbefugtes Öffnen gesichert werden kann. 

Der Einwurfschlitz muss insbesondere so gestaltet sein, dass bereits eingeworfene Stimmzettel nicht ohne Weiteres wieder herausgenommen werden können. 

Der Wahlvorstand sollte außerdem rechtzeitig das erforderliche Material zum Verschließen beziehungsweise Versiegeln der Wahlurne bereithalten. 

Werden mehrere Wahllokale gleichzeitig betrieben, müssen entsprechend mehrere Wahlurnen bereitgestellt werden. 

Vor Beginn der Stimmabgabe muss sich der Wahlvorstand davon überzeugen, dass die Wahlurne leer ist. Anschließend ist sie so zu verschließen beziehungsweise zu sichern, dass während der Wahl keine Stimmzettel unbefugt entnommen werden können. 

Unterlagen für das Wahllokal zusammenstellen 

Der Wahlvorstand sollte sämtliche am Wahltag benötigten Unterlagen bereits vorher zusammenstellen und auf Vollständigkeit kontrollieren.

Benötigt werden insbesondere: 

  • die für die Stimmabgabe maßgebliche Wählerliste, 
  • die Stimmzettel in ausreichender Anzahl, 
  • die im Wahllokal benötigten Wahlunterlagen und Bekanntmachungen, 
  • ein Exemplar der Wahlordnung und 
  • Unterlagen beziehungsweise Papier für die Dokumentation besonderer Vorkommnisse während der Stimmabgabe. 

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Stimmzettel. Der Wahlvorstand sollte noch einmal kontrollieren, ob die gedruckten Stimmzettel tatsächlich der beschlossenen endgültigen Fassung entsprechen und in ausreichender Zahl vorhanden sind.

Sonstige Materialien für den Wahltag bereitstellen 

Eine ordnungsgemäße Wahl kann auch an kleinen organisatorischen Dingen unnötig ins Stocken geraten. Deshalb sollte der Wahlvorstand auch die sonstigen benötigten Materialien rechtzeitig zusammenstellen. 

Dazu gehören insbesondere: 

  • ausreichend geeignete Schreibstifte für die Wahlkabinen, 
  • zusätzliche Ersatzstifte, 
  • ein Schild „Wahllokal“ für den Eingang, 
  • gegebenenfalls Wegweiser zum Wahllokal, 
  • Klebeband oder sonstiges Befestigungsmaterial, 
  • Papier und Schreibmaterial für Vermerke und Niederschriften sowie 
  • gegebenenfalls eine gut sichtbare Uhr. 
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Legen Sie mehr Schreibstifte bereit, als Wahlkabinen vorhanden sind. Stifte funktionieren plötzlich nicht mehr oder werden versehentlich mitgenommen. Ersatz sollte deshalb unmittelbar verfügbar sein. 

Bereits an die Stimmauszählung denken 

Auch wenn die Stimmauszählung erst nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgt, sollte der Wahlvorstand die hierfür benötigten Materialien bereits vor dem Wahltag bereitlegen.

Je nach Größe der Wahl können beispielsweise benötigt werden: 

  • größere Papierbögen, 
  • eine Tafel oder ein Whiteboard, 
  • geeignete Stifte, 
  • vorbereitete Zähl- oder Erfassungsbögen und 
  • die für die Wahlniederschrift benötigten Unterlagen. 

Dadurch kann nach Abschluss der Stimmabgabe unmittelbar mit der ordnungsgemäßen Ermittlung des Wahlergebnisses begonnen werden. 

Braucht der Wahlvorstand Wahlhelfer? 

Der Wahlvorstand kann zur Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmauszählung Wahlhelfer heranziehen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 WO). 

Ob Wahlhelfer benötigt werden und wie viele erforderlich sind, entscheidet der Wahlvorstand nach den konkreten Verhältnissen im Betrieb. Wahlhelfer dürfen nicht vorsorglich in beliebiger Zahl bestellt werden. Ihr Einsatz muss für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich sein. 

Ein Bedarf kann insbesondere bestehen, 

  • wenn mehrere Wahllokale gleichzeitig betrieben werden, 
  • wenn lange Wahlzeiten abzudecken sind, 
  • wenn mit einem erheblichen Andrang von Wahlberechtigten zu rechnen ist, 
  • wenn bei der Ausgabe der Wahlunterlagen oder der Kontrolle der Wählerliste zusätzliche Unterstützung benötigt wird oder 
  • wenn bei der späteren Stimmauszählung zusätzliche Unterstützung erforderlich ist. 

Besondere Bedeutung hat dabei die vorgeschriebene Besetzung des Wahllokals. Während der Stimmabgabe müssen nach § 12 Abs. 2 WO grundsätzlich mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglieds und eines Wahlhelfers. 

Beispiel

Mehrere Wahllokale 

Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Wegen der räumlichen Verteilung des Betriebs sollen gleichzeitig zwei Wahllokale geöffnet sein. 

Ohne Wahlhelfer könnte der Wahlvorstand die vorgeschriebene Besetzung beider Wahllokale nicht während der gesamten Wahlzeit gewährleisten. Der Wahlvorstand muss deshalb prüfen, ob und in welchem Umfang Wahlhelfer herangezogen werden müssen. 

Beispiel

Langer Wahltag 

Das Wahllokal ist wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten über viele Stunden geöffnet. Eine durchgehende Besetzung allein durch dieselben Wahlvorstandsmitglieder ist organisatorisch kaum möglich. 

Auch hier kann der Einsatz von Wahlhelfern erforderlich sein, um die vorgeschriebene Besetzung während der gesamten Stimmabgabe sicherzustellen. 

Wahlhelfer rechtzeitig auswählen und bestellen 

Der Wahlvorstand sollte den Bedarf an Wahlhelfern frühzeitig feststellen. Anschließend ist zu klären, welche Beschäftigten für diese Aufgabe in Betracht kommen und zu den benötigten Zeiten tatsächlich zur Verfügung stehen. 

Mit den vorgesehenen Beschäftigten sollte vorab gesprochen werden. Danach beschließt der Wahlvorstand, welche Personen als Wahlhelfer herangezogen werden. 

Auch der Arbeitgeber sollte rechtzeitig über den vorgesehenen Einsatz informiert werden, damit die erforderliche Freistellung von der normalen Arbeit organisiert werden kann. 

Wahlhelfer sind keine Mitglieder des Wahlvorstands. Sie unterstützen diesen lediglich bei den ihnen übertragenen Aufgaben. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verbleibt beim Wahlvorstand. 

Vor ihrem Einsatz sollten die Wahlhelfer deshalb genau darüber informiert werden, 

  • welche Aufgaben sie übernehmen, 
  • wie die Stimmabgabe abläuft, 
  • welche Vorgaben zum Wahlgeheimnis zu beachten sind und 
  • in welchen Fällen sie unverzüglich ein Mitglied des Wahlvorstands hinzuziehen müssen. 

Einsatzplan für den Wahltag erstellen 

Insbesondere bei längeren Wahlzeiten, mehreren Wahllokalen oder dem Einsatz von Wahlhelfern empfiehlt sich ein schriftlicher Einsatzplan. 

Darin kann festgelegt werden, 

  • welches Wahlvorstandsmitglied wann im Wahllokal eingesetzt wird, 
  • welcher Wahlhelfer zu welcher Zeit unterstützt, 
  • wer Pausen und Ablösungen übernimmt, 
  • wer für welches Wahllokal verantwortlich ist und 
  • wer anschließend bei der Stimmauszählung eingesetzt wird. 
aas-Praxistipp 

Planen Sie nicht nur die Mindestbesetzung. Berücksichtigen Sie auch Pausen, kurzfristige Ausfälle und Zeiten mit besonders hohem Wählerandrang. Der Wahlvorstand muss während der gesamten Stimmabgabe handlungsfähig bleiben. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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