Das Wichtigste in Kürze

  • Wahlvorschläge werden von den Bewerberinnen und Bewerbern beziehungsweise den Wahlberechtigten erstellt und beim Wahlvorstand eingereicht.
  • Der Wahlvorstand muss jeden eingegangenen Wahlvorschlag unverzüglich prüfen.
  • Geprüft werden insbesondere Frist, Wählbarkeit, erforderliche Angaben, Zustimmungserklärungen, Stützungsunterschriften und Unterschriften.
  • Bei Mängeln muss der Wahlvorstand zwischen heilbaren und unheilbaren Mängeln unterscheiden.
  • Über die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags entscheidet der Wahlvorstand als Gremium durch Beschluss.
  • Der Vertreter des Wahlvorschlags muss über eine Beanstandung oder Zurückweisung unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe informiert werden.
  • Der Wahlvorstand sollte den Eingang jedes Wahlvorschlags mit Datum und Uhrzeit dokumentieren.

Mängel bei Wahlvorschlägen und ihre Folgen 

Nicht jeder Fehler eines Wahlvorschlags hat dieselben Folgen. Der Wahlvorstand muss deshalb bei der Prüfung zunächst feststellen, welche Art von Mangel vorliegt. Davon hängt ab, ob der Wahlvorschlag sofort ungültig ist, noch nachgebessert werden kann oder zunächst weitere Feststellungen erforderlich sind. 

Grundsätzlich sind drei Gruppen zu unterscheiden: 

1. Unheilbare Mängel 

Bei einem unheilbaren Mangel ist der eingereichte Wahlvorschlag ungültig. Der Fehler kann an diesem Wahlvorschlag nicht nachträglich beseitigt werden. 

Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die betreffenden Beschäftigten keinen Wahlvorschlag mehr einreichen können. Solange die allgemeine Einreichungsfrist noch läuft, kann ein vollständig neuer und ordnungsgemäßer Wahlvorschlag erstellt und fristgerecht eingereicht werden. Sind Stützungsunterschriften erforderlich, müssen auch diese für den neuen Wahlvorschlag neu eingeholt werden. 

Nach Ablauf der Einreichungsfrist ist ein neuer Wahlvorschlag dagegen nicht mehr möglich. Eine Nachfrist für die Erstellung eines vollständig neuen Wahlvorschlags gibt es weder im normalen noch im vereinfachten Wahlverfahren. 

Wichtig

Gerade bei unheilbaren Mängeln muss der Wahlvorstand eingegangene Wahlvorschläge unverzüglich prüfen. Wird ein Fehler frühzeitig erkannt, bleibt möglicherweise noch genügend Zeit für einen neuen Wahlvorschlag. Nach Ablauf der Einreichungsfrist ist diese Möglichkeit verloren. 

2. Heilbare Mängel 

Bei bestimmten Fehlern ist ein rechtzeitig eingereichter Wahlvorschlag nicht sofort endgültig ungültig. Der Wahlvorstand muss vielmehr Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen (§ 8 Abs. 2 WO). 

Heilbar sind insbesondere 

  • fehlende oder unvollständige gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu Bewerbern, 
  • fehlende schriftliche Zustimmungserklärungen und 
  • eine nicht mehr ausreichende Zahl von Stützungsunterschriften, wenn diese erst durch die Streichung mehrfach geleisteter Stützungsunterschriften entstanden ist.

Für die Beseitigung solcher Mängel gelten im normalen und vereinfachten Wahlverfahren allerdings unterschiedliche zeitliche Grenzen.

 

Normales Wahlverfahren Vereinfachtes Wahlverfahren 

Mängelbeseitigung 

grundsätzlich drei Arbeitstage 

grundsätzlich bis zu drei Arbeitstage 

Ende der Einreichungsfrist 

Die Mängelbeseitigungsfrist darf darüber hinausreichen. 

Die Mängelbeseitigungsfrist darf nicht darüber hinausreichen. 

Das ist für die Praxis ein entscheidender Unterschied. Im normalen Wahlverfahren kann ein heilbarer Mangel eines rechtzeitig eingereichten Wahlvorschlags noch nach Ablauf der allgemeinen Einreichungsfrist beseitigt werden. Im vereinfachten Wahlverfahren endet die Möglichkeit zur Nachbesserung dagegen spätestens mit dem Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge. Je später dort ein Wahlvorschlag eingereicht wird, desto weniger Zeit bleibt für eine mögliche Korrektur.  

aas-Praxistipp

Gerade im vereinfachten Wahlverfahren sollte der Wahlvorstand darauf hinwirken, dass Wahlvorschläge möglichst frühzeitig eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag, der erst kurz vor Fristablauf eingeht, kann zwar rechtzeitig eingereicht sein – für die Beseitigung eines heilbaren Mangels bleibt dann aber möglicherweise kaum noch Zeit. 

3. Sonstige Fehler und besondere Prüfungsfragen 

Nicht jede Auffälligkeit lässt sich unmittelbar als heilbarer oder unheilbarer Mangel einordnen. Teilweise sieht die Wahlordnung eine eigene Rechtsfolge vor. In anderen Fällen muss der Wahlvorstand zunächst den Sachverhalt aufklären. 

Hierzu gehören beispielsweise ein fehlender Listenvertreter, ein unzulässiges Kennwort, Mehrfachkandidaturen oder Auffälligkeiten, die auf eine nachträgliche Veränderung des Wahlvorschlags hindeuten.

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Unheilbare Mängel 

Verspätete Einreichung 

Geht ein Wahlvorschlag erst nach Ablauf der im Wahlausschreiben angegebenen Einreichungsfrist beim Wahlvorstand ein, ist er ungültig. Das gilt auch bei einer nur geringfügigen Verspätung. 

Entscheidend ist der tatsächliche Eingang beim Wahlvorstand. Datum und Uhrzeit sollten deshalb bei jedem eingehenden Wahlvorschlag dokumentiert werden. 

Da die Einreichungsfrist bereits abgelaufen ist, kann in diesem Fall auch kein neuer Wahlvorschlag mehr eingereicht werden. 

Nicht wählbare Bewerber 

Der Wahlvorstand muss prüfen, ob sämtliche vorgeschlagenen Bewerber für die JAV wählbar sind. 

Kandidieren können grundsätzlich 

  • Arbeitnehmer, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie 
  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte unabhängig von ihrem Lebensalter. 

Nicht wählbar sind insbesondere Betriebsratsmitglieder (§ 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb (§ 14 Abs. 2 AÜG) und Arbeitnehmer, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 61 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). 

Ist ein Bewerber bereits bei Einreichung des Wahlvorschlags nicht wählbar, liegt grundsätzlich ein unheilbarer Mangel vor. Der Wahlvorstand darf den Namen nicht einfach streichen und den verbleibenden Wahlvorschlag zulassen. Dadurch würde der von den Unterstützern unterzeichnete Wahlvorschlag nachträglich verändert. 

Der Vertreter des Wahlvorschlags ist unverzüglich zu informieren. Läuft die Einreichungsfrist noch, kann ein vollständig neuer Wahlvorschlag ohne den nicht wählbaren Bewerber erstellt und eingereicht werden. Nach Fristablauf ist dies nicht mehr möglich (vgl. LAG Nürnberg 07.03.2022 – 1 TaBV 23/21). 

  • Nachträglicher Wegfall der Wählbarkeit 

Anders liegt der Fall, wenn ein Bewerber erst nach ordnungsgemäßer Einreichung des Wahlvorschlags seine Wählbarkeit verliert, beispielsweise weil er aus dem Betrieb ausscheidet, Mitglied des Betriebsrats wird oder verstirbt. 

Der Wahlvorschlag war dann bei seiner Einreichung ordnungsgemäß und bleibt grundsätzlich gültig. Der nicht mehr wählbare Bewerber wird gestrichen und der Wegfall entsprechend bekannt gemacht. 

Von Anfang an zu wenige Stützungsunterschriften 

Soweit Stützungsunterschriften erforderlich sind, muss der Wahlvorschlag bei seiner Einreichung grundsätzlich über die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften verfügen. 

Der Wahlvorstand muss deshalb insbesondere prüfen, ob die Unterzeichner tatsächlich wahlberechtigt sind. 

Hat ein Wahlvorschlag bereits bei seiner Einreichung zu wenige Stützungsunterschriften, ist er ungültig (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WO). Dieser Mangel kann nicht durch das spätere Sammeln weiterer Unterschriften geheilt werden. 

Solange die allgemeine Einreichungsfrist noch läuft, kann allerdings ein neuer, nunmehr ausreichend unterstützter Wahlvorschlag eingereicht werden. 

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass zunächst genügend Stützungsunterschriften vorhanden waren und deren Zahl erst später durch die Streichung einer mehrfach geleisteten Stützungsunterschrift unter das erforderliche Quorum fällt. Dieser Mangel ist heilbar. 

aas-Praxistipp

Vergleichen Sie sämtliche Unterstützer mit der Wählerliste. In der internen Fassung der Wählerliste kann zusätzlich vermerkt werden, wer welchen Wahlvorschlag unterstützt hat. Mehrfachunterzeichnungen lassen sich dadurch leichter erkennen. 

Die Bewerberliste darf nach Beginn der Unterschriftensammlung nicht verändert werden 

Eine besonders wichtige Fehlerquelle ist die nachträgliche Veränderung der Bewerberliste. 

Grundsätzlich gilt: Zuerst muss die Bewerberliste vollständig feststehen. Erst danach dürfen Stützungsunterschriften gesammelt werden. 

Die Stützungsunterschrift bezieht sich auf den konkreten Wahlvorschlag, der dem Unterstützer bei seiner Unterschrift vorliegt. Werden anschließend Bewerber hinzugefügt oder gestrichen, stimmen der unterstützte und der später eingereichte Wahlvorschlag nicht mehr überein. 

Im normalen Wahlverfahren gilt dies auch für eine nachträgliche Veränderung der Reihenfolge der Bewerber, weil die Listenreihenfolge für die Mandats- und Ersatzmitglieder relevant sein kann. Im vereinfachten Wahlverfahren hat die Reihenfolge dagegen nicht dieselbe Bedeutung, weil eine Personenwahl stattfindet. 

Das BAG verlangt grundsätzlich, dass die Bewerberliste vor Beginn der Sammlung der Stützungsunterschriften vollständig feststeht (BAG 18.07.2012 – 7 ABR 21/11). 

Beispiel 

Auf dem Wahlvorschlag stehen Anna Becker, Ben Fischer und Cem Yilmaz. Nachdem bereits Stützungsunterschriften gesammelt wurden, wird Daniela Klein ergänzt. 

Die bereits geleisteten Unterschriften unterstützen den ursprünglichen Wahlvorschlag mit drei Bewerbern. Sie können nicht ohne Weiteres als Unterstützung für den später um Daniela Klein erweiterten Wahlvorschlag behandelt werden. 

Dasselbe Problem entsteht grundsätzlich, wenn ein Bewerber nach Beginn der Unterschriftensammlung gestrichen wird. 

aas-Praxistipp

Nach Beginn der Sammlung von Stützungsunterschriften sollte die Bewerberliste nicht mehr verändert werden. Ist eine Änderung erforderlich und läuft die Einreichungsfrist noch, ist der rechtssichere Weg, einen neuen Wahlvorschlag zu erstellen und die erforderlichen Stützungsunterschriften neu einzuholen. 

Zustimmung zur Kandidatur und Stützungsunterschrift trennen 

Auch ein Bewerber darf einen Wahlvorschlag unterstützen, wenn er selbst wahlberechtigt ist. Problematisch kann es aber werden, wenn seine Unterschrift zur Zustimmung zur Kandidatur gleichzeitig als Stützungsunterschrift verwendet werden soll. 

Werden die Bewerber nacheinander auf den Wahlvorschlag aufgenommen, unterstützt der zuerst unterschreibende Bewerber möglicherweise nur die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Bewerberliste. Später hinzukommende Bewerber waren von seiner Stützungsunterschrift dann nicht erfasst. 

Das BAG hat eine Doppelfunktion einer Unterschrift zwar nicht generell ausgeschlossen (BAG 06.11.2013 – 7 ABR 65/11). Praktisch sollte dieses Risiko aber vermieden werden.

aas-Praxistipp

Zustimmung zur Kandidatur und Stützungsunterschrift sollten getrennt werden. Zunächst werden alle Bewerber festgelegt und deren Zustimmungserklärungen eingeholt. Erst danach werden die Stützungsunterschriften gesammelt. Möchte ein wahlberechtigter Bewerber den eigenen Wahlvorschlag unterstützen, unterschreibt er zusätzlich als Unterstützer.  

Was gilt, wenn nach einer Änderung neue Unterschriften gesammelt werden? 

Auch wenn nach einer nachträglichen Änderung der Bewerberliste noch genügend neue Stützungsunterschriften gesammelt werden, ist Vorsicht geboten. 

Das BAG hat einen Wahlvorschlag jedenfalls dann als ungültig angesehen, wenn aus den Unterlagen nicht zweifelsfrei hervorgeht, 

  • welcher Bewerber nachträglich hinzugefügt wurde und 
  • welche Stützungsunterschriften erst nach Fertigstellung der endgültigen Bewerberliste geleistet wurden 

(BAG 16.01.2018 – 7 ABR 11/16). 

Nicht abschließend geklärt ist, ob ein Wahlvorschlag gültig bleiben kann, wenn die Veränderung und die zeitliche Zuordnung sämtlicher Unterschriften eindeutig dokumentiert sind. 

Für den Wahlvorstand sollte deshalb gelten: 

Nach Beginn der Sammlung der Stützungsunterschriften keine Veränderungen an der Bewerberliste vornehmen. 

Bewerber- und Unterstützerteil müssen eindeutig zusammengehören 

Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Blättern, müssen Bewerberteil und Stützungsunterschriften eindeutig demselben Wahlvorschlag zugeordnet werden können. Jeder Unterstützer muss erkennen können, welche Bewerber er mit seiner Unterschrift unterstützt. 

Eine körperliche Verbindung der Blätter ist nicht zwingend erforderlich. Ihre Zusammengehörigkeit muss aber zweifelsfrei erkennbar sein (BAG 25.05.2005 – 7 ABR 39/04). 

Dies kann beispielsweise durch 

  • fortlaufende Seitenzahlen, 
  • eine einheitliche Nummerierung, 
  • dasselbe Kennwort, 
  • eine einheitliche Gestaltung oder 
  • einen eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang 

sichergestellt werden.

Auch mehrere Exemplare desselben Wahlvorschlags können gleichzeitig zum Sammeln von Stützungsunterschriften verwendet werden. Dann muss jedoch jedem Unterschriftenteil der vollständige Bewerberteil zugeordnet sein und sämtliche Exemplare müssen inhaltlich identisch sein. Im normalen Wahlverfahren gilt dies auch für die Reihenfolge der Bewerber.  

aas-Praxistipp

Bewerber- und Unterstützerteil sollten vor Beginn der Unterschriftensammlung fest miteinander verbunden und mit einer fortlaufenden Seitennummerierung versehen werden. Werden mehrere Exemplare verwendet, sollte jedes Exemplar den vollständigen und identischen Bewerberteil enthalten. 

Heilbare Mängel 

Fehlende Zustimmungserklärung 

Jeder Bewerber muss seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Fehlt diese Erklärung bei der Einreichung, liegt ein heilbarer Mangel vor. 

Im normalen Wahlverfahren kann die Zustimmung innerhalb der Drei-Arbeitstage-Frist nachgereicht werden, auch wenn die allgemeine Einreichungsfrist zwischenzeitlich abläuft. 

Im vereinfachten Wahlverfahren muss die Zustimmung dagegen spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist vorliegen.

Fehlende Angaben zu Bewerbern 

Bei der JAV-Wahl muss der Wahlvorschlag neben Familienname, Vorname und Geburtsdatum auch Angaben zum Ausbildungsberuf beziehungsweise zur Art der Beschäftigung enthalten. 

Bei Auszubildenden ist der Ausbildungsberuf anzugeben, beispielsweise „Industriekaufmann“, „Mechatronikerin“ oder „Pflegefachfrau“. Bei anderen Bewerbern ist die gegenwärtige Art der Beschäftigung anzugeben. 

Fehlt eine solche Angabe, handelt es sich um einen heilbaren Mangel. Für die Beseitigung gelten die oben dargestellten unterschiedlichen Fristen des normalen und vereinfachten Wahlverfahrens. 

Mehrfach geleistete Stützungsunterschriften 

Ein Wahlberechtigter darf mehrere Wahlvorschläge nicht gleichzeitig mit seiner Stützungsunterschrift unterstützen. Seine Unterschrift kann nur auf einem Wahlvorschlag berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 5 WO). 

Stellt der Wahlvorstand eine Mehrfachunterzeichnung fest, muss er deshalb zunächst klären, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gelten soll. 

Schritt 1: Wahlberechtigten zur Erklärung auffordern 

Der Wahlvorstand fordert den Wahlberechtigten auf zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhalten möchte. Dafür ist eine angemessene Frist zu setzen, die spätestens nach drei Arbeitstagen endet. 

Erklärt sich der Wahlberechtigte rechtzeitig, wird seine Unterschrift auf diesem Wahlvorschlag berücksichtigt und auf den anderen Wahlvorschlägen gestrichen.

Gibt er keine rechtzeitige Erklärung ab, gilt die gesetzliche Auffangregel: 

Die Unterschrift zählt auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag. 

Sind die betroffenen Wahlvorschläge gleichzeitig eingereicht worden, entscheidet das Los. 

Gerade deshalb sollte der Wahlvorstand Datum und Uhrzeit des Eingangs jedes Wahlvorschlags genau dokumentieren.  

Schritt 2: Reichen die verbleibenden Stützungsunterschriften noch aus? 

Nach der Streichung muss der Wahlvorstand erneut prüfen, ob der betroffene Wahlvorschlag noch genügend Stützungsunterschriften besitzt. 

Ist das der Fall, ist nichts weiter erforderlich. 

Sind es jetzt zu wenige, liegt ein heilbarer Mangel vor. Die fehlenden Stützungsunterschriften können innerhalb der dafür geltenden Frist nachgereicht werden. 

Der Ablauf ist damit: 

Mehrfachunterzeichnung feststellen - Wahlberechtigten zur Erklärung auffordern - nicht zu berücksichtigende Unterschrift streichen - Zahl der verbleibenden Stützungsunterschriften prüfen - gegebenenfalls Gelegenheit zur Nachbesserung geben. 

  • Der entscheidende Unterschied zwischen den Wahlverfahren 

Normales Wahlverfahren: 
Sowohl die Erklärungsfrist nach § 6 Abs. 5 WO als auch eine anschließende Drei-Arbeitstage-Frist zur Beseitigung fehlender Stützungsunterschriften können über die allgemeine Einreichungsfrist hinausreichen. 

Vereinfachtes Wahlverfahren: 
Beide Fristen dürfen nicht über das Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge hinausreichen (§§ 40, 36 Abs. 5 WO).  

Das kann dazu führen, dass ein grundsätzlich heilbarer Mangel praktisch nicht mehr beseitigt werden kann, wenn der Wahlvorschlag erst unmittelbar vor Fristablauf eingereicht wird.

aas-Praxistipp

Gerade beim vereinfachten Wahlverfahren sollten Wahlvorschläge möglichst mehrere Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist eingereicht werden. Nur dann bleibt ausreichend Zeit, Mehrfachunterzeichnungen zu klären und gegebenenfalls fehlende Stützungsunterschriften nachzureichen. 

Sonstige „Fehler“ und besondere Prüfungsfragen 

Fehlender Listenvertreter 

Ist kein Listenvertreter ausdrücklich benannt, wird der Wahlvorschlag dadurch nicht ungültig. Nach § 6 Abs. 4 WO gilt automatisch der erste Unterzeichner als Listenvertreter. 

Eine Nachbesserung ist nicht erforderlich.

Zu wenige Bewerber 

Ein Wahlvorschlag ist nicht allein deshalb ungültig, weil er weniger Bewerber enthält, als JAV-Mitglieder zu wählen sind. Das gilt grundsätzlich auch für einen Wahlvorschlag mit nur einem Bewerber. 

Allerdings können dadurch möglicherweise nicht alle JAV-Sitze besetzt werden oder später nicht genügend Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen.

Reihenfolge der Bewerber 

Im normalen Wahlverfahren ist die Reihenfolge der Bewerber Bestandteil des Wahlvorschlags. Sie darf deshalb nach Beginn der Sammlung der Stützungsunterschriften grundsätzlich nicht mehr verändert werden. 

Im vereinfachten Wahlverfahren hat die Reihenfolge nicht dieselbe Bedeutung. Dort findet eine Personenwahl statt; gewählt sind grundsätzlich die Bewerber mit den meisten Stimmen. 

Mehrfachkandidatur 

Im normalen Wahlverfahren darf ein Bewerber nur auf einer Vorschlagsliste kandidieren. 

Ist er mit seiner Zustimmung auf mehreren Listen aufgeführt, muss ihn der Wahlvorstand auffordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Kandidatur er aufrechterhalten möchte (§ 6 Abs. 7 WO). Erklärt er sich rechtzeitig, wird sein Name auf den übrigen Listen gestrichen. 

Gibt er keine rechtzeitige Erklärung ab, wird sein Name auf allen betroffenen Vorschlagslisten gestrichen. 

Das unterscheidet die Mehrfachkandidatur von mehrfach geleisteten Stützungsunterschriften: Dort bleibt bei fehlender Erklärung grundsätzlich die Unterschrift auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag bestehen.  

Im vereinfachten Wahlverfahren stellt sich das Problem nicht in gleicher Weise. Da eine Personenwahl stattfindet, erscheint ein mehrfach vorgeschlagener Bewerber nur einmal auf dem Stimmzettel.

Kann ein Bewerber seine Kandidatur zurückziehen? 

Hat ein Bewerber seiner Kandidatur zugestimmt und sind anschließend Stützungsunterschriften gesammelt worden, kann er grundsätzlich nicht einfach aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden. 

Eine solche Streichung würde den von den Unterstützern unterzeichneten Wahlvorschlag nachträglich verändern. 

Ein gewählter Bewerber ist allerdings nicht verpflichtet, das JAV-Amt anzunehmen. Er kann die Wahl ablehnen. 

Wahlvorschläge einer Gewerkschaft 

Auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann einen Wahlvorschlag für die JAV-Wahl einreichen. 

Ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag benötigt keine Stützungsunterschriften aus der Belegschaft. Er muss stattdessen von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. 

Der Wahlvorstand muss deshalb prüfen, 

  • ob tatsächlich ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag vorliegt und 
  • ob die Unterzeichner berechtigt sind, für die Gewerkschaft zu handeln. 

Es genügt nicht, dass zwei Beschäftigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen und lediglich erklären, für eine Gewerkschaft zu handeln. Die erforderliche Beauftragung muss tatsächlich bestehen. 

Das LAG München hat deshalb einen Wahlvorschlag nicht als ordnungsgemäßen Gewerkschaftsvorschlag angesehen, dessen Unterzeichner ihre Vollmacht von einem Gewerkschaftssekretär erhalten hatten, der nach der Satzung hierzu nicht befugt war (LAG München 28.01.2021 – 3 TaBV 55/20).  

aas-Praxistipp

Bestehen Zweifel an der Beauftragung der Unterzeichner, sollte der Wahlvorstand unverzüglich einen Nachweis verlangen und die Frage nicht bis nach Ablauf der Einreichungsfrist offenlassen. 

Prüfung des Kennworts 

Eine Vorschlagsliste kann mit einem Kennwort versehen werden. Fehlt ein Kennwort, wird sie nach den Familiennamen und Vornamen der beiden an erster Stelle benannten Bewerber bezeichnet. 

Unzulässig können insbesondere Kennworte sein, die 

  • strafbare oder beleidigende Inhalte enthalten, 
  • diskriminierend sind, 
  • zu Verwechslungen mit anderen Vorschlagslisten führen oder 
  • über den tatsächlichen Charakter des Wahlvorschlags irreführen. 

Besondere Vorsicht ist bei der Verwendung eines Gewerkschaftsnamens geboten. Ein Kennwort wie beispielsweise „ver.di – Junge Beschäftigte“ kann den Eindruck erwecken, dass es sich um einen von der Gewerkschaft getragenen Wahlvorschlag handelt, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist (vgl. BAG 26.10.2016 – 7 ABR 4/15). 

Ein unzulässiges Kennwort macht den Wahlvorschlag jedoch grundsätzlich nicht insgesamt ungültig. Der Wahlvorstand streicht das unzulässige Kennwort und bezeichnet die Liste stattdessen nach den beiden an erster Stelle genannten Bewerbern (BAG 15.05.2013 – 7 ABR 40/11).  

Wie muss der Wahlvorstand bei Auffälligkeiten vorgehen? 

Nicht jeder auffällige Wahlvorschlag ist automatisch ungültig. Streichungen, Überschreibungen, nachträglich wirkende Eintragungen, unterschiedliche Schriftbilder oder nicht übereinstimmende Exemplare können aber Anlass für weitere Prüfungen geben. 

Entscheidend ist häufig, wann eine Veränderung vorgenommen wurde. 

War beispielsweise ein Bewerber bereits gestrichen, bevor die erste Stützungsunterschrift geleistet wurde, ist der Wahlvorschlag nicht allein deshalb ungültig. Erfolgte die Streichung dagegen erst nach Beginn der Unterschriftensammlung, kann dies die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren.  

Der Wahlvorstand muss dabei nicht ohne konkreten Anlass sämtliche Bewerber und Unterstützer befragen. Gibt es jedoch eine konkrete Auffälligkeit oder einen nachvollziehbaren Hinweis auf eine mögliche Unregelmäßigkeit, muss er der Sache nachgehen. Dabei kann er zunächst den Vertreter des Wahlvorschlags und erforderlichenfalls auch Bewerber oder Unterstützer befragen. 

Alle Wahlvorschläge sind dabei nach denselben Maßstäben zu prüfen. 

So sollte der Wahlvorstand vorgehen

1. Auffälligkeit dokumentieren
Festhalten, was festgestellt wurde, wann die Auffälligkeit aufgefallen ist und welche Teile des Wahlvorschlags betroffen sind. Das Original des Wahlvorschlags darf nicht verändert werden.

2. Sachverhalt aufklären
Zunächst den Vertreter des Wahlvorschlags befragen. Bleiben erhebliche Zweifel, können erforderlichenfalls Bewerber oder Unterstützer einbezogen werden.

3. Mangel rechtlich einordnen
Handeltes sich um einen unheilbaren Mangel, einen heilbaren Mangel oder um einen Fall, für den die Wahlordnung eine besondere Rechtsfolge vorsieht?

4. Maßgebliche Frist bestimmen
Bei einem heilbaren Mangel muss geklärt werden, bis wann er beseitigt werden kann. Bei einem unheilbaren Mangel ist zu prüfen, ob noch Zeit für die Einreichung eines neuen Wahlvorschlags besteht.

5. Beschluss fassen
Über Beanstandung, Zulassung oder Zurückweisung entscheidet der Wahlvorstand als Gremium.

6. Entscheidung unverzüglich mitteilen
Der Vertreter des Wahlvorschlags ist schriftlich und unter konkreter Angabe der Gründe zu informieren. Eine pauschale Mitteilung wie „Der Wahlvorschlag entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen“ reicht nicht aus. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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