Keine gültigen Wahlvorschläge bei der JAV-Wahl
Keine gültigen Wahlvorschläge -
Nachfrist oder Ende des Wahlverfahrens?
Was passiert, wenn innerhalb der Einreichungsfrist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorliegt?
Die Antwort hängt davon ab, ob die JAV im normalen oder im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird.
Im normalen Wahlverfahren sieht die Wahlordnung eine zusätzliche Nachfrist vor. Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es eine solche zusätzliche Nachfrist dagegen nicht.
Nachfrist im normalen Wahlverfahren
Für die JAV-Wahl im normalen Wahlverfahren gelten über § 39 Abs. 1 WO auch die §§ 7 bis 10 WO entsprechend. Damit findet insbesondere § 9 WO Anwendung.
Ist nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist keine einzige gültige Vorschlagsliste vorhanden, muss der Wahlvorstand dies unverzüglich bekannt machen und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten setzen.
Die Nachfrist soll verhindern, dass die JAV-Wahl allein deshalb ausfällt, weil innerhalb der ersten Einreichungsfrist kein gültiger Wahlvorschlag zustande gekommen ist.
In der Bekanntmachung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.
Eine Nachfrist wird nicht bereits deshalb gesetzt, weil der Wahlvorstand mit Zahl oder Zusammensetzung der Bewerber unzufrieden ist.
Voraussetzung ist vielmehr:
Nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist liegt überhaupt keine gültige Vorschlagsliste vor.
Wann muss die Nachfrist bekannt gemacht werden?
Die Bekanntmachung muss sofort erfolgen, sobald feststeht, dass innerhalb der ursprünglichen Einreichungsfrist kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt.
Regelmäßig wird der Wahlvorstand deshalb am nächsten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist zusammentreten, den Sachverhalt feststellen und die Nachfrist durch Beschluss festlegen.
Die Bekanntmachung erfolgt in derselben Weise wie das Wahlausschreiben.
Die Nachfrist beträgt eine Woche ab der Bekanntmachung.
Das Wahlausschreiben wird am Montag, den 5. Oktober 2026, erlassen.
Die zweiwöchige Frist zur Einreichung der Vorschlagslisten endet am Montag, den 19. Oktober 2026.
Bis zum Ablauf dieses Tages ist keine gültige Vorschlagsliste eingegangen.
Der Wahlvorstand tritt am Dienstag, den 20. Oktober 2026, zusammen und beschließt, eine Nachfrist zu setzen. Die Bekanntmachung erfolgt noch am selben Tag.
Die einwöchige Nachfrist endet dann grundsätzlich am Dienstag, den 27. Oktober 2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt muss mindestens eine gültige Vorschlagsliste beim Wahlvorstand eingegangen sein.
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Was gilt, wenn zunächst ein heilbarer Mangel vorliegt?
Besonders wichtig ist der Fall, dass innerhalb der regulären Einreichungsfrist zwar eine Vorschlagsliste eingereicht wurde, diese aber einen heilbaren Mangel nach § 8 Abs. 2 WO aufweist.
Dann darf der Wahlvorstand nicht sofort die einwöchige Nachfrist nach § 9 WO auslösen.
Zunächst muss abgewartet werden, ob der bereits eingereichte Wahlvorschlag innerhalb der gesetzlichen Drei-Arbeitstage-Frist geheilt wird.
Erst wenn diese Frist erfolglos verstreicht und danach feststeht, dass keine gültige Vorschlagsliste vorhanden ist, entsteht die Pflicht zur Nachfristsetzung nach § 9 WO.
Was passiert, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht?
Wird auch innerhalb der einwöchigen Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, findet die JAV-Wahl nicht statt.
Der Wahlvorstand muss dies unverzüglich bekannt machen (§ 9 Abs. 2 WO).
Mit dieser Bekanntmachung ist das eingeleitete Wahlverfahren beendet.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 60 BetrVG weiterhin erfüllt, kann allerdings später erneut eine JAV-Wahl eingeleitet werden. § 60 Abs. 1 BetrVG schreibt vor, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Jugendlichen oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten eine JAV gewählt wird.
Vereinfachtes Wahlverfahren: keine zusätzliche Nachfrist
Im vereinfachten Wahlverfahren ist die Rechtslage anders.
Für die JAV-Wahl verweist § 40 WO auf § 36 WO. Eine Nachfrist entsprechend § 9 WO ist dort nicht vorgesehen.
Wahlvorschläge müssen spätestens innerhalb der im Wahlausschreiben bezeichneten Einreichungsfrist beim Wahlvorstand eingehen.
Heilbare Mängel können – wie bereits dargestellt – nur noch innerhalb dieser laufenden Einreichungsfrist beseitigt werden. Eine zusätzliche einwöchige Nachfrist nach Ablauf der Einreichungsfrist gibt es nicht.
Was passiert dann mit der Wahl?
36 Abs.6WO bestimmt für das vereinfachte Wahlverfahren, dass der Wahlvorstand bekannt machen muss, dass die Wahl nicht stattfindet, wenn kein Wahlvorschlag gemacht worden ist. Die Bekanntmachung erfolgt in derselben Weise wie das Wahlausschreiben. Über § 40 WO gilt diese Regelung entsprechend für die JAV-Wahl.
Entsprechendes muss im Ergebnis gelten, wenn nach Ablauf aller zulässigen Prüfungs- und Berichtigungsmöglichkeiten kein zur Wahl zugelassener gültiger Wahlvorschlag vorhanden ist: Ohne einen gültigen Bewerber kann die Wahl nicht durchgeführt werden.
Der Wahlvorstand macht daher unverzüglich bekannt, dass die JAV-Wahl nicht stattfindet.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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