Das Wichtigste in Kürze

  • Wahlvorschläge werden von den Bewerberinnen und Bewerbern beziehungsweise den Wahlberechtigten erstellt und beim Wahlvorstand eingereicht.
  • Der Wahlvorstand muss jeden eingegangenen Wahlvorschlag unverzüglich prüfen.
  • Geprüft werden insbesondere Frist, Wählbarkeit, erforderliche Angaben, Zustimmungserklärungen, Stützungsunterschriften und Unterschriften.
  • Bei Mängeln muss der Wahlvorstand zwischen heilbaren und unheilbaren Mängeln unterscheiden.
  • Über die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags entscheidet der Wahlvorstand als Gremium durch Beschluss.
  • Der Vertreter des Wahlvorschlags muss über eine Beanstandung oder Zurückweisung unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe informiert werden.
  • Der Wahlvorstand sollte den Eingang jedes Wahlvorschlags mit Datum und Uhrzeit dokumentieren.

Entgegennahme und Prüfung von Wahlvorschlägen 

Die Aufstellung von Wahlvorschlägen ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands. Die Bewerber beziehungsweise die Wahlberechtigten erstellen die Wahlvorschläge eigenverantwortlich und reichen sie beim Wahlvorstand ein. 

Der Wahlvorstand ist jedoch verpflichtet, jeden eingereichten Wahlvorschlag unverzüglich zu prüfen und anschließend über dessen Zulassung zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu entscheiden.

Dabei muss er insbesondere zwischen drei Gruppen unterscheiden: 

  • unheilbaren Mängeln, bei denen der eingereichte Wahlvorschlag nicht mehr korrigiert werden kann, 
  • heilbaren Mängeln, bei denen der bereits eingereichte Wahlvorschlag innerhalb einer bestimmten Frist ergänzt oder berichtigt werden kann, und 
  • sonstigen Fehlern oder besonderen Prüfungsfragen, die nicht ohne Weiteres zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führen. 

Bei den heilbaren Mängeln ist außerdem zwischen dem normalen und dem vereinfachten Wahlverfahren zu unterscheiden. Der entscheidende Unterschied liegt vor allem in den zur Verfügung stehenden Fristen. 

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Einreichen des Wahlvorschlags 

Die Wahlvorschläge müssen innerhalb der gesetzlichen Einreichungsfrist beim Wahlvorstand eingehen. Maßgeblich ist der tatsächliche Zugang beim Wahlvorstand. 

Wird ein Wahlvorschlag persönlich abgegeben, hat das entgegennehmende Mitglied des Wahlvorstands den Empfang schriftlich zu bestätigen (§ 7 Abs. 1 WO i. V. m. § 63 Abs. 2 BetrVG). Die Bestätigung sollte neben dem Datum auch die genaue Uhrzeit enthalten. 

Gerade wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden oder später festgestellt wird, dass ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge mit seiner Stützungsunterschrift unterstützt hat, kann der genaue Eingangszeitpunkt entscheidend sein.

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Zusätzlich sollte der Wahlvorstand auf dem Original des Wahlvorschlags einen Eingangsvermerk mit Datum und Uhrzeit anbringen. 

Wird der Wahlvorschlag per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten des Wahlvorstands eingereicht, sollte der Eingangszeitpunkt ebenfalls eindeutig dokumentiert werden. Zweckmäßig ist außerdem eine unverzügliche Information an den Vertreter des Wahlvorschlags über den Eingang. 

Unverzügliche Prüfung der Wahlvorschläge 

Nach Eingang des Wahlvorschlags muss der Wahlvorstand gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO unverzüglich prüfen, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Regelmäßig soll die Prüfung innerhalb von zwei Arbeitstagen abgeschlossen sein. 

Die Zwei-Arbeitstage-Frist ist allerdings keine starre Ausschlussfrist. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung „möglichst“. Sind beispielsweise Rückfragen zur Wählbarkeit eines Bewerbers oder zum Zustandekommen einer Vorschlagsliste erforderlich, kann auch eine etwas spätere Entscheidung noch unverzüglich sein (BAG 18.07.2012 – 7 ABR 21/11). 

Besonders schnell muss der Wahlvorstand handeln, wenn das Ende der Einreichungsfrist unmittelbar bevorsteht. 

Denn eine rechtzeitige Prüfung und Information kann den Einreichern noch ermöglichen, 

  • einen heilbaren Mangel rechtzeitig zu beseitigen oder 
  • bei einem unheilbaren Mangel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist einen vollständig neuen Wahlvorschlag einzureichen. 

Da über die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags der Wahlvorstand als Gremium entscheidet, muss sichergestellt sein, dass er auch am Ende der Einreichungsfrist beschlussfähig zusammentreten kann.

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Für den letzten Tag der Einreichungsfrist sollte der Wahlvorstand vorsorglich eine Sitzung einplanen und sämtliche Mitglieder beziehungsweise gegebenenfalls erforderliche Ersatzmitglieder rechtzeitig laden. 

Zweckmäßig ist es, bereits einige Stunden vor Fristablauf zusammenzutreten und bis zum Ablauf der Einreichungsfrist erreichbar zu bleiben. 

Werden Wahlvorschläge auch über einen Briefkasten entgegengenommen, ist unmittelbar nach Fristablauf zu kontrollieren, ob dort noch Wahlvorschläge eingeworfen wurden. Der Zeitpunkt der Leerung und die vorgefundenen Wahlvorschläge sollten dokumentiert werden. 

Umfang der Prüfung 

Der Wahlvorstand muss jeden eingereichten Wahlvorschlag sorgfältig darauf prüfen, 

  • ob er fristgerecht eingegangen ist, 
  • ob sämtliche Bewerber wählbar sind, 
  • ob alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten sind, 
  • ob die erforderlichen schriftlichen Zustimmungserklärungen vorliegen, 
  • ob – soweit erforderlich – genügend gültige Stützungsunterschriften vorhanden sind, 
  • ob der Wahlvorschlag ordnungsgemäß unterzeichnet wurde, 
  • ob Bewerber oder Unterstützer mehrfach auf verschiedenen Wahlvorschlägen erscheinen und 
  • ob Bewerberteil und Unterstützerteil eindeutig demselben Wahlvorschlag zugeordnet werden können. 

Der Wahlvorstand muss allen erkennbaren Auffälligkeiten nachgehen. Er ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei einem äußerlich unauffälligen Wahlvorschlag ohne konkreten Anlass sämtliche Bewerber oder Unterstützer zu befragen (BAG 16.01.2018 – 7 ABR 11/16). 

Alle Wahlvorschläge sind nach denselben Maßstäben zu prüfen. Der Wahlvorstand darf nicht ohne sachlichen Grund einzelne Vorschläge wesentlich intensiver kontrollieren als andere. 

Beschluss über Beanstandungen 

Stellt der Wahlvorstand einen Mangel fest, muss er dessen Rechtsfolge bestimmen und hierüber durch Beschluss in einer ordnungsgemäß einberufenen Wahlvorstandssitzung entscheiden. 

Ein einzelnes Wahlvorstandsmitglied – auch nicht der Vorsitzende – kann einen Wahlvorschlag allein beanstanden oder zurückweisen. 

Der Vertreter des Wahlvorschlags ist anschließend unverzüglich schriftlich über die Beanstandung beziehungsweise die Zurückweisung und deren konkrete Gründe zu informieren. 

Das Original des Wahlvorschlags verbleibt beim Wahlvorstand. 

 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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