Prüfung von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der JAV-Wählerliste
Prüfung von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste
Die Wählerliste ist für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung von zentraler Bedeutung. Nur wer in die Wählerliste eingetragen ist, kann seine Stimme bei der JAV-Wahl abgeben. Fehlt ein wahlberechtigter Jugendlicher oder Auszubildender in der Liste, kann er ohne vorherige Berichtigung nicht an der Wahl teilnehmen.
Deshalb haben die Beschäftigten die Möglichkeit, die Wählerliste zu überprüfen und gegen festgestellte Fehler Einspruch einzulegen. Für die JAV-Wahl gelten die Vorschriften über Einsprüche gegen die Wählerliste bei der Betriebsratswahl entsprechend (§ 38 Satz 1 WO).
Welche Fehler können mit einem Einspruch beanstandet werden?
Ein Einspruch kann sich gegen jede konkrete Unrichtigkeit der Wählerliste richten.
Er kommt insbesondere in Betracht, wenn
- ein wahlberechtigter Jugendlicher oder Auszubildender nicht aufgenommen wurde,
- eine nicht wahlberechtigte Person in der Wählerliste steht,
- eine Person dem falschen Betrieb zugeordnet wurde,
- ein Auszubildender trotz fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses gestrichen wurde,
- ein bereits beendetes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht berücksichtigt wurde,
- ein jugendlicher Leiharbeitnehmer zu Unrecht aufgenommen oder nicht aufgenommen wurde oder
- Familienname, Vorname oder andere für die Identifizierung wichtige Angaben unrichtig sind.
Bei der JAV-Wahl ist außerdem zu beachten, dass nicht jede wählbare Person in der Wählerliste stehen muss. Arbeitnehmer, die bereits 18 Jahre alt sind, das 25. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, können unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 BetrVG zur JAV kandidieren, obwohl sie selbst nicht aktiv wahlberechtigt und deshalb nicht in die Wählerliste aufzunehmen sind. Das Fehlen einer solchen Person in der Wählerliste ist daher kein Fehler.
Wer kann Einspruch einlegen?
Einspruch kann von jedem zur JAV-Wahlberechtigten eingelegt werden, §§ 38, 4 WO (Peter Berg, Micha Heilmann, JAV: So gelingt die Wahl, AiB 5/2024). Nach Auffassung des BAG sind einspruchsberechtigt nach § 4 WO nur die Wahlberechtigten, also weder der Arbeitgeber noch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (BAG 29.03.1974 – 1 ABR 27/73).
Der Einspruch muss sich auf eine konkrete Unrichtigkeit beziehen. Eine pauschale Erklärung, die Wählerliste sei „nicht richtig“ oder „unvollständig“, genügt regelmäßig nicht.
Es sollte angegeben werden,
- welche Person betroffen ist,
- welche Eintragung beanstandet wird und
- weshalb die Aufnahme, Nichtaufnahme oder Zuordnung nach Auffassung des Einspruchsführers fehlerhaft ist.
Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden
Der Einspruch muss schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt und vom Einspruchsführer eigenhändig unterzeichnet werden.
Eine einfache mündliche Mitteilung, ein Telefonanruf oder eine gewöhnliche E-Mail genügt der vorgeschriebenen Schriftform nicht. Auch eine Nachricht über einen Messenger-Dienst ist nicht ausreichend.
Die elektronische Form kann die Schriftform nur ersetzen, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB). Eine einfache E-Mail mit eingescanntem Namen oder eingescannter Unterschrift erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht (Fitting WO 2001 § 4 Rn. 7).
Wird ein Fehler nur mündlich mitgeteilt, sollte der Wahlvorstand den Beschäftigten unverzüglich darauf hinweisen, dass ein wirksamer Einspruch schriftlich und innerhalb der laufenden Frist eingelegt werden muss.
Unabhängig davon darf der Wahlvorstand einen ihm bekannt gewordenen offensichtlichen Fehler nicht ignorieren. Seine eigene Pflicht zur Überprüfung und Berichtigung der Wählerliste besteht neben dem förmlichen Einspruchsverfahren.
Seminarempfehlungen zur Vorbereitung auf die JAV-Wahl
Unterschiedliche Fristen je nach Wahlverfahren
Für die Einspruchsfrist kommt es darauf an, ob die JAV im normalen oder im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird.
Zwei Wochen im normalen Wahlverfahren
Im normalen Wahlverfahren muss der Einspruch vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingegangen sein (§ 38 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 WO).
Die Frist beginnt nicht bereits mit der internen Beschlussfassung über das Wahlausschreiben, sondern mit dessen Erlass, also grundsätzlich mit dem ordnungsgemäßen Aushang beziehungsweise der vorgeschriebenen Bekanntmachung.
Bei der Zweiwochenfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Ein nach ihrem Ablauf eingehender Einspruch ist verspätet und kann nicht mehr als ordnungsgemäßer Einspruch nach § 4 WO behandelt werden (BAG 30.06.2021 – 7 ABR 24/20).
Das Wahlausschreiben wird am Montag, dem 5. Oktober 2026, erlassen.
Der Tag des Erlasses wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt daher am 6. Oktober 2026 um 0:00 Uhr und endet mit Ablauf des 19. Oktober 2026 um 24:00 Uhr.
Bis zu diesem Zeitpunkt muss der unterschriebene Einspruch beim Wahlvorstand eingegangen sein.
Drei Tage im vereinfachten Wahlverfahren
Im vereinfachten Wahlverfahren gilt eine deutlich kürzere Frist. Der Einspruch muss vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingegangen sein.
Für die vereinfachte JAV-Wahl findet die verkürzte Einspruchsfrist des § 30 Abs. 2 WO Anwendung.
Das Wahlausschreiben wird am Montag, dem 2. November 2026, erlassen.
Der Tag des Erlasses zählt nicht mit. Die Dreitagesfrist beginnt am 3. November 2026 um 0:00 Uhr und endet mit Ablauf des 5. November 2026 um 24:00 Uhr.
Der Einspruch muss bis zu diesem Zeitpunkt beim Wahlvorstand eingegangen sein.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist grundsätzlich erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB).
Eingang beim Wahlvorstand ist entscheidend
Für die Wahrung der Frist genügt es nicht, dass der Einspruch innerhalb der Frist abgesendet wird. Er muss dem Wahlvorstand rechtzeitig zugehen.
Kann ein Einspruch bis 24:00 Uhr des letzten Tages eingelegt werden, muss der Wahlvorstand organisatorisch sicherstellen, dass ein fristgerechter Zugang möglich und später feststellbar ist. Bei einem Einwurf in den Briefkasten des Wahlvorstands sollte deshalb nachvollziehbar sein, wann der Einspruch eingegangen ist.
Der Wahlvorstand muss unverzüglich entscheiden
Geht ein Einspruch ein, muss der Wahlvorstand unverzüglich prüfen und entscheiden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WO). Der Vorsitzende sollte daher kurzfristig eine Sitzung des Wahlvorstands einberufen.
Die Entscheidung darf nicht allein vom Vorsitzenden oder einem einzelnen Wahlvorstandsmitglied getroffen werden. Erforderlich ist ein Beschluss des Wahlvorstands.
Der Wahlvorstand prüft zunächst, ob der Einspruch zulässig ist:
- Ist er schriftlich eingelegt worden?
- Ist er fristgerecht eingegangen?
- Ist er hinreichend konkret?
- Bezieht er sich auf die Richtigkeit der Wählerliste?
Anschließend prüft er, ob der Einspruch inhaltlich begründet ist. Dazu kann es erforderlich sein,
- den Einspruchsführer anzuhören,
- weitere Auskünfte des Arbeitgebers anzufordern,
- Arbeits-, Ausbildungs-, Praktikums- oder Studienverträge einzusehen,
- den Einsatzort oder die betriebliche Eingliederung zu klären oder
- die Zuordnung zu einem Stammbetrieb zu überprüfen.
Die notwendigen Tatsachen sollten möglichst vor der Wahlvorstandssitzung zusammengetragen werden, damit das Gremium unmittelbar über den Einspruch entscheiden kann.
Entscheidung über den Einspruch
Der Wahlvorstand kann den Einspruch
- als unzulässig zurückweisen,
- als unbegründet zurückweisen oder
- für begründet erachten.
Ist der Einspruch begründet, muss die Wählerliste unverzüglich berichtigt werden. Eine fehlende Person ist aufzunehmen; eine zu Unrecht eingetragene Person ist zu streichen. Auch eine fehlerhafte Zuordnung oder Namensangabe muss korrigiert werden.
Der Beschluss sollte in der Sitzungsniederschrift dokumentiert werden. Dabei sollten insbesondere festgehalten werden:
- Name des Einspruchsführers,
- Datum des Eingangs,
- Gegenstand des Einspruchs,
- Ergebnis der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung,
- Beschluss des Wahlvorstands und
- gegebenenfalls die beschlossene Änderung der Wählerliste.
Mitteilung an den Einspruchsführer
Der Wahlvorstand muss dem Einspruchsführer seine Entscheidung unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Entscheidung muss spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe zugehen (§ 4 Abs. 2 Satz 5 WO).
Die Mitteilung sollte erkennen lassen,
- ob dem Einspruch stattgegeben wurde,
- ob er ganz oder teilweise zurückgewiesen wurde und
- aus welchen wesentlichen Gründen der Wahlvorstand so entschieden hat.
Wird dem Einspruch stattgegeben, sollte zugleich mitgeteilt werden, dass die Wählerliste entsprechend berichtigt wurde.
Berichtigung aller Fassungen der Wählerliste
Wird die Wählerliste aufgrund eines begründeten Einspruchs geändert, darf der Wahlvorstand nicht nur seine interne Arbeitsfassung berichtigen.
Auch alle zur Einsicht ausgelegten oder elektronisch veröffentlichten Abdrucke müssen unverzüglich auf denselben Stand gebracht werden. Interne Wählerliste und sämtliche zugänglichen Fassungen müssen inhaltlich übereinstimmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat für die Betriebsratswahl hervorgehoben, dass auch die ausgelegten und elektronisch zugänglichen Fassungen laufend an die berichtigte Wählerliste angepasst werden müssen (BAG 02.08.2017 – 7 ABR 42/15). Diese Grundsätze gelten für die JAV-Wahl entsprechend.
Bedeutung für eine spätere Wahlanfechtung
Ein ordnungsgemäßer Einspruch kann für eine spätere Anfechtung der JAV-Wahl entscheidend sein.
Die Vorschriften über die Wahlanfechtung gelten nach § 63 Abs. 2 BetrVG auch für die JAV-Wahl entsprechend. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Wahlberechtigte eine Wahlanfechtung grundsätzlich nicht darauf stützen, dass die Wählerliste unrichtig gewesen sei, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt wurde.
Es muss also nicht nur irgendein Einspruch eingelegt worden sein. Der später geltend gemachte Fehler muss bereits Gegenstand eines frist- und formgerechten Einspruchs gewesen sein.
Der Einspruch muss allerdings nicht zwingend von genau den Arbeitnehmern eingelegt worden sein, die später die Wahl anfechten. Es genügt grundsätzlich, dass wegen desselben Fehlers ein ordnungsgemäßer Einspruch erhoben wurde.
Eine Ausnahme besteht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Das kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn der Fehler für sie innerhalb der Einspruchsfrist nicht erkennbar war oder sie trotz ordnungsgemäßer Bemühungen keine Möglichkeit hatten, die Wählerliste einzusehen.
Für den Arbeitgeber enthält § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG eine eigene Einschränkung: Er kann die Wahl nicht wegen einer unrichtigen Wählerliste anfechten, soweit die Unrichtigkeit auf seinen eigenen Angaben beruht.
Fehlerhafte Wählerliste: Anfechtbarkeit, nicht automatisch Nichtigkeit
Eine fehlerhafte Wählerliste kann einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht darstellen und deshalb die Anfechtung der JAV-Wahl ermöglichen. Das gilt insbesondere, wenn Wahlberechtigte nicht wählen konnten oder nicht wahlberechtigte Personen an der Wahl teilgenommen haben und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
Eine fehlerhafte Wählerliste führt jedoch regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet deutlich zwischen einer anfechtbaren Wahl und einer von Anfang an nichtigen Wahl. Die Nichtzulassung wahlberechtigter Arbeitnehmer begründet grundsätzlich nur eine Wahlanfechtung. Eine Nichtigkeit kommt erst bei besonders groben und offensichtlichen Verstößen gegen fundamentale Wahlgrundsätze in Betracht (BAG 30.06.2021 – 7 ABR 24/20).
Überprüfungspflicht des Wahlvorstands unabhängig von Einsprüchen
Die Einspruchsfrist bedeutet nicht, dass der Wahlvorstand die Wählerliste nach Fristablauf unverändert lassen darf.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll er die Liste nochmals auf ihre Vollständigkeit überprüfen.
Bis zum Abschluss der Stimmabgabe sind Berichtigungen insbesondere möglich bei
- Schreibfehlern,
- offenbaren Unrichtigkeiten,
- der Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche,
- dem Eintritt eines Wahlberechtigten in den Betrieb oder
- dem Ausscheiden eines Wahlberechtigten aus dem Betrieb.
Bei der JAV-Wahl kann eine Anpassung beispielsweise erforderlich werden, wenn
- ein Jugendlicher vor dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet,
- ein neues Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis beginnt,
- ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig endet,
- ein Wahlberechtigter aus dem Betrieb ausscheidet oder
- sich die betriebliche Zuordnung eines Auszubildenden ändert.
Jede Änderung muss vom Wahlvorstand durch Beschluss vorgenommen werden. Sie darf nicht einem Wahlhelfer, der Personalabteilung oder einem einzelnen Mitglied des Wahlvorstands überlassen werden.
Die Frage, ob die Wählerliste berichtigt oder ergänzt werden muss, sollte auf der Tagesordnung jeder Wahlvorstandssitzung stehen.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
Zur ExpertenseiteIhre E-Mail-Adresse wurde erfolgreich bestätigt und in unseren Verteiler aufgenommen. Selbstverständlich können Sie den Newsletter jederzeit unkompliziert abbestellen, aber wir würden uns sehr freuen, Sie bei Ihrer Betriebsratsarbeit begleiten und unterstützen zu können.