Einrichtung und Vorbereitung des Wahllokals der JAV-Wahl
Das Wahllokal für die JAV-Wahl einrichten
Der Ort der Stimmabgabe steht bereits fest. Der Wahlvorstand hat das Wahllokal vor Erlass des Wahlausschreibens festgelegt und dort bekannt gegeben.
Am Wahltag muss der Wahlvorstand deshalb nicht mehr entscheiden, wo gewählt wird. Jetzt geht es darum, das bereits festgelegte Wahllokal so einzurichten, dass die Stimmabgabe geordnet, geheim und für alle Wahlberechtigten ohne unnötige Schwierigkeiten möglich ist.
Der Wahlvorstand sollte den Raum rechtzeitig vor Beginn der Wahl vollständig einrichten und anschließend noch einmal kontrollieren, ob alle Voraussetzungen für die Stimmabgabe erfüllt sind.
Seminarempfehlungen zur Vorbereitung auf die JAV-Wahl
Das Wahllokal deutlich ausschildern
Auch wenn der Ort der Stimmabgabe bereits im Wahlausschreiben angegeben wurde, muss das Wahllokal für die Wahlberechtigten tatsächlich leicht auffindbar sein.
An der Eingangstür sollte deshalb gut sichtbar ein Schild
„Wahllokal – JAV-Wahl“
angebracht werden.
Ist der Weg zum Wahllokal innerhalb des Betriebs nicht unmittelbar erkennbar, sollten zusätzlich Hinweisschilder oder Pfeile angebracht werden.
Gerade in größeren Gebäuden, an Standorten mit mehreren Gebäudeteilen oder bei nicht allgemein bekannten Besprechungsräumen sollte der Wahlvorstand den Weg vom üblichen Zugang bis zum Wahllokal einmal selbst abgehen und prüfen, ob die Beschilderung ausreicht.
Den Raum nach dem Ablauf der Stimmabgabe einrichten
Die Einrichtung des Wahllokals sollte sich am tatsächlichen Ablauf der Wahl orientieren.
Idealerweise ergibt sich für die Wahlberechtigten ein klarer Weg:
- Anmeldung beim Wahlvorstand und Ausgabe des Stimmzettels
- unbeobachtete Kennzeichnung des Stimmzettels
- Einwurf des gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne
Die einzelnen Bereiche sollten so angeordnet werden, dass sich die Wege möglichst wenig kreuzen und wartende Beschäftigte nicht in den Bereich der Wahlkabinen gelangen.
Empfangstisch für den Wahlvorstand
Möglichst in der Nähe des Eingangs sollte der Tisch des Wahlvorstands stehen.
Hier wird geprüft, ob der Beschäftigte in der Wählerliste eingetragen und zur Stimmabgabe berechtigt ist. Außerdem erhält der Wähler hier seinen Stimmzettel.
Am Tisch des Wahlvorstands werden deshalb insbesondere benötigt:
- die für die Wahl maßgebliche Wählerliste,
- die Stimmzettel in ausreichender Anzahl,
- die sonstigen für die Durchführung der Wahl benötigten Unterlagen,
- Schreibmaterial für Vermerke und
- ausreichend Sitzgelegenheiten für die während der Stimmabgabe anwesenden Mitglieder des Wahlvorstands beziehungsweise Wahlhelfer.
Die Unterlagen sollten so angeordnet sein, dass Beschäftigte nicht ohne Weiteres Einsicht in interne Vermerke des Wahlvorstands oder andere nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen nehmen können.
Wahlkabinen richtig aufstellen
Nach § 12 Abs. 1 WO muss der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen treffen, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und gefaltet werden kann.
Regelmäßig werden hierfür eine oder mehrere Wahlkabinen eingerichtet. Ebenso können ausreichend hohe Sichtschutzwände oder Trennwände verwendet werden.
Die Wahlkabine muss so aufgestellt sein, dass weder
- Mitglieder des Wahlvorstands,
- andere Wahlberechtigte,
- wartende Beschäftigte noch
- Personen, die zufällig am Wahllokal vorbeigehen,
erkennen können, wie der Wähler seinen Stimmzettel kennzeichnet.
Entscheidend ist dabei nicht erst, ob tatsächlich jemand auf den Stimmzettel gesehen hat. Der Wähler muss sich aufgrund der konkreten räumlichen Verhältnisse unbeobachtet fühlen können. Die Bedeutung dieser tatsächlichen Abschirmung hat das LAG Düsseldorf ausdrücklich hervorgehoben (LAG Düsseldorf 13.12.2016 – 9 TaBV 85/16).
Auf Sichtachsen achten
Eine Wahlkabine ist deshalb nicht schon allein dadurch ausreichend, dass drei Seiten mit einem Sichtschutz versehen sind.
Der Wahlvorstand sollte vor Öffnung des Wahllokals selbst prüfen:
- Kann jemand vom Tisch des Wahlvorstands in die Kabine sehen?
- Kann ein wartender Wähler den Stimmzettel erkennen?
- Besteht Einblick durch eine Tür oder ein Fenster?
- Können sich Wähler aus zwei nebeneinanderstehenden Wahlkabinen gegenseitig beobachten?
- Kann der Stimmzettel beim Falten von anderen gesehen werden?
Erst wenn solche Einblicke ausgeschlossen sind, ist die unbeobachtete Stimmabgabe tatsächlich gewährleistet.
Wie viele Wahlkabinen werden benötigt?
Die Wahlordnung schreibt keine bestimmte Anzahl von Wahlkabinen vor.
Der Wahlvorstand muss aber genügend Möglichkeiten zur unbeobachteten Stimmabgabe bereitstellen, damit es während der Wahlzeit nicht zu unnötig langen Wartezeiten kommt.
Die erforderliche Zahl hängt insbesondere ab von
- der Zahl der Wahlberechtigten,
- der Länge der Wahlzeit,
- den Schicht- und Pausenzeiten und
- der Frage, ob erfahrungsgemäß viele Beschäftigte gleichzeitig wählen werden.
Die JAV hat 180 Wahlberechtigte. Die meisten Auszubildenden haben zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr Pause.
Eine einzige Wahlkabine könnte in diesem Zeitraum zu erheblichen Wartezeiten führen. Der Wahlvorstand sollte deshalb prüfen, ob mehrere Wahlkabinen erforderlich sind.
Stifte in den Wahlkabinen bereitlegen
In jeder Wahlkabine muss ein geeigneter Stift zum Kennzeichnen des Stimmzettels bereitliegen.
Der Wahlvorstand sollte ausreichend Ersatzstifte derselben Art und Farbe bereithalten.
Die Stifte können gegebenenfalls so befestigt werden, dass sie nicht versehentlich mitgenommen werden.
Kontrollieren Sie die Stifte unmittelbar vor Öffnung des Wahllokals. Gerade bei Stiften, die schon länger in Wahlkabinen oder Materialkisten liegen, zeigt sich erst beim Schreiben, dass sie eingetrocknet oder leer sind.
Wahlurne richtig aufstellen
Für die Stimmabgabe muss eine geeignete Wahlurne bereitstehen (§ 12 Abs. 1 WO).
Sie sollte so aufgestellt werden, dass sie während der gesamten Stimmabgabe für den Wahlvorstand sichtbar und unter seiner Kontrolle bleibt.
Zweckmäßig ist deshalb ein Standort in unmittelbarer Nähe des Tisches des Wahlvorstands.
Nach der Kennzeichnung und dem Falten des Stimmzettels kommt der Wähler aus der Wahlkabine zurück und wirft seinen Stimmzettel unter Aufsicht des Wahlvorstands in die Wahlurne.
Anforderungen an die Wahlurne
Die Wahlurne muss so beschaffen sein, dass
- der Stimmzettel problemlos eingeworfen werden kann,
- bereits eingeworfene Stimmzettel nicht unbemerkt wieder herausgenommen werden können und
- die Urne während der Wahl nicht unbefugt geöffnet werden kann.
Sie muss deshalb aus ausreichend stabilem Material bestehen und verschließbar beziehungsweise versiegelbar sein. Auf eine ausreichend sichere Ausgestaltung der Wahlurne hat auch das LAG Baden-Württemberg hingewiesen (Beschluss vom 21.11.2008 – 7 TaBV 3/08).
Vor Beginn der Stimmabgabe muss sich der Wahlvorstand davon überzeugen, dass die Wahlurne vollständig leer ist.
Anschließend wird sie verschlossen beziehungsweise so gesichert, dass sie während der laufenden Wahl nicht unbefugt geöffnet werden kann.
Wahlurne niemals unbeaufsichtigt lassen
Während der Stimmabgabe muss die Wahlurne ständig unter der Aufsicht des Wahlvorstands stehen.
Sie darf deshalb insbesondere nicht
- in einem unbeaufsichtigten Nebenraum,
- außerhalb des Wahllokals oder
- an einer Stelle stehen, an der andere Personen unbemerkt darauf zugreifen können.
Muss die Stimmabgabe unterbrochen werden oder erstreckt sich die Wahl über mehrere Zeiträume, muss der Wahlvorstand gesondert dafür sorgen, dass die Wahlurne bis zur Fortsetzung der Wahl gegen jeden unbefugten Zugriff gesichert ist.
Aushänge und Unterlagen im Wahllokal
Der Wahlvorstand sollte vor Beginn der Stimmabgabe kontrollieren, dass die für die Wahl erforderlichen Informationen und Unterlagen im Wahllokal beziehungsweise weiterhin an den dafür vorgesehenen Bekanntmachungsstellen zugänglich sind.
Insbesondere sind bereitzuhalten beziehungsweise – soweit erforderlich – bekannt gemacht:
- das Wahlausschreiben,
- die aktuelle Wählerliste beziehungsweise der für die Beschäftigten bestimmte Abdruck,
- die gültigen Wahlvorschläge beziehungsweise die Bekanntmachung der Wahlvorschläge und
- die Wahlordnung.
Dabei muss darauf geachtet werden, dass keine internen Unterlagen des Wahlvorstands öffentlich ausgelegt werden. Die interne Wählerliste mit zusätzlichen Arbeitsvermerken des Wahlvorstands gehört beispielsweise nicht in einen öffentlichen Aushang.
Bei Bedarf einen Wartebereich einrichten
Bei größeren JAV-Wahlen oder wenn aufgrund von Pausen- und Schichtzeiten mit mehreren gleichzeitig eintreffenden Wählern gerechnet werden muss, sollte der Wahlvorstand einen Wartebereich vorsehen.
Dieser sollte so angeordnet werden, dass Wartende
- den Zugang zum Wahllokal nicht blockieren,
- nicht unmittelbar neben den Wahlkabinen stehen,
- keinen Einblick in die Wahlkabinen haben und
- den Weg zur Wahlurne nicht behindern.
Gerade der Abstand zwischen Wartebereich und Wahlkabinen ist wichtig, um das Wahlgeheimnis zu schützen.
Barrierefreien Zugang berücksichtigen
Das Wahllokal sollte für alle Wahlberechtigten möglichst ohne Hindernisse zugänglich sein.
Der Wahlvorstand muss deshalb insbesondere berücksichtigen, ob Wahlberechtigte mit körperlichen Einschränkungen
- das Gebäude und den Wahlraum erreichen,
- Türen und Zugänge passieren,
- den Tisch des Wahlvorstands erreichen,
- die Wahlkabine nutzen und
- ihren Stimmzettel selbst in die Wahlurne einwerfen können.
Bestehen erkennbare Barrieren, muss der Wahlvorstand rechtzeitig geeignete organisatorische Lösungen treffen.
Wahlwerbung aus dem Wahllokal fernhalten
Das Wahllokal selbst muss einen neutralen Eindruck vermitteln.
Wahlwerbung für einzelne Bewerber oder Wahlvorschläge hat dort nichts zu suchen.
Der Wahlvorstand sollte deshalb vor Öffnung kontrollieren, ob sich im unmittelbaren Bereich des Wahllokals beispielsweise
- Wahlplakate,
- Flyer,
- Aufkleber oder
- sonstige werbende Hinweise
befinden, die den Eindruck einer Beeinflussung der Stimmabgabe vermitteln könnten.
Die gesetzlich vorgeschriebene beziehungsweise zulässige Bekanntmachung der Wahlvorschläge ist davon selbstverständlich zu unterscheiden.
Sonstige Ausstattung im Wahllokal
Zusätzlich sollte der Wahlvorstand rechtzeitig bereitlegen:
- Ersatzstimmzettel,
- ausreichend Stifte,
- Papier für Vermerke,
- Klebeband beziehungsweise Befestigungsmaterial,
- eine gut sichtbare Uhr,
- gegebenenfalls vorbereitete Formulare für besondere Vorkommnisse,
- Wegweiser und Hinweisschilder sowie
- die später für die Stimmauszählung benötigten Materialien.
Entwürfe, Fehldrucke oder nicht mehr aktuelle Fassungen von Stimmzetteln müssen so getrennt werden, dass sie keinesfalls versehentlich ausgegeben werden können.
Letzte Kontrolle vor Öffnung des Wahllokals
Unmittelbar vor Beginn der im Wahlausschreiben angegebenen Wahlzeit sollte der Wahlvorstand den Raum noch einmal vollständig kontrollieren:
Ist der richtige, im Wahlausschreiben genannte Raum geöffnet und ausgeschildert?
Ist die vorgeschriebene Besetzung während der gesamten Wahlzeit gewährleistet?
Liegt die richtige und aktuelle Fassung für die Durchführung der Stimmabgabe bereit?
Ist die endgültige Fassung in ausreichender Anzahl vorhanden?
Ist die unbeobachtete Kennzeichnung und das unbeobachtete Falten des Stimmzettels aus allen Blickrichtungen gewährleistet?
Sind funktionierende Stifte und Ersatzstifte vorhanden?
Ist sie leer, verschlossen beziehungsweise gesichert und jederzeit unter Aufsicht?
Können die Wahlberechtigten das Wahllokal problemlos finden?
Ist der Wahlraum frei von unzulässiger Wahlwerbung?
Sind alle weiteren für die Wahl benötigten Unterlagen und Hilfsmittel vorhanden?
Einmal selbst „Probe wählen“
Bevor das Wahllokal öffnet, sollte ein Mitglied des Wahlvorstands den gesamten Wahlvorgang einmal probeweise durchlaufen:
Eingang - Anmeldung - Stimmzettel entgegennehmen - Wahlkabine - Stimmzettel kennzeichnen und falten - Wahlurne - Ausgang.
Die übrigen Wahlvorstandsmitglieder beobachten dabei vor allem, ob irgendwo Einblick in die Stimmabgabe möglich ist oder sich die Laufwege unnötig kreuzen.
Eine solche kurze Probe deckt praktische Probleme häufig zuverlässiger auf als die reine Betrachtung des fertig eingerichteten Raums.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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