Besetzungsplan für das JAV-Wahllokal festlegen
Besetzungsplan für das Wahllokal festlegen
Während der gesamten Stimmabgabe muss das Wahllokal ordnungsgemäß beaufsichtigt sein.
Nach § 12 Abs. 2 WO müssen im Wahlraum während der Stimmabgabe grundsätzlich mindestens zwei Personen anwesend sein.
Dabei kommen folgende Besetzungen in Betracht:
- zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands oder
- ein stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstands und ein Wahlhelfer.
Nicht ausreichend ist dagegen eine Besetzung ausschließlich mit Wahlhelfern. Mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstands muss während der gesamten Stimmabgabe im Wahllokal anwesend sein.
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Besetzung rechtzeitig planen
Gerade bei längeren Wahlzeiten sollte der Wahlvorstand nicht erst am Wahltag entscheiden, wer wann im Wahllokal sitzt.
Sinnvoll ist ein Besetzungsplan, aus dem sich für die gesamte im Wahlausschreiben bekannt gemachte Wahlzeit eindeutig ergibt,
- welches Wahlvorstandsmitglied anwesend ist,
- welches weitere Wahlvorstandsmitglied beziehungsweise welcher Wahlhelfer unterstützt,
- wann Ablösungen stattfinden und
- wie Pausen organisiert werden.
Bei mehreren Wahllokalen ist für jedes Wahllokal ein eigener Besetzungsplan erforderlich.
Auch kurze Abwesenheiten einplanen. Die vorgeschriebene Besetzung muss durchgehend gewährleistet sein.
Der Wahlvorstand muss deshalb auch an
- Toilettengänge,
- kurze Pausen,
- Essenspausen,
- Raucherpausen,
- kurzfristige Telefonate außerhalb des Raums oder
- sonstige notwendige Ablösungen
denken.
Es darf nicht dazu kommen, dass auch nur vorübergehend nur eine einzige Person im Wahllokal verbleibt.
Planen Sie möglichst nicht dauerhaft nur mit der absoluten Mindestbesetzung. Ist während einer längeren Wahlzeit immer nur ein Wahlvorstandsmitglied und ein Wahlhelfer eingeplant, kann bereits eine kurzfristige Verhinderung den vorgesehenen Ablauf gefährden.
Die im Wahlausschreiben festgelegten Wahlzeiten sind verbindlich
Die persönliche Stimmabgabe darf nur während der im Wahlausschreiben bekannt gemachten Zeiten stattfinden.
Das gilt sowohl für den Wahltag als auch für Beginn und Ende der Wahlzeit.
Im Wahlausschreiben ist für die Stimmabgabe angegeben:
4. November 2026 von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Dann darf
- vor 8:00 Uhr noch keine Stimme angenommen werden und
- nach 17:00 Uhr grundsätzlich keine neue Stimmabgabe mehr begonnen werden.
Der Wahlvorstand darf die Wahlzeit am Wahltag nicht spontan verlängern oder verkürzen.
Befindet sich ein Wahlberechtigter bei Ablauf der Wahlzeit bereits im Wahlraum beziehungsweise hat der Wahlvorgang bereits begonnen, sollte dies gesondert nach den hierfür geltenden Grundsätzen behandelt werden. Der Wahlvorstand darf jedenfalls nicht durch eine vorzeitige Schließung verhindern, dass Wahlberechtigte die im Wahlausschreiben vorgesehene Wahlzeit vollständig nutzen können.
Muster: Besetzungsplan für das Wahllokal
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Betrieb ....................................................................................................................
Wahllokal ................................................................................................................
Wahltag ...................................................................................................................
Wahlzeit von ................ Uhr bis ................ Uhr
Uhrzeit | Wahlvorstandsmitglied | Wahlvorstandsmitglied | Wahlvorstandsmitglied | Wahlhelfer/in |
08:00–09:00 Uhr |
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09:00–10:00 Uhr |
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10:00–11:00 Uhr |
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11:00–12:00 Uhr |
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12:00–13:00 Uhr |
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13:00–14:00 Uhr |
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14:00–15:00 Uhr |
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15:00–16:00 Uhr |
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16:00–17:00 Uhr |
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16:00–Ende der Stimmabgabe |
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Ab … der gesamte Wahlvorstand |
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Im Anschluss an die Stimmabgabe
Mit dem Ende der persönlichen Stimmabgabe endet die Arbeit des Wahlvorstands nicht.
Für die Öffnung und Behandlung der eingegangenen Briefwahlunterlagen sowie die anschließende öffentliche Stimmauszählung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.
Der Besetzungsplan für das Wahllokal sollte deshalb so gestaltet werden, dass spätestens zum Ende der Stimmabgabe der gesamte Wahlvorstand wieder vollständig zusammenkommt.
Wahlhelfer können bei der organisatorischen Durchführung und bei der Stimmauszählung unterstützen. Sie treten jedoch nicht an die Stelle eines Wahlvorstandsmitglieds.
Der Wahlvorstand sollte deshalb bei der Einsatz- und Pausenplanung von Anfang an berücksichtigen, dass
- während der laufenden Stimmabgabe die Mindestbesetzung des Wahllokals gewährleistet sein muss,
- zum Ende der Stimmabgabe alle Mitglieder des Wahlvorstands wieder anwesend sein müssen und
- anschließend gemeinsam die Briefwahlunterlagen behandelt und die Stimmen öffentlich ausgezählt werden.
Während der gesamten Stimmabgabe muss gelten:
Mindestens zwei Personen im Wahllokal – davon mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstands.
Bei zwei Wahlvorstandsmitgliedern ist die Vorgabe erfüllt.
Bei einem Wahlvorstandsmitglied und einem Wahlhelfer ebenfalls.
Zwei Wahlhelfer ohne Wahlvorstandsmitglied reichen nicht aus.
Bei der Stimmauszählung und der Öffnung der Briefwahlumschläge muss der gesamte Wahlvorstand anwesend sein
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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