Das Wichtigste in Kürze

  • Gültige Wahlvorschläge müssen bekannt gemacht werden – auf dieselbe Weise wie das Wahlausschreiben und bis zum Ende der Stimmabgabe.
  • Nicht veröffentlicht werden: Stützungsunterschriften und Zustimmungserklärungen.
  • Normales Wahlverfahren + mehrere Listen: Ordnungsnummern auslosen; anschließend Listen mit Ordnungsnummer, Kennwort und allen Bewerbern in der eingereichten Reihenfolge bekannt machen. Spätestens eine Woche vor der Stimmabgabe.
  • Normales Wahlverfahren + eine Liste: Bewerber ebenfalls in der eingereichten Reihenfolge bekannt machen.
  • Vereinfachtes Wahlverfahren: Keine Ordnungsnummern; nach Ablauf der Einreichungsfrist gültige Bewerber bekannt machen, zweckmäßigerweise alphabetisch.
  • Wichtig: Bekanntmachung und Stimmzettel sind nicht dasselbe. Bei der Bekanntmachung müssen insbesondere bei mehreren Listen alle Bewerber vollständig aufgeführt werden.

Bekanntmachung der Wahlvorschläge 

Stehen die gültigen Wahlvorschläge für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung fest, muss der Wahlvorstand sie bekannt machen. Die Wahlberechtigten sollen rechtzeitig erfahren, welche Bewerber zur Wahl stehen und – bei mehreren Vorschlagslisten im normalen Wahlverfahren – auf welchen Listen und in welcher Reihenfolge sie kandidieren. 

Die Bekanntmachung ist deshalb ein wichtiger Bestandteil des Wahlverfahrens. Sie darf nicht mit dem späteren Stimmzettel verwechselt werden. 

Welche Anforderungen gelten, hängt davon ab, ob die JAV im normalen oder im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird. 

Wie erfolgt die Bekanntmachung? 

Die gültigen Wahlvorschläge sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 10 Abs. 2 WO). 

Wurde das Wahlausschreiben beispielsweise an mehreren Stellen im Betrieb ausgehängt, müssen grundsätzlich auch die Wahlvorschläge dort bekannt gemacht werden. Wurde ergänzend eine elektronische Bekanntmachung vorgenommen, gelten hierfür ebenfalls die für das Wahlausschreiben maßgeblichen Voraussetzungen. 

Die Bekanntmachung muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich bleiben. 

Die Bekanntmachung dient dazu, den Wahlberechtigten eine rechtzeitige und vollständige Information über die zur Wahl stehenden Bewerber zu ermöglichen. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Wahlvorschläge gehört zu den wesentlichen Vorschriften des Wahlverfahrens (vgl. BAG, Beschluss vom 20.10.2021 – 7 ABR 36/20). 

Was wird nicht bekannt gemacht? 

Nicht veröffentlicht werden die Stützungsunterschriften. 

Auch die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerber zur Kandidatur werden nicht bekannt gemacht. 

Diese Unterlagen benötigt der Wahlvorstand zur Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlags. Sie dienen aber nicht der Information der Wahlberechtigten und gehören deshalb nicht in den Aushang. 

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Bekanntmachung und Stimmzettel sind nicht dasselbe 

Gerade bei der Listenwahl ist diese Unterscheidung wichtig. 

Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge informiert die Wahlberechtigten über die vollständigen Vorschlagslisten und damit über sämtliche darauf kandidierenden Bewerber. 

Auf dem Stimmzettel werden dagegen bei der Listenwahl nicht sämtliche Bewerber jeder Vorschlagsliste aufgeführt. Deshalb kann die Bekanntmachung der vollständigen Wahlvorschläge nicht durch den späteren Stimmzettel ersetzt werden. 

Bekanntmachung im normalen Wahlverfahren 

Nach § 39 Abs. 1 WO gelten für die JAV-Wahl im normalen Wahlverfahren unter anderem die Vorschriften der §§ 10 und 11 WO entsprechend. 

Der Wahlvorstand hat die als gültig anerkannten Vorschlagslisten spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bekannt zu machen (§ 10 Abs. 2 WO). 

Dabei handelt es sich um den spätesten Zeitpunkt. Steht bereits früher endgültig fest, welche Vorschlagslisten gültig sind und an der Wahl teilnehmen, können und sollten sie auch früher bekannt gemacht werden. 

Beispiel

Die Stimmabgabe zur JAV-Wahl beginnt am Mittwoch, den 4. November 2026. 

Die gültigen Vorschlagslisten müssen spätestens am Dienstag, den 27. Oktober 2026, bekannt gemacht werden. 

Stehen die gültigen Vorschlagslisten bereits einige Tage vorher endgültig fest, muss der Wahlvorstand mit der Bekanntmachung nicht bis zum 27. Oktober warten. 

Normales Wahlverfahren: mehrere gültige Vorschlagslisten 

Werden im normalen Wahlverfahren mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, findet Listenwahl statt. 

Vor der Bekanntmachung hat der Wahlvorstand die Ordnungsnummern der Vorschlagslisten ausgelost. 

Die Vorschlagslisten werden anschließend unter Angabe ihrer Ordnungsnummer und ihres Kennworts bekannt gemacht. Sämtliche Bewerber der jeweiligen Liste sind vollständig und in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der eingereichten Vorschlagsliste stehen. 

Anzugeben sind die für den JAV-Wahlvorschlag vorgeschriebenen Angaben, insbesondere: 

  • Familienname, 
  • Vorname, 
  • Geburtsdatum und 
  • Ausbildungsberuf beziehungsweise – wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht – die Art der Beschäftigung. 

Die Reihenfolge der Bewerber darf der Wahlvorstand nicht verändern. 

Beispiel 

Zur JAV-Wahl sind drei gültige Vorschlagslisten zugelassen. Nach der Auslosung haben sie folgende Ordnungsnummern erhalten: 

Vorschlagsliste 1 – „Azubis gemeinsam“ 
Bewerber in der auf dem Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge 

Vorschlagsliste 2 – „Junge Zukunft“ 
Bewerber in der auf dem Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge 

Vorschlagsliste 3 – „Next Generation“ 
Bewerber in der auf dem Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge 

Die Bewerber werden innerhalb der einzelnen Listen nicht alphabetisch umsortiert. 

Normales Wahlverfahren: nur eine gültige Vorschlagsliste 

Liegt im normalen Wahlverfahren nur eine gültige Vorschlagsliste vor, findet keine Listenwahl, sondern Mehrheitswahl statt. 

Auch diese Vorschlagsliste ist bekannt zu machen. 

Die Bewerber werden dabei grundsätzlich in der Reihenfolge übernommen, in der sie auf dem eingereichten Wahlvorschlag aufgeführt sind. Der Wahlvorstand darf die Reihenfolge für die Bekanntmachung nicht eigenmächtig alphabetisch verändern. 

Beispiel 

Auf dem einzigen gültigen Wahlvorschlag stehen: 

1. Lukas Schneider 

2. Aylin Demir 

3. Ben Müller 

4. Anna Becker 

Der Wahlvorstand übernimmt für die Bekanntmachung diese Reihenfolge. 

Er darf daraus nicht allein wegen der späteren Personenwahl eine alphabetische Reihenfolge bilden. 

Bekanntmachung im vereinfachten Wahlverfahren 

Im vereinfachten Wahlverfahren gelten über § 40 WO die besonderen Vorschriften des § 36 WO. 

Die Wahlvorschläge müssen spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung beim Wahlvorstand eingereicht sein. Nach Ablauf dieser Frist macht der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt (§ 36 Abs. 5 WO). 

Anders als im normalen Wahlverfahren gibt es keine Listenwahl. Die JAV wird im vereinfachten Wahlverfahren immer nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. 

Deshalb werden keine Ordnungsnummern für Vorschlagslisten ausgelost.

Zeitpunkt der Bekanntmachung 

Die Bekanntmachung soll nach Ablauf der Einreichungsfrist erfolgen. Für den Wahlvorstand ist deshalb nicht nur das Datum, sondern auch die im Wahlausschreiben festgelegte Uhrzeit des Fristendes von Bedeutung. 

Beispiel

Die Wahlversammlung mit Stimmabgabe findet am Mittwoch, den 18. November 2026, statt. 

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Mittwoch, den 11. November 2026, um 16:00 Uhr. 

Nach Ablauf der Einreichungsfrist prüft der Wahlvorstand abschließend, welche Wahlvorschläge gültig sind, und macht die zugelassenen Bewerber bekannt. 

aas-Praxistipp

Der Wahlvorstand sollte das Ende der Einreichungsfrist im vereinfachten Wahlverfahren nicht unnötig auf 24:00 Uhr festlegen. 

Zulässig ist eine Begrenzung auf eine frühere Uhrzeit, wenn den Wahlberechtigten dadurch eine ordnungsgemäße Einreichung ihrer Wahlvorschläge möglich bleibt und insbesondere die betrieblichen Arbeitszeiten berücksichtigt werden. 

Ein sinnvoll festgelegtes Fristende erleichtert es dem Wahlvorstand, die eingegangenen Wahlvorschläge noch am selben Tag abschließend zu prüfen und anschließend die Bewerber bekannt zu machen. 

In welcher Reihenfolge werden die Bewerber im vereinfachten Wahlverfahren bekannt gemacht? 

Im vereinfachten Wahlverfahren findet Personenwahl statt. Für den Stimmzettel schreibt § 36 Abs. 4 WO die alphabetische Reihenfolge der Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb vor. 

Es bietet sich deshalb an, die Bewerber bereits in der Bekanntmachung ebenfalls alphabetisch aufzuführen. So entspricht die Darstellung der Kandidaten der späteren Reihenfolge auf dem Stimmzettel. 

Eine Listenreihenfolge hat im vereinfachten Wahlverfahren dagegen keine Bedeutung.

Merke

Normales Wahlverfahren + mehrere gültige Vorschlagslisten: 
Listenwahl – vollständige Bekanntmachung der Listen in ausgeloster Reihenfolge; Bewerber innerhalb der Listen in der eingereichten Reihenfolge. 

Normales Wahlverfahren + nur eine gültige Vorschlagsliste: 
Mehrheitswahl – Bekanntmachung der Bewerber in der Reihenfolge des eingereichten Wahlvorschlags. 

Vereinfachtes Wahlverfahren: 
Immer Mehrheitswahl – keine Ordnungsnummern; zweckmäßigerweise alphabetische Bekanntmachung der Bewerber. 

In keinem Verfahren werden Stützungsunterschriften oder Zustimmungserklärungen der Bewerber veröffentlicht. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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