Anforderungen an eine wirksame Kandidatur zur JAV
Anforderungen an eine wirksame Kandidatur zur JAV
Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung lebt davon, dass sich genügend Beschäftigte bereit erklären, Verantwortung zu übernehmen. Wer kandidieren möchte, muss jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Außerdem sind bei der Einreichung des Wahlvorschlags verschiedene Formvorschriften zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, kann der Wahlvorschlag ungültig sein oder vom Wahlvorstand beanstandet werden.
Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit ergeben sich aus § 61 Abs. 2 BetrVG. Die Einzelheiten über Form und Inhalt des Wahlvorschlags regelt die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz.
Seminarempfehlungen zur Vorbereitung auf die JAV-Wahl
Wer darf für die JAV kandidieren?
Nicht jeder Wahlberechtigte ist automatisch auch wählbar. Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen dem aktiven Wahlrecht (dem Recht zu wählen) und dem passiven Wahlrecht (dem Recht, gewählt zu werden).
Nach § 61 Abs. 2 BetrVG sind zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbar
- alle Arbeitnehmer des Betriebs, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
- alle zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig von ihrem Lebensalter.
Damit geht das passive Wahlrecht deutlich weiter als das aktive Wahlrecht. Während jugendliche Arbeitnehmer mit Vollendung des 18. Lebensjahres ihr aktives Wahlrecht verlieren, können Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin für die JAV kandidieren. Auszubildende bleiben sogar unabhängig vom Alter wählbar, solange ihr Berufsausbildungsverhältnis besteht.
Die Wählbarkeit setzt außerdem voraus, dass die Bewerber am Wahltag Arbeitnehmer des Betriebs sind. Maßgeblich ist deshalb grundsätzlich ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit dem Betrieb.
Zu den wählbaren Beschäftigten gehören insbesondere
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
- dual Studierende, soweit sie in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen,
- Umschüler,
- Volontäre,
- Arbeitnehmer in Teilzeit oder Vollzeit,
- befristet Beschäftigte,
- Arbeitnehmer während Elternzeit, Mutterschutz, Krankheit oder Urlaub sowie
- Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben haben und deren Arbeitsverhältnis deshalb rechtlich noch besteht.
Keine Wählbarkeit besteht dagegen insbesondere für
- Mitglieder des Betriebsrats (§ 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG),
- Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb (§ 14 Abs. 2 AÜG),
- Personen, die ihre Wählbarkeit aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung verloren haben (§ 61 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
Anders als bei der Betriebsratswahl verlangt § 61 Abs. 2 BetrVG keine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit. Auch neu eingestellte Auszubildende oder junge Arbeitnehmer können deshalb grundsätzlich sofort für die JAV kandidieren, sofern sie die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wie erfolgt die Kandidatur?
Wer für die Jugend- und Auszubildendenvertretung kandidieren möchte, muss seine Bewerbung in Form eines Wahlvorschlags beim Wahlvorstand einreichen. Der Wahlvorstand stellt keine Kandidaten auf und darf auch keine Bewerber suchen oder vorschlagen. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die eingereichten Wahlvorschläge entgegenzunehmen, auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und über ihre Zulassung zu entscheiden.
Die Anforderungen an einen Wahlvorschlag unterscheiden sich danach, ob die Wahl im normalen oder im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt wird.
Im normalen Wahlverfahren können sich mehrere Bewerber zu einer gemeinsamen Vorschlagsliste zusammenschließen. Es können aber auch Einzelbewerber kandidieren. Werden mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, findet eine Listenwahl statt. Liegt dagegen nur eine Vorschlagsliste vor, wird im Wege der Personenwahl gewählt.
Im vereinfachten Wahlverfahren, das bei den meisten JAV-Wahlen zur Anwendung kommt, erfolgt die Wahl dagegen stets als Mehrheitswahl (Personenwahl). Zwar können auch hier mehrere Bewerber gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen, für die Wahl selbst spielt die Reihenfolge der Bewerber jedoch keine Rolle. Auf dem Stimmzettel werden sämtliche zugelassenen Bewerber alphabetisch aufgeführt (§ 40 Abs. 1 WO i.V.m. § 36 WO).
Der Wahlvorschlag muss innerhalb der gesetzlichen Frist beim Wahlvorstand eingehen. Entscheidend ist dabei nicht die Absendung, sondern der tatsächliche Eingang beim Wahlvorstand. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge dürfen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Form und Inhalt des Wahlvorschlags
Damit ein Wahlvorschlag zugelassen werden kann, muss er die gesetzlichen Mindestangaben enthalten. Die Anforderungen ergeben sich aus § 6 WO beziehungsweise im vereinfachten Wahlverfahren aus § 36 WO.
Jeder Wahlvorschlag muss insbesondere enthalten:
- Familiennamen und Vornamen sämtlicher Bewerber,
- das Geburtsdatum jedes Bewerbers,
- die Art der Beschäftigung im Betrieb (z. B. Industriemechaniker, Auszubildende zur Kauffrau für Büromanagement, dualer Student),
- die eigenhändige schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers zur Kandidatur sowie
- die erforderliche Anzahl von Stützungsunterschriften, soweit solche erforderlich sind.
Die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers ist zwingende Voraussetzung für die Zulassung des Wahlvorschlags. Niemand darf gegen seinen Willen kandidieren. Fehlt die Zustimmung eines Bewerbers, liegt ein behebbarer Mangel vor, sofern die Zustimmung noch innerhalb der gesetzlichen Frist nachgereicht werden kann.
Der Wahlvorschlag bildet eine einheitliche Urkunde. Das bedeutet, dass der Teil mit den Bewerbern und der Teil mit den Stützungsunterschriften inhaltlich zusammengehören müssen. Wer einen Wahlvorschlag unterstützt, muss erkennen können, welche Personen tatsächlich kandidieren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss diese Einheit nicht zwingend durch eine körperlich feste Verbindung hergestellt werden. Es genügt, wenn sich die Zusammengehörigkeit beispielsweise aus einer fortlaufenden Seitennummerierung, einer einheitlichen Gestaltung oder einem eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang ergibt (BAG 25.05.2005 – 7 ABR 39/04).
In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, den gesamten Wahlvorschlag möglichst auf einem Blatt oder – bei umfangreicheren Wahlvorschlägen – auf zusammengehörenden fortlaufend nummerierten Seiten einzureichen. Dadurch werden spätere Streitigkeiten über die Einheitlichkeit des Wahlvorschlags vermieden.
Bei größeren Betrieben ist es zulässig, mehrere identische Ausfertigungen eines Wahlvorschlags zum Sammeln von Stützungsunterschriften zu verwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass sämtliche Exemplare vollständig identisch sind. Insbesondere dürfen weder die Bewerber noch deren Reihenfolge voneinander abweichen. Auch dies hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich anerkannt.
Stützungsunterschriften
Nicht jeder Wahlvorschlag muss von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden.
Ob sogenannte Stützungsunterschriften erforderlich sind, richtet sich nach der Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden (§ 63 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 4 BetrVG).
- In Betrieben mit bis zu 20 Wahlberechtigten sind keine Stützungsunterschriften erforderlich.
- In Betrieben mit 21 bis 100 Wahlberechtigten muss jeder Wahlvorschlag von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet werden.
- Sind mehr als 100 Wahlberechtigte vorhanden, muss der Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von zwei und höchstens von 50 Wahlberechtigten unterstützt werden.
Für Wahlvorschläge einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft sind keine Stützungsunterschriften erforderlich. Sie müssen stattdessen von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet werden (§ 14 Abs. 5 BetrVG).
Können Bewerber selbst eine Stützungsunterschrift leisten?
Ja. Bewerber können den eigenen Wahlvorschlag zusätzlich mit einer Stützungsunterschrift unterstützen, wenn sie selbst wahlberechtigt sind.
Die Zustimmung zur Kandidatur ersetzt die Stützungsunterschrift jedoch nicht.
Deshalb sollte der Bewerber die Vorschlagsliste zweimal unterschreiben:
- einmal als Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag (§ 6 Abs. 3 WO),
- und – sofern er wahlberechtigt ist – zusätzlich als Unterstützer der Vorschlagsliste.
Auf manchen Formularen findet sich der Hinweis, dass die Zustimmung zur Kandidatur gleichzeitig als Stützungsunterschrift gelten soll. Hiervon ist abzuraten. Eine Stützungsunterschrift kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn der Wahlvorschlag bereits vollständig erstellt ist und alle Bewerber feststehen. Zur Vermeidung von Zweifeln sollten Bewerber deshalb stets getrennt als Kandidat und – soweit zulässig – als Unterstützer unterschreiben.
Kann eine Stützungsunterschrift zurückgenommen werden?
Ist ein Wahlvorschlag mit der erforderlichen Zahl von Stützungsunterschriften beim Wahlvorstand eingereicht worden, kann eine geleistete Stützungsunterschrift grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden. Eine spätere Erklärung, die Unterschrift solle nicht mehr gelten, hat auf die Wirksamkeit des Wahlvorschlags grundsätzlich keinen Einfluss (Fitting, WO, § 8 Rn. 6).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat. In diesem Fall muss der Wahlvorstand den Unterzeichner nach § 6 Abs. 5 WO auffordern zu erklären, welche Unterschrift aufrechterhalten werden soll. Erfolgt keine fristgerechte Erklärung, zählt nur die Unterschrift auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag.
Dürfen nach Beginn der Unterschriftensammlung noch Bewerber hinzugefügt oder gestrichen werden?
Nein.
Bevor mit dem Sammeln der Stützungsunterschriften begonnen wird, muss der Wahlvorschlag vollständig feststehen. Jeder Unterstützer muss erkennen können, welche Bewerber er mit seiner Unterschrift unterstützt. Deshalb dürfen nach Beginn der Unterschriftensammlung grundsätzlich keine Bewerber mehr hinzugefügt, gestrichen oder in ihrer Reihenfolge verändert werden (BAG 18.07.2012 – 7 ABR 21/11; ArbG Bremen-Bremerhaven 09.04.2024 – 1 BVGa 101/24).
Werden nachträglich Änderungen an der Bewerberliste vorgenommen, führt dies regelmäßig zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags.
Der Wahlvorstand erkennt nachträgliche Änderungen häufig nur an Auffälligkeiten im Schriftbild oder aufgrund von Hinweisen aus der Belegschaft. Ergeben sich solche Anhaltspunkte, darf der Wahlvorstand sie nicht ignorieren. Er muss den Sachverhalt aufklären und insbesondere Rückfragen beim Listenvertreter stellen (LAG Hessen 16.09.2024 – 16 TaBV 37/24).
Nach der Rechtsprechung des BAG genügt es nicht, dass nach einer Änderung der Bewerberliste noch ausreichend neue Stützungsunterschriften gesammelt werden. Die zuvor geleisteten Unterschriften beziehen sich nicht mehr auf den tatsächlich eingereichten Wahlvorschlag und können deshalb grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BAG 16.01.2018 – 7 ABR 11/16).
Nur ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn sämtliche bisherigen Unterstützer der Änderung ausdrücklich zugestimmt haben (Fitting, WO, § 8 Rn. 2). Selbst dann bestehen erhebliche rechtliche Risiken, sodass nachträgliche Änderungen an einem bereits unterstützten Wahlvorschlag grundsätzlich vermieden werden sollten.
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen
Jeder Wahlberechtigte darf seine Stützungsunterschrift nur für einen Wahlvorschlag leisten. Unterstützt ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge, fordert ihn der Wahlvorstand auf, innerhalb einer angemessenen Frist – spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen – zu erklären, welche Unterschrift aufrechterhalten werden soll (§ 6 Abs. 5 WO).
Gibt der Wahlberechtigte keine Erklärung ab, wird seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag berücksichtigt. Auf allen später eingereichten Wahlvorschlägen wird sie gestrichen.
Zustimmung der Bewerber
Niemand kann gegen seinen Willen als Bewerber für die Jugend- und Auszubildendenvertretung aufgestellt werden. Deshalb muss jeder Bewerber seiner Kandidatur ausdrücklich schriftlich zustimmen (§ 6 Abs. 3 WO).
Die Zustimmungserklärung muss eigenhändig unterschrieben sein und spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge beim Wahlvorstand vorliegen. Eine nach Fristablauf erstmals abgegebene Zustimmung kann den Mangel grundsätzlich nicht mehr heilen.
Die Zustimmung kann unmittelbar auf dem Wahlvorschlag oder auf einem gesonderten Blatt erfolgen. Wichtig ist lediglich, dass eindeutig erkennbar ist, welchem Wahlvorschlag sie zugeordnet werden kann.
Jeder Bewerber darf grundsätzlich nur auf einem Wahlvorschlag kandidieren. Wird dieselbe Person auf mehreren Wahlvorschlägen benannt, muss sie sich innerhalb der vom Wahlvorstand gesetzten Frist entscheiden, auf welchem Wahlvorschlag sie kandidieren möchte (§ 6 Abs. 8 WO). Erfolgt keine Erklärung, wird der Bewerber nur auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag berücksichtigt.
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können nur innerhalb der im Wahlausschreiben bekannt gemachten Frist beim Wahlvorstand eingereicht werden. Maßgeblich ist ausschließlich der tatsächliche Eingang beim Wahlvorstand. Es genügt daher nicht, dass ein Wahlvorschlag rechtzeitig abgesendet, in die Hauspost gegeben oder einem Dritten übergeben wurde. Entscheidend ist allein, dass der Wahlvorstand den Wahlvorschlag vor Ablauf der Einreichungsfrist erhält.
Für das Ende der Einreichungsfrist sind im Wahlausschreiben sowohl das Datum als auch die genaue Uhrzeit anzugeben. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Wahlvorschläge dürfen grundsätzlich nicht mehr zur Wahl zugelassen werden. Die Einreichungsfrist gehört zu den zwingenden Wahlvorschriften und kann weder vom Wahlvorstand noch vom Arbeitgeber verlängert werden.
- Einreichungsfrist im normalen Wahlverfahren
Im normalen Wahlverfahren müssen Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO).
Für die Fristberechnung gelten über § 41 WO die §§ 186 bis 193 BGB entsprechend. Der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wird, wird nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am folgenden Tag und endet zwei Wochen später mit Ablauf des Wochentages, der dem Tag des Erlasses entspricht.
Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben am Dienstag, dem 6. Oktober 2026.
Der Tag des Erlasses wird nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt daher am Mittwoch, dem 7. Oktober 2026, und endet am Dienstag, dem 20. Oktober 2026.
Der Wahlvorstand hat im Wahlausschreiben bestimmt, dass Wahlvorschläge am letzten Tag bis 16:00 Uhr eingereicht werden können.
- Ein Wahlvorschlag, der am 20. Oktober 2026 um 15:55 Uhr beim Wahlvorstand eingeht, ist fristgerecht.
- Ein Wahlvorschlag, der erst um 16:01 Uhr eingeht, ist verspätet und darf nicht mehr zugelassen werden.
- Das gilt auch dann, wenn der Wahlvorschlag bereits am Vortag mit der Post abgesendet oder rechtzeitig in die betriebliche Hauspost gegeben wurde.
- Einreichungsfrist im vereinfachten Wahlverfahren
Im vereinfachten Wahlverfahren müssen Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl der JAV beim Wahlvorstand eingereicht werden (§ 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit §§ 36 Abs. 5 und 40 WO).
Zwischen dem Ende der Einreichungsfrist und dem Tag der Wahlversammlung muss eine volle Woche liegen. Der Tag der Wahlversammlung wird bei der Rückrechnung nicht mitgerechnet.
Die Wahlversammlung zur Wahl der JAV findet am Mittwoch, dem 18. November 2026, statt.
Der letzte Tag für die Einreichung der Wahlvorschläge ist damit Dienstag, der 10. November 2026. Zwischen dem Ende dieses Tages und der Wahlversammlung liegen sieben volle Tage.
Der Wahlvorstand hat im Wahlausschreiben festgelegt, dass Wahlvorschläge am 10. November 2026 bis 15:30 Uhr eingereicht werden können.
- Ein Wahlvorschlag, der um 15:25 Uhr eingeht, ist fristgerecht.
- Ein Wahlvorschlag, der erst um 15:31 Uhr eingeht, ist verspätet und darf nicht mehr berücksichtigt werden.
- Eine Einreichung am Mittwoch, dem 11. November 2026, wäre nicht rechtzeitig, weil dann keine volle Woche mehr zwischen dem Ablauf der Einreichungsfrist und der Wahlversammlung läge.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
Zur ExpertenseiteIhre E-Mail-Adresse wurde erfolgreich bestätigt und in unseren Verteiler aufgenommen. Selbstverständlich können Sie den Newsletter jederzeit unkompliziert abbestellen, aber wir würden uns sehr freuen, Sie bei Ihrer Betriebsratsarbeit begleiten und unterstützen zu können.