Die Einleitung der JAV-Wahl
Mit dem Erlass des Wahlausschreibens beginnt die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung offiziell. Ab diesem Zeitpunkt laufen die für das weitere Wahlverfahren maßgeblichen Fristen, insbesondere die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste und die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen.
Gleichzeitig mit dem Wahlausschreiben muss der Wahlvorstand einen Abdruck der Wählerliste zur Einsichtnahme zugänglich machen. Außerdem muss die Wahlordnung ausgelegt oder in anderer zulässiger Weise zugänglich gemacht werden.
Einleitung der JAV-Wahl durch Erlass des Wahlausschreibens
Das Wahlausschreiben ist das zentrale Dokument der JAV-Wahl. Das Wahlausschreiben wird nicht allein dadurch wirksam, dass der Wahlvorstand seinen Inhalt intern festlegt. Erforderlich sind mehrere Schritte:
1. Der Wahlvorstand erstellt den Entwurf des Wahlausschreibens.
2. Er beschließt das Wahlausschreiben in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung.
3. Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied unterzeichnen das Wahlausschreiben.
4. Das Wahlausschreiben wird in der gesetzlich vorgesehenen Weise bekannt gemacht.
Erst mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung ist das Wahlausschreiben erlassen und die JAV-Wahl eingeleitet.
Zeitpunkt für den Erlass des Wahlausschreibens
Die einzuhaltenden Fristen unterscheiden sich danach, ob die JAV im normalen oder im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird.
- Normales Wahlverfahren
Im normalen Wahlverfahren muss das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden.
Zwischen dem Tag des Erlasses und dem ersten Tag der Stimmabgabe müssen sechs volle Wochen liegen. Der Tag, an dem das Wahlausschreiben bekannt gemacht wird, wird bei der Berechnung nicht mitgezählt.
Die Stimmabgabe soll am Mittwoch, dem 18. November 2026, stattfinden. Das Wahlausschreiben muss spätestens am Mittwoch, dem 7. Oktober 2026, bekannt gemacht werden.
Der Wahlvorstand sollte die gesetzliche Mindestfrist möglichst nicht vollständig ausschöpfen. Ein etwas früherer Erlass schafft einen zeitlichen Sicherheitspuffer und verhindert, dass ein Rechenfehler bei der Fristberechnung die Wahl gefährdet.
Im normalen Wahlverfahren sollte das Wahlausschreiben möglichst etwa sieben Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden.
- Vereinfachtes Wahlverfahren
Für das vereinfachte Wahlverfahren enthält die Wahlordnung keine ebenso eindeutige Mindestfrist zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und der Wahlversammlung. Die Frist für den Aushang des Wahlausschreibens im vereinfachten Wahlverfahren muss man sich selber „erschließen“.
Die Wahlvorschläge müssen spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl der JAV beim Wahlvorstand eingereicht werden. Den Wahlberechtigten muss zuvor ausreichend Zeit bleiben, vom Wahlausschreiben Kenntnis zu nehmen, Kandidaten zu gewinnen und Wahlvorschläge aufzustellen.
Daraus ergibt sich, dass das Wahlausschreiben nicht erst eine Woche vor der Wahlversammlung bekannt gemacht werden kann. Als äußerste Mindestfrist sind regelmäßig etwa zwei Wochen anzusehen. Der Wahlvorstand sollte jedoch auch im vereinfachten Wahlverfahren einen größeren zeitlichen Vorlauf einplanen.
Dies ist insbesondere wichtig, weil gegebenenfalls eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe durchgeführt werden muss und sich dadurch der Zeitpunkt der öffentlichen Stimmauszählung verschieben kann.
Auch im vereinfachten Wahlverfahren sollte das Wahlausschreiben möglichst deutlich früher als zwei Wochen vor der Wahlversammlung erlassen werden. Ein Vorlauf von etwa vier Wochen verschafft dem Wahlvorstand und den Wahlberechtigten ausreichend Zeit.
Bei mehreren Aushängen ist der letzte Aushang maßgeblich
Muss das Wahlausschreiben an mehreren Stellen im Betrieb bekannt gemacht werden, ist für den Zeitpunkt des Erlasses grundsätzlich der letzte erforderliche Aushang maßgeblich.
Der Wahlvorstand sollte deshalb dafür sorgen, dass sämtliche vorgesehenen Aushänge möglichst gleichzeitig angebracht werden. Wird ein erforderlicher Aushang erst später vorgenommen, können auch die vom Erlass des Wahlausschreibens abhängigen Fristen erst mit diesem späteren Zeitpunkt beginnen.
Für die Betriebsratswahl hat das LAG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass bei mehreren erforderlichen Aushängen auf den letzten Aushang abzustellen ist. Diese Grundsätze gelten für die JAV-Wahl entsprechend (LAG Berlin-Brandenburg 07.05.2021 – 5 TaBV 1160/19).
Verabschiedung des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand
Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben durch einen förmlichen Beschluss verabschieden. Der Beschluss sollte erkennen lassen, dass der Wahlvorstand den vollständigen Inhalt des Wahlausschreibens geprüft und in der vorliegenden Fassung beschlossen hat.
Es genügt nicht, wenn nur der Vorsitzende oder ein einzelnes Mitglied das Wahlausschreiben erstellt und veröffentlicht. Das Wahlausschreiben ist eine Entscheidung des gesamten Wahlvorstands.
Der Beschluss sollte in der Sitzungsniederschrift dokumentiert werden. Zweckmäßig ist eine Formulierung wie:
„Der Wahlvorstand beschließt das als Anlage beigefügte Wahlausschreiben in der vorliegenden Fassung.“
Die beschlossene Fassung wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Unterzeichnung des Wahlausschreibens
Nach der Beschlussfassung muss das Wahlausschreiben unterzeichnet werden.
Die Unterzeichnung erfolgt mindestens durch
- den Vorsitzenden des Wahlvorstands und
- ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstands.
Es ist zulässig, dass sämtliche Wahlvorstandsmitglieder das Wahlausschreiben unterzeichnen. Erforderlich ist dies jedoch nicht.
Das unterzeichnete Original verbleibt in den Wahlakten. Für die Bekanntmachung werden entsprechende Abdrucke oder Kopien verwendet.
Festlegung der Bekanntmachungsorte
Der Wahlvorstand sollte frühzeitig durch Beschluss bestimmen, an welchen Stellen im Betrieb er das Wahlausschreiben und die weiteren vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht.
Dies ist wichtig, weil die Wahlordnung an mehreren Stellen vorsieht, dass spätere Bekanntmachungen in derselben Weise wie das Wahlausschreiben erfolgen. Die einmal gewählte Form und die gewählten Orte können daher für das weitere Wahlverfahren Bindungswirkung entfalten.
Als Bekanntmachungsorte kommen beispielsweise in Betracht:
- das zentrale Schwarze Brett,
- der Eingangsbereich,
- der Pausenraum,
- die Kantine,
- der Bereich der Berufsausbildung,
- die Jugend- oder Auszubildendeninformationstafel sowie
- weitere betriebliche Stellen, die für sämtliche Wahlberechtigten gut erreichbar sind.
Der Wahlvorstand sollte nicht nur den Ort, sondern möglichst auch die konkrete Tafel oder Aushangfläche bezeichnen.
- Ungestörter Zugang für alle Wahlberechtigten
Das Wahlausschreiben muss so angebracht werden, dass alle Wahlberechtigten in zumutbarer Weise von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können.
Der Aushang an einer Stelle, die nur einem Teil der Wahlberechtigten zugänglich ist, genügt nicht. Dies gilt insbesondere, wenn Auszubildende
- in unterschiedlichen Gebäuden,
- in verschiedenen Betriebsteilen,
- an räumlich getrennten Standorten,
- im Schichtbetrieb,
- in Ausbildungswerkstätten oder
- zeitweise an anderen Ausbildungsorten
eingesetzt werden.
Die Wahlberechtigten müssen während der betrieblichen Zugangszeiten Gelegenheit haben, das Wahlausschreiben und die übrigen Wahlunterlagen einzusehen.
- Mehrere Betriebsstätten und Ausbildungsorte
Besteht der Betrieb aus mehreren räumlich getrennten Betriebsstätten, muss regelmäßig in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden, in der Wahlberechtigte beschäftigt oder ausgebildet werden.
Auch innerhalb eines größeren Betriebsgeländes können mehrere Aushänge erforderlich sein. Befinden sich Auszubildende beispielsweise überwiegend in einer räumlich abgetrennten Ausbildungswerkstatt, sollte dort zusätzlich ein Abdruck angebracht werden.
Für die Betriebsratswahl hat das LAG Hamm entschieden, dass bei mehreren Betriebsstätten beziehungsweise mehreren betrieblichen Aushangstellen zusätzliche Aushänge erforderlich sein können (LAG Hamm 15.03.2016 – 7 TaBV 63/15). Diese Grundsätze sind auch bei der JAV-Wahl zu beachten.
Kontrolle der Aushänge
Die Pflicht des Wahlvorstands endet nicht mit dem Anbringen des Wahlausschreibens.
Er muss während des gesamten vorgeschriebenen Bekanntmachungszeitraums sicherstellen, dass die Aushänge
- vorhanden,
- vollständig,
- lesbar und
- nicht beschädigt oder verdeckt
sind.
Gerade in Werkstätten, Produktionsbereichen oder stark frequentierten Pausenräumen können Aushänge beschädigt, verschmutzt oder versehentlich entfernt werden.
Der Wahlvorstand sollte deshalb regelmäßige Kontrollen durchführen und dokumentieren. Bei räumlich entfernten Betriebsstätten können verlässliche Kontaktpersonen mit der Kontrolle beauftragt werden. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Wahlvorstand.
Elektronische Bekanntmachung
Das Wahlausschreiben kann ergänzend auch elektronisch bekannt gemacht werden, beispielsweise im betrieblichen Intranet.
Voraussetzung ist, dass die verwendete Informations- und Kommunikationstechnik im Betrieb vorhanden ist und die Wahlberechtigten tatsächlich Zugang dazu haben. Der Wahlvorstand kann vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht verlangen, eigens für die Wahl ein bislang nicht bestehendes Intranet einzurichten.
Eine elektronische Veröffentlichung sollte so ausgestaltet sein, dass sie funktional einem Aushang entspricht. Die Wahlberechtigten müssen jederzeit auf das Dokument zugreifen können. Eine bloße Übersendung als E-Mail-Anhang an einzelne Beschäftigte genügt hierfür regelmäßig nicht.
Zweckmäßig ist es, das Wahlausschreiben im Intranet an einer dauerhaft erreichbaren Stelle zu veröffentlichen und die Wahlberechtigten zusätzlich per E-Mail auf den Fundort hinzuweisen.
- Ausschließliche elektronische Bekanntmachung
Eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass
- sämtliche Wahlberechtigten ungehinderten Zugang zu dem verwendeten elektronischen System haben und
- ausschließlich der Wahlvorstand Änderungen an den veröffentlichten Dokumenten vornehmen kann.
Gibt es auch nur einzelne Wahlberechtigte, die nicht regelmäßig auf das Intranet oder das verwendete System zugreifen können, muss zusätzlich ein körperlicher Aushang erfolgen.
Der Wahlvorstand muss außerdem sicherstellen, dass die Dokumente nicht ohne seine Mitwirkung durch den Arbeitgeber, die Personalabteilung oder die IT-Administration verändert werden können. Der bloße technische Zugriff anderer Stellen darf die alleinige Verfügungsbefugnis des Wahlvorstands über seine Bekanntmachungen nicht beeinträchtigen.
Eine Mischform, bei der das Wahlausschreiben nur in einem Betriebsteil ausgehängt und für andere Betriebsteile ausschließlich elektronisch bereitgestellt wird, ist grundsätzlich nicht geeignet, erforderliche Aushänge zu ersetzen.
Übersendung an voraussichtlich abwesende Wahlberechtigte
Bei der JAV-Wahl ist besonders zu berücksichtigen, dass sich Wahlberechtigte häufig nicht dauerhaft im Betrieb aufhalten.
Dies kann beispielsweise der Fall sein bei
- Berufsschulunterricht,
- Hochschulphasen eines dualen Studiums,
- überbetrieblichen Lehrgängen,
- Ausbildungsabschnitten in anderen Betrieben,
- Außendienst,
- mobiler Arbeit,
- Elternzeit,
- Mutterschutz,
- längerer Krankheit oder
- Urlaub.
Wahlberechtigten, die während des Wahlverfahrens voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, muss das Wahlausschreiben so rechtzeitig übermittelt werden, dass sie ihre Wahlrechte wirksam ausüben können.
Das betrifft nicht nur die Stimmabgabe, sondern auch die Möglichkeit,
- die Wählerliste zu überprüfen,
- Einspruch einzulegen,
- Wahlvorschläge einzureichen,
- Stützunterschriften zu leisten oder
- selbst zu kandidieren.
Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand die hierzu erforderlichen Informationen und Kontaktdaten zur Verfügung stellen.
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Auslegen der Wählerliste
Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlausschreibens muss ein Abdruck der Wählerliste zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden.
Die Wählerliste ist für das aktive Wahlrecht von entscheidender Bedeutung. Nur wer in ihr eingetragen ist, kann grundsätzlich an der Wahl teilnehmen.
Anders als bei der Betriebsratswahl entscheidet die Wählerliste allerdings nicht abschließend über die (passive) Wählbarkeit. Auch Arbeitnehmer, die bereits 18 Jahre alt sind, das 25. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, können unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 BetrVG zur JAV kandidieren, obwohl sie selbst nicht aktiv wahlberechtigt und deshalb nicht in der Wählerliste eingetragen sind.
Beschluss über die Wählerliste
Der Wahlvorstand muss die Wählerliste vor ihrer erstmaligen Auslegung durch Beschluss feststellen.
Der Beschluss sollte sowohl die interne vollständige Wählerliste als auch den zur Einsicht bestimmten Abdruck erfassen. Zweckmäßig ist beispielsweise folgende Formulierung:
„Der Wahlvorstand beschließt die als Anlage beigefügte Wählerliste. Zugleich beschließt er, den datenschutzgerecht erstellten Abdruck der Wählerliste ab dem […] an den im Wahlausschreiben bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.“
Der Wahlvorstand entscheidet damit eigenständig und abschließend, welche Beschäftigten zunächst als wahlberechtigt angesehen werden. Die vom Arbeitgeber übermittelten Personallisten ersetzen diesen Beschluss nicht.
Vollständige Wählerliste und Abdruck zur Einsichtnahme
Der Wahlvorstand führt intern die vollständige Wählerliste. Diese enthält insbesondere Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Wahlberechtigten.
Für die Einsichtnahme wird regelmäßig ein gesonderter Abdruck erstellt. Dieser Abdruck soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Dadurch wird der notwendige Persönlichkeitsschutz gewahrt, ohne den Beschäftigten die Kontrolle ihrer Eintragung zu erschweren.
Der Abdruck sollte mindestens enthalten:
- laufende Nummer,
- Familienname,
- Vorname,
- gegebenenfalls Betriebsteil oder Organisationsbereich und
- gegebenenfalls einen Hinweis auf die fehlende Wählbarkeit einer eingetragenen Person.
Interne Bearbeitungsvermerke, Angaben zur Briefwahl, zur Kandidatur, zu Stützunterschriften oder zur Stimmabgabe dürfen nicht in dem zur Einsicht bestimmten Abdruck erscheinen.
Ort der Einsichtnahme
Der Abdruck der Wählerliste muss an einer oder mehreren geeigneten Stellen zur Einsicht bereitliegen.
Dabei ist nicht zwingend erforderlich, die Wählerliste offen auszuhängen.
Sie kann beispielsweise
- im Büro des Wahlvorstands,
- in einem abgeschlossenen Schaukasten,
- in einem zugänglichen Wahlbüro oder
- an einer anderen im Wahlausschreiben bezeichneten Stelle
zur Einsicht bereitgehalten werden.
Entscheidend ist, dass alle Wahlberechtigten während der üblichen betrieblichen Zeiten eine realistische und zumutbare Möglichkeit zur Einsichtnahme haben.
Sind die Wahlberechtigten auf mehrere Betriebsstätten oder Ausbildungsorte verteilt, muss der Wahlvorstand gegebenenfalls mehrere Abdrucke bereitstellen oder andere geeignete Zugangsmöglichkeiten schaffen.
Elektronische Einsichtnahme
Ergänzend kann der Abdruck der Wählerliste auch elektronisch zugänglich gemacht werden, wenn das hierfür verwendete System im Betrieb vorhanden ist und alle betroffenen Wahlberechtigten darauf zugreifen können.
Auch dabei muss sichergestellt sein, dass nur der Wahlvorstand Änderungen an der Wählerliste vornehmen kann. Der Arbeitgeber oder andere Beschäftigte dürfen keine Möglichkeit haben, die veröffentlichte Fassung eigenständig zu verändern.
Bei einer elektronischen Bereitstellung ist außerdem besonders darauf zu achten, dass keine unnötigen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden.
Auslegen der Wahlordnung
Gleichzeitig mit dem Wahlausschreiben und der Wählerliste muss auch die Wahlordnung zur Einsicht zugänglich sein.
Der Wahlvorstand kann
- ein gedrucktes Exemplar auslegen,
- einen Ausdruck an geeigneter Stelle bereithalten oder
- unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine elektronische Fassung zugänglich machen.
Die Wahlordnung muss nicht zwingend offen ausgehängt werden. Es genügt, wenn die Wahlberechtigten sie ohne besondere Schwierigkeiten einsehen können.
Gemeinsame Bekanntmachung am selben Tag
Wahlausschreiben, Abdruck der Wählerliste und Wahlordnung müssen grundsätzlich am selben Tag zugänglich gemacht werden.
Der Wahlvorstand sollte den Ablauf deshalb sorgfältig koordinieren:
1. Beschluss über die Wählerliste,
2. Beschluss über das Wahlausschreiben,
3. Unterzeichnung des Wahlausschreibens,
4. Herstellung der erforderlichen Abdrucke,
5. gleichzeitige Bekanntmachung an sämtlichen vorgesehenen Stellen,
6. Auslegung oder Bereitstellung der Wählerliste und Wahlordnung,
7. Dokumentation von Ort, Datum und Uhrzeit.
Auf den Originalunterlagen sollte vermerkt werden,
- wann,
- wo und
- durch wen
die jeweilige Bekanntmachung vorgenommen wurde.
So kann der Wahlvorstand später nachweisen, dass die JAV-Wahl ordnungsgemäß eingeleitet und sämtliche Unterlagen rechtzeitig zugänglich gemacht wurden.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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