Das Wichtigste in Kürze

  • Der Wahlvorstand hat Anspruch auf eine erforderliche Schulung zur JAV-Wahl.
  • Die Schulung sollte möglichst frühzeitig, idealerweise bereits zu Beginn der Wahlvorstandsarbeit, stattfinden.
  • Erstmalig bestellte Wahlvorstandsmitglieder haben regelmäßig Anspruch auf eine Schulung.
  • Auch erfahrene Wahlvorstandsmitglieder können einen Schulungsanspruch haben, da sich Wahlrecht und Rechtsprechung weiterentwickeln.
  • Der Anspruch gilt für alle stimmberechtigten Mitglieder und grundsätzlich auch für Ersatzmitglieder.
  • Der Wahlvorstand entscheidet selbst über den Schulungsbedarf, die Schulungsveranstaltung und die teilnehmenden Mitglieder.
  • Die Kosten der erforderlichen Schulung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.
  • Nach dem Beschluss informiert der Wahlvorstand den Arbeitgeber über die geplante Schulung und die entstehenden Kosten.

Der Schulungsanspruch des Wahlvorstands 

Eine ordnungsgemäße Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung setzt voraus, dass der Wahlvorstand über die erforderlichen Kenntnisse des JAV-Wahlrechts verfügt. Die Mitglieder des Wahlvorstands tragen die Verantwortung dafür, dass die Wahl entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorbereitet, eingeleitet und durchgeführt wird. Fehler bei der Erstellung der Wählerliste, der Prüfung der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit, beim Erlass des Wahlausschreibens oder bei der Durchführung der Stimmabgabe können dazu führen, dass die JAV-Wahl erfolgreich angefochten wird. 

Gerade die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung stellt den Wahlvorstand vor zahlreiche rechtliche Fragestellungen. Zu klären ist unter anderem, welche Beschäftigten zu den jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gehören, wer als „zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter“ anzusehen ist, wie dual Studierende, Praktikanten, Volontäre oder Umschüler einzuordnen sind, welche Beschäftigten wahlberechtigt oder wählbar sind, wie die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen ist und welches Wahlverfahren anzuwenden ist. Hinzu kommen die zahlreichen Form- und Fristvorschriften der Wahlordnung, deren Einhaltung Voraussetzung für eine wirksame Wahl ist.

Wichtig

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht bereits früh hervorgehoben, dass angesichts der Gefahr einer Wiederholung der Wahl und des damit verbundenen erheblichen Kostenrisikos für den Arbeitgeber eine möglichst genaue Kenntnis der Wahlvorschriften durch die Mitglieder des Wahlvorstands erforderlich ist (BAG 07.06.1984 – 6 AZR 3/82). Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Betriebsratswahl, sondern in gleicher Weise für den Wahlvorstand der JAV. Auch dieser muss in der Lage sein, die oftmals komplexen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung rechtssicher anzuwenden. 

Die gesetzliche Anspruchsgrundlage 

Für den Wahlvorstand der JAV folgt der Schulungsanspruch aus § 20 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 BetrVG. 

Nach § 63 Abs. 2 BetrVG gelten für die Bestellung und die Tätigkeit des Wahlvorstands zur JAV-Wahl grundsätzlich die Vorschriften über den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl entsprechend. Hierzu gehört auch § 20 Abs. 3 BetrVG. Danach trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl. Zu diesen Kosten gehören nicht nur die Aufwendungen für Stimmzettel, Wahlurnen oder Briefwahlunterlagen, sondern sämtliche Kosten, die für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind. 

Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch die Kosten einer notwendigen Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands. Der Arbeitgeber hat daher neben den Seminargebühren auch die erforderlichen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie die Vergütung der während der Schulung ausfallenden Arbeitszeit zu tragen (BAG, Urteil vom 07.06.1984 – 6 AZR 3/82; LAG Hessen 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18).

Warum eine Schulung regelmäßig erforderlich ist 

Die Durchführung einer JAV-Wahl gehört regelmäßig nicht zum beruflichen Alltag der Mitglieder des Wahlvorstands. Selbst Beschäftigte, die über umfangreiche Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts verfügen, sind häufig erstmals mit den besonderen Vorschriften der JAV-Wahl befasst. 

Hinzu kommt, dass sich das Wahlrecht in den vergangenen Jahren durch zahlreiche Entscheidungen der Arbeitsgerichte weiterentwickelt hat. Der Wahlvorstand muss deshalb nicht nur die gesetzlichen Vorschriften kennen, sondern auch die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen.

Zu den Themen, die regelmäßig Gegenstand einer Wahlvorstandsschulung sein müssen, gehören insbesondere 

  • die Ermittlung der Wahlberechtigten, 
  • die Feststellung der Wählbarkeit, 
  • die Abgrenzung der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, 
  • die Behandlung besonderer Personengruppen, etwa dual Studierender, Praktikanten, Umschüler oder Volontäre, 
  • die Erstellung und Berichtigung der Wählerliste, 
  • die Ermittlung der Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung, 
  • die Entscheidung über das anzuwendende Wahlverfahren, 
  • die Einhaltung der gesetzlichen Fristen, 
  • die Behandlung von Wahlvorschlägen, 
  • die Durchführung der Stimmabgabe und 
  • die Feststellung des Wahlergebnisses. 

Bereits kleinere Fehler können erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Wahl haben. Deshalb gehört die Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung regelmäßig zu einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der JAV-Wahl. 

Die Schulung sollte möglichst früh erfolgen 

Der Wahlvorstand muss seine Tätigkeit unverzüglich nach seiner Bestellung aufnehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er ohne die erforderlichen Kenntnisse sofort sämtliche Entscheidungen treffen muss. Vielmehr gehört es zu einer ordnungsgemäßen Wahlvorbereitung, dass sich die Mitglieder des Wahlvorstands die notwendigen Kenntnisse rechtzeitig verschaffen. 

Deshalb sollte der Wahlvorstand bereits auf seiner ersten Sitzung prüfen, ob eine Schulung erforderlich ist, und hierüber einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Schulung sollte möglichst frühzeitig stattfinden, damit die dort vermittelten Kenntnisse bereits bei den ersten organisatorischen Entscheidungen berücksichtigt werden können.

Hinweis

Die Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung dient nicht der allgemeinen Fortbildung der Mitglieder des Wahlvorstands. Sie ist vielmehr Bestandteil einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der JAV-Wahl. Deshalb sollte der Wahlvorstand die Entscheidung über die Schulung bereits auf seiner ersten Sitzung treffen und den Arbeitgeber anschließend unverzüglich über den gefassten Beschluss informieren. 

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Schulungsanspruch erstmalig bestellter Wahlvorstandsmitglieder 

Mitglieder, die erstmals in einen Wahlvorstand für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung berufen werden, verfügen regelmäßig nicht über die Kenntnisse, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich sind. Für sie ist die Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung deshalb grundsätzlich erforderlich. 

Die Rechtsprechung stellt insoweit dieselben Grundsätze auf wie bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern. Wer erstmals die verantwortungsvolle Aufgabe übernimmt, eine Wahl nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung vorzubereiten und durchzuführen, muss sich die hierfür notwendigen Kenntnisse zunächst verschaffen. Einer besonderen Begründung, weshalb die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist, bedarf es regelmäßig nicht. 

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung im Regelfall ohne nähere Darlegung zu bejahen ist (LAG Hessen 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18). 

Dies gilt in besonderem Maße für die JAV-Wahl.

Die Mitglieder des Wahlvorstands müssen bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit zahlreiche rechtliche Fragen beantworten, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben. So ist beispielsweise zu prüfen, 

  • welche Beschäftigten zu den jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gehören, 
  • welche Personen als „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" anzusehen sind, 
  • welche Besonderheiten bei dual Studierenden, Praktikanten, Umschülern oder Volontären gelten, 
  • welche Beschäftigten wahlberechtigt und welche zur JAV wählbar sind, 
  • wie die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen ist, 
  • welches Wahlverfahren anzuwenden ist und 
  • welche gesetzlichen Fristen einzuhalten sind. 

Diese Fragestellungen lassen sich regelmäßig weder durch die Lektüre des Gesetzes noch durch einzelne Hinweise des Arbeitgebers oder des Betriebsrats zuverlässig beantworten. Vielmehr setzen sie eine systematische Einführung in das JAV-Wahlrecht voraus. 

Auch erfahrene Wahlvorstandsmitglieder haben regelmäßig einen Schulungsanspruch 

Der Schulungsanspruch entfällt nicht deshalb, weil ein Mitglied bereits bei einer früheren Betriebsrats- oder JAV-Wahl dem Wahlvorstand angehört hat. 

Zwischen zwei regelmäßigen JAV-Wahlen liegen regelmäßig mehrere Jahre. Während dieser Zeit wenden die Mitglieder des früheren Wahlvorstands die Vorschriften des Wahlrechts in aller Regel nicht an. Hinzu kommt, dass sich die Rechtsprechung fortlaufend weiterentwickelt und zahlreiche Zweifelsfragen durch neue Entscheidungen der Arbeitsgerichte geklärt werden. 

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat deshalb zutreffend darauf hingewiesen, dass die Wahlvorschriften für juristische Laien außerordentlich kompliziert sind und das vorhandene Wissen regelmäßig durch eine systematische Anleitung aufgefrischt und aktiviert werden muss (LAG Schleswig-Holstein 07.07.1994 – 4 Sa 88/94). 

Gerade für die JAV-Wahl gilt dies in besonderem Maße. Die Abgrenzung der wahlberechtigten Personengruppen, die Einordnung neuer Ausbildungsformen sowie die aktuelle Rechtsprechung zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit haben sich in den vergangenen Jahren erheblich weiterentwickelt. Auch ein erfahrener Wahlvorstand muss deshalb Gelegenheit haben, sein Wissen auf den aktuellen Stand zu bringen. 

Ein früheres Tätigwerden im Wahlvorstand ersetzt eine aktuelle Schulung daher regelmäßig nicht. 

Alle stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands sind schulungsberechtigt 

Nicht nur die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstands benötigt die erforderlichen Kenntnisse des Wahlrechts. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Wahlvorstands wirkt an den Entscheidungen des Gremiums mit und trägt hierfür dieselbe Verantwortung. 

Der Wahlvorstand entscheidet durch Beschlüsse. Jedes stimmberechtigte Mitglied nimmt an den Beratungen teil, stellt Anträge und stimmt über sämtliche wesentlichen Entscheidungen des Wahlverfahrens ab. Es muss deshalb selbst beurteilen können, welche rechtlichen Anforderungen zu beachten sind. 

Bereits das Bundesarbeitsgericht hat hervorgehoben, dass zur Tätigkeit im Wahlvorstand auch die Teilnahme an einer Schulung gehört, um in die übernommenen Aufgaben eingeführt zu werden (BAG 07.06.1984 – 6 AZR 3/82). 

Ebenso hat das Landesarbeitsgericht Hamburg klargestellt, dass jedes stimmberechtigte Wahlvorstandsmitglied sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich ausübt. Verfügt ein Mitglied nicht über die erforderlichen Kenntnisse, besitzt es daher einen eigenen Schulungsanspruch (LAG Hamburg 14.03.2012 – H 6 Sa 116/11). 

Daraus folgt zugleich, dass die Schulung einzelner Mitglieder den Schulungsanspruch der übrigen Wahlvorstandsmitglieder grundsätzlich nicht entfallen lässt.

Schulungsanspruch der Ersatzmitglieder des Wahlvorstands 

Nicht nur die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstands haben Anspruch auf die Teilnahme an einer erforderlichen Wahlvorstandsschulung. Auch die Ersatzmitglieder des Wahlvorstands können verlangen, an einer entsprechenden Schulungsveranstaltung teilzunehmen. 

Dies folgt aus ihrer Stellung innerhalb des Wahlvorstands. Ersatzmitglieder werden zwar nur tätig, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Tritt dieser Fall jedoch ein, übernehmen sie dessen Rechte und Pflichten vollständig. Sie wirken an den Beratungen mit, nehmen an den Beschlussfassungen teil und tragen dieselbe Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der JAV-Wahl wie die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands. 

Ein Ersatzmitglied muss deshalb jederzeit in der Lage sein, ohne längere Einarbeitung oder Unterbrechung der Wahlvorstandsarbeit die Aufgaben eines ordentlichen Mitglieds zu übernehmen. Dies setzt voraus, dass es bereits vor seinem ersten Einsatz über dieselben rechtlichen Kenntnisse verfügt wie die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands. 

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat deshalb entschieden, dass sich der Schulungsanspruch grundsätzlich auch auf die Ersatzmitglieder des Wahlvorstands erstreckt (LAG Hessen 26.03.2018 – 16 TaBVGa 57/18; ebenso LAG Hessen 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18). Auch die arbeitsrechtliche Literatur geht übereinstimmend davon aus, dass Ersatzmitglieder geschult werden dürfen, weil sie jederzeit kurzfristig für ein verhindertes ordentliches Mitglied eintreten müssen. 

Gerade bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung kommt es nicht selten vor, dass einzelne Wahlvorstandsmitglieder wegen Urlaub, Krankheit, Schichtarbeit, Berufsschulzeiten oder anderer dienstlicher Verpflichtungen verhindert sind. Der Wahlvorstand muss dennoch jederzeit beschlussfähig bleiben und seine gesetzlichen Aufgaben ohne Verzögerung erfüllen können. Dies ist nur gewährleistet, wenn auch die Ersatzmitglieder über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. 

Der Arbeitgeber kann die Schulung eines Ersatzmitglieds deshalb grundsätzlich nicht mit der Begründung ablehnen, dessen Einsatz sei ungewiss oder lediglich theoretisch möglich. Gerade weil der Vertretungsfall jederzeit eintreten kann, muss das Ersatzmitglied bereits im Vorfeld ordnungsgemäß geschult sein.

Der Wahlvorstand entscheidet selbst über die Schulung 

Ob eine Schulung erforderlich ist und welche Mitglieder des Wahlvorstands daran teilnehmen sollen, entscheidet nicht der Arbeitgeber, sondern ausschließlich der Wahlvorstand selbst. 

Er hat im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Sitzung darüber zu beraten, 

  • ob ein Schulungsbedarf besteht, 
  • welche Schulungsveranstaltung besucht werden soll, 
  • welche Mitglieder teilnehmen, 
  • wann die Schulung stattfinden soll und 
  • welche Kosten hierdurch voraussichtlich entstehen. 

Über diese Fragen ist ein förmlicher Beschluss zu fassen. Erst dieser Beschluss bildet die Grundlage des Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. 

Dabei empfiehlt es sich, den Beschluss möglichst konkret zu fassen. Er sollte insbesondere enthalten, 

  • den Namen des Veranstalters, 
  • die Bezeichnung der Schulungsveranstaltung, 
  • den Veranstaltungsort, 
  • Beginn und Ende der Schulung, 
  • die teilnehmenden Wahlvorstandsmitglieder sowie 
  • die voraussichtlich entstehenden Kosten. 

Ein pauschaler Beschluss, wonach „eine Schulung besucht werden soll", genügt demgegenüber regelmäßig nicht. 

Information des Arbeitgebers 

Nach der Beschlussfassung hat der Wahlvorstand den Arbeitgeber unverzüglich über seine Entscheidung zu informieren. 

Die Mitteilung dient nicht dazu, die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Der Arbeitgeber entscheidet nämlich nicht darüber, ob eine erforderliche Schulung besucht werden darf. Diese Entscheidung trifft allein der Wahlvorstand. 

Die Information des Arbeitgebers soll diesem vielmehr Gelegenheit geben, die organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Schulung zu schaffen. Hierzu gehört insbesondere die Freistellung der teilnehmenden Wahlvorstandsmitglieder sowie die Übernahme der entstehenden Kosten. 

Die Mitteilung an den Arbeitgeber sollte deshalb neben dem Beschluss des Wahlvorstands auch folgende Angaben enthalten: 

  • Bezeichnung der Schulungsveranstaltung, 
  • Veranstalter, 
  • Veranstaltungsort, 
  • Beginn und Ende der Schulung, 
  • Namen der teilnehmenden Mitglieder, 
  • Seminarprogramm beziehungsweise Themenübersicht, 
  • Höhe der Seminargebühren, 
  • voraussichtliche Reise- und Übernachtungskosten. 

Es empfiehlt sich außerdem, den Arbeitgeber um eine kurzfristige Rückmeldung innerhalb einer angemessenen Frist zu bitten, falls aus seiner Sicht Einwendungen gegen einzelne Kostenpositionen bestehen. Dies dient einer frühzeitigen Klärung organisatorischer Fragen und verhindert unnötige Streitigkeiten unmittelbar vor Beginn der Schulung. 

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht berechtigt, durch bloßes Schweigen oder eine verzögerte Bearbeitung die Teilnahme an einer erforderlichen Schulung zu verhindern. Hält der Wahlvorstand die Schulung für erforderlich und hat er hierüber ordnungsgemäß Beschluss gefasst, darf die Durchführung der JAV-Wahl nicht dadurch gefährdet werden, dass die Entscheidung über die Kostenübernahme unangemessen hinausgezögert wird.

aas-Praxistipp

Der Beschluss über die Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung sollte möglichst bereits auf der ersten Sitzung des Wahlvorstands gefasst werden. Dadurch erhält der Arbeitgeber ausreichend Zeit, die organisatorischen Voraussetzungen für die Teilnahme zu schaffen. Gleichzeitig stellt der Wahlvorstand sicher, dass seine Mitglieder die erforderlichen Kenntnisse erwerben, bevor die ersten rechtlich bedeutsamen Entscheidungen – insbesondere über die Wählerliste, das anzuwendende Wahlverfahren oder den Erlass des Wahlausschreibens – getroffen werden. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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