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Das Wichtigste in Kürze

  • Öffentlich auszählen: Nach Ende der Stimmabgabe zählt der Wahlvorstand die Stimmen unverzüglich und öffentlich aus.
  • Gesamter Wahlvorstand: Bei der Behandlung der Briefwahlunterlagen und der Stimmauszählung muss grundsätzlich der gesamte Wahlvorstand anwesend sein.
  • Briefwahl zuerst behandeln: Rechtzeitig eingegangene Briefwahlunterlagen werden zunächst geprüft. Nur ordnungsgemäß abgegebene Stimmen kommen in die Wahlurne.
  • Wahlgeheimnis wahren: Die Briefwahlstimmen werden mit den übrigen Stimmen vermischt, bevor die Wahlurne geöffnet und ausgezählt wird.
  • Gültigkeit prüfen: Zweifelhafte oder möglicherweise ungültige Stimmzettel werden vom Wahlvorstand als Gremium geprüft und entschieden.
  • Ergebnis feststellen: Anschließend werden die gültigen Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis festgestellt. Jeder Stimmzettel sollte dabei vorgelesen und gegengeprüft werden.

Öffnung der Briefwahlstimmen und öffentliche Stimmauszählung 

Mit dem Ende der Stimmabgabe beginnt eine besonders wichtige Phase der JAV-Wahl. Jetzt muss der Wahlvorstand zunächst die schriftlich abgegebenen Stimmen ordnungsgemäß in die Wahl einbeziehen und anschließend die Wahlurne öffnen, die Stimmen öffentlich auszählen und das Wahlergebnis feststellen. 

Wichtig

Die Behandlung der Briefwahlunterlagen ist bereits Bestandteil der öffentlichen Stimmauszählung. Die Freiumschläge dürfen deshalb nicht vorher geöffnet oder für die Auszählung „vorbereitet“ werden. 

Sie müssen bis zum Beginn der öffentlichen Sitzung verschlossen und sicher verwahrt bleiben. Erst zu Beginn der öffentlichen Stimmauszählung werden die rechtzeitig eingegangenen Freiumschläge durch den Wahlvorstand geöffnet. 

Wann beginnt die Stimmauszählung? 

Im normalen Wahlverfahren muss der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl mit der öffentlichen Stimmauszählung beginnen (§ 13 WO). 

„Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die Auszählung muss also nicht zwingend in derselben Minute beginnen, in der das Wahllokal schließt. Eine kurze, organisatorisch notwendige Pause ist möglich. 

Der Wahlvorstand darf die Auszählung aber nicht ohne sachlichen Grund auf einen wesentlich späteren Zeitpunkt verschieben. 

Eine kurze Pause kann beispielsweise erforderlich sein, um das Wahllokal für die Auszählung herzurichten, Unterlagen bereitzulegen oder den Wahlvorstandsmitgliedern nach einer längeren Wahlzeit eine kurze Unterbrechung zu ermöglichen. 

Das Bundesarbeitsgericht hat im Zusammenhang mit einer Aufsichtsratswahl eine Pause von 20 Minuten zwischen dem Ende der Stimmabgabe und dem Beginn der Stimmauszählung als mit dem Gebot der unverzüglichen Auszählung vereinbar angesehen (BAG 17.05.2017 – 7 ABR 22/15). 

Was bedeutet „Abschluss der Wahl“? 

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, der im Wahlausschreiben als Ende der Stimmabgabe bekannt gemacht worden ist. 

Auch wenn bereits vorher sämtliche Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben sollten, darf der Wahlvorstand nicht einfach vorzeitig mit der öffentlichen Stimmauszählung beginnen. 

Der bekannt gemachte Zeitpunkt dient nicht nur der Möglichkeit zur Stimmabgabe. Die Beschäftigten müssen sich auch darauf verlassen können, dass die öffentliche Stimmauszählung nicht vor dem angekündigten Zeitpunkt beginnt. 

Besonderheit im vereinfachten Wahlverfahren 

Im vereinfachten Wahlverfahren hängt der Zeitpunkt der Stimmauszählung davon ab, ob eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stattfindet. 

  • Keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe 

Findet keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe statt, zählt der Wahlvorstand die Stimmen unverzüglich nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe öffentlich aus. 

  • Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe 

Findet dagegen eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe statt, ist die Wahl mit dem Ende der persönlichen Stimmabgabe in der Wahlversammlung noch nicht abgeschlossen. 

Die Wahlurne wird nach Beendigung der persönlichen Stimmabgabe verschlossen beziehungsweise versiegelt und bis zur späteren Stimmauszählung sicher verwahrt.

Die öffentliche Stimmauszählung findet erst unmittelbar nach Ablauf der vom Wahlvorstand festgelegten Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe statt (§§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 3 WO). 

Ort, Tag und Uhrzeit dieses neuen Termins der öffentlichen Stimmauszählung muss der Wahlvorstand entsprechend bekannt gemacht haben. 

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Die Stimmauszählung muss öffentlich stattfinden 

Die Stimmauszählung ist betriebsöffentlich. 

Der Zweck der Öffentlichkeit besteht darin, die Ermittlung des Wahlergebnisses beobachtbar und nachvollziehbar zu machen und bereits den Anschein einer Manipulation zu vermeiden. 

Die Öffentlichkeit beginnt deshalb nicht erst mit dem Zählen der einzelnen Stimmen. 

Die Beschäftigten müssen tatsächlich die Möglichkeit haben, die Auszählung zu verfolgen. Dazu müssen ihnen Ort, Tag und Uhrzeit der öffentlichen Stimmauszählung bekannt sein. 

Der Zugang zum Auszählungsraum darf nicht so organisiert werden, dass Interessierte faktisch von der Beobachtung ausgeschlossen werden. 

Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise eine ausreichende Öffentlichkeit verneint, wenn der Auszählungsraum erst auf Klingelzeichen geöffnet wird oder der Zugang so verstellt ist, dass die Auszählung nicht tatsächlich verfolgt werden kann (BAG, Beschluss vom 15.11.2000 – 7 ABR 53/99). 

Umgekehrt muss der Raum nicht so groß sein, dass sämtliche Beschäftigten gleichzeitig darin Platz finden. Ist die tatsächliche Raumkapazität erreicht, kann die Zahl der anwesenden Personen entsprechend begrenzt werden. 

Wichtig

Ein Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Stimmauszählung kann einen erheblichen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens darstellen und zur Anfechtung der Wahl führen. 

Der gesamte Wahlvorstand muss anwesend sein 

Für die Behandlung der Briefwahlunterlagen und die Stimmauszählung gelten strengere Anforderungen als für die Besetzung des Wahllokals während der laufenden Stimmabgabe. 

Die Stimmauszählung erfolgt durch den gesamten Wahlvorstand. 

Es reicht also nicht aus, wenn nur die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder lediglich zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sind. 

Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Auszählung der Stimmen und die Prüfung der Stimmzettel auf ihre Gültigkeit dem Wahlvorstand als Gremium in seiner Gesamtheit obliegen. Die vollständige Anwesenheit dient zusätzlich zur Öffentlichkeit der möglichst breiten Kontrolle dieses besonders wichtigen Teils des Wahlverfahrens (BAG, Beschluss vom 24.02.2021 – 7 ABR 38/19). 

Das gilt auch für die unmittelbar vor der eigentlichen Auszählung stattfindende Behandlung der Briefwahlunterlagen. 

Nur wenn ein Wahlvorstandsmitglied tatsächlich verhindert ist und kein Ersatzmitglied zur Verfügung steht, kann ausnahmsweise etwas anderes gelten.

  • Wahlhelfer dürfen unterstützen 

Wahlhelfer können den Wahlvorstand bei organisatorischen Tätigkeiten unterstützen. 

Die Verantwortung für die Behandlung der Briefwahlunterlagen und die Stimmauszählung bleibt jedoch beim Wahlvorstand. 

Insbesondere Entscheidungen darüber, ob eine schriftliche Stimmabgabe oder ein Stimmzettel gültig oder ungültig ist, trifft ausschließlich der Wahlvorstand. Bestehen Zweifel, muss der Wahlvorstand darüber durch Beschluss entscheiden. Wahlhelfer haben bei diesem Beschluss kein Stimmrecht. 

Zuerst werden die Briefwahlunterlagen behandelt 

Sind schriftliche Stimmen abgegeben worden, darf der Wahlvorstand nach dem Ende der Stimmabgabe nicht sofort die Wahlurne öffnen. 

Zunächst müssen die rechtzeitig eingegangenen Briefwahlunterlagen behandelt und die ordnungsgemäß schriftlich abgegebenen Stimmen in die Wahlurne gegeben werden. 

Erst wenn dieser Vorgang vollständig abgeschlossen ist, darf die Wahlurne geöffnet und mit der eigentlichen Auszählung begonnen werden. 

Schritt 1: Nur rechtzeitig eingegangene Freiumschläge berücksichtigen 

Zunächst stellt der Wahlvorstand fest, welche Freiumschläge innerhalb der maßgeblichen Frist eingegangen sind. 

  • Im normalen Wahlverfahren können nur die Freiumschläge berücksichtigt werden, die bis zum Ende der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingegangen sind. 
  • Im vereinfachten Wahlverfahren mit nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe kommt es dagegen auf die hierfür vom Wahlvorstand festgelegte spätere Eingangsfrist an. 

Ein Freiumschlag, der erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist eingeht, darf nicht mehr berücksichtigt werden. 

Verspätete Freiumschläge werden 

  • nicht geöffnet, 
  • mit Datum und Uhrzeit ihres Eingangs versehen und 
  • zu den Wahlunterlagen genommen. 

Die darin enthaltene Stimme gilt als nicht abgegeben und wird nicht als ungültige Stimme gezählt. 

Schritt 2: Prüfen, ob der Briefwähler bereits persönlich gewählt hat 

Bevor ein rechtzeitig eingegangener Freiumschlag geöffnet wird, prüft der Wahlvorstand anhand der Absenderangaben auf dem Freiumschlag und der Wählerliste, ob der betreffende Wahlberechtigte bereits persönlich im Wahllokal gewählt hat. 

Ist bereits eine persönliche Stimmabgabe vermerkt, darf die zusätzlich eingegangene Briefwahlstimme nicht berücksichtigt werden. 

Der Freiumschlag wird in diesem Fall ungeöffnet ausgesondert und mit einem entsprechenden Vermerk zu den Wahlunterlagen genommen. 

Wichtig

Allein die Übersendung oder Rücksendung von Briefwahlunterlagen hindert den Wahlberechtigten nicht daran, später doch noch persönlich im Wahllokal zu wählen. 

Hat er persönlich gewählt, wird seine zusätzlich eingegangene schriftliche Stimme nicht berücksichtigt. Der Freiumschlag muss dafür nicht geöffnet werden. 

Schritt 3: Freiumschlag öffentlich öffnen 

Nur wenn noch keine persönliche Stimmabgabe vermerkt ist, wird der Freiumschlag jetzt in der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung geöffnet. 

Der Wahlvorstand entnimmt 

  • den Wahlumschlag und 
  • die vorgedruckte Erklärung über die persönliche Stimmabgabe. 

Schritt 4: Ordnungsgemäßheit der schriftlichen Stimmabgabe prüfen 

Dann prüft der Wahlvorstand, ob die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ist. 

Eine schriftlich abgegebene Stimme darf insbesondere nicht berücksichtigt werden, wenn 

  • der vorgeschriebene Freiumschlag nicht verwendet wurde, 
  • der Freiumschlag nicht verschlossen war, 
  • die persönliche Erklärung fehlt, 
  • die persönliche Erklärung nicht unterschrieben ist, 
  • sich der Stimmzettel nicht in einem Wahlumschlag, sondern unmittelbar im Freiumschlag befindet, 
  • dem Wahlvorstand bekannt ist, dass der Stimmzettel nicht persönlich beziehungsweise nicht geheim gekennzeichnet wurde, oder 

der Wahlvorstand entscheidet durch Beschluss, ob die schriftliche Stimmabgabe berücksichtigt werden darf. 

Wird sie nicht berücksichtigt, gelangt der Stimmzettel nicht in die Wahlurne. Die Unterlagen werden mit einem entsprechenden Vermerk zu den Wahlunterlagen genommen. 

Schritt 5: Schriftliche Stimmabgabe in der Wählerliste vermerken 

Ergibt die Prüfung keinen Grund, der einer Berücksichtigung der schriftlich abgegebenen Stimme entgegensteht, wird das Verfahren mit dem Eintrag in die Wählerliste fortgesetzt. 

Der Wahlvorstand vermerkt dann die schriftliche Stimmabgabe in der Wählerliste. 

Erst nach diesem Vermerk darf der Wahlumschlag geöffnet und der darin befindliche Stimmzettel in die Wahlurne gegeben werden.

Schritt 6: Wahlumschlag öffnen und Stimmzettel in die Wahlurne geben 

Der in dem Wahlumschlag befindliche Stimmzettel wird entnommen und in seinem gefalteten Zustand in die Wahlurne gelegt. Der Wahlvorstand darf den Stimmzettel jetzt nicht auseinanderfalten oder die darauf abgegebene Stimme bereits auswerten. 

Der Grund dafür ist das Wahlgeheimnis: Die schriftlich abgegebenen Stimmen sollen zunächst mit den persönlich im Wahllokal abgegebenen Stimmen vermischt werden. Erst danach wird die Wahlurne geöffnet und mit der eigentlichen Stimmauszählung begonnen. 

  • Was gilt, wenn der Stimmzettel falsch gefaltet wurde? 

Eine Besonderheit besteht, wenn der Wahlberechtigte den Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat. 

Nach § 25 Nr. 1 WO muss der Wahlberechtigte den Stimmzettel persönlich kennzeichnen und so falten und in den Wahlumschlag legen, dass die Stimmabgabe erst nach dem Auseinanderfalten erkennbar ist. 

Der Wahlvorstand muss deshalb beim Entnehmen des Stimmzettels aus dem Wahlumschlag darauf achten, ob die Wahlentscheidung bereits ohne Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist. 

Ist dies der Fall, ist die schriftliche Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß. Der Wahlvorstand muss durch Beschluss feststellen, dass die Stimme ungültig ist und nicht berücksichtigt wird. 

Der Stimmzettel darf in diesem Fall nicht in die Wahlurne gelegt werden. Er wird zusammen mit dem Wahlumschlag und einem entsprechenden Vermerk über die festgestellte Ungültigkeit zu den Wahlunterlagen genommen. 

Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass ein bei der Briefwahl falsch gefalteter Stimmzettel nicht berücksichtigt werden darf, wenn die Stimmabgabe bereits beim Entnehmen aus dem Wahlumschlag erkennbar ist (BAG 22.01.2025 – 7 ABR 1/24).

Merke 

Ist die Wahlentscheidung beim Entnehmen des gefalteten Stimmzettels nicht erkennbar, wird der Stimmzettel in die Wahlurne gelegt. 

Ist die Wahlentscheidung dagegen bereits erkennbar, beschließt der Wahlvorstand die Ungültigkeit der Stimme. Der Stimmzettel wird nicht in die Wahlurne gelegt, sondern mit dem Wahlumschlag und einem entsprechenden Vermerk zu den Wahlunterlagen genommen. 

  • Mehrere Stimmzettel im Wahlumschlag 

Eine weitere Besonderheit gilt, wenn sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel befinden. 

In diesem Fall werden die Stimmzettel nicht aus dem Wahlumschlag entnommen. Der Wahlumschlag wird vielmehr mitsamt den darin befindlichen Stimmzetteln in die Wahlurne gelegt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 WO). 

Erst im Rahmen der anschließenden Stimmauszählung wird der Wahlumschlag wieder geöffnet und geprüft, wie die darin enthaltenen Stimmzettel zu behandeln sind. 

Das Verfahren der Stimmauszählung 

Nachdem die Briefwahlstimmen ordnungsgemäß behandelt und die zu berücksichtigenden Stimmzettel in die Wahlurne gelegt worden sind, beginnt die eigentliche Stimmauszählung. 

Die Stimmauszählung erfolgt öffentlich und durch den gesamten Wahlvorstand. Wahlhelfer können den Wahlvorstand bei der praktischen Auszählung unterstützen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Auszählung verbleibt jedoch beim Wahlvorstand. Insbesondere dürfen Entscheidungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel nur vom Wahlvorstand getroffen werden. 

Der Wahlvorstand ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte praktische Reihenfolge der einzelnen Zählschritte gebunden. Empfehlenswert ist jedoch ein festgelegtes und für die anwesenden Beobachter nachvollziehbares Verfahren.

Schritt 1: Wahlurne öffnen und Stimmzettel entnehmen 

Zunächst öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und entnimmt sämtliche darin befindlichen Stimmzettel. 

Bereits die Öffnung der Wahlurne gehört zur öffentlichen Stimmauszählung. Sie darf deshalb nicht vor Beginn des bekannt gegebenen Termins und nicht unter Ausschluss der Betriebsöffentlichkeit erfolgen. 

Die Stimmzettel werden vollständig aus der Wahlurne entnommen und für die weitere Auszählung bereitgelegt.

Schritt 2: Anzahl der abgegebenen Stimmzettel feststellen 

Anschließend sollte zunächst die Gesamtzahl der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel festgestellt werden. 

Diese Zahl wird später in der Wahlniederschrift festgehalten. Sie ermöglicht zugleich eine Plausibilitätskontrolle anhand der in der Wählerliste vermerkten Stimmabgaben. 

Ergeben sich hierbei Abweichungen, muss der Wahlvorstand versuchen, deren Ursache aufzuklären. Eine zahlenmäßige Abweichung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Wahl insgesamt unwirksam ist. Sie muss aber dokumentiert und bei der weiteren Prüfung berücksichtigt werden. 

Schritt 3: Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln gesondert behandeln 

Bei der vorherigen Behandlung der Briefwahlunterlagen kann es vorkommen, dass sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel befunden haben. 

In diesem Fall wurde der Wahlumschlag nach den gesetzlichen Vorgaben ungeöffnet mitsamt den darin befindlichen Stimmzetteln in die Wahlurne gelegt. 

Dieser Wahlumschlag wird nun im Rahmen der Stimmauszählung geöffnet. 

Anschließend ist zu prüfen, wie die darin enthaltenen Stimmzettel gekennzeichnet wurden. Ob und wie die Stimmen zu zählen sind, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 WO. 

  • Sind mehrere Stimmzettel vollständig übereinstimmend gekennzeichnet, werden sie insgesamt nur als eine Stimme gewertet. 
  • Das gilt auch, wenn sich mehrere Stimmzettel in dem Wahlumschlag befinden, aber nur einer davon gekennzeichnet wurde. 
  • Sind die Stimmzettel dagegen unterschiedlich gekennzeichnet, kann nicht festgestellt werden, welche Wahlentscheidung gelten soll. Die Stimmabgabe ist dann ungültig. 

Schritt 4: Stimmzettel auf ihre Gültigkeit prüfen 

Nun werden die einzelnen Stimmzettel geprüft und die abgegebenen Stimmen ausgezählt. 

Bei der JAV-Wahl ist dabei insbesondere zu beachten, ob eine Personenwahl (Mehrheitswahl) oder eine Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird. 

Bei der Personenwahl wird festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf dem jeweiligen Stimmzettel gewählt wurden. 

Bei einer Listenwahl wird festgestellt, für welche Vorschlagsliste die Stimme abgegeben wurde. 

Eindeutig gültige Stimmzettel können unmittelbar in die Auszählung einbezogen werden. 

Bestehen dagegen Zweifel, ob ein Stimmzettel gültig ist, sollte dieser zunächst gesondert gelegt und eindeutig gekennzeichnet werden. Zweckmäßig ist beispielsweise eine fortlaufende Nummerierung. 

aas-Praxistipp 

Über zweifelhafte Stimmzettel sollte nicht während des laufenden Zählvorgangs längere Zeit diskutiert werden. Legen Sie diese zunächst beiseite und versehen Sie sie mit einer fortlaufenden Nummer. Nachdem die eindeutig gültigen Stimmen ausgezählt sind, kann der Wahlvorstand die Zweifelsfälle nacheinander beraten und entscheiden. 

So bleibt die Auszählung übersichtlich und jede Entscheidung kann später eindeutig dem betreffenden Stimmzettel zugeordnet werden. 

  • Wann ist ein Stimmzettel ungültig? 

Nicht jede Unregelmäßigkeit auf einem Stimmzettel führt automatisch zu dessen Ungültigkeit. 

Entscheidend ist insbesondere, ob der Wille des Wählers eindeutig erkennbar ist und ob der Stimmzettel Zusätze oder Kennzeichnungen enthält, die mit den Anforderungen an eine geheime und ordnungsgemäße Wahl nicht vereinbar sind. 

Typische Fälle ungültiger Stimmzettel sind insbesondere: 

  • Es wurden zu viele Stimmen abgegeben. 
    Bei der Personenwahl wurden mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt, als JAV-Mitglieder zu wählen sind. Der gesamte Stimmzettel ist dann ungültig. Werden dagegen weniger Personen angekreuzt, als Stimmen zur Verfügung stehen, bleibt der Stimmzettel gültig. 
  • Bei der Listenwahl wurden mehrere Vorschlagslisten gewählt. 
    Bei der Listenwahl hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme. Werden mehrere Vorschlagslisten angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig. 
  • Der Wählerwille ist nicht eindeutig erkennbar. 
    Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Kennzeichnung so zwischen zwei Namen oder zwei für die Stimmabgabe vorgesehenen Feldern angebracht wurde, dass nicht festgestellt werden kann, wem die Stimme gelten soll. 
  • Der Stimmzettel enthält Zusätze oder Vorbehalte. 
    Werden auf dem Stimmzettel beispielsweise Kommentare, Parolen, Erklärungen oder sonstige Bemerkungen angebracht, kann dies zur Ungültigkeit führen. 
  • Der Stimmzettel wurde unterschrieben. 
    Durch eine Unterschrift wird die geheime Stimmabgabe aufgehoben beziehungsweise eine Identifizierung des Wählers ermöglicht. Der Stimmzettel ist deshalb ungültig. 
  • Weitere Personen oder Listen wurden hinzugefügt. 
    Die Wahlberechtigten können nur die auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber beziehungsweise Vorschlagslisten wählen. Eigene Kandidaten oder Listen können nicht handschriftlich ergänzt werden. 
  • Es lässt sich keine Wahlentscheidung feststellen. 
    Wird ein Stimmzettel vollständig leer abgegeben oder enthält er keine als Stimmabgabe erkennbare Kennzeichnung, liegt keine gültige Stimme vor. 
  • Bei der Briefwahl befinden sich mehrere unterschiedlich gekennzeichnete Stimmzettel in einem Wahlumschlag. 
    Stimmen die Stimmzettel nicht vollständig überein, ist die Stimmabgabe ungültig. Vollständig übereinstimmende Stimmzettel werden dagegen nur als eine Stimme gezählt. 
  • Muss immer ein Kreuz gesetzt werden? 

Nein. Für die Gültigkeit einer Stimme kommt es grundsätzlich nicht darauf an, dass der Wahlberechtigte exakt ein Kreuz in das vorgesehene Feld setzt. 

Auch eine andere Kennzeichnung kann ausreichen, wenn daraus zweifelsfrei hervorgeht, wem die Stimme gelten soll. 

Wurde beispielsweise das vorgesehene Feld eindeutig abgehakt oder vollständig ausgefüllt, ist die Stimme nicht allein deshalb ungültig, weil kein Kreuz verwendet wurde. 

Entscheidend ist deshalb nicht die Form der Kennzeichnung, sondern ob der Wählerwille eindeutig festgestellt werden kann. 

Wichtig 

Der Wahlvorstand darf einen Stimmzettel nicht allein deshalb für ungültig erklären, weil er nicht genau so ausgefüllt wurde, wie dies in den Hinweisen auf dem Stimmzettel vorgesehen war. 

Maßgeblich ist, ob eine eindeutige und zulässige Wahlentscheidung erkennbar ist. 

Über zweifelhafte und ungültige Stimmzettel muss der Wahlvorstand beschließen 

Ob ein zweifelhafter Stimmzettel gültig oder ungültig ist, entscheidet nicht der Wahlvorstandsvorsitzende allein und auch nicht ein mit der Auszählung beauftragter Wahlhelfer. 

Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand durch Beschluss. 

Deshalb werden zweifelhafte Stimmzettel zunächst ausgesondert. Anschließend wird jeder einzelne Stimmzettel vom Wahlvorstand geprüft. 

Der Wahlvorstand beschließt für jeden einzelnen Zweifelsfall, ob und gegebenenfalls wie die darauf enthaltene Stimmabgabe zu werten ist. 

Ungültige Stimmzettel gesondert aufbewahren 

Die vom Wahlvorstand für ungültig erklärten Stimmzettel dürfen nicht vernichtet oder weggeworfen werden. 

Sie gehören zu den Wahlunterlagen und müssen aufbewahrt werden. 

Zweckmäßig ist es, die für ungültig erklärten Stimmzettel fortlaufend zu nummerieren. Dadurch können die Beschlüsse des Wahlvorstands eindeutig den jeweiligen Stimmzetteln zugeordnet werden. 

Nach Abschluss der Prüfung sollten die ungültigen Stimmzettel gesammelt in einem gesonderten Umschlag mit der Aufschrift 

„Ungültige Stimmzettel“ 

zu den Wahlunterlagen genommen werden. 

Auch die übrigen Stimmzettel sind Bestandteil der Wahlunterlagen und müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden. 

Schritt 5: Stimmen auszählen und Ergebnis feststellen 

Nachdem über sämtliche zweifelhaften Stimmzettel entschieden worden ist, kann das endgültige Ergebnis der Stimmauszählung festgestellt werden.

Die Zuordnung der Stimmen zu den jeweiligen Kandidaten oder Listen kann dann so erfolgen, dass die Kandidaten oder Listen zunächst nebeneinander auf eine Tafel oder einen entsprechenden großen Bogen Papier geschrieben werden. 

Jede Liste bzw. jeder Kandidat erhält entsprechend der Kreuze auf dem Stimmzettel einen Strich.  

Wichtig:

Jeder einzelne Stimmzettel muss vorgelesen und gegengecheckt werden. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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